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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Reduktiondes Zinsfußes des Darleihens an die Kantone Zürich und Aargau zu Händen der Nationalbahn-Garantiestädte.

(Vom 20. November 1896.)

Tit.

Nachdem schon durch eine Eingabe der aargauischen Regierungvom 17. Februar 1893 die Frage einer weitern Entlastung der aargauischen Garantiestädte beim Bundesrate anhängig gemacht worden war, gelangte nach mehrfachen Konferenzen die genannteRegierung mittelst Eingabe vom 23. Oktober 1896 an hierseitigeBehörde, in welcher die Herabsetzung des Zinsfußes des Bundesdarleihens von 1884 um ein Prozent befürwortet wurde.

Wir reproduzieren den Wortlaut dieses Schriftstückes: Der Begierungsrat des Kantons Aargau an den h, schweizerischen Bundesrat.

Hochgeachtete Herren !

Die drei aargauischen Städte Baden, Lenzburg und Zofingen haben uns wiederholt auf die schwierige Lage aufmerksam gemacht, in welcher sie sich infolge der Nachwirkungen der Nationalbahnkatastrophe fortwährend befinden und unsere Verwendung bei den h. Bundesbehörden zu dem Zwecke nachgesucht, daß ihnen auf den Bundesdarleihen von 1884 eine Zinsermäßigung um l °/o gewährt werden möchte.

633:

Wir erlauben uns, Ihnen dieses Gesuch zu wohlwollender Berücksichtigung hiermit vorzutragen.

Als die h. schweizerische Bundesversammlung am 21. Dezember 1883 den Kantonen Zürich und Aargau behufs der Liquidation des Rests der National bahnschuld der Garantiegemeinden ein Darleihen bewilligte, lag es in ihrer a u s g e s p r o c h e n e n Absicht, zu gunsten dieser Gemeinden ein O p f e r zu bringen, d . h . ihnen die finanzielle H ü l f e des Bundes angedeihen zu lassen. Diese Bundeshülfe bestand darin, daß den Kantonen beziehungsweise den Gemeinden die Vergünstigung gewährt wurde, die Schuld in Annuitäten von 3 Va °/o abzuzahlen, wovon 2 Va % als Zins und l °/o als Amortisation berechnet werden sollte. Es liegt auf der Hand, daß dieseErleichterung, welche im Jahre 1883 unter der Herrschaft eines normalen Zinsfußes von 5 % für Anlagen in der That als eine wesentliche und sehr willkommene Hülfe des Bundes angesehen, werden durfte, h e u t e bei den vollständig veränderten Geldverhältnissen, nachdem der normale Anlagezinsfuß um l bis l Va °/& und mehr zurückgegangen ist, den gleichen Wert nicht mehr besitzt und als ein Opfer des Bundes nicht mehr betrachtet werden kann.

Ganz unzweifelhaft wollte die Bundesversammlung den Kantonen beziehungsweise den Gemeinden die Hülfe des Bundes nicht vorübergehend, sondern bis zur gänzlichen Erledigung der Folgen der Nationalbahnkatastrophe gewähren, und wenn dies sich so verhält,, worüber die damals gepflogenen Verhandlungen reichlich Aufschluß geben, so ist die Bitte der aargauischen Gemeinden, daß.

ihnen unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Zinsreduktion gewährt werde, unseres Erachtens keine unbillige. Wenn der Bund jetzt einen Nachlaß von Ì °/o des Zinses vom ganzen Darleihen bewilligt, so handelt er nur konsequent den Intentionen gemäß, welche bei Erlaß des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1883 obgewaltet haben.

Die drei aargauischen Gemeinden würden dieses Gesuch gleichwohl nicht gestellt haben und wir selbst würden zu dessen Unterstützung nicht Hand bieten, wenn nicht leider die Thatsache bestünde, daß die Gemeinden sich infolge der so verhängnisvoll gewordenen Nationalbahngarantie fortwährend in sehr schwierigen, finanziellen Verhältnissen befinden und trotz äußerster Anspannung, ihrer Steuerkraft nach allen Richtungen gehemmt und nicht im
Stande sind, ihren Aufgaben auf den verschiedenen wirtschaftlichen; Gebieten zu genügen. Wir haben uns erlaubt, besondere Exposesder Gemeinden über ihre ökonomischen Verhältnisse (d. h. über Vermögen, Steuerkraft u. s. w.) Ihrem Finanzdepartement direkte

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vorzulegen und wollen, indem wir auf die dort enthaltenen Darstellungen verweisen, hier nur auf folgende Ziffern aufmerksam machen : B a d e n muß jährlich an Steuern cirka Fr. 150,000 aufbringen und bezieht 4 ganze Steuern.

