779

# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 7. März. 1896.)

Der Bundesrat hat die Rekurse I. der Herren Eduard Bielmann, Advokat in Freiburg, Vertreter des liberal-radikalen Komitees, und Louis Bourgknecht, Advokat in Freiburg, Vertreter des konservativ-liberalen Komitees, vom 3. Juli 1895, gegen die Zulassung einer Anzahl von Studenten und kantonalen Gefangenwärtern zur Ausübung des Stimmrechts bei den Gemeindewahlen der Stadt Freiburg vom 5. Mai 1895; II. des Herrn J. Bellenot, Advokat in Freiburg, Vertreter des konservativen Komitees, vom 21. Juli 1895, gegen die Gültigkeit dieser Wahlen, aus folgenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen.

I. Rekurs Bielmann-Bourgknecht.

1. Vorab ist die Frage zu beantworten, ob der Bundesrat kompetent sei, ,, prinzipiell e Entscheidungen" zu treffen. Es ist dies die Bezeichnung, deren die Rekurrenten sich bedienen; in Wahrheit handelt es sich um Entscheidungen, die dahin zielen, bestimmten Bürgern das Stimmrecht zu- oder abzusprechen, und welche das Resultat einer Abstimmung oder Wahlverhandlung nicht beeinflussen.

Der Staatsrat von Freiburg seinerseits hat diese Frage in verneinendem Sinne beantwortet, indem er sich dabei von der Ansicht leiten ließ, daß, wenn dem nicht so wäre, es im Belieben eines Rekurrenten stände, seinem Rekurse einen rückwirkenden Einfluß auf die Abstimmung oder Wahlverhandlung zu verleihen oder nicht.

Nun hat aber der Bundesrat schon zu wiederholten Malen (siehe namentlich Bundesbl. 1893, V, 159, Fall Kaufmann ; 1895, II, 73, Fall Käch) sich dahin ausgesprochen, daß der Bürger ein Interesse habe, über seine eigene oder die Stimmberechtigung anderer Bürger

780

im klaren zu sein, auch wenn dies den Ausgang einer Abstimmung oder Wahlverhandlung in keiner Weise beeinflussen würde. .»Der Bürger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Eigenschaft als Stimmberechtigter; und er soll diesen Anspruch, falls derselbe von einer Amtsstelle oder Behörde bestritten wird, rechtlich geltend machen können Die Feststellung schafft dann allgemeines Recht für alle zukünftigen Wahl- und Abstimmungsakte. tt (Siehe Entscheid in Sachen Eäch pag. 90.) Von dieser Rechtsprechung in solchen Fällen abzugehen, wo das Stimmrecht eines Bürgers durch einen ändern Bürger bestritten wirdy-ist--kein Grund vorhanden. Jeder Stimmberechtigte hat dasselbe Interesse daran, daß ein Bürger, der seiner Ansicht nach unrechtmäßigerweise im Stimmregister eingetragen ist, gestrichen, oder ein anderer, nicht eingetragener, in dasselbe aufgenommen werde ; weigern sich die Behörden, unrechtmäßigerweise eingetragene Bürger zu streichen, oder solche, die eingetragen sein sollten, aufzunehmen, so kann Rekurs an den Bundesrat erhoben werden, und dieser ist befugt, die angemessenen Verfügungen zu treffen, um für die Zukunft den Bürgern das durch die Bundes- und die Kantonsverfassung garantierte Stimnirecht zu sichern.

2. Was das den Studenten eingeräumte Stimmrecht betrifft, so bestreiten die Rekurrenten dieser Klasse von Bürgern das Recht, zu stimmen, aus zwei Gründen : a. Die Studenten hätten ihren Wohnsitz nicht an dem Orte, wo sie ihre Studien betreiben.

Es wird nicht behauptet, daß die Studenten, deren Stimmberechtigung bestritten ist, nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, während der letzten drei Monate vor der Wahl vom 5. Mai 1895 in Freiburg niedergelassen gewesen seien.

