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# S T #

Bundesratsbeschluss über

den Rekurs des Civilstandsamtes Castagnola betreffend die von dem tessinischen Justizdepartemente verlangte Eintragung von vier am 8. März 1893 im Luganersee ertrunkenen Personen in das Totenregister A.

(Vom 4. Februar 1896.)

Der schweizerische B u n d e s rat

hat über den Rekurs des Civilstandsamtes Castagnola gegen die Verfügung des tessinischen Justizdepartementes vom 14. September 1895, welche das genannte Amt anwies, vier am 8. März 1893 im Luganersee ertrunkene Personen in das Todtenregister A einzutragen, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am Nachmittag des 8. März 1893 hatten sich die folgenden 4 jungen Männer auf einem Boote von Cassarate, Gemeinde Castagnola, aus nach einer am entgegengesetzten Ufer des Luganersees am Fuße des Monte Caprino gelegenen, Cavallino zubenannten Wirtschaft begeben :

1015 1. R o n c h e t t i , Antonio, Sohn des Stephan, von Pedrinate, wohnhaft in Castagnola; 2. R e z z o n i c o, Guerrino, Sohn des f Antonio, von Castagnola ; 3. B i a g g i , Edoardo, Sohn des Giovanni, von Viganello; 4. P e s s i n a , Fiora vante, Sohn des t Amanzio, von Castagnola.

Daselbst hatte sich bereits seit 2 Tagen aufgehalten : 5. E n d e r , Carlo, Sohn des f Vincenzo, von Castagnola.

Gegen Abend hatte die Witterung umgeschlagen und war der See äußerst stürmisch geworden. Die Rückfahrt nach Cassarate war deshalb immer hinausgeschoben worden, bis spät in der Nacht, trotz allem Abmahnen der Wirtsleute doch aufgebrochen und die Heimfahrt angetreten worden war, obschon der Sturm keineswegs nachgelassen hatte. Einzig Pessina, Fioravante, war bei den Wirtsleuten, seinen Verwandten, zurückgeblieben.

Am ändern Tage hatte man das von den jungen Leuten benutzte Schiffchen umgestürzt und zerschellt bei der Brücke von Melide aufgefunden ; von den Insassen aber war keine Spur zu entdecken gewesen. Ein Nachtwächter der Gotthardbahn und eine bei Cavallino wohnhafte Frau hatten jedoch bestimmt ausgesagt, daß sie u in die kritische Zeit herum von der Mitte des Sees her deutliehe Hülferufe vernommen hätten.

Die Behörden und die gesamte Bevölkerung der betroffenen Gemeinden waren damals einmütig der bestimmten Ansicht gewesen, daß die 4 jungen Leute während der versuchten Überfahrt im See ertrunken seien. Für die Hinterlassenen waren Sammlungen veranstaltet und für die Verunglückten Gottesdienste abgehalten worden.

Nur an die Beurkundung der Todesfalle hatten weder die dazu pflichtigen Behörden, noch die Hinterbliebenen oder andere Interessenten eedacht.

O

n.

Diese Sachlage änderte erst nach vollen zwei Jahren, nachdem die Mutter des einen der Verunglückten, die Diletta Ender, am 29. Januar 1895 gestorben war. Die Erben derselben machten nämlich ihre Ansprüche geltend und stießen bei diesem Anlaß auf den Widerstand der Gemeindebehörde von Castagnola, welche plötzlich behauptete, der (am 8. März 1893 verunglückte) ursprüngliche Erblasser Carlo Ender sei bloß verschollen, sein Tod sei nicht bewiesen, noch beurkundet.

1016 Infolgedessen stellten die Erben der Diletta Ender am 29. April 1895 an den Staatsrat des Kantons Tessin das ausführlich begründet« Gesuch, es möchte über den in Rede stehenden Unglücksfall vom 8. März 1893 eine amtliche Untersuchung eingeleitet und gestutzt auf deren Ergebnis die Beurkundung der 4 Todesfälle angeordnet werden.

Diesem Gesuche wurde entsprochen. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde beauftragt der Regierungsstatthalter von Lugano. Dieser Beamte widmete der Untersuchung außerordentliche Sorgfalt. In seinem der Oberbehörde am 17./20. Juni 1895 abgestatteten, sehr eingehenden Berichte gelangte er zu den folgenden hauptsächlichen Schlüssen : a. Der Tod der vier jungen, mit Ausnahme eines einzigen des Schifi'ens unkundigen und am Unglücksabend keineswegs ganz nüchternen Leute, die in der Nacht vom 8. März 1893 von Cavallino fortgefahren sind, während auf dem See ein arger Sturm herrschte, kann in Anbetracht der vorliegenden Zeugenaussagen und der durch die Untersuchung festgestellten Thatsachen in keiner Weise in Zweifel gezogen werden und ist von der öffentlichen Meinung auch nie bezweifelt worden.

