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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. IV.

Nr. 46.

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11. November 1896.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Besoldungsgesetz für die eidgenössischen Beamten und Angestellten.

(Vom 6. November 1896.)

Tit.

Die Grundlage des Besoldungswesens der Bundesverwaltung bildet formell das allgemeine Besoldungsgesetz vom 2. August 1873.

Dasselbe zählt in Artikel l sämtliche Besoldungen der allgemeinen Verwaltung, der Departemente und Special Verwaltungen, teils mit festen Ansätzen, teils mit Maximal- und Minimalgrenzen auf. Die übrigen 6 Artikel dieses Gesetzes übertragen dem Bundesrate verschiedene Kompetenzen, so die Pestsetzung der einzelnen Besoldungen innerhalb der Schranken des Budgets und der im Gesetze enthaltenen Minimal- und Maximalansätze, die Aussetzung eines Besoldungsnachgenusses in Todes- und Krankheitsfällen u. s. w. Allein thatsächlich ist dieses Gesetz von 1873, soweit es die Organisation der einzelnen Departemente berührt und soweit es sich auf die Besoldungen bezieht, nur noch für wenige Dikasterien in Kraft.

Schon am 22. Januar 1874 wurde ein besonderes Gesetz für das damalige Bisenbahn- und Handelsdepartement erlassen; ferner setzte das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni des nämlichen Jahres die Besoldungen der Bundesrichter und Bundesgerichtsschreiber fest.

Die Militärorganisation von 1874 schuf neue Beamtungen und die Bundesversammlung verlangte mit Postulat vom 23. Dezember Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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1875 eine neue Regelung der Besoldungen der Militärbeamten (Postulat Nr. 68 der Sammlung). Die bezügliche bundesrätliche Botschaft fand jedoch formell und materiell keine günstige Aufnahme und ein neues Postulat (Nr. 79) zielte infolge der befürchteten finanziellen Krisis auf eine teilweise Reduktion der Besoldungen der Militärbeamten hin, eine Tendenz, welche in dem Ergänzungsgesetze vom 16. Juni 1877 zum Ausdruck gelangte.

Im Jahre 1878 folgte eine Gesetzesnovelle, durch welche die Besoldungsansätze der Beamten und Angestellten des Departements des Innern, des Handels- und Landwirtschaftsdepartements und des Post- und Eisenbahndepartements revidiert wurden.

Neue Postulate der Bundesversammlung (Nr. 172 und 173) veranlaßten im Jahre 1879 die gesetzliche Neuregulierung der Besoldungen des bundesgerichtlichen Kanzleipersonals und die definitive Normierung der Besoldungen der Fabrikinspektoren.

Im Jahre 1881 wurde wieder ein neues Besoldungsgesetz erlassen für das Handels- und Landwirtschaftsdepartement, 1882 ein solches für das Finanzdepartement, 1883 folgte das damalige politische Departement. Im nämlichen Jahre kam auch noch eine neue Organisation des Handels- und Landwirtschaftsdepartements mit revidierten Besoldungsansätzen.

Im Jahre 1882 wurde innerhalb der bestehenden gesetzlichen Grenzen und der von der BundesversammlungO erteilten Kredite das Vorrücken der Postbeamten der Bureaux I. und II. Klasse, sowie der Telegraphenbeamten der Haupt- und Spécial bureaux auf dem Verordnungswege geordnet. Das Gleiche fand statt für die Postbureaux III. Klasse im Jahre 1886.

Am 11. Mai 1884 wurde ein im vorhergehenden Jahre von den gesetzgebenden Behörden ausgearbeitetes Gesetz für das Justizund Polizeidepartement in der Referendumsabstimmung verworfen.

Am 15. Dezember 1883 postulierte die Bundesversammlung die Vorlage eines allgemeinen Besoldungsgesetzes (Postulat Nr. 320} und dieses Postulat wurde am 23. Dezember 1885 erneuert mit der Einladung, auf die Sommersession 1886 der Bundesversammlung einen Entwurf zu. unterbreiten (Nr. 353 der Sammlung).

Mit Botschaft vom 29. November 1886 an die Bundesversammlung riet jedoch der Bundesrat von dem sofortigen Erlasse eines allgemeinen Besoldungsgesetzes ab. Er verwies auf die sehr wichtigen und umfangreichen Gesetzesvorlagen, mit denen die Bundes' Versammlung
beschäftigt sei, wie die Gesetzesentwürfe über Schuldbetreibung und Konkurs, Alkoholbesteuerung, die Zolltarifnovelle, alles Gesetze, welche die Bundesversammlung für die Dauer ver-

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schiedener Sessionen in Anspruch nehmen werden. Der Bundesrat sprach überdies die Befürchtung aus, daß eine Besoldungsvorlage, auf Grund der damaligen Organisation und des damaligen Umfanges der eidgenössischen Verwaltung ausgearbeitet, in kurzer Zeit wiederum als veraltet und den Verhältnissen nicht mehr entsprechend sich erweisen müßte. Insbesondere das Bedürfnis einer Neuorganisation des Bundesrates, namentlich im Sinne einer veränderten Geschäftsverteilung unter die Departemente lasse es als opportun erscheinen, für einstweilen von der Forderung der Vorlage eines neuen Besoldungsgesetzes absehen zu wollen, immerhin mit dem Vorbehalte behufs Beseitigung auffälliger Ungleichheiten in den Besoldungsansätzen einzelner Departemente Special vorlagen einzubringen. Es wurde auch mit besonderer Betonung hervorgehoben, daß es einzelne Kategorien von Beamten und Angestellten des Militärdepartements seien, welche am meisten unter der Ungunst der Verhältnisse zu leiden haben und es wurde bei der Bundesversammlung um die Ermächtigung nachgesucht, den altern, schon lange im Dienste der Eidgenossenschaft stehenden Militärbeamten, deren Besoldungsmaxima nach damals bestehendem Gesetze unter Fr. 5000 stunden, den Gehalt durch temporäre Besoldungszulagen bis auf 10 °/o verbessern zu dürfen. Diese Ermächtigung wurde von der Bundesversammlung am 28. April 1887 erteilt, zugleich aber die bestimmte Erwartung neuerdings ausgesprochen, daß, sobald die Organisation des Bundesrates und der neuen Geschäftszweige der Bundesverwaltung dies gestatten, ein allgemeines eidgenössisches Besoldungsgesetz vorgelegt werde (Postulat Nr. 378).