L e n z b u r g hat einen jährlichen Steuerbedarf von cirka Fr. 85,000 und bezieht 4 J /2 ganze Steuern.

Z o f i n g e n bedarf jährlich an Steuerzuschuß cirka Fr. 140,000 und bezieht 4 ganze Steuern.

Eine ganze Steuer ist -- abgesehen von der Progression -- l °/o des Einkommens und cirka l °/oo des Vermögens.

Die Einwohnerzahl beträgt in Baden 3815, in Lenzburg 2457 und in Zofingen 4450!

Der Kanton Aargau selbst hat von Anfang an für die Beseitigung der Nationalbahnkatastrophe ganz erhebliche Opfer bringen müssen und bringt sie heute im gleichen Umfang weiter und zwar, ·wie wir glauben beifügen zu dürfen, ungleich größere als diejenigen sind, welche der Bund zu gunsten der Nationalbahngemeinden gebracht hat. -- Während der Bund nur für eine bestimmte Zahl von Jahren die Zinsdifferenz gegenüber dem jeweilen bestehenden Zinsfuß zu decken hat, aber nach Ablauf der vertraglichen Zeit sein Darleihen von Fr. 1,600,000 wieder vollständig zurückbezahlt ·erhält, mutité der Kanton Aargau die Subvention von Fr. 550,000, sowie das aus der Einlösung der Obligationen und Coupons sich ·ergebende Deficit (cirka Fr. 16,000) ganz à fonds perdu auf sich ·nehmen und im weitern den drei Garantiestädten in der Weise zu Hülfen kommen, daß er ihnen eine die gesetzlichen Staatsbeiträge übersteigende jährliche Summe von Fr. 12,960 an ihr Schulwesen ·ausbezahlte und für die Folgezeit zusicherte. -- Letzterer Betrag repräsentiert zu 4 % einen Kapitalwert von über Fr. 300,000.

Diese Leistungen bestehen zur heutigen Stunde noch in vollem Umfange fort, denn die Subvention von Fr. 550,000 mußte seiner Zeit aufgenommen werden und wird verzinst. Die erhöhten Schulbeiträge werden aller Voraussicht nach noch für sehr lange Zeit im gleichen Umfang verabreicht werden müssen. Dem Kanton ist ·es nicht möglich, in dieser Sache noch weitere Leistungen zu übernehmen.

Wohl aber dürfen wir erwarten, daß der Bund den Gemeinden entgegenkommen werde. Denn thatsächlich wäre eine Zinsreduktion um l °/o nur die Wiederherstellung des Verhältnisses, wie es bestand, als das Bundesdarleihen gegeben wurde. Wenn der Bund damals ·den Nationalbahngemeinden durch Gewährung eines billigen Zinses

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eine Wohlthat erweisen wollte und -- wie wir dankbar anerkennen -- erwiesen hat und wenn sein Anleihen diesen Charakter beibehalten soll, so verlangt es die Konsequenz, daß er dem allgemeinen Sinken des Zinsfußes nun ebenfalls Rechnung trägt.

Wir richten aus diesen Gründen an Sie zu Händen der h. Bundesversammlung das ergebene Gesuch : Es wolle der Zinsfuß auf dem dem Kanton Aargau zu Händen der aargauischen Garantiestädte gewährten Bundesdarleihen für die Zukunft um l °/o reduziert werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Im Namen des Regierungsrates, Der L a n d a m m a n n : Ringier.

Der Staatsschreiber: Dr. A. Zschokke.

Ohne in das Detail des Bundesbeschlusses betreffend das Darleihen an die Kantone Zürich und Aargau vom 21. Dezember 1883 einzutreten, erachten wir es immerhin für notwendig folgende faktische Grundlagen dieses Beschlusses hervorzuheben: · Um die auf den 1. Mai 1884 auf Fr. 6,310,000 berechnete Restschuld der National bah n-Gemeinden zu liquidieren, fehlte nach allen durch Beschlüsse der Kantone, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden zur Disposition gestellten Summen noch ein Betrag von Kr. 2,400,000, wovon durch Schiedspruch des Bundesrates (Art. 12, litt, d und e, des Bundesbeschlusses) Fr. 1,600,000 dem Kanton Aargau und Fr. 800,000 dem Kanton Zürich überbunden wurden.

