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Bundesgesetz über

das Rechnungswesen der Eisenbahnen.

(Vom 27. März 1896.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. November 1895, beschließt: Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Das Rechnungswesen sämtlicher Eisenbahnen n der Schweiz unterliegt den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes. Diese Bestimmung findet, soweit nicht Staatsverträge ausdrücklich andere Grundsätze aufstellen, auch Anwendung auf die in der Schweiz gelegenen Bahnstrecken, welche ausländischen Unternehmungen angehören oder von solchen betrieben werden.

Für die Aktiengesellschaften gelten außerdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht, soweit das vorliegende Gesetz nicht besondere, davon abweichende Vorschriften enthält.

Auf diejenigen Linien, welche Kantonen oder ausländischen Unternehmungen angehören, finden die Bestimmungen der Art. 11--14 des gegenwärtigen Gesetzes keine .Anwendung.

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Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. II.

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Art. 2. Die Rechnungen und Bilanzen sind nach einheitlichen, vom Bundesrate festzusetzenden Formularen zu erstellen, auf 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und dem Bundesrate in einer von demselben zu bestimmenden Frist, von den Aktiengesellschaften jedenfalls vor der Generalversammlung der Aktionäre, zur Prüfung (Art. 15) und Genehmigung vorzulegen.

Bei neuen Bahnunternehmungen hat der Abschluß und die Vorlage der Rechnungen erstmals auf Ende desjenigen» Jahres stattzufinden, in welchem der Betrieb einzelner Teile oder der ganzen Bahn eröffnet wurde. Der Bundesrat ist indessen befugt, auch schon während der Bauzeit die Vorlage von Rechnungsausweisen zu verlangen.

Art. 3. Alle Bahnunternehmungen haben auf Verlangen des Bundesrates, gleichzeitig mit den üblichen, das ganze Netz umfassenden Rechnungen und Bilanzen, besondere Ausweise über den Reinertrag und das Anlagekapital einzelner Linien, welche nach den Konzessionen besondere Rückkaufsobjekte bilden, zu erstellen und vorzulegen.

Bilden die sämtlichen Linien einer Unternehmung konzessionsgemäß ein untrennbares Ganzes, oder hat durch Vereinbarung mit den Bundesbehörden eine Zusammenfassung konzessionsmäßig getrennter Linien zu einem einheitlichen Ruckkaufsobjekte stattgefunden, so fällt die Verpflichtung zur Ausscheidung des Reinertrages und des Anlagekapitalsder einzelnen Linien dahin und es ist in diesem Falle dieden Rückkaufsbestimmungen entsprechende Nachweisung des Reinertrages und des Anlagekapitals auf die vereinigten Linien als Ganzes zu beschränken.

Wird die Vorlage der konzessionsmäßig ausgeschiedenen Rechnungsergebnisse von einer Bahnunternehmung in der festgesetzten Frist (Art. 19) unterlassen, so kann der Bundes» rat die in Art. 18 und 19 vorgesehenen Maßnahmen anordnen.

Überdies können die sämtlichen Linien der Unternehmung als

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einheitliches, untrennbares Rückkaufsobjekt erklärt werden ; in diesem Falle gilt als nächster Rückkaufstermin der 1. Mai 1903 und als Rückkaufsentschädigung der 25fache durchschnittliche Reinertrag der in Betracht fallenden 10 Jahre oder das Anlagekapital des ganzen Netzes; in Bezug auf die spätem Rückkaufstermine und Rückkaufsentschädigungen gelten die Bestimmungen derjenigen Konzession, welche die größte Bahnlänge umfaßt.

Baurechnung.

Art. 4. Der Bauconto einer Eisenbahnunternehmuog darf unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 6 und 9 mit denjenigen Kosten belastet werden, welche vom Konzessionsinhaber für die Erstellung oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials aufgewendet worden sind.

Wird eine Bahn durch Vertrag von einer ändern Unternehmung um einen Preis erworben, welcher geringer ist, als der bisherige Bilanzwert, so darf der neue Bilanzwert nicht mehr als den Kaufpreis betragen ; ist hingegen der Kaufpreis höher, so darf der Ansatz der alten Bilanz nicht überschritten werden.

Organisations- und Verwaltungskosten, sowie Zinse, welche während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Einrichtung derselben erlaufen sind, werden den Anlagekosten beigefügt, Aktienzinse jedoch nur, wenn die Auszahlung solcher gemäß einer Vorschrift der Statuten oder gemäß Vertrag stattgefunden hat. Die Bauzinse dürfen nicht höher als zum Zinsfuß der im konkreten Falle verwendeten Kapitalien berechnet werden.

Bei neu gebauten Linien ist es zulässig, die Ausgaben für die Regulierung und Einschotterung der Geleise, soweit sie die normalen Unterhaltungskosten übersteigen, während der ersten sechs Betriebsmonate auf Bauconto zu tragen.