Ein neues Organisationsgesetz für das statistische Bureau und das Baudepartement vom 20. Juni 1888 brachte Besoldungserhöhungen für die Beamten und Angestellten der genannten Verwaltungsabteilungen. Auf die weitern Anträge des Bundesrates betreffend Besserstellung der Bundeskanzlei und der Kanzlei des Departements des Innern wurde damals nicht eingetreten, wohl aber dem Bundesrate neuerdings der Auftrag erteilt, beförderlichst einen Gesetzesentwurf betreffend die Besoldungen sämtlicher eidgenössischen Beamten vorzulegen und dabei die Beseitigung der bestehenden Ungleichheiten anzustreben (Postulat Nr. 403 der Sammlung).

Am 19. Dezember 1890 beschloß die Bundesversammlung ein ö neues
Organisationsgesetz für die Oberzolldirektion mit zeitgemäßer Revision der Besoldungen.

1891 erfolgte die Errichtung einer eidgenössischen Wertschriftenverwaltung. Das Jahr 1893 brachte neue Besoldungen für die Abteilung Forstwesen, Jagd und Fischerei, für das Bundesgericht und das neugeschaffene Gesundheitsamt. Im Jahr 1894 wurde die

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Errichtung einer Landesbibliothek mit neuen Beamtungen und Besoldungen beschlossen. ° Im Jahr 1895 endlich ist das neue Besoldungsgesetz für die sämtlichen Beamten und Angestellten des Militärdepartements mit wesentlich erhöhten Besoldungen in Kraft getreten.

Abgesehen von allen diesen Beamtungen, deren Besoldungen teils durch das allgemeine Besoldungsgesetz von 1873 und die Novelle von 1878, teils durch Specialgesetze und -beschlüsse festgesetzt sind, haben wir noch eine Anzahl von Verwaltungsabteilungen, für welche keine eigentlichen Besoldungsgesetze noch Besoldungsansätze existieren, sondern deren Besoldungen kraft der erlassenen Bundesgesetze und -beschlüsse den Verhältnissen angemessen auf dein Wege der Budgetberatung normiert werden. Es betrifft dies das Personal des Versicherungswesens, des Amts für geistiges Eigentum, der Banknotenkontrolle, des Amts für Gold- und Silberwaren und teilweise dasjenige des Auswanderungswesens und der Abteilung Rechnungswesen und Statistik des Eisenbahndepartements, endlich das gesamte Personal der Alkoholverwaltung. Auch das nunmehr aufgehobene Amt für Schuldbetreibung und Konkurs befand sich in diesem Falle.

Hand in Hand mit der Mannigfaltigkeit der gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen im Besoldungswesen geht die Ungleichartigkeit der Besoldungen, welche gegenüber einzelnen Verwaltungsabteilungen zu einer von den Betroffenen schwer empfundenen, grellen Ungerechtigkeit geworden, in deren Erkenntnis auch die Bundesversammlung zu den immer erneuten Postulaten betreffend Vorlage eines einheitlichen Besoldungsgesetzes und selbst zu über das gesetzliche Besoldungsmaximum hinausgehenden Erhöhungen bei einzelnen Beamtungen sich veranlaßt sah.

Wir haben im Vorangehenden diese Postulate aufgezählt und deren wesentlichsten Inhalt mitgeteilt; allein, abgesehen von diesen förmlichen Postulaten, ist das allgemeine Besoldungsgesetz wiederholt zum Diskussionsgegenstand in den eidgenössischen Räten geworden, so namentlich bei der Vorlage und Beratung des MilitärbeamtenBesoldungsgesetzes, bei der Frage der gesetzlichen Regulierung der Stellung von Beamten und Angestellten, und zwar in jüngerer Zeit in dem Sinne, daß der Bundesrat mit der Vorlage eines allgemeinen Besoldungsgesetzes so lange zuwarten werde, bis über das Schicksal des Militärbeamten-Besoldungsgesetzes
und das demselben zu Grunde liegende Klassensystem mit Besoldungsminima und -maxima entschieden sei. So sprach sich namentlich auch noch die Botschaft betreffend das Gleichgewichtspostulat vom 3. Dezember 1894 aus.

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Die letzte Kundgebung der Bundesversammlung in ähnlichem Sinne erfolgte im Dezember 1895.

Anläßlieh der Budgetberatung pro 1896 beschloß nämlich der Nationalrat neuerdings, den Bundesrat einzuladen, einen Gesetzesentwurf betreffend Festsetzung der Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen vorzulegen, und nur unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die bereits bestehenden unerledigten 4 Postulate und die von selten des Bundesrates abgegebene Erklärung, daß das allgemeine Besoldungsgesetz bereits in Arbeit sei. nahm der Ständerat davon Umgang, die Vorlage eines solchen Gesetzes nochmals zu postulieren.