ö. Es liegen zwei ganz bestimmte Zeugenaussagen vor, daß einige Zeit nach Abfahrt des Schiffchens von Cavallino aus der Richtung, die dasselbe erwiesenermaßen genominen.

Hülferufe ertönt sind.

c. Die nähern Verumständungen des Ungliicksfalles lassen sich freilich bloß vermuten. Am wahrscheinlichsten ist, daß einer der Verunglückten bei irgend einer unvorsichtigen, beziehungsweise ungeschickten Bewegung das Gleichgewicht verloren hat, daß die ändern ihn haben retten wollen und daß dabei alle miteinander in den See gestürzt und versunken sind; dieser letztere Umstand würde es auch erklären, weshalb keiner der Leichname an die Oberfläche gekommen ist.

d. Sämtliche tessinische Zeitungen, die an den auf das Unglück folgenden Tagen erschienen sind, enthalten unter Namcnsangabe übereinstimmende Berichte über das Ertrinken der vier jungen Leute.

e. Aus der ,,Gazetta ticinese'1 vom 10. März 1893 geht hervoi^ daß eine Demonstration, die zur Feier des kurz vorher errungenen Wahlsieges der Liberalen auf den 12. März in Lugano geplant war, infolge dieses Unglücksfalles verschoben worden ist.

1017 f. Die gleiche Zeitung enthält in ihrer Nummer vom 11. März 1893 zwei Aufrufe an die wohlthätige Bevölkerung zu gunsten der Hinterbliebenen der vier Ertrunkenen. Der eine Aufrul ist von einem Bezirkskomitee ausgegangen, der andere von einem Lokalkomitee ; als Sekretär des letzteren Komitees hat damals Herr Andrea Devecchi gezeichnet, der gleiche Herr, welcher heute als Chef des Civilstandsamtes von Castagnola den Tod dei' Verunglückten bestreitet.

g. Dieser nämliche Herr Andrea Devecchi hat im Dezember 1893 der Mutter des verunglückten Carlo Ender für einen Betrag, den sie ihm auf Schuldscheinen ihrer zwei Söhne, wobei Carlo inbegrifien war, bezahlt hat, eine Quittung ausgestellt, in der diese Söhne, also auch Carlo, ausdrücklich als verstorben bezeichnet sind.

h. Die Verwandten der Verunglückten selbst haben keinen Augenblick daran gezweifelt, daß dieselben in der fraglichen Nacht im See ertrunken sind. Sie haben sofort Totenmessen für dieselben lesen lassen und setzen diesen Brauch heute noch fort.

i. Die Behauptung, die vier in Frage stehenden jungen Leute seien nicht im See umgekommen, sondern hätten sich aus irgend einem Grunde ganz einfach davongemacht, erweist sich als eine absolut unbegründete. Die Ertrunkenen lebten in durchaus angenehmen Familien Verhältnissen, und ihre Verwandten und Freunde haben denn auch bei ihrer Einvernahme energisch gegen eine solche Schmähung des Andenkens derselben protestiert.

Je. Über den Ort der Katastrophe hat die Untersuchung als durchaus sicher ergeben, daß sie erfolgt ist zwischen den Grotten (le cantine) von Caprino und der Örtlichkeit Cavallino einerseits und dem Ufer von Castagnola andererseits. Da sowohl die Grotten von Caprino als auch Cavallino zu Castagnola gehören, so hat sich das Unglück auf einem Teil des Sees abgespielt, dei' ausschließlich zu dieser Gemeinde gehört.

Die Thatsache ist deshalb eine gegebene, daß der Civilstandsbeamte von Castagnola, da die Katastrophe in seinem Amtskreis vorgefallen ist, zur Beurkundung der vier Todesfälle verpflichtet ist.

Gestützt auf diese Erwägungen beantragte der Regierungsstatthalter von Lugano am Schlüsse seines Berichtes :

1018

1. Es sei als erwiesen anzunehmen, daß die vier in Frage stehenden Personen in der Nacht des 8. März 1898 in dem Teile des Luganersees, der zu der Gemeinde Castagnola gehört, infolge einer plötzlichen Katastrophe ihren Tod durch Ertrinken gefunden haben.

2. Das Civilstandsamt Castagnola sei deshalb anzuhalten, die erforderlichen vier Todesbeurkundungen gemäß gesetzlicher Vorschrift vorzunehmen.

III.