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Art. 5. Nach Eröffnung dos Betriebes dürfen die Kosten der Ergänzungs- und Neuanlagen oder der Anschaffung von Betriebsmaterial dem Bauconto nur belastet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebes erzielt wird.

Ausgaben für die Verbesserung oder Verstärkung des Oberbaues dürfen nicht auf Bauconto getragen werden.

Für die in diesem Artikel bezeichneten Arbeiten oder Anschaffungen ist die Anrechnung von Organisations-, Verwaltungs- und Bauleitungskosten nur so weit zulässig, als für die Ausführung derselben besondere, vom Bahnbetrieb und Unterhalt unabhängige Ausgaben entstehen.

Art. 6. Für beseitigte oder untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Bauconto verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben.

Treten an Stelle der abgegangenen Objekte neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf deren Wert dem Bauconto belastet werden.

Eine Abschreibung vom Bauconto für den durch Erneuerung ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden; anderseits dürfen auch keine Oberbauerneuerungskosten auf den Bauconto gebracht werden.

Art. 7. Für Transporte, welche zu Bauzwecken des eigenen Unternehmens auf dessen Linien erfolgen, dürfen nur die Selbstkosten in Bauconto gestellt werden. Die Tarifansätze für solche Transporte werden durch ein besonderes, vom Bundesrat zu genehmigendes Reglement bestimmt.

Auf Material- oder Arbeitslieferungen zu Bauzwecken des eigenen Netzes ist die Anrechnung von Gewinnzuschlägen nicht statthaft.

Art. 8. Für alle Ergänzungs- und Neuanlageu und für die Anschaffung von Rollmaterial nach Eröffnung des Betriebes

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sind dem Bundesrate vor Ausführung der betreffenden Arbeiten oder Anschaffungen Projekte und Kosten Voranschläge zur Genehmigung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß die Belastung des Baucontos mit den betreffenden Ausgaben nicht beansprucht werden darf.

Art. 9. Folgende Verwenduogen und Verluste dürfen nicht auf Bauconto getragen werden : a. die Gründungskosten, insbesondere die Ausgaben für Erwerbung der Konzessionen, die Kosten der Konstituierung einer Gesellschaft und die Verwendungen auf Vorstudien und Vorprojekte; b. die Geldbeschaffungskosten und Kursverluste aller Art; c. die Subventionen oder Beiträge an andere Eisenbahnen, sowie an Straßen, Brücken und Gebäude, welche außerhalb des eigenen Bahngebietes liegen oder im Eigentum Dritter verbleiben, und zwar auch dann, wenn solche Werke von der Bahnunternehmung selbst auf eigene Kosten ausgeführt werden ; d. die aus Subventionen à fonds perdus gedeckten Kosten der Anlagen und Einrichtungen ; e. die Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebes ; f. alle in diesem Artikel nicht genannten Verwendungen, deren Verrechnung auf Bauconto nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 4--8) nicht zulässig ist.

Subventionen à fonds perdus, welche eine EisenbahnUnternehmung empfangen hat, dürfen von ihr nicht in die Bilanz aufgenommen werden.

Betriebsrechnung. Erneuerungsfonds. Amortisation.

Art. 10. Die Rechnungen der Eisenbahnunternehmungen sollen alle auf das betreffende Jahr entfallenden Einnahmen und Ausgaben umfassen, auch wenn die Zahlung noch nicht stattgefunden hat.

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Die Unterhallung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen.

Die Schuldenziuse, die gesetzlich geforderten Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder reglementarischen Einlagen in andere Fonds, sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen und Amortisationen sind alljährlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung derselben unzureichend sind.

Art. 11. Für die einer wesentlichen Abnützung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen, als: Oberbau, Rollmaterial, Mobiliar und Gerätschaften, ist ein Erueuerungsfonds anzulegen; bei elektrischen Bahnen, Drahtseilbahnen, Tramways u. s. w. ist die Anlage eines Erneuerungsfonds auf die an Stelle von Lokomotiven in Verwendung stehenden besoudern Betriebsmittel und zugehörigen Einrichtungen auszudehnen.

Die jährlichen Einlagen in diesen Fonds sind nach den Erstellungs- und Anschaffungskosten und der wahrscheinlichen Gebrauchsdauer der einzelnen Anlagen oder Gegenstände zu berechnen und als Betriebsausgaben in die Gewinnund Verlustrechnung einzustellen.

Dem Erneuerungsfonds werden keine Zinsen gutgeschrieben.

Der Bestand des Erneuerungsfonds soll zu jeder Zeit dem vollen Betrage des durch Abnützung oder andere Einwirkungen entstandenen materiellen Minderwertes aller in Lemma l genannten Anlagen oder Gegenstände entsprechen.