Mit gegenwärtiger Botschaft legt der Bundesrat nunmehr seinen Entwurf betreffend ein allgemeines Besoldungsgesetz der hohen Bundesversammlung vor. Es wird demselben schwerlich jemand den Vorwurf machen wollen, daß er zu frühe komme, nachdem seit dem ersten Postulat der gesetzgebenden Räte 13 Jahre verflossen sind und inzwischen jedes neue Specialgesetz und jede neue Vollmacht an die Bundesversammlung, die Besoldung von neuen Verwaltungszweigen auf dem Budgetwege zu regulieren, neue Ungleichheiten und neue Ungerechtigkeiten gegenüber denjenigen Beamten geschaffen hat, welche das Mißgeschick haben, unter der Herrschaft von Besoldungsgesetzen zu stehen, deren Inkrafttreten bis auf die erste Periode der 70er Jahre zurückgeht.

Auch die Bedenken, welche im Jahr 1888 den Bundesrat veranlaßten, von einem allgemeinen Besoldungsgesetze zur Zeit abzusehen, sind heute beseitigt. Die neue Organisation des Bundesrates ist in Kraft getreten. Eine Reihe von Verwaltungszweigen der Departemente haben successive ihre speciellen Organisationsgesetze erhalten und für die Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements, für das Industrie- und Handelsdepartement, für das politische Departement, also diejenigen Departemente, welchen durch die neue Organisation des Bundesrates eine wesentlich veränderte Stellung angewiesen ist, liegen Entwürfe für Organisationsgesetze auf den neuen Grundlagen vor. Von wesentlicher Bedeutung endlich ist das im April 1895 erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Besoldungen der Militärbeamten, und es ist dieses Gesetz, welches, von keiner Seite angefochten, ohne Referendumsabstimmung die stillschweigende Sanktion des Volkes erhielt,
sowohl bezüglich der anzuwendenden Grundsätze als der Höhe der Besoldungsziffern wegleitend für uns geworden.

Der Entwurf unseres allgemeinen Besoldungsgesetzes fußt wie das Besoldungsgesetz für die Militärbeamten auf dem Klassensystem.

Gerne hätten wir auch bei der Einteilung der Klassen die vollständige

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Übereinstimmung mit jenem Gesetze hergestellt; allein es erwies sich das nach kurzer Prüfung als eine Unmöglichkeit. Die Funktionäre des Militärdepartements sind nicht nur in Klassen, sondern entsprechend der vielgestaltigen Organisation dieses Departements vorerst in 4 verschiedene Abteilungen -- Departementskanzlei, Centralverwaltung, Regieaustalten und -Werkstätten, Instruktionspersonal -- ausgeschieden. Jede dieser Abteilungen hat ihre besonderen Klassen erhalten, und zwar varieren wieder die Besoldungen der gleichen Klassen unter sich. Der Bundesrat hat es deshalb vorgezogen, an dieser ganzen Einteilung des erst vor Jahresfrist angenommenen Besoldungsgesetzes des Militärdepartements nicht zu rütteln, sondern in Artikel 8, litt. D, betreffend das Militärdepartement, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1894 als maßgebend zu erklären.

Wohl aber stellt der Entwurf durch A r t i k e l l ein einheitliches und vereinfachtes System von 7 Klassen für alle übrigen Departemento auf mit Margen von Fr. 2000, 1500 und 1000.

Das Besoldungsmaximum einer untern Klasse greift wie beim Militärdepartement jeweilen über -das Minimum der nächst obern Klasse hinaus. Dieses System bietet verschiedene Vorteile. Nicht jeder ältere Beamte ist befähigt, bei entsprechenden Lücken in eine höhere Klasse seiner Dienstabteilung versetzt zu v/erden; es wäre aber eine augenscheinliche Unbilligkeit, wollte man einem solchen pflichtgetreuen und langjährigen Beamten das Vorrücken zu einem höhern Besoldungsansatz verunmöglichen, und umgekehrt giebt es jüngere Beamte, welche infolge ihrer besondern Befähigung und Eignung mit Überspringung von altern Kollegen an eine höhere Stelle avancieren, ohne das Besoldungsmaximum der frühern Klasse erreicht zu haben und welche ganz gut mit dem Minimum der obern Klasse beginnen können.

Das Maximum der Besoldung der I. Klasse ist in Übereinstimmung mit dem Militärbeamten-Besoldungsgesetz auf Fr. 8000 begrenzt, immerhin mit zwei in den thatsächlichen Verhältnissen begründeten Vorbehalten. Zur Stunde schon bestehen Specialbundesgesetze, welche für einzelne Beamtungen -- ßundesgericht, Bundeskanzler, Bundesanwalt -- eine höhere Besoldung statuieren, und der Erlaß weiterer ähnlicher Gesetze ist nicht ausgeschlossen. Es war deshalb notwendig, im Eingange von Artikel l solche Specialgesetze ausdrücklich
vorzubehalten. Sodann haben wir Beamtungen, welche besondere technische oder fachmännische Kenntnisse erfordern und für welche jetzt schon durch Beschluß der Bundesversammlung Besoldungen von über Fr. 8000 ausgerichtet werden (Direktoren des Versicherungsamts, Alkoholdirektor), und es muß auch für die

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Zukunft und ähnliche Verhältnisse dafür gesorgt werden, daß wir nicht durch eine absolut bindende Vorschrift gehindert sind, solche Beamte der Bundesverwaltung zu erhalten oder für dieselbe zu gewinnen; deshalb das letzte Lemma von Artikel l, wobei immerhin zu betonen ist, daß eine Überschreitung des Besoldungsmaximums der I. Klasse nur durch einen Beschluß der Bundesversammlung -erfolgen kann.