Gestützt auf diese Ergebnisse der Untersuchung und dem Antrage des Regierungsstatthalters von Lugano grundsätzlich Folge gebend, ordnete das tessinische Justiz- und Polizeidepartcment als kantonale Aufsichtsbehörde über das Civilstandswesen unter Berufung auf Art. 24 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, auf das einschlägige Kreisschreiben des Bundesrates vom 6. Oktober 1876 (Bundesbl. 1876, III, Seite 666), sowie auf die Ausführungen in Nr. 107 der Anleitung im ,,Handbuche für die Civilstandsbeamten u mit Dekret vom 22. Juni 1895 an: 1. Das Civilstandsamt Castagnola sei verpflichtet, in das Totcnregister B als in der Nacht des 8. März 1893 im Lugancrsee ertrunken einzutragen den Carlo Ender, den Antonio^Ronchetti und den Guerrino Rezzonico.

2. Zu einer outsprechenden Maßnahme sei das Civilstaudsamt Viganello verpflichtet mit Bezug auf den Edoardo Biaggi.

Das Civilstandsamt Castagnola kümmerte sich jedoch um dieses Dekret nicht, sondern mußte von seiner Aufsichtsbehörde Ende Juli 1895 unter Strafandrohung an seine Pflicht gemahnt werden.

Inzwischen hatte das fragliche Civilstandsanit mit kurzem Schreiben vom 21, Juli an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Einfrage gerichtet, ob es vier Personen, die im Jahre 1893 verschwunden seien und von denen man annehme, sie seien im See ertrunken, in das Totenregister A oder B eintragen könne, ohne gegen den Geist des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe zu verstoßen.

Davon, daß in Sachen eine administrative Untersuchung gewaltet habe und daß seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde ein bezüglicher Beschluß ergangen sei, sagte das Civilstandsamt von Castagnola nichts.

1019 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sah sich jedoch veranlaßt, die Einfrage des Civilstandsamtes Castagnola zur Aufklärung des Sachverhaltes dem tessinischen Justizdepartement zu unterbreiten, und erhielt auf diese Weise u. a. Kenntnis von dessen Beschluß vorn 22. Juni 1895.

Indem das tessinische Justizdepartement das zuletzt erwähnte Dekret übersandte, machte es ausdrücklich darauf aufmerksam, daß seiner Ansicht nach im vorliegenden Falle die Bestimmungen des tessinischen Civilgesetzbuches und Civilprozesses über die Verschollenheit und das bezügliche Verfahren in keiner Beziehung zur Anwendung kommen können, da es sich hier keineswegs um verschollene Personen handle, sondern eben um Leute, die bei einer Katastrophe ums Leben gekommen seien.

IV.

Nach eingehender Prüfung des umfangreichen Aktenmaterials teilte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Schreiben vorn 9. September dem tessinischen Justizdepartement mit, daß es prinzipiell dessen Vorgehen und Anschauungsweise billige, immerhin aber den Entscheid vom 22. Juni 1895 nicht gutheißen könne.

Aus den Untersuchungsakten ergebe sich nämlich deutlich, daß die vier Verunglückten in einem Teile des Luganersees ertrunken seien, der zu dem Civilstandskreise Castagnola gehöre ; deshalb sei gemäß Art. 5, litt, a und b, des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe das Civilstandsamt Castagnola anzuweisen, sämtliche 4 Todesfälle nach Anleitung der entsprechenden Vorschriften des Réglementes vom 20. September 1881 in das Totenregister A einzutragen rmd die nötigen amtlichen Mitteilungen an die ändern in Betracht kommenden Civilstandsämter zu machen.

Gleichzeitig warf das eidgenössische Departement die Frage ·auf, woher es komme, daß über einen Unglücksfall, namentlich über einen solchen von der Tragweite des vorliegenden, erst 2 Jahre nach seinem Eintreten amtliche Untersuchung geführt worden sei ; aus den Akten gehe hervor, daß der Gemeinderat von Castagnola von dem Vorfalle sofort Kenntnis gehabt habe, und das Gleiche gelte für das Civilstandsamt Castagnola ; um künftigen ähnlichen Verschleppungen in derartigen Fällen vorzubeugen, möge die tessinische Oberbehörde nach, dieser Richtung die erforderlichen Erbebungen veranlassen und allfällige Schuldige zur Verantwortung ziehen.

:1020 V.

Gestützt auf dieses Schreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erließ das Justizdepartement des Kantons T essin am 14. September an das Civilstandsamt Castagnola die Weisung, es habe alle 4 Ertrunkenen in das Totenregister A einzutragen und den ändern interessierten Civilstandsämtern die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen. Für den Weigerungsfall wurden entsprechende Maßnahmen in Aussicht gestellt.

VI.

Gegen diese Weisung des tessinischen Justizdepartomentes hat nun der Chef des Civilstandsamtes Castagnola den Rekurs an den Bundesrat ergriffen.