Die Rekurrenten stützen sich in ihren Begründungen auf die vom Bundesrate bei Anlaß der Tessiner Rekurse vom Jahre 1889 (Salis, II, Nr. 834) aufgestellte Regel, gemäß welcher die Studenten ihren politischen Wohnsitz nicht an ihrem Studienorte haben, sondern als bei ihren Eltern domiziliert betrachtet werden sollen.

Dieser Beschluß war aber durch besondere thatsächliche Verhältnisse motiviert; es handelte sich um tessinische Studenten, welche keineswegs beabsichtigten, an dem Orte, wo sie ihren Studien oblagen, Wohnsitz zu nehmen, und deshalb dort auch keine Niederlassungsbewilligung eingeholt hatten. Die Eigenschaft eines Stimmberechtigten
kann an sich den Studenten durch die eidgenössische Behörde nicht aberkannt werden, vorausgesetzt, daß dieselben an ihrem Studienorte thatsächlich niedergelassen und im Besitze einer regelrechten Niederlassungsbewilligung sind.

781 b. Die Studenten bezahlen eine geringere Niederlassungsgebühr, als die anderen Niedergelassenen.

Diese Gebührenfrage hängt mit dem Stimmrecht nur indirekt zusammen; sie bezieht sich auf die fiskalischen Bedingungen, denen die Niederlassung unterworfen werden kann. Der Bundesrat steht vor einer Thatsache: die Studenten, welche in Freiburg gestimmt haben, befinden sich im Genüsse der Niederlassung. Wenn sie eine geringere Niederlassungsgebühr bezahlen als andere, während nach Ansicht der Rekurrenten die Taxe für alle gleich sein sollte, so wäre es Sache des Bundesgerichts, zu entscheiden, ob darin eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und des Art. 9 der Freiburger Verfassung liege, welche die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze garantieren. Denn nach Art. 175, Ziff. 3, und Art. 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht die oberste Behörde, welcher in der Regel die Rechtsprechung über Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten der Bürger zusteht.

3. Was den Wohnsitz der Gefangenwärter betrifft, so ist folgendes zu bemerken : Durch seinen Beschluß vom 18. Juni 1891 (Buudesbl. 1891, III, .

896) hat der Bundesrat entschieden, daß das Domizil der Polizeisoldaten im Kanton Tessin nicht am Orte, wo sie stationiert sind und von wo sie jeden Tag wieder abberufen werden können, sondern da sei, wo ihre Familie, ihr häuslicher Herd sich befindet, wohin sie daher auch immer wieder zurückkehren. Nach Aussage der Rekurrenten würde es mit den Gefangenwärtern im Kauton Freiburg nicht so gehalten. Das radikal-liberale und das konservativliberale Komitee führen aus, die Gefangeuwärter, welche die Aufsicht über die Werkplätze führen, wo die Sträflinge arbeiten, seien in That und Wahrheit in den Gemeinden niedergelassen, wo diese Werkplätze sich befinden, und kehren nur von Zeit zu Zeit nach längeren Zwischenräumen nach Freiburg zurück ; für diese Behauptung sind indes genügende Beweise nicht beigebracht, und ebensowenig ist nachgewiesen worden, daß diese Angestellten ihre Familien bei sich haben, daß ihre Kinder in denjenigen Gemeinden die'Schule besuchen, wo die Werkplätze liegen, etc. Unter diesen Umständen, und angesichts der von den Rekurrenten nicht bestrittenen Thatsache, daß die in Frage stehenden Gefangenwärter in Freiburg die Militärtaxe entrichten
und beim städtischen Sektionschef eingetragen sind, kann der Bundesrat in der vorwürfigen Angelegenheit nicht zum Schlüsse kommen, daß der politische Wohnsitz dieser Angestellten nicht in Frei bürg sei.

