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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye von unterhalb dem Pont Neuf bis Murtensee.

(Vom 16. März 1896.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Waadt hatte mit Schreiben vom 8. Juni 1889 dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend die Korrektion der Broye von Brivaux (oberhalb Moudon) bis zum Murtensee eingereicht.

Infolge des Widerstandes verschiedener Gemeinden im Bewirk Avenches und der ablehnenden Haltung der Regierung des Kantons Preiburg wurde aber von der Ausführung dieses ganzen Projektes zur Zeit abgesehen und ein neues reduziertes Projekt für die Korrektion der Broye von Brivaux bis unterhalb dem Pont Neuf ausgearbeitet. An die Ausführung desselben haben dann die hohen eidgenössischen Räte durch Beschluß vom 24. Juni 1890 einen Beitrag von Fr. 800,000 als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 2,000,000 bewilligt und sind die daherigen Arbeiten gegenwärtig in vollem Gange.

Mit Sehreiben vom 18. Februar 1896 reicht nun die Regierung von Waadt ein neues Subventionsgesuch für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten an der Broye ein und bemerkt hierzu, daß nun sowohl infolge, verschiedener Umstände und der bis jetzt gemachten

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Erfahrungen, als auch seit dem Inkrafttreten des neuen kantonalen Wasserbaupolizeigesetzes vom Jahre 1894, welches die Lasten der Interessenten bedeutend erleichtere, dieser Widerstand der Gemeinden bedeutend nachgelassen habe. Diejenigen des Bezirks Avenches hätten sogar selbst ein Gesuch an den Großen Rat des Kantons Waacit gerichtet, die Forlsetzung der ganzen Korrektion der Broye bis zum Murtensee zu beschließen, oder doch wenigstens die Ausführung einer teilweisen Korrektion des untersten Laufes dieses Flusses von der Brücke von Salavaux bis zum See hinunter an die Hand zu nehmen. Außer der Korrektion des Flusses selbst seien dann noch folgende Bauten dringlich : 1. die Wiederherstellung und Sicherung der beschädigten Seeufer bei Vallamand; 2. die Wiederherstellung der Brücke von Salavaux und 3. die Verbesserung, sowie das Ersetzen zweier weiterer Brücken oberhalb der vorgenannten.

Die Regierung fühle sich zu diesem neuen Gesuche auch besonders deshalb ermutigt, weil in der Botschaft des Bundesrates an die h. Bundesversammlung vom 16. Mai 1890 (S. 8, Abs. 2) die Zusicherung ausgesprochen sei, daß, wenn die Arbeiten auf der untern Strecke erstellt werden sollten, der Bund jederzeit bereit sein werde, sich auch hierbei zu beteiligen.

Die technische Vorlage umfaßt nun sämtliche Arbeiten von unterhalb dem Pont Neuf bis Murtensee, mit Ausnahme derjenigen auf dem Gebiet des Kantons Freiburg. Bezüglich der Ausführung werden aber zwei Gruppen unterschieden : E r s t e G r u p p e . Diejenigen Bauten, welche in dem Gesuche der Gemeinden des Bezirks Avenches aufgezählt waren, mit folgenden Kostensummen : Broye-Durchstich Salavaux-Murtensee Fr. 320,000 Sicherung der Ufer bei Vallamand ,, 20;000 Wiederherstellung der Brücke von Salavaux . . . ,, 150,000 Ersetzen des Pont Pauchaud ,, 10,000 Verlängerung der Brücke von Villars-le-Grand . . ,, 20,000 Uferversicherung daselbst ,, 16,000 Allgemeine Kosten ,, 14,000 Total Wenn man für den Broye-Durchstich eine billigere Variante annehmen wollte, so würde eine Kostenersparnis eintreten von Die Totalkosten würden somit betragen

Fr. 550,000 ,,

120,000

Fr. 430,000

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Diese Arbeiten würden zuerst in Angriff genommen werden und auf diese bezieht sich zumeist das Subventionsgesuch.

Die z w e i t e G r u p p e umfaßt Bauten, deren Dringlichkeit nicht so unmittelbar vorhanden ist; auch sollte, um dieselben in ihrem ganzen Umfange rationell durchzuführen, ein Einverständnis mit dem Kanton Freiburg erzielt werden können.

Dieselben sind devisiert zu Fr. 1,110,000 nämlich : 1. Korrektion der Broye zwischen Salavaux und 300 m. unterhalb dem Pont Neuf . . . . Fr. 1,100,000 Weniger die Kosten der Strecke, welche schon in der ersten Gruppe angeführt wurden, nämlich derjenigen bei Villars-le-Grand . . . .