Behufs Verzinsung und Amortisation des Bundesdarleihens, welches in dieser Höhe den Kantonen zu Händen der vier National bahnGarantiestädte gemacht wurde, hatten die schaldnerischen Kautone Annuitäten von 3 Va °/o zu entrichten, von welchen 2*/2 °/o als Zins und l °/o als Amortisation zu berechnen war. Auf dieser Grundlage sollte das ganze Darleihen in 5l Jahren zurückbezahlt sein.

Die jährlichen Annuitäten betrugen somit für den Kanton Aargau Fr. 56,000, für den Kanton Zürich Fr. 28,000, und es haben die Kantone je 51 Schuldscheine, · verfallend je auf 1. Mai des betreffenden Jahres, zu gunsten des Bundes ausgestellt. Diese Schuldscheine sind bis jetzt pünktlich eingelöst worden und es beträgt nach Entrichtung der auf 1. Mai 1897 fälligen Annuität die restliche Kapitalsumme

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Fr. 1,357,752. 93 für den Kanton Aargau und ,, 678,876. 46 für den Kanton Zürich, zusammen Fr. 2,036,629. 39 Auf obige Summe bezieht sich das Zinsreduktionsgesuch desKantons Aargau.

Wir haben schon einleitend bemerkt, daß bezügliche Unterhandlungen bereits im Februar 1893 eröffnet wurden. Das erste Gesuch zielte auf gänzlichen Erlaß der Restschuld. Wir glauben, eine Erörterung der Gründe, welche uns zu einer absolut ablehnenden Haltung gegenüber diesem Gesuch veranlaßten, um SO' eher unterlassen zu dürfen, als dieser Standpunkt inzwischen von den Petenten selbst aufgegeben worden ist. Aber auch die Zinsreduktion erregte anfänglich unsere Bedenken. Wir gaben der aargauischen Regierung insbesodere zu erwägen, ob der damalige Zeitpunkt in Bezug auf die finanzielle Situation der Eidgenossenschaft richtig gewählt sei, nachdem die Voranschläge von 1893 und 1894 noch mit Deflciten von Fr. 10,165.,000 und Fr. 3,575,000 schlössen,, und ob wir uns nicht der Gefahr aussetzten, mit einem bezüglichen Antrage die ganze Nationalbahnfrage von 1883 in den eidgenössischen Räten noch einmal aufgerollt zu sehen.

Wenn wir heule gleichwohl das Gesuch der aargauisehen Regierung in empfehlendem Sinne an die Bundesversammlung weiterleiten, so können wir uns glücklicherweise darauf berufen, daß das gestörte Gleichgewicht der eidgenössischen Finanzen das Hindernis nicht mehr bildet, das es für uns in den Jahren 1893 und 1H94 noch war, nachdem die Staatsrechnung von 1895 mit einem Einnahmen-Überschuß von Fr. 4,602.000 abschloß, und der Voranschlag für 1897 mit einem Einnahmen-Überschuß von Fr. 1,065,000 uns zu der Anschauung berechtigt, daß die Periode der Deficitß nunmehr definitiv hinter uns liegt.

Aber auch eine innere Berechtigung läßt sich dem Begehren der aargauisehen Regierung nicht absprechen. Wir glauben, darauf verzichten zu dürfen, die in der Botschaft vom 23. November 1883 niedergelegten Argumente zu gunsten der beantragten Bundeshülfe neuerdings aufzuzählen. Allein bezüglich des M a ß e s der Bundesunterstützung dürfen wir hervorheben, daß die damalige Botschaft in der That neben den den Kantonen und Gemeinden zugemuteten Leistungen nicht nur ein .Bundesdarleihen bewilligen, sondern ein wirkliches Opfer für den Bund übernehmen wollte, welches ziffermäßig auf Fr. 600,000 berechnet wurde.

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Der Bund hatte damals sein Anleihen noch zu 4 °/o zu verzinsen, während er für Zins und Amortisation nach dem proponierten Bundesbeschluß nur 3Va °/o, für die Verzinsung allein 2 Va °/o ·erhielt. Nun hat der Bund aber schon im Jahre 1887 sein damaliges Anleihen zu 3Va °/o konvertieren können und seit 1887 verschiedene neue Anleihen zu 3Va °/o, teilweise mit Agio, emittiert.