782 4. Unter den in Ziff. 2, litt, a, und Ziff. 3 hiervor erwähnten Vorbehalten betreffend das thatsächliche Vorhandensein eines Wohnsitzes der Studenten und der Gefangen Wärter in Freiburg können also die Schlüsse der Rekurrenten nicht als begründet erklärt werden.

II. Rekurs Bellenot.

1. Es wird davon Akt genommen, daß das rekurrierende konservative Komitee die Bemerkungen nicht angefochten hat, welche der Staatsrat von Freiburg -- nach vorgenommener Untersuchung -- über die angeblich bei den Wahlverhandlungen vom 5. Mai 1895 vorgekommenen Unregelmäßigkeiten und über die behauptete gesetzwidrige Ausübung des Stimmrechts seitens einer gewissen Anzahl von Bürgern angebracht hatte; es ergiebt sich daraus, daß, wenn die übrigen gegen jene Wahlverhandlung erhobenen Beschwerden als unbegründet erkannt werden oder nicht im stände sind, das Resultat, wie es vom Staatsrate angenommen worden ist, abzuändern, der Rekurs abgewiesen werden muß.

2. Nun hat der Staatsrat durch seine Untersuchung zur Evidenz nachgewiesen, daß, auch wenn alle Beschwerdepunkte begründet wären und berücksichtigt werden müßten, das Resultat der von ihm bestätigten Wahl das gleiche bliebe; der Bundesrat kann deshalb zu keinem ändern Entscheid gelangen, als ihn der Staatsrat auf Grund der festgestellten Thatsachen gefaßt hat.

3. Im übrigen scheint der Rekurs in allgemeiner Weise die mangelhafte Art der Stimmregisterführung in der Gemeinde Freiburg darthun zu wollen. Es ist dem Gemeinderat übertragen, jeweilen in der vierten Woche vor einer Abstimmung eine Revision dieser Register vorzunehmen. Der Gemeinderat giebt zu, daß eine gewisse Anzahl von Beschwerden begründet sind ; da er indessen diejenigen, welche ihm begründet erschienen, berücksichtigt hat und die übrigen, auch wenn sie vor der Abstimmung als begründet anerkannt worden wären, nach der Vernehmlassung des Staatsrates doch an dem Resultat nichts hätten ändern können, so kann der in allgemeinen Ausdrücken abgefaßte und gegen die Vorbereitungshandlungen irn ganzen gerichtete Rekurs auf keinen Fall die Kassation der Wahlverhandlung bewirken. Die Art und Weise der Führung der Stimmregister in der Stadt Freiburg kann denn auch den Bundesrat zu weiteren Folgerungen, als sie der Staatsrat gezogen hat, nicht veranlassen, und er muß es diesem anheimstellen, ob er es für nötig
erachtet, dem von den Rekurrenten kundgegebenen Wunsche nach-» zukommen und für diese Gemeinde die der Gemeindebehörde zur Bereinigung der Stimmregister eingeräumte Frist zu verlängern.

783

Das gleiche ist der Fall für die vom Staatsrat angekündigte Absicht, eine Revision der Abstimmuogsorganisation der Stadt Freibui'g vorzunehmen; der Bundesrat hat sich hierüber nicht auszusprechen.

(Vom 31. März 1896.)

Dem Gesuche des Staatsrates des Kantons Neuenlmrg entsprechend wird in den Gemeinden Cortaillod und Auvernier, sowie für einen Teil des Gemeindegebietes von Bevaix (,,Les Vaux'1) die Anpflanzung amerikanischer Reben unter den nämlichen Bedingungen gestaltet, unter denen die Bewilligung hierfür seiner Zeit für die Gemeinden Boudry, Bôle und Colombier erteilt, worden ist. Diese Bedingungen sind die folgenden : 1. Die Anpflanzung amerikanischer Reben unterliegt der Bewilligung der kantonalen Behörde. Alle amerikanischen Reben sind den Grundbesitzern von der kiintonalen Weinbauversuehsanstalt in Auveruier zu liefern. Es ist den Grundbesitzern untersagt, amerikanische Reben aus dem Ausland einzuführen oder mit solchen Reben Handel zu treiben.