16,000 fl 2. Allgemeine Kosten In der ersten Gruppe aufgeführt Bleiben

Bleiben Fr. 1,084,000 Fr. 40,000 ,, 14,000 ,, 26,000

Im ganzen Kosten der ersten Gruppe

Fr. 1,110,000 ,, 550,000

Gesamtsumme

Fr. 1,660,000

Zur Behandlung der Angelegenheit übergehend, bemerken wir zunächst, daß unsere Ansicht dahin geht, daß jetzt schon das Gesamtprojekt für die Strecke von unterhalb dem Pont Neuf bis Murtensee in Betracht gezogen und für dieses die Subvenlion bewilligt werden möchte und nicht nur für die Teilstrecke von Salavaux bis zu genanntem See. Es scheint uns dieses beim gegenwärtigen Stande der Angelegenheit das allein Richtige zu sein, indem auf der ganzen Strecke die gleichen Verhältnisse vorwalten und man in kürzerer oder etwas längerer Zeit dennoch genötigt sein wird, auch hier Arbeiten auszuführen, welche dann sofort dem Gesamtplan entsprechend an Hand genommen werden können.

In ihrem Schreiben vom 18. Februar 1896 teilt die Regierung des Kantons Waadt mit, daß bezüglich der oberhalb der Brücke von Villars-le-Grand auf Gebiet des Kantons Freiburg auszuführenden Bauten ein Einverständnis nicht erzielt worden sei; wir finden aber, daß dieser Umstand eine Beschränkung der Arbeiten auf die Teilstrecke von der Brücke von Salavaux abwärts nicht nach sich ziehe, indem die oberhalb auf Gebiet des Kantons Waadt notwendig werdenden Bauten gleichwohl ausgeführt werden können.

Bnndesblatt. 48. Jahrg. Bd. II.

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Das G e s a m t p r o j e k t sieht nun auf der ganzen Länge eine Verbreiterung des Profils der Broye vor, und zwar in der Weise, daß oberhalb der Einmündung der Glane und der Erbogne eine Wassermenge von 500 m8, unterhalb derselben eine solche von 600 m 8 unschädlich abfließen könne, sowie die Versicherung der beidseitigen Ufer. Das Tracé folgt ganz dem bisherigen Flußlauf und verbessert denselben bloß.

Das Längenprofil schmiegt sich der gegenwärtigen Sohle an und weist im obera Teil ein Gefalle von 1,6 °/oo, im untern ein solches von 0,93 °/oo auf. Zwischen beiden wird ein Übergangsgefälle eingeschaltet.

Als Uferversicherung würde je nach der Bodenbeschaffenheit eine Unterlage von Packwerk oder Faschinenstreu erstellt, darauf kommt auf 2,50 m. senkrechter Höhe eine Steinverkleidung und darüber Rasenziegel, ganz die gleiche Konstruktion, wie solche bei der Strecke beim Pont Neuf als die zweckmäßigste erprobt worden ist.

Die Kosten dieser Arbeiten sind, wie schon erwähnt, zu Fr. 1,110,000 veranschlagt.

Gehen wir nun zur Beschreibung derjenigen Arbeiten über, welche zunächst erstellt werden sollen, so kommt hier in erster Linie der D u r c h s t i c h von S a l a v a u x zum M u r t e n s e e in Betracht.

Das definitive Tracé sieht oberhalb der Brücke ein kurzes Stück Gerade vor, dann eine Kurve von 978 Radius und 166,7 m. Länge, hierauf kommt wieder eine Gerade von 210 m., dann eine Kurve von 1000 m. Radius und 220,3 m. Länge, und endlich noch eine Gerade von cirka 4000 m. Länge. Das Gefalle beträgt, wie schon erwähnt, 0,93 °/oo.

Das Normalprofil ist folgendes : Sohlenbreite 24,0 m. ; vertikale Höhe 7,0 m. ; Berme auf Niederwasser 1,20 m.; untere Böschungen einmalig; obere Böschungen zwei- bis dreimalig.

Für die Uferversicherungen sind zwei Alternativprojekte aufgestellt worden. Das erste sieht eine Erstellung in zwei Perioden vor; in der ersten würde man überall da, wo eine Auffüllung notwendig ist, einen Fuß aus Packwerk machen und davor eine Senkfaschine legen. In der Mitte des Profils würde ein Leitkanal von 8 m. Breite gemacht und die Ausbildung des Flußbettes der Wasserwirkung überlassen. Bei wachsender Vertiefung würde die entstehende Böschung mittelst Senkfaschinen versichert.