Die Artikel 2, 3, 4 und 5 sind inhaltlich wörtlich dem Militärbeamten-Besoldungsgesetz entnommen.

In A r t i k e l 2 gelangt eine weitere Eigentümlichkeit des vorgeschlagenen Klassensystems zum Ausdrucke: Der Bundesrat hat auf den Antrag des betreffenden Departements in jeder der sieben Klassen für jede einzelne Beamtung ein Besoldungsmaximum festzusetzen. Der beträchtliche Abstand, welcher in jeder Besoldungsklasse zwischen Minimum und Maximum besteht, gestattet es, in derselben Klasse eine Mehrzahl von Beamtungen unterzubringen 5 damit ist aber keineswegs gesagt, daß auch jeder Beamte das Maximum seiner Klasse erreichen müsse; es muß im Gegenteil für eine der Bedeutung der Beamtungen entsprechende Abstufung gesorgt werden. Nehmen wir beispielsweise die III. Klasse mit einer Besoldung von Fr. 4000--5500. In diese Klasse werden durch Artikel 8 fast durchweg die meisten Beamten eingereiht, darunter solche, für welche ein Besoldungsmaximum von Fr. 4800 bis Fr. 5200 vollständig ausreichend sein wird. So wäre es auch durchaus irrig anzunehmen, daß jeder, der Beamten der I. Klasse nach und nach zum Besoldungsmaximum von Fr. 8000 vorrücken werde. Auch Beamte mit einem Besoldungsmaximum von Fr. 7000--7500 werden in dieser Klasse Aufnahme finden. Die Festsetzung dieser Besoldungsmaxima für die einzelnen Beamten und Angestellten des Militärdepartements hat sich nach Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes für dieses Departement ohne alle Schwierigkeiten vollzogen.

A r t i k e l 3 setzt fest, daß beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten in die Bundesverwaltung die Minimalbesoldung als Regel zu gelten habe; tüchtige Leistungen in bisheriger Stellung dürfen jedoch ausnahmsweise berücksichtigt werden. Als selbstverständlich erscheint ferner die Bestimmung, daß beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten in eine höhere Klasse oder beim Übergang von einer Dienstabteilung in eine andere mindestens die bisher bezogene
Besoldung zu verabfolgen sei.

A r t i k e l 4 ordnet das Vorrücken in der Besoldung. Genügende Leistungen und tadellose Aufführung vorausgesetzt, soll die Besoldung unserer Beamten und Angestellten mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um 300 Franken gesteigert werden, bis das

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nach Artikel 2 für die einzelne Beamtung festgesetzte Maximum erreicht ist. Fehlen jene Requisite, so kann die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise sistiert werden.

A r t i k e l 5 enthält konform bisheriger Übung die Bestimmung, daß da, wo die Bundesverwaltung im Falle ist, einzelnen ihrer Beamten und Angestellten Dienstwohnungen anzuweisen, diese letztem nach Maßgabe der ortsüblichen Mietpreise in Anrechnung gebracht werden sollen.

Abweichend von dem bisherigen allgemeinen Besoldungsgesetze von 1873 sichert der A r t i k e l 6 solchen Beamten und Angesteliten einen Anspruch auf Entschädigung zu, deren Funktionen während einer Amtsperiode infolge von Bundesgesetzen oder -beschlüssen, oder auf solche gestützte Bundesratsbeschlüsse aufgehoben oder zum Nachteile der Inhaber verändert werden. Der Bundesrat betrachtet die Wahl eines für die dreijährige Amtsperiode definitiv gewählten Funktionärs als einen Anstellungsvertrag, welcher innerhalb der Amtsperiode ohne Entschädigung einseitig nicht aufgehoben werden soll. Würde hingegen ein Funktionär in der Voraussicht einer Aufhebung oder Veränderung von Beamtungen nur provisorisch gewählt, oder hätte er seine Entlassung nach Maßgabe von Art. 37 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 selbst verschuldet, oder treten endlich solche Veränderungen erst mit Ablauf der Amtsperiode ein, so fällt selbstverständlich auch jeder Anspruch auf Entschädigung dahin.

A r t i k e l 7 hält an den bisherigen Grundsätzen fest, daß eidgenössische Beamte und Angestellte eine andere Stelle nur dann annehmen und einen Nebenbei'uf nur dann ausüben dürfen, sofern dadurch die Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Da es unmöglich ist, alle hier in Betracht fallenden Verumständungen ins Auge zu fassen, so muß es dem Bundesrate vorbehalten bleiben, auf dem Verordnungswege das Erforderliche festzustellen.

