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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Mes, Ergänzende Instruktionen für

die Kontrollämter fUr Gold- und Silberwaren.

(Vom 27. Dezember 1895.)

Das schweizerische Departement des Auswärtigen, in Abänderung und Ergänzung der Instruktionen für die Kontrollämter für Gold- und Silberwaren, vom 21. November 1892*); auf den Vorschlag seines Amtes für Gold- und Silberwaren, beschließt: I. Tom Feingehalt.

§ 1. Die Bestimmungen des Art. 4 der Instruktionen vom 21. November 1892 werden aufgehoben und durch folgende ersetzt.

(Art. 4.) Wer Gegenstände zur Kontrollierung übergiebt, hat dieselben unter seiner Verantwortung zu klassifizieren.

*) Siehe Bundesblatt von 1892, Bd. V, S. 898.

Anmerkung. Die nicht erwähnten Abschnitte bleiben unverändert.

.71

Wenn sich in einer Partie irgend welcher Waren: Uhren, Bijouterien, Goldschmiedarbeiten, ein oder mehrere Stücke vorfinden, die der'Deklaration oder dem aufgeprägten Feingehalt nicht entsprechen, so untersucht das betreffende Amt, ob eine Gesetzesverletzung vorliege. Ist dies der Fall, so geht es gemäß den Vorschriften der Art. 42 und 47 (letzter Absatz) der Vollziehungsverordnung vor. Immerhin kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn solche in gehöriger Weise konstatierte Irrtümer vorliegen, wie sie in Art. 7 der Instruktionen vorgesehen sind.

Diese Unregelmäßigkeiten sollen im Register des Amtes vorgemerkt werden.

§ 2. Der erste Absatz von Art. 9 der Instruktionen wird durch die nachfolgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

(Art. 9.) Wenn alle Ansatzbestandteile (pièces rapportées), nämlich: Olivettes, Scharniere, Scharnierstiicke (porte-charnières), Bügelohren (oreilles de pendants) etc., nicht den gehörigen Peingehalt haben, so wird das Uhrgehäuse zerschnitten. Mit bronzenen Olivettes versehene goldene oder silberne Uhrgehäuse werden nicht zur Kontrollierung zugelassen. Dagegen können bei den silbernen Uhrgehäusen die Olivettes, die Gouttes, die Bügelohren (oreilles de pendants) und die Drückerhülsen (canons de poussettes) aus Gold von niederem Feingehalt, aber immerhin nicht unter 12 Karat (0,5001 sein.*) Ebenso verhält es sieh mit den bei den silbernen Uhrgehäusen auf dem Zifferblatt angebrachten Rändern (rehauts), gleichviel in welcher Weise sie befestigt sind. (Die Ringe, welche die Werke zum Schutz vor Staub umgeben [garde-poussière] und die im Innern der Gehäuse angebracht sind, fallen nicht in diese Kategorie. Diese letztern können aus gewöhnlichem Metall bestehen.)

IV, Stempelnng der Taschenuhren.

§ 3. . Art. 22, Ziffer l (4. Absatz), der Instruktionen wird in dem Sinne abgeändert, daß in gewissen besondern Fällen die Platten (plaques) oder n i c h t m o n t i e r t e n *) Bezüglich der Uhrgehäuse, die nach Ländern bestimmt sind, welche vollen oder höhern Feingehalt als wir verlangen, siehe die in Art. 46 der Vollziehnngsverordnung stipulierten Vorbehalte.

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g o l d e n e n D e c k e l zur Kontrollierung unter den gleichen Bedingungen wie die silbernen Deckel zugelassen werden.

§ 4. Die Bestimmungen des Art. 25 der Instruktionen werden aufgehoben und durch folgende ersetzt.