Nach erfolgter Ausbildung des Flußbettes wird dann das Packwerk nachgebessert und mit Steinwurf gegen Abnützung gedeckt.

243 Die Böschungen der Auffüllungen würden regliert, auf l m. vertikaler Höhe mit Stein, der übrige Teil aber mit Rasen verkleidet.

Die Kosten beider Perioden sind zu Fr. 50 per Laufmeter Uferlänge, also zusammen zu Fr. 100 veranschlagt.

Im zweiten Projekt wird kein Packwerk vorgesehen, sondern man schützt die entstehende Böschung sofort durch übereinanderliegende Senkfaschinen. Dann werden die definitiven Böschungen und die Uferversicherungen erstellt, also hier der Endzustand in einem Male herbeigeführt. Bei wachsender Vertiefung würden eventuell noch ein bis zwei Senkfaschinen heruntergelassen und das Ganze mit Steinwurf geschützt. Die Kosten dieser Anlage sind zu Fr. 55 per Laufmeter Uferlänge devisiert.

Die Bauleitung der Broye-Korrektion spricht sich zu gunsten des ersteren Verfahrens aus und unser Oberbauinspektorat ist durchaus der gleichen Ansicht, ungeachtet der ganz bedeutenden Mehrkosten.

Beim ersten Verfahren schafft man sich in diesem ganz schlechten Alluvium ein festes Ufer, baut dasselbe aus und folgt der wachsenden Flußbett Vertiefung durch widerstandsfähige, aber biegsame Senkstücke. Hat man die erwünschte Ausbildung des Flußgerinnes erzielt, so erstellt man dann den definitiven Zustand mit voller Sicherheit. Es entspricht dies erfahrungsgemäß einem vorsichtigen und methodischen Vorgehen, was bei einem so wasserreichen und plötzlich anschwellenden Gewässer und bei der vorerwähnten schlechten Bodenbeschaffenheit geboten erscheint.

Das zweite Verfahren, obschon bedeutend weniger kostspielig, gewährt wesentlich weniger Sicherheit. Die natürlichen Böschungen werden nur durch bewegliche Senkstücke versichert. Eine große plötzliche Vertiefung infolge Hochwassers könnte ein allgemeines, zu starkes Abrutschen derselben veranlassen, ein Einbruch des Flusses könnte erfolgen und bedeutende Abschwemmungen und daherige Mehrkosten verursachen.

Es erscheint "daher durchaus gerechtfertigt, das erste Verfahren einzuschlagen, wobei man bei der Ausführung immerhin auf möglichste Sparsamkeit sehen wird. In der Totalsumme haben wir daher den höhern Betrag mit Fr. 320,000 eingesetzt.

Zu der Beschreibung der U f e r v er si e h e r u n g e n b e i V alla m and übergehend, bemerken wir, daß auch hier die Arbeiten in zwei Perioden ausgeführt werden sollen. Die erste umfaßt die Erstellung eines niedrigen Uferschutzes aus Packwerk, sowie einer Anpflanzung aus Weiden nahe beim Uferrand. Die Kosten hierfür sind zu Fr. 9800 veranschlagt.

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In der zweiten Periode soll eine Vervollständigung derselben ausgeführt werden, indem man vorn an das Packwerk einen Steinwurf anlegt, die steilen Ufer abböscht und den Raum zwischen der frühern Anpflanzung und der Packwerklinie vollständig mit Erlen und Weiden befestigt.

Die Kosten hierfür sind auf Fr. 10,200 devisiert, somit Gesamtkosten Fr. 20,000. Auf Gesuch der Regierung von Waadt ist derselben gestattet worden, die dringlich gewordenen Arbeiten sofort zu beginnen, dies unpräjudizierlich einer spätem Subventionierung.

N e u b a u d e r B r ü c k e v o n S a l a v a u x . Beim Hochwasser des Jahres 1888 stürzte die alte Brücke von Salavaux ein und mußte sofort eine provisorische hölzerne Brücke erstellt werden, um den wichtigen Verkehr zwischen Avenches und dem Vully nicht zu unterbrechen.