Die Rekursschrift führt in der Hauptsache folgendes aus : Am 14. September 1895 sei dem Civilstandsamt Castagnola von dem kantonalen Justizdepartemente die Weisung zugegangen, die 4 in Frage stehenden Personen in das Totenregister A einzutragen. Das Departement sei dabei von der Annahme ausgegangen, daß der Tod dieser Personen Thatsache und auf dem Gebiete der Gemeinde Castagnola eingetreten sei.

Wenn nun auch das Civilstandsamt Castagnola mit Bezug auf die fraglichen Personen die Möglichkeit einer Katastrophe xAigebe, so glaube es doch nicht, die Verantwortlichkeit für eine solche Beurkundung übernehmen zu sollen. Es rekurrierc deshalb gegen die erwähnte Verfügung des kantonalen Departemcntes, und das aus folgenden Gründen : 1. Es werde versichert, daß in Sachen eine Untersuchung stattgefunden habe und daß man dabei zu dem Schlüsse gekommen sei, die vier Personen seien wirklich ertrunken. Ohne zwar die Vorlage eines einschlägigen Berichtes in Abrede stellen zu wollen, müsse denn doch darauf aufmerksam gemacht worden, daß weder das Civilstandsamt noch der Gemeinderat von Castagnola eingeladen worden seien, bei dieser Untersuchung mitzuwirken und gutscheinende Bemerkungen zu machen. Infolgedessen habe die Untersuchung für das Civilstandsamt Castagnola keinen Wert, zumal der Gemeinderat dieses Ortes, der befugt gewesen wäre, die vier Todesfälle zur Anzeige zu bringen, keinerlei Mitteilung gemacht habe und die Eintragung auch nicht genehmigen würde.

1021 2. Der Art. 24 des (kantonalen) Gesetzes vom 4. Dezember 1875 verlange, daß die verschollenen Personen durch die kompetente Behörde tot erklärt werden. Welches nun vor allem aus diese kompetente Behörde sei? Etwa das kantonale Justizdeparternent ? Offenbar nicht, indem die vom tessinischen Staatsrate (im November 1894) genehmigte Anleitung für die kantonalen Civilstandsämter solche Todeserklärungen einzig und allein den Gerichten vorbehalte, wobei -- im Gegensatz zu der freiwilligen Gerichtsbarkeit -- ein kontradiktorisches Verfahren einbedungen sei. Würde es sich übrigens darum handeln, die fragliche Untersuchung auf ihren Wert zu prüfen, so müßte man zu dem Schlüsse kommen, daß man es mit einem groben administrativen Fehlgriff zu thun habe. Thatsächlich sei ja nichts aufgefunden worden, als ein umgeschlagenes Boot am Ufer bei der Brücke von Melidc.

Nicht ein einziger Leichnam sei entdeckt worden, noch irgend ein Gegenstand, der den angeblich Ertrunkenen gehört hätte. Sei es unter diesen Umständen nicht möglich, daß einer oder zwei der jungen Leute aus Unachtsamkeit oder Unfähigkeit das ,,Boot zum Umschlagen brachten, später das Ufer gewannen und flohen, um der Verantwortlichkeit für den begangenen Fehler gegenüber den verwaisten Familien und dem Strafgerichte zu entgehen? -- Oder liege es nicht auch im Bereiche der Möglichkeit, daß alle vier ausgewandert seien und sich versteckt hielten, um in Erfahrung ÄU bringen, wie lange die Trauer um sie andauere? -- Könne endlich nicht auch irgend eine unbekannte Liebschaft oder sonst ein eigentümliches Ereignis, das man jetzt noch nicht kennen könne, im Spiele sein?

3. Der Tod sei eine physische Erscheinung und müsse physisch konstatiert sein. Es sei beinahe unmöglich, daß vier Menschen im Wasser verschwinden, ohne irgend eine Spur zurückzulassen und ohne daß deren Hülferufe vom Ufer aus gehört würden.

4. Es bleibe daher dem rekurrierenden Civilstandsamte finden Fall, daß das Eintragungsdekret aufrecht erhalten werden sollte, nichts anderes übrig, als jegliche Verantwortlichkeit abzulehnen.

5. Man dürfe übrigens nicht übersehen, daß über die vier Abwesenden bereits Vormundschaft eingesetzt und seit zwei Jahren ohne Einspruch ausgeübt worden sei.

6. Ebenso könne nicht geleugnet werden, daß das Vermögen der Abwesenden ihren nächsten Verwandten gemäß den Bestimmungen des Civilgesetzbuches zu Nutzen komme, sowie daß die Vorsicht lehre, daß man nicht allzugeneigt sein dürfe, Verschollene als tot einzutragen.

1022 Das rekurrierende Civilstandsamt verlange deshalb die Nichtigerklärung der ihm erteilten Weisung, welch letztere von einer dazu gänzlich unbefugten Behörde stamme.