Durch A r t i k e l 8 werden die sämtlichen Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung, soweit nicht Specialgesetze bestehen , nach Anleitung von Artikel l klassifiziert. Gerne hätte der Bundesrat bei diesem Anlasse eine gleichmäßigere Nomenklatur für die Bezeichnung der Amtsstellen durchgeführt; allein nicht nur stieß er auf das Hindernis hergebrachter und durch Organisationsgesetze
festgenagelter Benennungen, sondern es kann bei näherer Prüfung nicht bestritten werden, daß die Bedeutung und Stellung der verschiedenen hier in Betracht fallenden Abteilungsvorstände, Adjunkte, Sekretäre, Kanzleisekretäre u. s. w. eine so verschieden-

497 artige ist, daß es ganz unmöglich erscheint, die gleichen Titulaturen für alle Beamte durchzuführen, deren Besoldungen, den an die Beamtung gestellten Anforderungen entsprechend, zudem um mehr als 2000 Franken differieren. Um so mehr war der Bundesrat bestrebt, wenigstens die Klasseneinteilung so vorzunehmen, daß die bisherigen Ungleichheiten und Unbilligkeiten in der Zumessung der Besoldungen der verschiedenen Beamtungen verschwinden, ferner die Rangstellung möglichst zu berücksichtigen, beides Momente, welche durch das Übergreifen des Besoldungsmaximums einer untern Klasse 'über das Besoldungsminimum der obern Klasse und Festsetzung des Besoldungsmaximums einer jeden Beamtung innerhalb ihrer Klasse, sowie durch die Unterscheidung von Sekretären, Revisoren, Statistikern, Technikern, Ingenieuren, Zeichnern, Bauführern, Kanzlieten und Gehülfen in solche I. und II. Klasse, außerordentlich begünstigt werden.

Aus den S c h l u ß - und Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n , A r t i k e l 9 -- 1 2 , haben wir nur den Artikel 10 -- Regelung des Besoldungsnachgenusses -- hervorzuheben.

Das Besoldungsgesetz von 1873 machte einen Unterschied zwischen Beamten und Angestellten in der Weise, daß durch Artikel 6 der Nachgenuß für die erstem im Maximum auf eine Halbjahrsbesoldung beschränkt blieb, während für die letztern bis auf eine Jahresbesoldung erkannt werden durfte. Leider unterließ es das Gesetz von 1873 auch zugleich eine klare Definition der Begriffe ,,Beamte" und ,,Angestellte"1 zu geben und auch die spätere Gesetzgebung hat diese Lücke nicht ausgefüllt. Einzig das Gesetz betreffend das Zollwesen von 1893 umschreibt in deutlicher Weise die Begriffe von ,,Beamten" und ,,Angestellten"1 (Art. 40 und 41), aber keineswegs um deren Besoldungsverhältnisse oder deren Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuß zu regeln, sondern diese Unterscheidung war deswegen geboten, weil jenes Gesetz nur die Wahl der Zoll b e a m ten dem Bundesrate überträgt, die Ernennung der A n g e s t e l l t e n aber dem Zolldepartement (Art. 49 und 50).

Dieser Mangel einer deutlichen Definition der beiden Begriffe konnte nicht verfehlen, bei der Anwendung des Artikels 6 des alten Besoldungsgesetzes Verlegenheiten zu bereiten, und es kann auch die bisherige Praxis keineswegs als eine konstante bezeichnet werden.

Indem der
Bundesrat im neuen Gesetz vorschlägt, diesen Unterschied fallen zu lassen und für die Beamten und Angestellten das Maximum des Besoldungsnachgenusses auf eine Jahresbesoldung anzusetzen, war es ihm allerdings nicht, bloß darum zu thun, die bisherige Unklarheit und Ungleichheit zu beseitigen, sondern er hält es insbesondere beim Mangel eines Pensionsgesetzea für eid-

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genössische Beamte für vollauf begründet, wenn auch die Hinterlassenen dieser Kategorie von Staatsdieaern in den Nachgenuß einer ganzen Jahresbesoldung ihres bisherigen Ernährers gelangen können.

Wir wollen schließlich nicht ermangeln, auch darauf noch hinzuweisen, daß die Unzulänglichkeit einzelner durch gesetzliche Bestimmungen begrenzten Besoldungen vielfach den Bundesrat dazu gedrängt hat, den Bundesratsbeschluß vom 11. März 1879 betreffend Entschädigungen für außerordentliche Dienstleistungen von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung in einer über die ursprüngliche Absicht dieses Beschlusses hinausgehenden Weise zur Anwendung zu bringen, und daß noch in der Junisession des laufenden Jahres von Seiten der Berichterstatter der Rechnungsprüflingskommissionen die beförderliche Vorlage eines allgemeinen Besoldungsgesetzes wesentlich auch mit dem Hinweis darauf begrüßt worden ist, daß damit dann die Zulässigkeit von förmlichen Besoldungserhöhungen auf dem Wege der Gratifikationen ausgeschlossen sei, «ine Auffassung, welche der Bundesrat vollständig teilt.

Damit empfehlen wir unsern Gesetzesentwurf als ein Gebot der Billigkeit und Gerechtigkeit der geneigten Aufnahme durch die hohe Bundesversammlung uod benützen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. November 1896.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

499 (Entwurf.)

ßundesgesetz betreffend

die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Besoldungswesen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates »vom 6. November 1896, beschließt: [. Allgemeine Grundsätze.

Art. 1.

Soweit nicht Specialgesetze bestehen, werden für die eidgenössischen Beamten und Angestellten folgende Besoldungsklassen mit Minimum und Maximum aufgestellt: I. Klasse . . . . Fr. 6000--8000 II. ,, . . . . ,, 5000--7000 III.

,, . . . . ,, 4000--5500 IV. ,, . . . . ,, 3500--4500 V. ,, . . . . , , 3000--4000 VI.

,, . . . . ,, 2000-3500 VII.

,, bis auf . . ,, 2500 Für Beamtungen, welche besondere technische oder fachmännische Kenntnisse erfordern, kann durch Beschluß der Bundesversammlung der Maximalansatz der I. Klasse überschritten werden.

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Art. 2.

Der Bundesrat setzt auf Antrag des betreffenden Departements das Besoldungsmaximum für jede einzelne Beamtung im Rahmen vorstehender Ansätze fest.