(Art. 25.) Die Uhrgehäuse aus galonniertem Silber (,,galonné") werden zur Kontrollierung (mit dem Stempel für Silberwaren) unter folgenden Bedingungen zugelassen : 1. Der Feingehalt des zur Herateilung des Galonné verwendeten Silbers soll sich bei der Probe nicht geringer erweisen als die auf dem zu stempelnden Gegenstand aufgeprägte Feingehaltsbezeichnuog, unter Vorbehalt immerhin der im Gesetz vorgesehenen Fehlergrenze (Toleranz).*) 2. Das Gold des Galonné soll in seiner ganzen Dicke von genügend hohem Feingehalt sein, um der Einwirkung der bei gewöhnlicher Temperatur angewandten Salpetersäure von 32° Baume (= N O8 H, mit specifischem Gewichte 1,27) zu widerstehen.

3. Galonnés, welche die hiervor erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, sowie diejenigen, welche zwischen dem Gold und dem Silber irgend eine Lage von Kupfer oder einem andern ähnlichen Metall enthalten, werden zurückgewiesen und haben die doppelte Taxe zu bezahlen.

4. Das Wort fl galonné tt darf in den Gehäusen von galonniertem Silber vom Fabrikanten oder vom Schalenmacher eingeprägt werden, aber es muß dasselbe, um Irrtümer zu vermeiden, u n a b h ä n g i g von der Feingehaltsbezeichnung und genügend weit von dieser entfernt angebracht werden.

5. Es ist verboten, das Wort ,, g a l o n n é " 1 nach erfolgter Kontrollierung (Art. 45 der Vollziehungsverordnung) oder in Gehäusen anzubringen, welche den bezüglich des Galonné geltenden Bestimmungen nicht entsprechen. Desgleichen ist es verboten, Teile von Gehäusen (lunettes, carrures etc.)

zu galonnieren oder zu vergolden, nachdem sie kontrolliert worden sind (Art. 45 der erwähnten Verordnung).

*) Es ist zu bemerken, daß es Sache des F a b r i k a n t e n ist, entsprechend den Bestimmungen des Art. 46 der Vollziehnngsverordnnng für diejenigen Uhrengehäuse aus galonniertem Silber, die nach Ländern (z. J3. Deutschland) bestimmt sind, wo entweder der volle Peingehalt oder ein etwas höherer als der im Bundesgesetz festgesetzte verlangt wird, die n ö t i g e n V o r s i c h t s m a ß r e g e l n zu treffen.

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§ 5. Die Stempelimg der Deckelringschalen (lunettescouvercles) der Ringdeckelgehäuse mit großer Öffnung (boîtes grand guichet), die durch Art. 29 der Instruktionen vom 21. November 1892 vorgeschrieben, im Jahre 1893 aber suspendiert worden war, wird endgültig aufgehoben. Der folgende erste Teil dieses Art. 29 bleibt demgemäß allein in Kraft.

(Art. 29.) Die Ringdeckelgehäuse mit g r o ß e r Ö f f n u n g (boîtes grand guichet), d. h. diejenigen, bei denen der volle Durchmesser des Deckels nicht innerhalb die Grenzen der im Art. 28 vorgesehenen Kategorie fällt, werden wie G l a s g e h ä u s e (boîtes lépines) gestempelt.

§ 6. Die Bestimmungen des Art. 33 der Instruktionen werden aufgehoben und durch folgende ersetzt.

(Art. 33.) Silberne Uhrgehäuse, deren Deckel auswendig mit Gold plattiert sind, können zur Kontrollierung (mit dem Stempel für Silberwaren) unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden wie die galonniertea silbernen Uhrgehäuse (Art. 25), mit dem Unterschiede jedoch, daß anstatt des Zeichens ,,galonniert" (galonné) das Zeichen ,,plattiert" (plaqué) oder ,,goldplattiert" (plaqué or) ohne Feingehaltsangabe (s. Art. 41 der VollziehungsverordnungJ darauf ein.geprägt werden kann. Außerdem ist zu beachten : a. daß die Aufprägung des Wortes ,,Silber" (argent) oder die entsprechende Übersetzung iu eine andere Sprache obligatorisch ist; dieselbe hat in deutlich sichtbarer Weise oberhalb der Feingehaltsangabe zu erfolgen; b. daß das Innere der Deckel nach der Kontrollierung keinerlei Änderung, die den Käufer täuschen könnte, erfahren darf.