Der in diesem Sinne berechnete Betrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der Bilanz aufzunehmen. Die Differenz zwischen dem Sollbetrag des Fonds und dem durch die Aktiven gedeckten Betrag desselben ist nach den Vorschriften der Art. 13 und 14 zu behandeln.

739 Art. 12. Die Beträge der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds werden nach Anhörung der Bahnverwaltungen vom Bundesrate festgesetzt. Die daherigen Ansätze sind gemäß den Anordnungen des Bundesrates in den Statuten oder in besondern Reglementen näher zu bestimmen.

Der Erneuerungsfonds darf nur für die in den Stututen oder Reglementen genannten Zwecke verwendet werden.

Diese Zweckbestimmung unterliegt der Genehmigung des Bundesrates.

Den Bahnunternehmungen steht das Recht zu, gegen die auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen des Bundesrates beim Bundesgerichte zu rekurrieren ; für dieses Rekursverfahren gelten die in Art. 16 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 13. Die in Art. 11, Alinea 4, erwähnten rückständigen Einlagen in den Erneuerungsfonds, sowie alle Posten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht -auf Bauconto verrechnet werden dürfen und keine realen Aktiven darstellen, sind vorübergehend als zu ersetzende Posten in die Aktiven der Bilanz einzustellen und durch .Zuschüsse aus den jährlichen Betriebseinnahmen zu tilgen.

Art. 14. Der Bundesrat wird mich Einholung eines Atnortisationsplanes endgültig bestimmen, in welcher Frist -und in welchen Beträgen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu geschehen hat. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren : Die Kursverluste auf den noch nicht zurückbezahlten Anleihen sind während der Anleihensdauer zu ersetzen.

Die in Art. 9, litt, c, vorgesehenen Subventionen oder · Beiträge sind während der Konzessionsdauer in gleichmäßigen Jahresquoten zu amortisieren.

Für den Ersatz der übrigen Posten, mit Einschluß der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds und der

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Kursverluste auf Aktien und auf bereits zurückbezahlteir oder vor Ablauf der Anleihensdauer konvertierten Anleihen, werden die Fristen durch den Bundesrat festgesetzt.

Rechnungsprüfung. Strafbestimmungen.

Ail. 15. Der Bundesrat hat zu prüfen, ob die von de» Bahnverwaltungen vorgelegten Rechnungen und Bilanzen und die speciellen Ausweise über den Reinertrag und das Anlagekapital mit diesem Gesetze, mit den Statuten und Reglementen der Bahnunternehmungen, sowie mit den Konzessionen in Übereinstimmung stehen. Er kann zu diesemZwecke von der gesamten Geschäftsführung der ßahnverwaltungen Einsieht nehmen und alle sonst nötigen Erhebungen machen lassen.

Art. 16. Wenn der Bundesrat findet, daß die Rechnungen , die Bilanz oder die konzessionsmäßigen Ertragsund Kapitalausweise den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften' oder den Konzessionen nicht entsprechen, so trifft er, nach Anhörung der Bahnverwaltung, die nötigen Verfügungen.

Den Bahnunternehmungen steht, mit Ausnahme des in Art. 14 vorgesehenen Falles, das Recht zu, gegen die Verfügungen des Bundesrates innert 30 Tagen, von der Mitteilung derselben an gerechnet, beim Bundesgerichte zu rekurrieren und diesem die streitigen Gegenstände zum endgültigen Entscheide vorzulegen.

Diese Rekurse sind nach dem für die staatsrechtlichen Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln; das Bundesgericht entscheidet in allen Fällen, welche Partei die durch Expertisen veranlaßten Kosten zu tragen hat.

Art. 17. Die Auszahlung von Dividenden darf erst erfolgen, nachdem die Genehmigung der Rechnungen und der Bilanz durch den Bundesrat stattgefunden hat. Wenn indessen Streitfragen entstehen, welche sich auf die BestiniO

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Art. 18. Wenn eine Bahnverwaltung sich säumig erweist und die vorgeschriebenen Rechnungen, Bilanzen und sonstigen Ausweise auf erfolgte Mahnung hin nicht einreicht,, so kann der Bundesrat die nötigen Erhebungen auf Kosten der Bahnunternehmung vornehmen lassen.

Läßt sich eine Unternehmung wiederholt Versäumnisse zu schulden kommen oder werden die Bestimmungen dieses Gesetzes mißachtet oder umgangen, so kann die fehlbara Verwaltung überdies mit einer Geldbuße bis auf zehntausend Franken bestraft werden. Die Beurteilung unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

Außerdem bleibt die Anwendung des in Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vorgesehenen Verfahrens vorbehalten.