Art. 3.

Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Tüchtige Leistung in bisheriger Stellung kann jedoch entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten aus einer untern Klasse in eine höhere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere soll ihm mindestens die bis zu diesem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden.

Art. 4.

Bis das für eine Beamtung festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung ist die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise zu sistieren.

Art. 5.

Dienstwohnungen werden auf den Besoldungen nach Maßgabe der ortsüblichen Mietpreise in billiger Weise in Anrechnung gebracht.

Art. 6.

Beamte und Angestellte, deren Punktionen während einer Amtsperiode infolge von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen oder auf solche gestützte Bundesratsbeschlüsse aufgehoben oder zum Nachteile der Inhaber verändert werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung; treten solche Veränderungen jedoch erst mit Ablauf der Amtsperiode ein, so fällt jeder Anspruch auf Entschädigung dahin.

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Art. 7.

Die eidgenössischen Beamten und Angestellten dürfen eine andere Stelle nur dann annehmen und einen Nebenberuf nur dann ausüben, sofern dadurch die Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege das Erforderliche feststellen.

II. Klasseneinteilung.

Art. 8.

Die Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung werden folgendermaßen klassifiziert :

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Allgemeine Verwaltung.

Bundeskanzlei.

Bundeskanzler.

Die Besoldung des Bundeskanzlers wird durch den Bundesbeschluß betreffend die Besoldungen der Mitglieder des Bundesrates und des Kanzlers der Eidgenossenschaft vom 20. Juni 1872 geregelt (A. 8. X, 942).

Kanzlei.

I. Klasse: Die beiden Vizekanzler.

II. Klasse: Registratur, Kanzleisekretär für Drucksachen, Kanzleisekretär-Bureauchef.

III. Klasse: Unterregistrator und Übersetzer.

IV. Klasse: Adjunkt des Kanzleisekretärs-Bureauchef, italienischer Korrespondent, Material Verwalter.

V. Klasse: Kanzlisten I. -Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse und Weibel.

VII. Klasse: Aushülfspersonal, Weibelgehülfen und Ausläufer.

Bundesgericht.

Für die Besoldungsverhältnisse des Bundesgerichts sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend (A. 8. n. F. XIII, 455).

Die nach Artikel 201 dieses Gesetzes dem Bundesgerichte mit Bezug auf die Besoldung der Beamten und Angestellten der Bundesgerichtskanzlei zustehenden Kompetenzen regeln sich nunmehr nach Artikel 2 bis und mit 7 und 10 des gegenwärtigen Gesetzes.

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Departemente.

A. Politisches Departement.

I. Klasse: Departementssekretär.

II. Klasse: Adjunkt.

III. Klasse: Kanzleisekretär.

IV. Klasse: Sekretär für das Naturalisationsbureau, Regislrator.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisteu II. Klasse.

VII. Klasse: Hilfspersonal.

504 B. Departement des Innern.

I. Klasse : Departementssekretär, Direktoren des statistischen Bureaus, des Gesundheitsamtes und des Landesmuseums, Präsident des Schulrates, Oberbauinspektor, Oberforstinspektor, Staatsarchivar.

II. Klasse: Chefs der administrativen und kommissarischen Sektion des Auswanderungswesens, Adjunkte des statistischen Bureaus, des Gesundheitsamtes, des Oberbauinspektorates, Chef des hydrometrischen Bureaus, Ingenieure I. Klasse, Forstadjunkte, Bibliothekar der Landesbibliothek, Direktor der meteorologischen Centralanslalt.

III. Klasse: Sekretär-Bibliothekar und Übersetzer der Departementskanzlei, Statistiker I. Klasse, Kustos des Landesmuseums, Adjunkt der Landesbibliothek, Sekretär des eidgenössischen Schulrates, Ingenieure II. Klasse, Sekretär der Abteilung Forstwesen. Unterarchivar.

IV. Klasse: Statistiker II. Klasse, Sekretär des Landesmuseums, Kassier des Polytechnikums, Adjunkt der meteorologischen Centralanstalt, Registratur-Buchführer des Oberbauinspektorates, Kanzleisekretär des Auswanderungswesens, Assistent beim Landesmuseum.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse, Gehülfen I. Klasse des statistischen Bureaus, Zeichner I. Klasse des Oberbauinspektorates, Gehülfe des Staatsarchivs, Gehülfe der Landesbibliothek.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse, Gehülfen II. Klasse des statistischeo Bureaus, Zeichner II. Klasse des Oberbauinspektorates.

VII. Klasse: Aushülfspersonal, Kopisten, Abwarte, Ausläufer.

Die Entschädigung des Vorstehers der eidgenössischen Eichstätte (Taggelder und Reiseentschädigung) wird auf Antrag des Departementes durch den Bundesrat bestimmt.

505 C. Justiz- und Polizeidepartement.

Die Besoldung des Bundesanwaltes wird durch das Bundesgesetz über die Btmdesanwaltschaft vom 28. Juni 1889 geregelt (A. S. n. F. XI, 243).

I. Klasse : Abteilungschef für Gesetzgebung und Rechtspflege, Direktor und Vizedirektor des Versicherungsamtes, Direktor des Amtes für geistiges Eigentum.

II. Klasse: Sekretär für Polizeiwesen, Sekretär der Bundesanwaltschaft, Mathematiker des Versichemngsamles, Sekretär des Versicherungsamtes, administrativer und technischer Adjunkt des Amtes für geistiges Eigentum.

