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Kreisschreiben der
Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien, betreffend die beim Austritt aus Rußland zu erfüllenden Formalitäten.
(Vom 31. Oktober 1896.)
Hochgeachtete Herren !
Die Polizeibehörde eines Kantons hat darauf aufmerksam gemacht, daß Bürger desselben beim Austritt aus dem russischen Reiche deshalb Unannehmlichkeiten erlitten, weil sie die hierbei vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt hatten. Sie ersuchte, ihr diese Formalitäten bekannt zu geben.
Wir haben nicht ermangelt, hierüber bei dem schweizerischen Genoralkonsulate in St. Petersburg Einfrage zu stellen, und da nach unseren Beobachtungen die Rückreise von Schweizern aus Rußland nach der Heimat oder deren Übertritt in einen anderen Staat häufig vorkommen, so stehen wir nicht an, die Antwort des Generalkonsulates zur Kenntnis der sämtlichen Kantonskanzleien zu bringen.
Dieses schreibt: ,,Jeder Fremde, welcher seit weniger als sechs Monaten in Rußland wohnhaft ist, kann die russische Grenze mit seinem Nationalpasse überschreiten ; er muß aber gleichzeitig ein Zeugnis der Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er sich zuletzt aufhielt, vorlegen, des Inhaltes, daß seiner Abreise nichts entgegenstehe. Wenn er in Rußland über sechs Monate wohnhaft war, so hatte er sich mit einer Aufenthaltsbewilligung zu versehen. In diesem Falle muß er behufs des Austrittes aus dem russischen
475 Reiche seine Aufenthaltsbewilligung unter Beilage des vorhin erwähnten Polizeizeugnisses in den Hauptstädten an das Fremdenbureau und in den Provinzen an die Kanzlei des Gouverneurs zurückstellen, wogegen er seinen Nationalpaß zurückerhält und man ihm gegen eine Gebühr von 50 Kopeken einen Paß zum Übertritt über die Grenze ausstellt."
Weitere Informationen besagen, daß Nichterfüllung dieser Formalitäten die Unmöglichkeit, das russische Gebiet zu verlassen, zur Folge hätte.
Wir halten es für wünschenswert, daß von vorstehenden Vorschriften Ihren nach Rußland reisenden Mitbürgern Kenntnis gegeben werde, was am einfachsten in der Weise geschehen könnte, daß sie bei der Ausstellung des Reisepasses nach Rußland diesem beigeheftet würden.
Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 31. Oktober 1896.
Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlej, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Eingier.
-r-o-Se-"-
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Kreisschreiben der Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien, betreffend die beim Austritt aus Rußland zu erfüllenden Formalitäten. (Vom 31. Oktober 1896.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1896
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
45
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.11.1896
Date Data Seite
474-475
Page Pagina Ref. No
10 017 593
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