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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1895 und 1896.

1896.

1895.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

1896.

Fr.

2,630,257. 56 2,993,352. 93

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

363,095. 37

--

2,858,713. 88

April . . . .

3,700,520. 39 3,762,400. 43

Mai . . . .

3,860,385. 57

Juni

. . . .

3,609,614. 05

Juli

. . . .

3,440,855. --

August . . .

September . .

3,482,201. 67

Oktober . . .

4,116,422. 97

3,567,271. 75

November

. .

3,656,014. 09

Dezember

. .

4,595,068. 58

Total 43,279,725. 94 -- Auffinde Januar 2,630,257. 56 2,993,352. 93

--

363,095. 37

-- --

·

'

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Bekanntmachung.

Um den Verlust zu vermindern, welcher dem eidgenössischen Fiskus aus der Wiedereinschmelzung der außer Kurs gesetzten Silberscheidemiinzen erwächst, die bis jetzt zu 70 °/o ihres Nominalwertes angenommen wurden, hat der schweizerische Bundesrat in seiner Sitzung vorn 11. dieses Monats folgenden Beschluß gefaßt: I. Die außer Kurs gesetzten schweizerischen Münzen (sitzende Helvetia) werden von den eidgenössischen Kassen nur noch zu 60 °/o ihres Nominalwertes angenommen.

II. Die außer Kurs gesetzten Münzen der übrigen Staaten der lateinischen Münzunion werden künftighin ausnahmslos zurückgewiesen.

Dieser Beschluß wird hiermit dem Publikum zu seinem Verhalten zur Kenntnis gebracht.

B e r n , deu 14. Februar 1896.

Eidg. Staatskasse.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß seit \. April 1891 in Brüssel ein internationales Bureau für Veröffentlichung der Zolltarife aller Länder besteht, von dessen Publikationsorgan, d e m i n t e r n a t i o n a l e n Z o l l b u l l e t i n , die Schweiz eine bestimmte Anzahl Exemplare in deutscher, französischer und italienischer Sprache zugestellt erhält, welche, insoweit nicht anderswie darüber verfügt ist, zum Abonnementspreis von Fr. 15 per Jahr abgegeben werden.

Bis heute sind bereits die Zolltarife von 136 Staaten und Kolonien veröffentlicht worden, nebst zahlreichen Nachträgen. Die ganze Sammlung, ohne welche ein späteres Abonnement ziemlich wertlos ist, kostet zur Zeit, inklusive das laufende Jahresabonnement, Fr. 50 und es sind davon in jeder Sprache noch einige Exemplare verfügbar, worauf E x p o r t - und S p e d i t i o n s f i r m e n speeiell aufmerksam gemacht werden.

Die Abonnementsbeträge sind mit der Bestellung an die unterzeichnete Amtsstelle zu senden.

B e r n , den 7. Februar 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bvmdesbltttt. 48. Jahrg. Bd. 1.

49

726

Bekanntmachung.

Das Publikum wird hiermit in Kenntnis gesetzt, daß demnächst eine auf 1. Januar 1896 bereinigte Auflage des französischen Textes des Gebrauchstarifs herausgegeben wird, enthaltend, außer dem Einfuhr- und Ausfuhrtarif, das a l p h a b e t i s c h e V e r z e i c h n i s zu demselben, umfassend : a. sämtliche im Zolltarifgesetz verzeichneten Warengattungen; b. die infolge von Handelsvertragsstipulationen eingetretenen Abänderungen, bezw. Ergänzungen des Zolltarifgesetzes; c. die Zusätze für handelsstatistische Zwecke; d. alle Tarifentscheidungen.

Über die Anlage dieses Verzeichnisses geben die Bemerkungen auf Seite 110 des Gebrauchstarifes den erforderlichen Aufschluß.

Diese neue Tarifauflage ist bei den Zolldirektionen in Basel, Lausanne und Genf «um Preise von 80 Rappen per Stück erhältlich.

Den Inhabern von Tarifexemplaren älterer Auflagen wird auf Ansuchen hin, gegen Einsendung ihres Tarifs, die eine der vorgenannten Zolldirektionen den neuen Tarif zum Preise von 30 Rappen per Stück liefern.

Um die Stärke der neuen Auflage annähernd feststellen zu können, werden die Interessenten ersucht, baldmöglichst ihre Bestellungen bei einer der drei obengenannten Zollgebietsdirektionen einreichen zu wollen.

B e r n , den 27. Januar 1896.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 50 Cts. zu beziehen:

IV. Supplement (Jahrgang 1895) zur Sammlung der Kantonsverfassungen.

B e r n , im Februar 1896.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

Den schweizerischen Exportfirmen, Speditionshäusern und Verkehrsanstalten wird hiermit wiederholt in Erinnerung gebracht, daß zur Ausfuhr über die Schweizer Grenze nur die O r i g i n a l d e k l a r a t i o n e n der E x p o r t e u r e , ausgestellt und unterzeichnet von der Exportfirma, Geltung haben, unter Ausschluß von Deklarationen der Speditionshäuser und Verkehrsanstalten. Statt der Unterschrift ist auch der Firmastempel zulässig. Doch müssen die verschiedenen Angaben der Deklaration in allen Fällen von der Exportfirma selbst ausgefüllt sein.

Ausgenommen sind hiervon nur Taschenuhren, Stickereien und P l a t t s t i c h g e w e b e , welche einem besondern Deklarationsverfahren unterliegen.

Deklarationsformulare (S. 4 rosa) können bei allen Zollämtern, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, à 50 Centimes per 100 Stück bezogen werden.

B e r n , , den 3. Februar 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1896

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1896

Date Data Seite

724-727

Page Pagina Ref. No

10 017 335

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