III. Klasse: Adjunkt des Abteilungsehefs für Gesetzgebung und Rechtspflege, Sekretär für Civilstand, Sekretär für das Handelsregister, Kanzleichef, Übersetzer, Rechnungsführer und Kassier des Amtes für geistiges Eigentum, Ingenieure 1. Klasse des Amtes für geistiges Eigentum.

IV. Klasse: Kanzleisekretär der Justizkanzlei, Registratur der Justizkanzlei, Ingenieure II. Klasse und Controleure des Amtes für geistiges Eigentum.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse, Registratur und Kanzlist der Bundesanwaltschaft, Registratur-Kanzlist und Gehülfe des Versicherungsamtes.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Kanzleigehülfen, Bureaugehülfen, Aushülfe.

Bundeablatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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506 D. Militärdepartement.

Für die Festsetzung der Besoldungen der Beamten und Angestellten dieses Departements ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1894 (A. S. n. F. XV, 118) maßgebend.

E. Finanz- und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

I. Klasse: Departementssekretär, Banknoteninspektor, Staatskassier, Chef der Finanzkontrolle.

II. Klasse: Chef der Wertschriftenverwaltung, Münzdirektor, Adjunkt der Staatskasse, II. Departementssekretär und Adjunkt des Finanzbureau, Staatsbuchhalter, Adjunkt der Finanzkontrolle.

III. Klasse: Adjunkt der Banknotenkontrolle, Gehülfe der Wertschriftenverwaltung, Revisoren I. Klasse der Finanzkontrolle.

IV. Klasse: Registratur des Finanzbureaus, Buchhaltungsgehülfe, Revisor der Banknotenkontrolle, Gehülfen der Staatskasse, Revisoren II. Klasse der Finanzkontrolle, Buchhalter und Verifikator der Münzverwaltung, Liegenschaftsverwalter in Thun.

V. Klaase: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse, Revisionsgehülfen der Finanzkontrolle, Munzzähler, Expedient der Staatskasse, Münzmechaniker.

VII. Klasse: Aushülfskanzlisten, Kopisten, Liegenschaftsverwalter in Herisau.

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u. Zollverwaltung.

I. Klasse: Oberzolldirektor.

II. Klasse: Oberzollsekretär, Oberzollinspektor, Chef der Handelsstatistik, Zollgebietsdirektoren.

III. Klasse: Sekretäre der Oberzolldirektion und der Zollgebietsdirektionen, Revisoren I. Klasse der Oberzolldirektion, Kassiere der Zollgebietsdirektionen, Zollamtsvorstände, Einnehmer an Hauptzollämtern I. Ranges.

IV. Klasse: Kanzleisekretäre, Registratur, Materialverwalter und Revisoren II. Ranges der Oberzolldirektion, Revisoren der Zollgebietsdirektionen, Einnehmer an Hauptzollämtern II. Ranges, Controleure an Hauptzollämtern, Kassa- und Kontrollgehülfen bei Zollämtern, Grenzwachtchefs.

V. Klasse: Übrige Offiziere des Grenzwachtcorps, Kanzlisten und Zollgehülfen I. Klasse, Einnehmer an Nebenzollämtern I. Ranges.

VI. Klasse: Kanzlisten und Zollgehülfen II. Klasse.

«

VII. Klasse: Einnehmer an Nebenzollämtern II. Ranges, Zollaufseher, Aushülfskanzlisten und Kopisten, Abwarte und Ausläufer.

Die Unteroffiziere des Grenzwachtcorps und die Grenzwächter beziehen einen Tagessold, dessen Höhe innerhalb der Sehranken des Budgets auf Antrag der Oberzolldirektion vom Zolldepartement festgesetzt wird.

508 HL Alkoholverwaltung.

I. Klasse: Direktor der Alkohol Verwaltung.

II. Klasse: Adjunkt, Techniker, Chemiker, Hauptbuchhalter.

U!. Klasse: Hauptrevisor, Depotsverwalter, Assistent des Chemikers.

IV. Klasse: Archivar, Übersetzer, Kanzleisekretäre, Revisor, Controleure der Centralverwaltung, Adjunkte von Depotsverwaltern, Kreiscontroleure.

V. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen I. Klasse, Rektifikationsleiter.

VI. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen II. Klasse, Apparaten- und Maschinenführer.

VII. Klasse: Aushülfe, Kopisten, Heizer, Küfer, Bureaudiener, Abwarte.

509

F. Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Klasse: Abteilungschefs, Fabrikinspektoren.

U. Klasse: Abteilungssekretäre, Adjunkte I. Klasse der Fabrikinspektoren, Redaktor des Handelsamtsblattes, Viehseuchenkommissär, Chef des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

III. Klasse: Kanzleisekretäre, technischer Leiter des Handelsamtsblattes, Kulturtechniker, Übersetzer, Adjunkt des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

IV. Klasse: Registraturen, Adjunkte II. Klasse (Assistenten) der Fabrikinspektoren.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Gehülfen, Ausläufer.

Die Besoldungen der Grenztierärzte werden vom Bundesrate im Verhältnis zur geforderten Leistung festgesetzt.

510

G. Post- und Eisenbahndepartement.

I. Eisenbahnwesen.

I. Klasse: Departementssekretär, technischer strativer Direktor.

Direktor, admini-

II. Klasse: Inspektoren für die technischen und administrativen Abteilungen, I. Kontrollingenieure, I. Betriebsbeamte.

III. Klasse: Adjunkt des Departementssekretärs, II. Kontrollingenieure, II. Betriebsbeamte, Übersetzer,. II. Sekretäre, I. Tarifbeamte, Mathematiker.

