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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstelle des Bundes.

Warnung.

Wie uns mitgeteilt wird, treibt sich seit einiger Zeit in der Westschweiz ein Individuum herum, welches unter dem Namen Kunz und unter der Vorgabe, daß es Angestellter der Bundeskanzlei sei, sowie unter Berufung auf eine schriftliche Empfehlung des Kanzlers Abonnenten für ein angeblich von der Bundeskanzlei vorbereitetes Sammelwerk: ,,Résumé des lois fédérales pour chancelleries suisses à l'étranger" sucht und sich auf den Abonnementsbeträgen, sowie auf den Inserationsgebühren kleinere und größere Abschlagszahlungen machen läßt. Nun existiert kein Angestellter der Bundeskanzlei Namens Kunz, die Bundeskanzlei bereitet kein Werk des genannten Titels und Inhalts vor, der Kanzler hat nie eine derartige Empfehlung ausgestellt. Wir haben es hier mit einem frechen Schwindler zu thun, vor welchem das Publikum dringend gewarnt wird, insbesondere auch Kreditinstitute, die er sich mit Vorliebe als Opfer seiner Schwindeleien ausersehen zu haben scheint.

B e r n , den 14. November 1896.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens "250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 450 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Seine Majestät der König von Belgien hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 behufs Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahr 1897 soll der Preis, welcher für die internationale oder gemischte Bewerbung bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgende Aufgabe am besten behandelt: ,,Es sind die meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse der Äquatorialgegenden Afrikas vom sanitarischen Standpunkte aus darzulegen.

,,Aus dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse in diesen Dingen sind die diesen Gegenden eigentümlichen Gesundheitsregeln abzuleiten, und es ist, gestützt auf Beobachtungen, diejenige Lebensweise, Nahrung, Beschäftigung, sowie Art der Bekleidung und Wohnung auseinanderzusetzen, welche zur Erhaltung von Gesundheit und Kraft als die geeignetste erscheint.

728 ,,Die für die Äquatorialgegenden Afrikas eigentümlichen Krankheiten sind in symptomatischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht zu beschreiben; ebenso ist ihre Behandlung sowohl vom prophylaktischen als vom therapeutischen Standpunkt aus anzugeben.

Die bei der Wahl und dem Gebrauch der Arzneimittel, sowie bei der Errichtung von Spitälern und Gesundheitsstationen zu befolgenden, Grundsätze sind namhaft zu machen.

,,Bei ihren wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl als bei ihren praktischen Schlußfolgerungen haben die Bewerber insbesondere die Existenzbedingungen für Europäer in den verschiedenen Gegenden des Congo-Beckens in Betracht zu ziehen.u Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dasselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die ändern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1893, 1894, 1895 oder 1896, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein: französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

Die Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre geschriebenen oder gedruckten Werke vor dem 1. Januar 1897 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein geschriebenes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von S. M. dem König von Belgien ernannten Jury zugewiesen ; dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität.

B e r n , den 8. Oktober 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1896

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1896

Date Data Seite

726-728

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10 017 632

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