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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die grenztierärztliche Behandlung der von Frankreich wegen Tuberkulosisverdacht zurückgewiesenen Tiere.

(Vom 23. Oktober 1896.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Gemäß einem von der französischen Regierung unterm 14. März 1896 erlassenen Dekret wird das aus der Schweiz nach Frankreich zu exportierende Nutzvieh beim Grenzübertritt in Delle, Morteau, Pontarlier oder Bellegarde der Tuberkulinimpfung unterworfen ; die hierbei reagierenden Tiere werden ausnahmslos von der Einfuhr nach Frankreich ausgeschlossen und nach der Schweiz zurückgewiesen, woselbst sie alsdann über die Zollämter Pruntrut, Col-desRoches, Verrières und La Plaine zur Wiedereinfuhr gelangen.

Die Regierung des Kantons Genf hat sich nun hierorts darüber beschwert, daß infolge dieses Vorgehens Genf zum Sammelplatze von der Tuberkulose verdächtigen Tieren werde und ersucht deshalb um den Erlaß von Maßregeln, welche geeignet seien, diesen Zustand zu beseitigen.

In ähnlicher Weise wie Genf dürften die übrigen Kantone, nach welchen der Übertritt der fraglichen Tiere erfolgt, in Mitleidenschaft gezogen werden.

Im Bundesratsbeschluß betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose beim Rindvieh, vom 24. Juli 1896 (Bundesbl. III, 741), wird in Artikel l, Ziffer 5, an die Unterstützung der Tuberkulin-

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Impfungen in den Kantonen u. a. die Bedingung geknüpft, daß die bei der Impfung reagierenden, d. h. der Tuberkulose dringend verdächtigen Tiere durch Ausschnitt eines Dreiecks aus der Spitze des rechten Ohres zu kennzeichnen seien.

Auch bezüglich der von Frankreich zurückgewiesenen Tiere erblicken wir in dieser Operation das zweckmäßigste Mittel zum wirksamen Schutze der bedrohten Interessen, und zwar dürfte der gewünschte Frfolg namentlich dann gesichert sein, wenn die Kennzeichnung bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz, also anläßlich des Grenzübertrittes der Tiere, vorgenommen und durch eine in den begleitenden Gesundheits- oder Passierscheinen anzubringende sachbezügliche Bemerkung ergänzt würde. Diese letztere würde den kantonalen Behörden gestatten, über die Zuführung tuberkulosisverdächtiger Tiere Eintragungen in die Viehverkehrskontrolle anzuordnen und damit den weiteren Verkehr mit solchen überwachen zu lassen.

Die zunächst beteiligten Kantone erklären sich mit dieser Auffassung einverstanden.

Wir haben demzufolge beschlossen : 1. Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sei zu ermächtigen, die in Frage kommenden Grenztierärzte mit der Bezeichnung der wegen Tuberkulosisverdacht von Frankreich zurückgewiesenen Tiere zu beauftragen.

2. Diese Operation sei nach Analogie der in Artikel l, Ziffer 5, des Bundesratsbeschlusses vom 24. Juli 1896 erwähnten Vorschrift dadurch vorzunehmen, daß a. die zurückgewiesenen Tiere durch Ausschnitt eines Dreiecks aus der Spitze des rechten Ohres gekennzeichnet werden; daß b. in die begleitenden Gesundheits- oder Passierscheine durch die Grenztierärzte die Bemerkung eingetragen werde : ,,Wegen Tuberkulosisverdacht von Frankreich zurückgewiesen und mit Ohrausschnitt gezeichnet, , den Der schweizerische Grenztierarzt: 3. Von dieser Verfügung sei sämtlichen Kantonen Mitteilung zu machen und es sei von derselben im Bundesblatt Vormerkung zu nehmen.

143 Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis zu geben uns beehren, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. Oktober 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Riiigier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die grenztierärztliche Behandlung der von Frankreich wegen Tuberkulosisverdacht zurückgewiesenen Tiere. (Vom 23. Oktober 1896.)

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Jahr

1896

Année Anno Band

4

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1896

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141-143

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10 017 587

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