§ 7. Art. 45 der Vollziehungsverordnung erhält folgende Auslegung.

Es liegt .auf der Hand, daß nach erfolgter Prüfung jede Veränderung der Gold- und Silberwaren, welche dazu angethan wäre, den Käufer irre zu führen, ebenfalls untersagt ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, silberne Uhrgehäuse, die eine Feingehaltsbezeichnung tragen und kontrolliert sind, auswendig oder inwendig zu v e r g o l d e n , ohne denselben das Wort ,, S i l b e r " (Art. 33 der Instruktionen) aufzuprägen, damit der Käufer über Natur und Metall des Gegenstandes nicht getäuscht wird (Art. 2, 4. Absatz, des Gesetzes).

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VIII. Handelsproben (Barren etc.).

§ 8. Art. 67 der Instruktionen wird durch folgende zwei Absätze ergänzt.

Der Goldwert der Barren wird nach dem für Gold 1000/1000 fein geltenden Konventionaltarif, d. h. unveränderlich zu Fr. 3437. 46 per Kilogramm berechnet. -- Der Wert des Silbers richtet sich nach dem den Kontrollämtern vom eidgenössischen Amt für Gold- und Silberwaren jede Woche übermittelten Kurs dieses Metalles.

Die S t r i c h p r o b e n (annähernde oder Gelegenheitsproben) werden nach der Zahl der ausgeführten Striche bezahlt; gewöhnlich berechnet man 10 Rappen für den Strich.

IX. Verschiedenes.

§ 9. Art. 75 der Instruktionen wird durch folgenden Absatz ergänzt.

Die Mitteilung des monatlichen Resultats der Stempelung der Uhrgehäuse an das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren erfolgt seitens der Kontrollämter mittelst besonderer Bulletins spätestens bis zum ersten des folgenden Monats. Der statistische Ausweis über die Kontrollierung der Uhrgehäuse wird hierauf vom eidgenössischen Amt für G o l d - u n d Silberwaren i m S c h w e i z e r i s c h e n H a n d e l s a m t s b l a t t e veröffentlicht. Die vollständigen Ergebnisse eines Vierteljahres (Stempelung und Proben), die von den Kontrollämtern mittelst der vierteljährlichen Berichte mitgeteilt werden, werden ebenfalls am Schlüsse jedes Vierteljahres im gleichen Blatte publiziert.

X. Schlußbestimmung-.

§ 10. Die gegenwärtigen ergänzenden Instruktionen sind im Bundesblatte zu veröffentlichen und treten am 1. Juli 1896 in Kraft.

B e r n , den 27. Dezember 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen: A. Lachenal.

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Bekanntmachung betreffend

die Geleitsoheinabfertigung von Blei in aufgerollten Blechtafeln.

Nach Analogie von Blei in Barren, Blöcken, Platten und Bleiröhren kann von nun an auch B l e i in a u f g e r o l l t e n B l e c h t a f e l n bei einem Gewichtsminimum von 500 kg. per Senduog mit Geleitscbein von zwölf Monaten Frist nach Art. 57, c, l, der VollziehuDgsverordnung zum Zollgesetz abgefertigt werden, sofern vom Deklaranten ein bezügliches Begehren gestellt wird. Wohlverstanden handelt es sich nicht etwa um Stanici, sondern um Bleiblech in Dimensionen von l m. bis cirka 1,50 m. Breite.'

B e r n , den 14.-Januar 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zolleinnahineii im Monat November 1895.

I. Hauptsächliche Mehreinnahmen.

Tarif Nr.

455 4166

597 365 396 444 441 140 384

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Natur wein i n Fässern . . . .