2. Aus den genannten Gemeinden dürfen Wurzelreben, Rebenstecklinge, Rebholz und Rebenblätter, sowie zur Verwendung gelangte Rebpfähle nicht ausgeführt werden.

3. Die Grundbesitzer der übrigen weinbautreibenden Gemeinden sind gehalten, bezüglich der direkt aus den Gemeinden Cortaillod, Auvernier und Bevaix (,,Les Vaux") kommenden Rebenarbeiter die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

4. Weitere Versuche mit amerikanischen Reben dürfen nur von der kantonalen Weinbau versuchsstation und nur auf dem Gebiete der Gemeinden Auvernier, Boudry, Bôle, Colombier und Cortaillod vorgenommen werden.

5. In allen weinbautreibenden Gemeinden werden die Untersuchungsarbeiten und gegebenen Falles das Schwefelkohlenstoffverfahren unverändert in bisheriger Weise fortgeführt. Ausgenommen hiervon sind die mit amerikanischen Reben bepflanzten Flächen.

(Vom 2. April 1896.)

Als Vertreter des Bundes in der Bibliothekkommissiou der Bürgerbibliothek in Luzern werden für die Dauer der laufenden Amtsperiode der schweizerischen Bibliothekkommission gewählt:

784

Herr Prof. Dr. J. H. G r a f , Präsident, und Herr Prof. Dr. Virgile R ö s s e l , Mitglied der schweizerischen Bibliothekkoinmission, beide in Bern.

Herr Oberstlieutenant Adolf A m m a n n in Frauenfeld wird auf sein Gesuch vom Kommando der Positionsartillerieabteilung IV enthoben und unter die nach Art. 58 der Militärorganisation zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offiziere eingereiht. An seiner Stelle wird zum Kommandanten der Positionsartillerieabteilung IV ernannt: Herr Major Robert S c h e r r e r in Frauenfeld, bisher II. Stabsoffizier der Positionsartillerieabteilung V.

Der bisherige II. Stabsoffizier der Positionsartillerieabteilung IV, Herr Major Carl T i e g e l in Zürich, wird in gleicher Eigenschaft zur Positioüsartillerieabteilung V versetzt. An Stelle des Herrn Major Tiegel wird als II. Stabsoffizier der Positionsartillerieabteilung IV ernannt: Herr Major Albert G u l l von und in Zürich, bisher nach Art. 58 M.-O. zur Disposition.

Herr Major Eduard W e r d e n b e r g in Basel, bisher II. Stabsoffizier der Positionsartillerieabteilung III, wird unter die nach Art. 58 M.-O. zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offiziere eingereiht.

An dessen Stelle wird als II. Stabsoffizier der Positionsartillerieabteilung HI ernannt: Herr Major Fritz R o t h a c h er in St. Immer, bisher II. Stabsoffizier der Positionsartillerieabteilung II.

Der Nordostbahngesellschaft wird auf gestelltes Ansuchen der Direktion für die Entscheidung der Frage des Emplacements und des Baues der Reparaturwerkstätte, sowie für die Einreichung der Vorlagen nebst Ausführungsprogramm die auf Ende März 1896 angesetzte Frist bis 20. dieses Monats verlängert.

(Vom 4. April 1896.)

Nachdem die Einspruchsfrist gegen den Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1895 betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts am 29. März unbenutzt abgelaufen ist, wird dieser Beschluß sofort in Kraft erklärt.

785

Mit Schreiben vom 14. März abbin hat die Regierung des Kantons Genf dem schweizerischen Bundesrate ein Schreiben des Conseil administratif der Stadt Genf vom 13. März gleichen Jahres übermittelt, in welchem diese Behörde die Schwierigkeiten hervorhebt, welche sich bei der gegenwärtigen Witterung geltend machen und die Erfüllung der Obliegenheiten des Reglements vom 7. Oktober 1892 bezüglich des Schleusendienstes zur Regulierung der Wasserstände am Lemansee sehr erschweren.