VII.

Ordnungsgemäß hätte das Civilstandsamt Castagnola zunächst an den Staatsrat des Kantons Tessin rekurrieren sollen. Es wurde aber im vorliegenden Falle deshalb nicht auf eine strikte Beobachtung des Instanzenzuges gedrungen, weil die angegriffene Verfügung des tessinischen Justizdepartementes auf Instruktionen basiert, die demselben von dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidcpartcment erteilt worden sind. Der Rekurs wurde deshalb direkt dorn Staatsrate des Kantons Tessin zur Vernehmlassung übermittelt.

vm.

In seiner kurzen Rückäußerung beschränkte sich der Staatsrat darauf, den angegriffenen Entscheid seines Justizdepartementes zu bestätigen, mit dem Beifügen, daß seiner Ansicht nach dieser Entscheid in Übereinstimmung stehe mit der geltenden Gesetzgebung, weshalb die Hoffnung gehegt werde, daß auch der Bundesrat die fragliche Weisung ganz einfach gutheiße.

B.

In rechtlicher Beziehung kommt in Betracht:

Was zunächst die Kompetenz des Bundesrates zum Entscheide in vorwürfiger Rekurssache anbelangt, so ist zu bemerken, daß es sich um die Beschwerde des Chefs eines Civilstandsanites gegen eine Weisung seiner kantonalen Aufsichtsbehörde handelt. Nun ist aber die Oberaufsicht über das ganze Civilstandswesen und damit auch über die- Weisungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden durch die Art. 12 und 60 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, sowie durch Ziffer 2 in Art. 102 und Absatz 2 in Art. 113 der Bundesverfassung und durch Ziffer 5 iu Absatz l von Art. 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bundesrate übertragen. Derselbe ist also zum oberinstanzlichen Entscheide berufen.

1023 b.

Bezüglich der Aktivlegitimation des Rekurrenten ist folgendes zu sagen : Das Recht, mit einer Rekursbeschwerde sich an die Bundesinstanzen zu wenden, ist in der bundesrechtlichen Praxis wiederholt schon auch Behörden zugestanden worden. Es geschah dies jeweilen, wenn diese Behörden als wirkliche Interessenten, als in der Sache Beteiligte erschienen (vergi. Bundesratsbeschluß vom 22. Dezember 1890 in Sachen des Polizeigerichtspräsidenten von Basel und Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 29. Mai 1891 [Bundesblatt 1891, in, S. 117], genehmigt durch Bundesbeschluß vom 18. Juni 1891; vergleiche auch von Salis, Bundesrecht, I, Nr. 2041.

Im vorliegenden Falle ist eine solche Beteiligung des Chefs des Civilstandsarntes von Castagnola vorhanden : Demselben wird von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde eine Amtshandlung befohlen, die er für gesetzwidrig und zu deren Anordnung er die kantonale Aufsichtsbehörde nicht für kompetent hält und deren Vornahme er deshalb verweigert.

Übrigens hat der Bundesrat in casu als oberste Vollziehungsbehörde von Amtes wegen einzuschreiten, weshalb der Eingabe des Chefs des Civilstandsamtes Castagnola auch ganz abgesehen von dessen amtlicher Eigenschaft Folge zu geben ist (Ziffern 2 und 5 in Art. 102 der Bundesverfassung in Verbindung mit Art. 189, Ziffer 5, und Art. 190, Absatz l, des bereits citierten Organisationsgesetzes).

Materiell ist zu entscheiden, ob die kantonale Aufsichtsbehörde über das Civilstandswesen befugt war, die Todesbeurkundung im Totenregister A von Castagnola für die vier in Frage stehenden Personen, g e s t ü t z t auf das Ci v i l s t a n d s g e s e t z , anzuordnen, oder ob hier die B e s t i m m u n g e n des t e s s i n i s c h e n p r i v a t r e c h t l i c h e n G e s e t z b u c h e s anzuwenden sind.

(l Zuzugeben ist, daß eine große, ja, man kann sagen, eine an Gewißheit grenzende, Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Carlo Ender und seine drei Gefährten in der Nacht des 8. März 1893 im Luganersee und zwar im Gebiete der Gemeinde Castagnola ertrunken sind. Insofern hat der dem Entscheide zu Grunde zu

1024 legende Thatbestand eine große Ähnlichkeit mit demjenigen, welcher in der Rekurssache der Gebrüder Müller betreffend Eintragung der Fräulein Molly Müller in das Totenregister von Romanshorn vorlag.