Mehl, Keismehl ausgenommen .

Wollgewete, gebleicht, gefärbt, bedruckt: leichte Petroleum .

Trookenbeeren zur Weinbereituner Cigarreu und Cigaretten . . .

Tabakblätter, roh, etc.

. . .

Bretter, Latten, von Nadelholz .

Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, etc Transport

(In Franken aufgerundet.)

Plusdifferenz 1895.

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

352,104 64,563

378,603 83,833

26,499 19,270

70,549 51,458

88,077 64,499

17,528 13,041

12,661 9,392 151,320 33,553

22,595 17,950 158,726 40,827

9,934 8,558 7,406 7,274

5,646

11,771

6,125 115,635

76

Tarif Nr.

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

(In Franken aufgerundet.)

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Er.

Pr.

Fr.

22,033 2,146

28,009 8,048

115,635 5,976 5,902

29,753

34,766

5,013

4,273 5,898 3,791

8,996 10,211 8,004

4,723 4,313 4,213

8,868

1.7,074

4,206

1,491 8,579

5,601 12,469

4,110 3,890

28,058

31,912

3,854

6,365 607 22,399 6,360

10,019 4,233 26,010 9,936

3,654 3,626 3,611 3,576

6,565 8,287 12,696

3,331 3,228 2,952

13,461

2,922

6,915

2,730

122 ' 22,398 7,481 3,848 10,8,41

2.889 1 25,067 10,136 C,,486 13,371

2,717 2,669 2,655 2,638 2,530

2,931

5,279

2,348

Transport

474 202 280 304 603 409 546 294 632 596 506 290 415 660 302 287 485 163 636 264 450 350 625 359 'ó92

Schuhwaren aus Kautschuk . .

Schienen, Stabeisen, etc.: feine Elektrische Kabel und umsponnene Leituiigsdrähte . . . .

Bodenteppiche ans Wolle, feine Mais Leinengewebe von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, etc. .

Schmiedeisenwaren, feine, emailliert Baumwollene Wirkwaren . . .

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt: schwere . . . .

Baum wollgewebe, glatt, geköperta: gefärbt, über 7 kg. per 100 m Laschen; Sensen und Sicheln .

Granpe, Gries, Grütze, etc. . .

Jungvieh, ungeschaufelt . . .

Kupfer, rein oder legiert, gehämmert, gezogen, etc. . . .

Eisengußwaren, feine . . . .

Bnchbin der-u.Carto a nagearbeiten Schreiner-, etc. -Arbeiten aus gemeinen Holzarten: poliert .

Pelzwerk, fertig, oder zugeschnitten und abgepaßt . .

Güterwagen für Specialbahnen, etc . . .

3,234 5,059 9,744 !

\ 9,539 ' \ 4,185 |

Romancement Kleider, baumwollene . . . .

Steinkohlen Wollgarne auf Spulen, in Knäueln, etc. . . .

.

. . .

Transport

Plusdifferenz 1895.

.

207,022

77

Einnahmen.

Tarif

Bezeichnung der Ware.

Nr.

1894.

» 514 429 242 291 421 626 245 720 708 285 349 443 392 589 305 709 516

(In Franken aufgerundet.)

Fr. ,,

Transport Banmwollgewebe, gebleicht, buntgewebt, etc.: gemustert . .

Malz Land- und hauswirtschaftliche Maschinen Eisenwaren, gemeine, roh, etc.

Leibwäsche aus Leinen . . .

Spinnerei- u. Zwirnereimaschinen Spielzeug aller Art Kanalisationsbestandteile aus Porzellan und feinem Steingut Eisendraht, verbleiht, verzinnt, etc Hydraulischer Kalk . . . .

Rauch- Schnupf- und Kautabak Weintrauben, frische, zur KelteKammgarne aus Wolle, gehl eicht, gefärbt : einfach oder doubliert Kupferschmiedwaren, etc. . .

