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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. III.

Nr. 37.

9. September 1896.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vollziehung von Art. 57 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe (Mitteilung der Scheidungsurteile).

(Vom 7. September 1896.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Darauf aufmerksam gemacht, daß die in unserem Kreisschreiben vom 13. April 1889 (Bundesblatt pro 1889, II, 129) niedergelegten Instruktionen betreffend die Vollziehung von Art. 57 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nicht allseitige Nachachtung finden, gestatten wir uns, Ihnen dasselbe neuerdings in Erinnerung zu rufen und Sie zu ersuchen, das Nötige zu veranlassen, damit jene Instruktionen seitens Ihrer Gerichtsbehörden inskünftig genau beobachtet werden.

Das erwähnte Kreisschreiben lautet folgendermaßen : ,,Das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 enthält folgende Vorschrift : ,,Art. 57. Alle Urteile betreffend Ehescheidungen oder die Nichtigkeit einer Ehe sind von den Gerichten, welche dieselben ausgesprochen haben, den Civilstandsbeamten des Wohnortes und der Heimatgemeinde sofort mitzuteilen und von diesen am Rande des entsprechenden Traueintrags im Eheregister vorzumerken.

,,Behufs der richtigen Anwendung dieser Vorschrift sind bis jetzt die zwei Kreisschreiben vom 15. Juli 1884 (Bundesblatt 1884, III, 461) und vom 14. Juli 1885 (Bundesblatt 1885, III, 728) nötig geworden.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IH.

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898 ,,In dem letzteren Kreisschreiben ist auch auf die Nummer 226, Seite 337, der im Handbuche für die schweizerischen Civilstandsbeamten, herausgegeben von dem schweizerischen Departement des Innern, enthaltenen ,,Anleitung für die Führung der Civilstandsregistcra mit der Empfehlung zur genaueren Nachachtung hingewiesen worden.

.,,Wir sind jedoch in neuerer Zeit darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Gerichte einzelner Kantone und wohl auch viele Civilstandsbeamte die Vorschrift von Art. 57 des erwähnten Bundesgesotzcs nicht vollständig ausführen, indem sie nicht versorgen, daß die Urteile jedenfalls auch dem Civilstandsbeamten desjenigen Ortes, wo die Ehe geschlossen wurde, und wo somit allein der Vormerk der Auflösung der Ehe am richtigen Orte ist, mitgeteilt werden.

,,Es wird dieses praktisch am besten dadurch goschchen, daß das Gericht den Ort feststellt, wo die Ehe abgeschlossen wurde, und sodann verfügt, es solle der Auszug des Urteils, vorsehen mit dem Zeugnisse der Rechtskraft, dem Civüstandsamte der Heimat und dem Civüstandsamte des Wohnortes zur Zeit der Eheschließung mitgeteilt werden. Wäre die Ehe an einem anderen als dem damaligen Wohnorte abgeschlossen worden, so hätte der Civilstandsbeamte des letzteren Ortes die weitere Vermittlung zu besorgen.

,,Es scheint uns billig, daß die diesfälligen Expeditionsgebühron von dem Teile zu tragen sind, welcher zur Bezahlung der Gerichtskosten verurteilt wurde.

,,Wir ersuchen Sie, den obersten Gerichtshof Ihres Kantons zum Erlasse entsprechender Instruktionen an sämtliche Gerichte zu veranlassen, welche nach Ihrer Gerichtsorganisation in Ehescheidungssachen zu handeln berufen sind.a Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 7. September 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vollziehung von Art. 57 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe (Mitteilung der Scheidungsurteile). (Vom 7. September 1896.)

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Jahr

1896

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37

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1896

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897-898

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