Es soll nun ein definitiver Bau erstellt werden, und zwar den Anforderungen gemäß, welche die Korrektion der Broye an einen solchen stellt. Der Kanton Waadt ist hierzu verpflichtet, indem im Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1890 als Bedingung für eine Subventionierung folgendes bestimmt wurde : ,,Bei eintretendem Umbau, resp. Neubau der Brücken auf der untern Strecke der Broye, vom Pont'Neuf abwärts bis zum Murtensee, hat der Kanton Waadt diese Bauten in der Weise auszuführen, daß dieselben zu der für diese Strecke vorgesehenen Korrektion hinsichtlich Richtung und Durchflußöffnung passen.tt Beim vorliegenden Projekte ist dies in jeder Hinsicht innegehalten worden. Die Brücke, System Bowstring, hat eine einzige freie Öffnung von 47,20 m. Weite; die Unterkante der Eisenkonstruktion kommt 7 m. über der Sohle zu liegen, so daß bei einem außerordentlichen Hochwasser von 600 m 3 per Sekunde noch eine Höhe von l m. frei bleibt. Die Widei-lager sollen der schlechten Bodenbeschaffenheit wegen pneumatisch fundiert und die eisernen Caissons 4 m. unter die Flußsohle versenkt werden. Es wird somit alle mögliche Vorsicht angewendet, um gegen allfälljge Unterspülung derselben gesichert zu sein. Die Kosten der ganzen Anlage sind auf Fr. 150,000 veranschlagt.

Schon in unserer Botschaft vom 16. Mai 1890 haben wir bemerkt, daß, wenn wir auch anerkennen, daß die bei Anlaß der Korrektion der Broye an den Brücken auszuführenden Arbeiten von wesentlichem Nutzen für dieselben sind, wir doch der Ansicht seien, daß bei
Berechnung der Subventionierung nur derjenige Teil der Totalkosten der Bauten berücksichtigt werden könne, welche direkt eine Verbesserung der Abflußverhältnisse der Broye bezwecken, und nicht auch der übrige Teil, welcher sich auf Bauten beziehe, die auch ohne die Korrektion hätten ausgeführt werden müssen.

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Wir halten auch hier, wie in allen ändern ähnlichen, schon vorgekommenen Fällen, an diesem Grundsatze fest und behalten uns vor bei Ausbezahlung der Subvention wieder darauf zurückzukommen.

Der Abbruch des baufälligen Pont Pauchaud und die daherige Entschädigung der Landeigentümer, sowie die Verlängerung der Brücke von Villars-le-Grand, nebst Uferversicherungen daselbst, welche Arbeiten im ganzen zu Fr. 46,000 devisiert sind, geben zu Bemerkungen keine Veranlassung.

Daß eine Subvention für alle diese Arbeiten bewilligt werden könne, erscheint uns ganz außer Zweifel, indem eine solche im Jahr 1890 von den eidgenössischen Räten sicherlich schon zugesichert worden wäre, wenn die Regierung von Waadt damals die Ausführung der ganzen Korrektion der Broye von Brivaux bis Murtensee hätte übernehmen dürfen, und sind wir gewiß, daß dies auch die Ansicht der Bundesversammlung sein wird.

Was den Prozentsatz anbelangt, so erscheint uns 40 °/o gleich dem schon bewilligten als vollkommen angezeigt und den Verhältnissen entsprechend.

Indem besonders auch die Arbeiten von unterhalb dem Pont Neuf bis zu der Brücke von Salavaux hinunter nur successive erstellt werden, so nehmen wir für die Vollendung der ganzen Korrektion eine Bauzeit von 12 Jahren an, wogegen das Jahresmaximum etwas erhöht und auf Fr. 60,000 festgesetzt werden sollte, in Anbetracht, daß in den ersten Baujahren stark gearbeitet werden muß, um einige Sicherheit zu erhalten.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den hier folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. März 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lacheual.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye von unterhalb dem Pont Neuf bis Murtensee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: eines Subventionsgesuches der Regierung von Waadt vom 18. Februar 1896; einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1896; auf G-rund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Waadt wird für die Korrektion der Broye von unterhalb dem Pont Neuf bis Murtensee ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 664,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 1,660,000.

Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb 12 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

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Art. 3. Die Ausführungsprojekte und die definitiven Kostenvoranschläge bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom schweizerischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweise, jedoch ist das jährliche Maximum zu Fr. 60,000 und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1897 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriation und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kosten Voranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Waadt die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

E"ür die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt

248 dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Korrektion der Broye von unterhalb dem Pont Neuf bis Murtensee. (Vom 16. März 1896.)

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18.03.1896

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