Töpferwaren, gemeine . . . .

Baumwollene Plattstich- und Bobbinetgewebe, gebleicht,

Plusdifferenz 1895.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

207,022 4,197 24,194

6,463 26,338

2,266 2,144

2,476 30,073 305 2,123 666 12,720

4,551 32,135 2,193 3,951 2,404 14,392

2,075 2,062 1,888 1,828 1,738 1,672

329

1,941

1,612

601 6,580 1,450

2,210 8,188 3,055

1,609 1,608 1,605

1,748

3,344

1,596

261 3,931 855

1,786 5,448 2,366

1,525 1,517 1,511

634

2,123

1,489

2,084 2,256

3,516 3,677

1,432 1,421

2,578

3,986

1,408

255 1,222 5,726 1,722 788

1,654 2,619 7,120 3,098 2,147

1,399 1,397 1,394 1,376 1,359

141

Balken, Schwellen, etc., hölzerne, andere a l s eichene . . . .

445 Thee 124 Spiegelglas, unbelegt, von 18 dma u n d mehr . . . . . . .

403a Gemüse, konserviert, in Gefäßen 446 414 694 161

Beis in geschälten Körnern . .

Dachziegel, roh Möbel, etc., aus gebogenem Holz Transport

247,953

78

Tarif Nr.

366 115 395 278 166 388 281

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

(In Franken aufgerundet.)

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

Transport Mineral- und

Nicht genannte Teeröle Glaswaren ans gewöhnlichem farblosem Glas Fruchtsäfte ohne Zucker . . .

Nicht genannte Holzwaren, bemalt, poliert, lackiert . . .

Wnrstwaren aller A r t . . . .

Walzdraht, roh, von 5--11 mm.

247,953 3,931

5,256

1,325

3,560 1,027 3,630

4,884 2,340 4,926

1,324 1,313 1,306

2,065

3,364 1,574

1,299 1,275

308

4,363 1,547

1,243 1,239

8,221 1,245

9,453 2,445

1,232 1,200

2,864

4,042

1,178

2,810 1,069

3,962 2,187 1,595

1,152 1,118 1,046

2,720 1,469

1,043 1,037

299 3,120

428 562

351 246 522

Kohseide (Organzino und Trame), roh, gezwirnt Handschuhe, lederne . . . .

Schuhwaren mit Ledersohle, aus anderen Geweben als Seide .

Sammetartige und broschierte Banmwollgewebe , gebleicht, buntgewebt etc.

Portlandcement . . . .

Stickmaschinen . . . .

Bänder und Posamentierwaren

457

Naturwein in Flaschen etc. . .

205 200 515

549 1,677

Total der Mehreinnahmen

Plusdifferenz 1895. :

432

267,283

79

II. Hauptsächliche Mindereinnahmen.

Tarif Nr.

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

447 448 656 449

Koh- und Krystallzucker, etc. .

Zucker in Hüten, Platten, etc. .

Ochsen Zucker, geschnitten oder fein

279

Schienen, Stabeisen, Blech : grobe

404 461

Weizen Branntwein, Cognac, Rum, etc.: in Fässern Gewebe aus reiner Seide . . .

Schweine über 60 kg Sohlenleder Güterwagen für Normalbahnen Kurzwaren, gemeine, Schmuckgegenstände ausgenommen K.ühe, geschaufelt Butter, gesotten, gesalzen . .

Bausteine, bossiert oder roh be-

570 663 190 263 714 658 369 331 661 664 192 657 386 499 466 427 628 481

Mastkälber über 60 kg. . . .

Schweine bis und mit 60 kg. .

Nicht genannte Ledersorten . .

Zuchtstiere Geflügel, getötetes Baumwollgewebe, glatt, geköpert: roh, im Gewicht von 6 kg. und darüber per 100 m2 . . . .

Speiseöle in Fässern, andere als Olivenöl Weichkäse Nicht besonders genannte Papiere Transport

(In Franken aufgerundet.)