Gemäß Art. 8 des vorerwähnten Reglements sollen zu Ende des Winters jeden Schaltjahres die Seestände auf außerordentliche Weise erniedrigt werden, um die Ausführung von Reparaturarbeiten an Seemauern, dann auch neue Quai- und Hafenanlagen zu erleichtern.

Die Regierung von Genf befürchtet nun, daß die Regengüsse im Anfang März laufenden Jahres die Behörden der Stadt Genf verhindern werden, diese außerordentliche Senkung vorzunehmen, und befürwortet den Antrag derselben um Verschiebung auf ein anderes Jahr.

Der Bundesrat hat nach Einsichtnahme eines Berichtes des Departements des Innern der Regierung von Genf zu Händen des Conseil administratif der Stadt Genf mitgeteilt, daß in Anbetracht, daß verschiedene Bauten längs des Leemansees in Voraussicht der außerordentlichen Senkung der Wasserstände teils bereits im Bau begriffen sind, teils begonnen werden wollen, die Witterung auch seit dem Empfang ihres Gesuches sich bezüglich dieser Senkung günstig zu gestalten scheint, der Bundesrat erwarte, die Schleusen möchten so gehandhabt werden, daß bis spätestens am 10. April nächsthin der in Art. 8 des Schleusenreglements vom 7. Oktober 1892 vorgesehene niedrigste Seestand P. N. = 2,10 erreicht und bis zum 27. April beibehalten werde, außerordentliche atmosphärische Umstände vorbehalten.

"Wahlen.

(Vom 31. März 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel: Herr Hch. Metzger, von Möhlin.

786

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Biel: Herr Jakob Schöumann, von Niederbipp.

Telegraphist und Telephonist in Brunnen: ,, Josef Bühlmann, von Hohenrain.

Telegraphist in Muri (Aargau): ,, Martin Wohler, von Wohlen.

(Vom 2. April 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Dienstchef beim Hauptpostbureau Genf: Herr Jean Stoll, in Genf.

Unterbureauchef beim Hauptpostbureau Genf: fl Henri Duboule, in Genf.

Postverwalter in Rolle : ,, Isak Borloz, von Ormonts-dessus.

Postcommis in Rolle: ,, Jules Renaud, von Pizy (Waadt).

Postcommis in Basel: ,, Karl Zeltner, von Obergerlaflngen.

,, Paul Monnier, von Tramelan.

Postcommis in Aarau : ,, Otto Kappeier, von Zurzach.

Postcommis in Luzern: ,, Emil Berger, von Schwarzenegg.

Posthalter in Großwaogen : Frau Sophie Ackermann von Oberkirch (Luzern).

Postcommis in Winterthur: Herr Emil Marazzi, von Lugano.

Postcommis in Romanshovn : ,, Jean Baumgartner, von Altstetten (Zürich").

Telegraphenverwaltung.

Telegraphisten in St.Gallen: Herr Edmund Stadier, von Zug.

,, Antonio Vieari, von Pontetresa.

(Vom 4. April 1896.)

Politisches Departement.

Vizekonsul in Rio Grande do Sul: Herr Paul A. Luchsinger-Wunderly.

787

Militärdepartement.

Waffenchef der Kavallerie : Herr Oberst Tr. Markwalder, bisher Instruktor I. Klasse der Kavallerie.

Oberinstruktor der Kavallerie: ,, Oberstlieut. E. Wildbolz, bisher Instruktor I. Klasse der Kavallerie.

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

AushUlfsarbeiter :

Herr Ernst Krähenbuhl, von Otterbach, Angestellter der Jura-SimplonBahn.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1896

Date Data Seite

779-787

Page Pagina Ref. No

10 017 397

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.