Und damals hat der Bundesrat durch seinen Entscheid vom 17. Mai 1892 beschlossen, es sei die Eintragung des Todes der Fräulein Molly Müller in das Totenregister von Romanshorn als gültig anzuerkennen und es seien die entgegenstehenden Entscheide der Regierung des Kantons Thurgau vom 6. Juni 1890, des Bezirksgerichtes von Arbon vom -22. Januar 1891 und derjenige des thurgauischen Obergerichtes vom 24. März 1891, insoweit die Entscheide dem erwähnten Eintrag im Totenregister entgegenstehe n, aufgehoben (vergi. Bundesblatt 1892, III, S. 153 ff.)- Dem damals vom Bundesrate sanktionierten Standpunkte entspricht auch das Schreiben, welches das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in der gegenwärtigen Streitsache am 9. September 1895 an das Justizdepartement des Kantons Tessin gerichtet hat. -- Allein eine nochmalige Prüfung der zu entscheidenden Rechtsfrage führt den Bundesrat zu einem gegenteiligen Resultate, und zwar aus folgenden Gründen.

e.

Das Bundesgesetz über Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe sagt in Art. 24 : ,,als tot erklärte Verschollene sind in den Totenregistern mit der Bemerkung einzutragen, die Eintragung erfolge auf Grund einer Todeserklärung der zuständigen Behörde."

Im französischen Text dagegen lautet dieselbe Stelle: "les p e r s o n n e s d i s p a r u e s , dont le décès est reconnu p a r j u g e m e n t ,, sont inscrites sur le registre des décès avec la mention O que cette inscription a lieu en vertu d'une déclaration de mort p r o n o n c é e par l'autorité compétente.a Diese auffällige Divergenz der beiden Texte deutet indessen bereits darauf hin, daß der Gesetzgeber in Art. 24 des Bundesgesetzes a l l e V e r s c h w u n d e n e n P e r s o n e n im Auge hatte und daß er für diese eine b e s o n d e r e Todeserklärung verlangte.

Diese besondere Todeserklärung, welche nach dem französischen Texte nur durch U r t e i l , also nur durch ein G e r i c h t erfolgen kann, muß, eben wenn man hierauf Rücksicht nehmen will, von einer k a n t o n a l e n Behörde ausgehen, und unter der "zuständigen Behörde" des deutschen Textes wäre daher schon nach Mitgabe dieser Erwägung eine k a n t o n a l e Behörde zu verstehen.

O

O

1025 f.

Verschollen ist eine Person nicht nur, wenn man über sie in ihrer Abwesenheit lange Zeit keine Nachricht erhalten hat, sondern auch dann, wenn sie verschwunden ist. Selbst wenn ihr Verschwinden mit einer besonderen Todesgefahr, in welcher sie sich befunden, in Verbindung steht, so wird der Tod nur vermutet, eine rechtliche Gewißheit desselben besteht nicht. Der Beweis des eingetretenen Todes, wie auch der Beweis, bis zu welchem Zeitpunkte die Person gelebt habe, ist mit allen Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen nicht erbracht. Die daraus entstehenden möglichen Fragen können nur gelöst werden durch Aufstellung von Rechtsvermutungen, und eben diese Erwägungen haben die kantonalen Rechte dazu geführt, die Grundsätze und das Verfahren in Verschollenheitssachen zu ordnen. Vergi. Huber, Schweizerisches Privatrecht, I, S. 104 ff. Das eidgenössische Civilstandsgesetz dagegen weiß nichts von solchen Rechtsvermutungen, nichts von den Voraussetzungen, unter welchen ein wahrscheinlicher Tod als gewiß angenommen werden kann, es kennt nur den sichern Tod und die Todeserklärung infolge von Verschollenheit. Und die letztere ordnet es nicht, es überläßt sie dem kantonalen Rechte.

Jede andere Auslegung des Civilstandsgesetzes müßte zu einer großen Rechtsunsicherheit und sogar zur Willkür führen. Denn die Frage, ob ein Verschwundener in einer bestimmten Gefahr umgekommen sei, ist thatsächlicher Natur. Sie muß nach Indizien, auf dem Wege der logischen Schlußfolgerung entschieden werden.

In jedem einzelnen Falle wird das Maß der Wahrscheinlichkeit ein verschiedenes sein, es wird eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit bestehen, und es giebt keine maßgebende Grenze, nach welcher sich bestimmen ließe, wann eine genügende Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, wann nicht. Ja, wie der Rekursfall beweist, kann auch subjektiv derselbe Thatbestand von verschiedenen Personen ganz verschieden beurteilt werden.

Nicht ohne große Bedenken dürfte es einem Civilstandsbeamten überlassen werden, vielleicht auf einseitige Angaben der Beteiligten hin, die Beweisfrage mit allen ihren namentlich auch für vermögensrechtliche Interessen schwerwiegenden Folgen zu lösen.