Minusdifferenz 1895.

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

223,629 107,940 93,135

150',6 12 78,122 63,450

73,017 29,818 29,685

52,228

30,040

22,187

36,246 112,591

18,878 101,577

17,368 11,014

17,132 9,401 65,537 19,335 14,476

7,713 651 56,849 10,962 7,115

9,419 8,750 8,688 8,373 7,361

28,024 9,216 11,032

21,322 3,492 5,471

6,702 5,724 5,561

5,352 7,080 8,180 13,673 13,125 7,060

1,920 3,748 9,586 9,450 3,390

5,352 5,160 4,432 4,087 3,675 3,670

12,372

9,065

3,307

3,960 4,166 6,675 3,789

757 1,065 3,950 1,070

3,203 3,101 2,725 2,719 285,098

80

Tarif Nr.

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

289

Transport Etiketten, Formulare, etc. . .

Butter, frisch Gemüse frische Eisenblech, unter 3 mm. Dicke, verbleit, etc Lederachuhe, grobe Zeug- und Riemenleder; Kalbleder, braun und gewichst Schmiedeisenwaren, ganz grobe,

282 382

Eisenblech unter 3 mm. Dicke, roh Fische, getrocknet, etc., in Qe-

482 i 368 i 400 283 197 191

Eichene Schnittwaren . . . .

Werkzeugmaschinen . . . .

Klaviere, Harmoniums . . . .

Nicht genannte Getreidearten .

Baumwollgewebe,glatt, geköpert : bedruckt, über 7kg. per 100m2 394 Obst, gedörrtes, etc Wildbret 387 3986 Datteln , Feigen , getrocknete, Mandeln, Haselnüsse . . .

480 Papier, mehrfarbiges ; Gold- und Silberpapier ', etc 467 Leinöl, roh, in Fässern . . .

81 426 Cichorienwurzeln , getrocknete ;

138 249 210 : 408 508

293 659 630

Eisenwaren, feine, poliert, bemalt, etc Wollkonfektion Transport

(In Franken aufgerundet.)

Minusdifferenz 1895.

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

15,044 · 6,200 2,538

12,338 3,652

285,098 2,706 2,548 2,538

6,924 4,989

4,426 2,656

2,498 2,333

3,096

767

2,329

3,703 8,065

1,546 5,936

2,157 2,129

4,009 3,408 3,681 6,295 1,729

1,905 1,501 1,871 4,565 12

2,104 1,907 1,810 1,730 1,717

6,756 14,727 6,131

5,039 13,083 4,591

1,717 1,644 1,540

4,797

3,329

1,468

7,214 2.665 1,849

5,813 1,343 532

1,401 1,322 1,317

14,510

13,204

1,306

4,616 3,576 3,027

3,398 2,448 1,906

1,218 1,128 1,121 328,786

81 Tarif XT Nr.

501

498 198 677

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Transport Baumwollgewebe , glatt , geköpert: roh, im Gewichte von weniger als 6 kg. per 100 m2, mit 20 und mehr Fäden auf 5 m m . i m Geviert . . . .

Baumwolltüll, roh, glatt . . .

Lederschuhe feine Posamentierwaren aus Seide . .

(In Franken anfgeruudet.)

Minusdifferenz 1895.

1894.

1895.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

328,786

2,473 2,615 4,466 1,418

Total der Mindereinnahmen

1,382 1,525 3,427 399

1,091 1,090 1,039 1,019 333,025

Rekapitulation.

Fr.

Mehreinnahmen pro November 1895, auf 75 Tarifpositionen Mindereinnahmen pro November 1895, auf 53 Tarifpositionen Minusdifferenz 1895 Totaleinnahmen pro November 1895 ,, · ,, ,, 1894

Faktische Mindereinnahme 1895

267,283. -- 333,025. --

65,7e2. -- 3,656,01*. 09 3,674,332. 82

18,31$. 73

Totaleinnahmen vom 1. Januar bis 30. Nov. 1895 38,684,657. 36 ,, 1894 36,889,115. 18

Totalmehreinnahme 1895

Bnndesblatt. 48. Jahrg. Bd. 1.