Art. 19. Für diejenigen Linien, welche nach den Ruckkaufsbestimmungen der Konzessionen oder nach vertraglicher Vereinbarung im Jahre 1903 vom Bunde erworben werden können, sind die in Art. 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Ausweise über den konzessionsrnäßigen Reinertrag; und das Anlagekapital der Jahre 1888 bis 1895 dem Bundesrate spätestens bis Ende 1896 vorzulegen. Für die folgenden Jahre sind diese Ausweise den üblichen Jahresrechnungen und Bilanzen beizufügen. Für andere Rückkaufstermine wird der Bundesrat die Frist zur Einreichung der konzessionsmäßigen Rechnungsausweise festsetzen.

Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Rechnungsausweise erstreckt sich auch auf die zwischen der'Ankündigung des Kuckkaufs und der Abtretung der Bahn liegende Periode.

Der Buudesrat ist berechtigt, die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen und Bilanzen, welche ohne diese

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Ausweise eingereicht werden, bis nach stattgefundener Ergänzung der Vorlagen zu verweigern und jede Dividendenzahlung zu untersagen.

Ermittelung des RUckkaufswertes.

Art. 20. Der Bundesrat wird nach Inkrafttreten dieses 'Gesetzes mit den Verwaltungen der Bahnunternehmungen in Unterhandlung treten, um auf dem Wege gütlicher Verständigung im Sinne des vorliegenden Gesetzes die Beträge .zu ermitteln, welche für die abgelaufene Zeit auf Baurechnung getragen werden dürfen oder die dein Erneuerungsfonds gutzuschreiben sind.

Ebenso wird sich der Bundesrat mit den Bahnunternehmungen über die Grundsätze zu verständigen suchen, ·nach welchen der Reinertrag und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen festgesetzt werden sollen.

Wird eine Verständigung nicht erzielt, so entscheidet der Bundesrat, nach Einsicht der vorliegenden Rechnungen und Ausweise, über die streitigen Gegenstände. Den Bahnunternehmungen steht gegen derartige Entscheidungen das in Art. 16 vorgesehene Recht des Rekurses an das Bundesgericht zu.

Art. 21. Dem Bundesgerichte kommt die Entscheidung in allen denjenigen Fällen zu. für welche in den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen die schiedsgerichtliche Erledigung vorgesehen ist. Für die daherigen Streitigkeiten gilt das in Abschnitt II, Ziffer l, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgeschriebene Verfahren, wonach auf Klage der Bahnunternehmung das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Die Bestimmungen in den Konzessionen, handelnd von der Aufstellung von Schiedsgerichten zur Festsetzung der Rückkaufsentschädigungen und Entscheidung anderer mit dem Rückkauf in Beziehung stehender Streitfragen, werden aufgehoben.

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Schlußbestimmungen.

Art. 22. In Abweichung von den Vorschriften des Obligationenrechts bleiben die Rechte, welche dem Bunde und den Kantonen in betreff der Stimmberechtigung gegenüber einzelnen Eisenbahngesellschaften zur Zeit zustehen, gewahrt, und es haben auch in Zukunft die Buudesbehörden die Befugnis, derartige Verhältnisse durch die Konzessionen oder bei der Prüfung der Statuten oder der Verträge zu ordnen oder zu genehmigen.

Art. 23. Die Statuten der Bahngesellschaften sind innerhalb einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

Art. 24. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1883 über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften wird aufgehoben.

Die auf Grund des Gesetzes von 1883 getroffenen Vereinbarungen über die Amortisationen sind nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu revidieren. Bei der Festsetzung des neuen Amortisationsverfahrens sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ergänzung des Erneuerungsfonds zu berücksichtigen. Im übrigen sollen die Schlußnahmen des Bundesrates über die Amortisationen nicht rückwirkend sein.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die nach Maßgabe des Gesetzes von 1883 revidierten und vom Bundesrate genehmigten Baurechnungen keine rückwirkende Anwendung.

Der Bundesrat wird ermächtigt, bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Sekundärbahnen bei der Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes den Sekundärbahnen die thunlichsten Erleichterungen zu gewähren und deren besondere Verhältnisse namentlich bei Bemessung der normalen Einlagen in den Erneuerungsfonds, sowie bei der Amortisation allfällig rückständiger Einlagen in denselben zu berücksichtigen.

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Art. 25. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. März 1896.

Der Präsident: Jordan-Martin.

Der Protokollführer: Schatzmauu.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. März 1896.

Der Präsident: Stockmar.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende 'Bundesgesetz ist zu veröffentlichet).

B e r n , den 31. März 1896.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 1. April 1896.

Ablauf der Keferendumsfrist: 30. Juni 1896.

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Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen. (Vom 27. März 1896.)

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1896

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01.04.1896

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