Wenn das Gesetz eine so weitgehende Konsequenz wollte, so mußte das ausdrücklich gesagt werden ; aus dem vermeintlichen Bnudesblatt. 48. Jahrg. Bd. 1.

69

1026 Geiste des Gesetzes kann die Folgerung um so weniger gezogen werden, als der Wortlaut desselben, wie wir gesehen haben, gegen diese Auffassung spricht.

h.

Die Ziffer 107 des Handbuches fui- die Civilstandsbeamten scheint nun allerdings einer anderen Auffassung Platz zu geben.

Allein zunächst ist das Handbuch ein Kommentar, dem weder Gesetzeskraft noch die Kraft einer authentischen Interpretation zukommt. Sodann enthält jene Ziffer 107 selbst eine auffällige Lücke, indem sie im ersten Teile des ersten Satzes von ,,verschwundenen oder in einem undeutlichen Zustande wieder aufgefundenen'1 Personen spricht, während im zweiten Teile desselben Satzes nur noch davon die Rede ist, ,,daß die aufgefundenen Überreste von -den verschwundenen Personen herrühren"1 müssen. Der Fall,- daß eine Person verschwinden kann, ohne daß Überreste von ihr gefunden worden, ist dem Kommentator augenscheinlich schon in diesem ersten Satze aus den Augen gekommen, und die Antwort, die er unmittelbar nachher giebt, kann daher auch nicht auf diesen -Fall bezogen werden. Ganz dasselbe gilt auch von dem Kreisschreiben, welches der Bundesrat mit Bezug auf diese Frage aui 6. Oktober 1876 an die eidgenössischen Stände erlassen hat. Es müssen aber aus diesem Kreisschreiben doch auch folgende Sätze erwähnt werden, welche nicht in das Handbuch für die Civilstandsbeamten übergegangen sind, welche aber zeigen, daß der Bundesrat, schon damals große Zweifel hegte. Es heißt in dem Kreisschreiben nämlich weiter: ,,Der Bundesrat hält dafür, daß, wenn die sozusagen absolute Gewißheit des Todesfalles vorhanden ist (z. B. wenn man, nachdem in einer Feuersbrunst eine Person verschwunden ist, m e n s c h l i c h e Ü b e r r e s t e in den T r ü m m e r n a u f f i n d e t ) , die Eintragung des Todesfalles dieser Person, in Gemäßheit des Art. 22, unbeanstandet unter ihrem Namen, Vornamen u. s. w. stattfinden soll. Aber er zieht auch .in Erwägung, daß es beinahe unmöglich ist, eine allgemeine Regel aufzustellen, weil einerseits die Verumständungen des Verschwindens und die Gründe, welche an den Todesfall glauben lassen, wesentlich wechseln können, und weil man andererseits damit auf eine mehr oder \veniger empfindliche Weise ein Kapitel des bisher den Kantonen vorbehaltenen Civilrechtes berühren würde.a

1027

Offenbar liegt das entscheidende Moment gerade darin, ob Überreste aufgefunden wurden, von welchen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß sie diejenigen des Verschwundenen sind. Z. B.

es stürzt sich ein Mensch in ein brennendes Haus, das bald darauf zusammenstürzt. Der Mensch kommt nicht mehr zum Vorschein, wohl aber findet man in den Trümmern einen unkenntlichen menschlichen Leichnam. Oder ein Tourist stürzt ab und wird längere Zeit nicht aufgefunden; dann findet man an entsprechender Stelle einen unkenntlichen Leichnam, der die Kleider trägt, welche der Tourist zuletzt anhatte. In diesen Fällen ist eben eine Leiche da und der Beweis erbracht, daß es die Leiche des Verschwundenen ist. Man befindet sich auf einem sichern Boden.

Sehr nahe kommt diesen Fällen derjenige, wo Augenzeugen die verschwundene Person im Strome versinken und dieselbe während einer gewissen Zeit nicht mehr zum Vorschein kommen sahen.

Allein schon in diesem Falle handelt es sich eben doch um eine v e r s c h w u n d e n e Person und ist daher nach Art. 24 des Bundesgesetzes zu verfahren.

Es darf aber nicht übersehen werden, daß die kantonalen Gesetze hier meist durch sogenannten außerordentlichen Todesbeweis nachhelfen, den sie als zulässig erklären, wenn dem Gerichte glaubwürdig dargethan wird, daß der Beweis des Todes nicht durch das Civilstandsregister erbracht werden kann. Und auch darauf ist hinzuweisen, daß einzelne kantonale Gesetze den Fall der bestandenen Lebens- oder Todesgefahr besonders auszeichnen, indem sie in diesem Falle für die Verschollenheitserklärung eine kürzere Frist gestatten, ein Beweis, daß sie eben doch eine Verschollenheitserklärung für nötig erachteten.

it.