1,795,542. IS

82

Bekanntmachung.

Der Nachweiser zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher von 1848 bis und mit 1887 der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, zusammen drei Bände, kann zum Preise von Fr. l per Band bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

B e r n , im Januar 1896.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Kandidaten der Medizin (Arzte, Zahnärzte und Apotheker).

Während des Jahres 1896 finden die nachfolgenden eidgenössischen Maturitätsprüfungen statt: A. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : am 23.--25. März und ,, 21.--23. September.

B. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : am 19.--21. März und ,, 17.--19. September.

Die Anmeldungen für die Frühjahrssession sind bis spätestens den 1. Februar, diejenigen für die Herbstprüfung bis spätestens den 1. August an den unterzeichneten Präsidenten zu richten. Das Prüfungsreglement kann bei der Kauzlei des eidgenössischen Departements des Innern bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z U r i c h , den 1. Januar 1896.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommissiou :

Geiser.

83

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierarzneikunde.

Während des Jahres 1896 finden die nachfolgenden Veterinärmaturitätsprüfungen statt : A. An der Ti e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : Am 16. und 17. April.

Am 15. und 16. Oktober.

B. An der Tier a r z n e i s c h u l e Bern: Am 17. und 18. April.

Am 16. und 17. Oktober.

Die Anmeldungen für die Frühjahrssession sind spätestens bis zum 31. März, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 30. September an den Direktor der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Das Prüfungsreglement kann bei der Kanzlei des Departements des Innern, das Anmeldeformular bei dem Unterzeichneten bezogen werden.

K i i s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1896.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Bekanntmachung.

Nachdem sich die gegenwärtige unbeschränkte Anwendung der Lachsgamfalle der natürlichen und künstlichen Vermehrung der Lachse als höchst nachteilig erwiesen hat, sind die Konventionsstaaten, nämlich die Schweiz, Baden und Elsaß-Lothringen, übereingekommen, den Gebrauch der Lachsgarnfalle im Rhein und seinen Zuflüssen von Basel an aufwärts ausschließlich nur vom 20. November bis und mit 31. Dezember, von Basel an abwärts ausschließlich nur vom 15. November bis und mit 31. Dezember zu gestatten, was anmit bekannt gemacht wird.

Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem 1. Februar 1896 in Kraft.

B e r n , den 7. Januar 1896.

Im Auftrag des Bundesrates, Das Departement des Innern: E. Ruffy.

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Todesfall.

Laut einem Berichte des schweizerischen Generalkonsulats in Rio de Janeiro vom 17. Dezember abhin ist am 17. November 1895 im Hafen von Rio de Janeiro an Bord des französischen Handelsdampfers Béarn ein gewisser Georges B è t r i s e verstorben.

Auf dem Verstorbenen, der sich in Marseille als Passagier dritter Klasse eingeschifft hatte, sind keinerlei Ausvveispapiere vorgefunden worden.

Die der Passagierliste entnommenen Angaben des Totenscheins besagen, daß Georges Bétrise Landwirt, in der Schweiz geboren, und 54 Jahre alt war.

Die Verlassenschaft des Verstorbenen ist unbedeutend und besteht nur aus einigen Kleidungsstücken von geringem Werte.

Behufs Eintragung ins Totenregister wäre es von Wichtigkeit, den Geburtsort desselben zu erfahren.

Wir ersuchen deshalb Personen oder Behörden, welche irgendwelche Auskunft zu geben im stände wären, die zur Feststellung der Identität des Verstorbenen führen könnte, der unterzeichneten Amtsstelle hiervon Mitteilung zu machen.

B e r n , den 4. Januar

1896.

Schweizerische Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1896

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.01.1896

Date Data Seite

70-84

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