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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend teilweise Abänderung des Tarifes für die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1897 zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 17. Dezember 1896.)

Tit.

Durch Beschluß vom 1. Juli 1896 haben wir das Modell einer neuen Infanteriepackung festgestellt und angeordnet, daß die Infanterierekruten des Jahres 1897 damit auszurüsten seien.

Die Anfertigung der neuen Packung bietet insofern gewisse Schwierigkeiten, als sie die Anwendung der besten Hülfsmittel der Technik und tadelloses Material in viel höherem Grade verlangt, als dies bei der bisherigen Packung der Fall war. Es trifft dies besonders bei der Garnitur zu, für welche eine einheitliche Beschaffung durch den Bund unter strenger Kontrolle unbedingtes Erfordernis ist.

Wir haben den Kantonen den Vorschlag gemacht, daß die Anschaffung der ganzen Packung dieses Mal in einheitlicher Weise durch die Kriegsmaterial Verwaltung unseres Militärdepartements besorgt werde, wobei selbstverständlich die spätem Anschaffungen nicht präjudiziert werden sollen.

Auf ergangene Anfrage hin haben 19 Kantone und Halbkantone sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt, während Freiburg, Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Waadt, Wallis und Neuenburg die Beschaffung dieser Versuchspackung durch ihre eigenen Organe ausführen lassen wollen.

Diese letztern Kantone sind, wie gewohnt, für die gelieferten Gegenstände der Packung nach Tarif zu entschädigen. Wir legen diejenigen Preisansätze zu Grunde, welche für die gleichartigen von

1189 der Kriegsmaterial Verwaltung vorgenommenen Anschaffungen im Maximum ausgelegt werden.

Demzufolge beehren wir uns, zu beantragen, daß die im Tarif vom 17. Juni 1896 für die Rekrutenentschädigungen pro 1897 enthaltenen Ansätze für die Infanterierekruten (Füsiliere und Schützen) gemäß den nachstehenden Tarifansätzen abzuändern seien. Für die Bekleidungsgegenstände bleiben die bisherigen Ansätze. Sie betragen für FUslllerc.

Schützen.

Total Fr. 93. 80 Fr. 94. 95 Für die Gegenstände der Packung dagegen beantragen wir folgenden Tarif : ?,4 ?,4 Tornister V) 4 75 n 4. 75 Brotsack . . .

·n 4. 50 ·n Kochgeschirr aus Alumiuium . . . ·n 4. 50 Feldflasche mit Becher 3.

3.

Ï!

·n 2. 65 ·n Putzzeug f ü r d e n Mann . . . . T) 2. 65 30 30 Kontrolle der Packung An die Kantone zu entschädigen, total Garnituren (durch den Bund geliefert)

Fr. 133. -- ,, 3. 75

Fr. 134. 15 ,, 3. 75

Total Ausgabe per Mann Fr. 136. 75

Fr. 137. 90

statt der bisherigen Tarifansätze von . Fr. 128. 45 Fr. 129. 60 Die Tarifansätze der Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände der übrigen Rekruten bleiben unverändert.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. Dezember 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

82

1190 (Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die vom Bunde pro 1897 an die Kantone für die Gegenstände der Packung nach Modell 1896 zu leistenden Entschädigungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember

1896, beschließt: Art. 1. Die vom Bunde an die Kantone für die Gegenstände der Packung, Modell 1896, zu leistenden Entschädigungen für die Infanterierekruten werden pro 1897, in teilweiser Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Juni 1896, festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 133. -- Für einen Schützen ,, 134. 15 Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend teilweise Abänderung des Tarifes für die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1897 zu leistenden Entschädigungen. (Vom 17. Dezember 1896.)

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Jahr

1896

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4

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52

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23.12.1896

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1188-1190

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