Schließlich darf auch noch darauf hingewiesen werden, daß die Praxis sich in verschiedenen Fällen auch im Sinne dieser nunmehrigen Auffassung und gegen den Entscheid in Sachen der Fräulein Molly Müller entschieden hat.

So hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 16. Dezember 1885 als tot erklärt den unbekannt abwesenden Haller, Heinrich, gewesenen Dr. med. und Arzt, zuletzt wohnhaft gewesen in Burgdorf, und als Todestag erklärt den 18. Juli 1880. Diesem Entscheide wurde zu Grunde gelegt Satz. 15, Ziffer 3, des bernischen Civilgesetzes, wonach der Regierungsrat den Tod einer abwesenden

1028 Person als höchst wahrscheinlich erklären kann, wenn die Person, die es betrifft, in einer nahen Todesgefahr gestanden und seit diesem Zeitpunkte fünf Jahre vermißt worden. Erst auf diesen Entscheid des Regierungsrates hin erfolgte die Eintragung in dus Totenregister.

Ganz denselben Standpunkt nahm die Kommission des Innern des Kantons Zug ein in einem Schreiben, welches sie am 26. November 1887 an das eidgenössische Departement des Innern richtete, betreffend die Eintragung von sieben bei der bekannton Katastrophe vom 5. Juli 1887 zweifelsohne verunglückten, aber seither nicht aufgefundenen Personen. Und das eidgenössische Departement des Innern erklärte sich mit Schreiben vom 27. November 1887 mit der Auffassung der Zuger Behörden einverstanden.

Am 24. Juni 1890 ertrank im Genfersee Emanuel Gotti.

Fleuti, ohne daß sein Leichnam aufgefunden worden wäre. Nach Untersuchung der Angelegenheit sprach die Anklagekammer des Kantons Waadt, gestützt auf Art. 9 des Waadtländer Gesetzes vom 8. November 1875 und Art. 24 des Civilstandsgesetzes, die Todeserklärung aus. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hatte sich dann mit dem Falle insofern zu befassen, als die Frage entstand, ob der Todesfall in Saanen in das Register A oder B einzutragen sei. Es sah sich indessen zu keinen Einwendungen gegen das Vorgehen der Waadtländer Behörden veranlaßt.

Gewissermaßen umgangen wurde dagegen die Frage in dem Falle des Posamenters Fridolin Blumer, welcher am 5. September 1881 vor den Augen seiner Mitarbeiter im Hochwasser der Birs bei Basel versank. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt berichtete darüber am 28. Januar 1888 an das eidgenössische Justizdepartement : ,,Da unsere kantonale Gesetzgebung außer dem Verschollenheitsverfahren für vermißte Kantonsbürger die Möglichkeit nicht vorsieht, einen gerichtlichen Notorietätsakt über einen Todesfall auszuwirken, so ist eine Lösung des Konfliktes hierorts nur dadurch möglich, daß die administrative Aufsichtsbehörde dem Civüstandsamt die Ermächtigung erteilt, gestützt auf die Einvernahme der beim Unglücksfalle des Fridolin Blumer anwesend gewesenen Augenzeugen, den Eintrag des Todesfalles vorzunehmen . . .

Unser Justizdepartement hat dem Civilstandsamt einen solchen Auftrag erteilt, und wir betrachten damit die Angelegenheit als erledigt." Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement war damit zufrieden, und die Angelegenheit wurde auch seitens des Bundesrates als erledigt angesehen.

1029

l Wenn nach allem Gesagten noch Zweifel darüber bestehen sollten, in welchen Fällen Verschollenheit und in welchen sicherer Todesbeweis anzunehmen ist, so ist doch mit Bezug auf die vorliegende Frage zu konstatieren, daß trotz aller großen Wahrscheinlichkeit ein einwandfreier Beweis des Todes des Carlo Ender und seiner drei Gefährten nicht vorhanden ist.

D e m n a c h wird beschlossen: I. Der Rekurs des Civilstandsbeamten von Castagnola gegen die Verfügung des tessinischen Justizdepartementes vom 14. September 1895 wird gutgeheißen.

II. Kenntnisgabe dieses Entscheides an den Staatsrat des Kantons Tessin, sowie an den Rekurrenten, an letztern unter Rücksendung der 3 Belege zu seiner Eingabe.

B e r n , den 4. Februar

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluss über den Rekurs des Civilstandsamtes Castagnola betreffend die von dem tessinischen Justizdepartemente verlangte Eintragung von vier am 8. März 1893 im Luganersee ertrunkenen Personen in das Totenregister A. (Vom 4. Februar 1896.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1896

Date Data Seite

1014-1029

Page Pagina Ref. No

10 017 350

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