In das Jahr 1897 fällt ferner die Berechtigung zur Kündigung des Anleihens von 1887, und es kann heute kaum ein Zweifel darüber walten, daß die Konversion in ein dreiprozentiges Anleihen mit aller Leichtigkeit sich vollziehen wird. Wir stehen somit in der That gegenüber dem Zinsfuß des eidgenössischen Anleihens im Jahre 1884 um ein volles Prozent tiefer, und wenn die Bundesversammlung dei' beantragten Zinsreduktion ihre Genehmigung erteilt, so ist unser Opfer nicht größer als dasjenige, welches wir im Jahre 1883 übernehmen wollten.

Wir legen ferner zu dem Ihren verehrlichen Kommissionen zu unterbreitenden Dossier die dem Bundesrate zugekommenen und der aargauischen Eingabe zudienenden Exposés bei, durch welche die immer noch schwere Belastung der aargauisehen Gemeinden -aufs deutlichste illustriert wird.

Was die nähern Modalitäten des neuen Bundesbeschlusses betrifft, so gehen wir von der Ansicht aus, daß am 1. Mai 1935 als Ruckzahlungstermin des ganzen Anleihens festgehalten werde. Eine Verlängerung dieses Termines erscheint uns nicht als wünschenswert; eine Verkürzung desselben unter selbstverständlicher Erhöhung der Amortisationsquote würde den Hauptzweck des aargauisehen Begehrens, Verminderung der gegenwärtigen Gemeindelasten, illusorisch machen. Wird diese unsere Auffassung von der Bundesversammlung geteilt, so genügt es, im Bundesbeschluß die Herabsetzung des Zinsfußes von 2 Va °/o auf l Va % auszusprechen und die Vereinbarung betreffend das neue Amortisationstableau und damit die Festsetzung der künftigen Annuitäten dem Bundesrate zu überlassen.

Indem der Bundesrat bei der hohen Bundesversammlung die Entsprechung des von Aargau gestellten Gesuches befürwortet, ist ·er allerdings der Ansicht, daß die teilweise Revision des Bundesbeschlusses vom Dezember 1883 sich nicht bloß auf das Schuldverhältnis des Kantons Aargau zum Bunde beziehen dürfe, sondern in gleicher Weise auch auf den Kauton Zürich ausgedehnt werden
müsse. Wir vermögen die Motive zu würdigen, welche die Garantiestadt Winterthur bewogen haben dürften, sich dem Begehren der drei aargauisehen Garantiestädte nicht anzuschließen. Allein wir halten es für geradezu undenkbar, daß der Kanton Zürich,

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beziehungsweise die Stadt Winterthur, bei dieser Zinsreduktion ausgeschlossen werde, nachdem Winterthur bei der Liquidation der National hahnschuld weit höhere Quoten übernommen hat, als es laut Vertrag mit seinen Mitgaranten verpflichtet gewesen wäre. Wir verzichten darauf, die betreffenden Verhältnisse und Ziffern neuerdings zur Erörterung zu ziehen, um auch unserseits alles vermieden zu haben, was einer Wiederholung der teilweise peinlichen Verhandlungen von 1883 rufen könnte.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Reduktion des Zinsfußes auf dem den Kantonen Zürich und Aargau zu Händen der NationalbahnGarantiestädte bewilligten Bundesdarleihen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1896; in Revision des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1883 betreffend das Darleihen an die Kantone Zürich und Aargau, beschließt: Art. 1. Der Zinsfuß des den Kantonen Zürich und Aargau zu Händen der National bahn-Garantiestädte im Jahre 1883 bewilligten Darleihens wird vom 1. Mai 1897 hinweg für den Rest der Dauer dieses Darleihens von 2 J /a °/o auf l'/2 °/o herabgesetzt.

Art. 2. Der Bundesrat wird eingeladen, ein neues Amortisationstableau auf dieser Grundlage zu vereinbaren und die vorhandenen Schuldscheine der Kantone gegen neue auszutauschen.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft tritt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Reduktion des Zinsfußes des Darleihens an die Kantone Zürich und Aargau zu Händen der NationalbahnGarantiestädte. (Vom 20. November 1896.)

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1896

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25.11.1896

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632-639

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