IV. Klasse: Registratur, II. Tarifbeamte, Statistiker.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse.

VII. Klasse: Aushülfsarbeiter.

511

u. Postverwaltung.

I. Klasse: Oberpostdirektor.

II. Klasse: Oberpostinspektor, Kursinspektor, Oberpostcontroleur, Kreispostdirektoren.

III. Klasse: Adjunkt der Oberpostinspektion, Adjunkt der Kursiospektion, Adjunkt der Oberpostkontrolle, Traininspektoren, Materialverwalter, Contrôleur der Taxwertzeichen, Adjunkte, Kassiere und Controleure der Kreispostdirektionen, Sekretäre I. Klasse der Oberpostinspektion und Kursinspektion, Revisoren I. Klasse der Oberpostkontrolle.

IV. Klasse: Sekretäre II. Klasse der Oberpostinspektion und Kursinspektion, Revisoren II. Klasse der Oberpostkontrolle.

Vide ferner unten Post- und Telegraphenbureaux.

V. Klasse: Kanzlisten I. Klasse, Revisionsgehülfen, andere Gehulfen.

VI. Klasse: Kanzlisten II. Klasse, Hauswart, Abwart der Oberpostdirektion, Gehülfe der Wertzeichenkontrolle.

VII. Klasse: Aushülfe, Packer, Magazinier, Bureaudiener, Ausläufer bei der Oberpostdirektion.

Die Besoldungen der übrigen hiervor nicht genannten Angestellten und Bediensteten werden innerhalb der Schranken des Budgets auf Antrag der Oberpostdirektion vom Postdepartement festgesetzt.

512

lu. Telegraph.enverwaltu.ng.

I. Klasse: Direktor der Telegraphenverwaltung.

II. Klasse: Adjunkt und Stellvertreter der Direktion, Chef des technischen Bureaus, Inspektoren der Direktion, Kreistelegrapheninspektoren, Contrôleur.

III. Klasse: Sekretäre und Revisoren I. Klasse der Direktion, Vorstand der Reparaturwerkstätte, Materialverwalter, Adjunkte der Kreisinspektoren, Vorstände von Telephonnetzen.

IV. Klasse: Sekretäre und Revisoren II. Klasse der Direktion.

Vide ferner unten Post- und Telegraphenbureaux.

V. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen I. Klasse.

VI. Klasse: Kanzlisten und Gehülfen II. Klasse.

VII. Klasse: Aushülfe, Ausläufer, Abwarte bei der direktion.

Telegraphen-

513

Post- und Telegraphenbureaux.

Für den Dienst' der Post- und Telegraphenbureaux werden folgende Besoldungsmaxima aufgestellt: Bureauchefs bei den Bureaux I. Klasse, Postverwalter und Bureauchefs bei den Bureaux II. Klasse . . Fr. 4500 Commis bei den Bureaux I. und II. Klasse . . ,, 3700 Posthalter und Telegraphisten ,, 3600 Telegraphisten auf den Bureaux III. Klasse . . ,, 1000 Beamte, welche den Postdiensfc in den fahrenden Postbureaux verrichten, beziehen hierfür eine weitere Entschädigung ; ebenso ist der Bundesrat ermächtigt, Provisionen an die Telegraphenbureaux III. Klasse zu verabfolgen.

Im übrigen werden innerhalb der erteilten Budgetkredite die Besoldungen des Personals der Post- und Telegraphenbureaux unter Berücksichtigung der Dienstjahre auf Grundlage der Verordnung betreffend die Besoldungen der Postbeamten der Bureaux I. und II. Klasse, sowie der Telegraphenbeamten der Haupt- und Specialbureaux vom 11. Juli 1882 festgestellt.

Die Telephongehülfen, die Telephonisten und Telephonistinnen sind nach Maßgabe der an sie gestellten Anforderungen in obige Klassen einzureihen.

514

IV. Direktion der eidgenössischen Bauten.

I. Klasse : Direktor der eidgenössischen Bauten.

II. Klasse: Adjunkt des Direktors, Architekt-Bureauchef.

III. Klasse: Architekten, Bauführer I. Klasse, Kanzleichef.

IV. Klasse: Bauführer II. Klasse, Sekretär-Kanzlist.

V. Klasse: Bauzeichner, Kanzlisten I. Klasse.

VI. Klasse: Zeichner, Kanzlisten II. Klasse, Hauswarte.

VII. Klasse: Aushülfspersonal, Kopisten, Ausläufer.

515

III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Art. 9.

Werden durch künftige Gesetze oder Bundesbeschlüsse neue Beamtungen geschaffen, so ist ihre Einreihung in die Besoldungsklassen und ihre Besoldung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.

Art. 10.

Bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle kann ein Nachgenuß der Besoldung bis auf ein Jahr eintreten. Die Entscheidung je nach den Umständen des einzelnen Falles steht dem Bundesrate zu.

Ebenso wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche Personen zum Bezüge des Besoldungsnachgenusses berechtigt sind, und es ist jede Beschlagnahme oder Pfändung seitens allfälliger Gläubiger ausgeschlossen.

Auf Beamte und Angestellte, welche bei ihrem Eintritt in die Bundesverwaltung nur provisorisch gewählt worden sind, finden vorstehende Bestimmungen während der Dauer ihres Provisoriums keine Anwendung.

Art. 11.

Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle mit demselben in Widerspruch stehenden Gesetze und Beschlüsse außer Wirksamkeit gesetzt.

Art. 12.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

--c^
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Besoldungsgesetz für die eidgenössischen Beamten und Angestellten. (Vom 6. November 1896.)

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1896

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11.11.1896

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