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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Petition der Schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier um Vermehrung der Ruhetage der Grenzwächter und untern Zollbeamten.

(Vom 7. Dezember 1896.)

Tit.

I.

Von der Schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier ist eine an die Mitglieder der Bundesversammlung gerichtete Eingabe, datiert Genfund Basel, Dezember 1895, betreffend die Ruhetage der untern Zollbeamten und der Grenzwächter, eingelangt und vom Nationalrate unterm 26., vom Ständerate unterm 27. März abbin dem Bundesrate zur Berichterstattung überwiesen worden.

In dieser Eingabe wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Ruhetage für die Angestellten der Transportanstalten und auf deren wohlthätige Wirkung ausgeführt, es hätten sich die Petenten auf Grund einläßlicher Untersuchungen überzeugt, ,,daß gewisse Zollangestellte und Grenzwächter der gesetzlichen Zahl der Ruhetage teilweise oder fast gänzlich entbehren".

Die seit 1. Januar 1894 eingeführten 12 Ruhetage für Grenzwächter seien weder genügend, noch in Übereinstimmung mit Art. 47 des Zollgesetzes, lautend : ,,Die Zollverwaltung wird ihren Beamten und Angestellten in angemessener Weise die nötigen Ruhetage einräumen, beziehungsweise Urlaube bewilligen."

982 Die petitionierende Gesellschaft verlange nun zwar nicht Gleich Stellung mit den Eisenbahnangestellten, weil der Grenzdienst an Sonntagen nicht eingeschränkt werden könne und der Genuß eines Sonntages auf je 3 eine kaum zu rechtfertigende Vermehrung des Personals und allzubedeutende Kosten verursachen würde. Beim gegenwärtigen Zustand könne es aber nicht bleiben.

Zwar habe man gesagt, die Grenzwächter seien Soldaten und müssen sich aus diesem Grunde zu einem ununterbrochenen Dienste bequemen ; hiergegen sei jedoch einzuwenden, daß die Sonntagsruhe der schweizerischen Armee gesetzliche Berücksichtigung finde, obschon der Dienst nur einige Wochen andaure, und deshalb wäre es ungerecht, jene Zollangestellten, deren Dienst jahrelang, ja zeitlebens währe, der nötigen Ruhetage und freien Sonntage zu berauben.

Dem Umstände, daß der Zoll- und Grenzdienst eine geringere Arbeitsleistung verlange, als der Dienst der Verkehrsanstalten, werde seitens der Petenten Rechnung getragen. Wenn der Zolldienst auch nicht so ermüdend sei, wie der Bahndienst, so nähere sich derselbe hierin der Beschäftigung der Postbeamten, welche über 52 Ruhetage verfügen, und der Grenzwachtdienst, wenn auch ziemlich leicht, kette den Angestellten doch an seinen Posten, ohne ihn während der rauhen Jahreszeit vieler Schwierigkeiten und Mühen zu entheben.

Da es nun ungerecht sei, die im vaterländischen Dienste stehenden Greuzwächter und untern Zollangestellten ohne hinreichende Ruhezeit zu lassen und denselben fast gar keine Freisonntage zu gewähren, so werden die Mitglieder der Bundesversammlung ersucht, weder vor einer Mehrausgabe, noch vor der Anstellung weitern Ersatzpersonals zurückzuschrecken, sondern durch einen Beschluß den untern Zollbeamten und den Grenzwächtern künftig im Minimum jährlich 36 Ruhetage zu gewähren, so daß denjenigen, welche bereits über 18 Freisonntage verfügen, weitere Ruhetage eingeräumt werden, und daß die andern, welche bloß 12 Ruhetage hatten, sich künftig einer größern Anzahl erfreuen können, worunter mindestens 5--6 obligatorische Sonntage, damit unsere Mitbürger und Schweizerbrüder nicht fernerhin des Familienlebens und der religiösen Erbauung im Gotteshause entbehren müssen.

II.

Es ist nicht das erste Mal, daß sich die Räte mit der Frage betreffend die Ruhetage des Zollpersonals zu befassen haben.

Schon bei Anlaß der Revision des Zollgesetzes ist diese Frage im Schöße der nationalràtlichen Kommission aufgeworfen worden,

983 in dem Sinne, daß auch dem Zollpersonal, gleichwie den Postbeamten und Eisenbahnangestellten, eine bestimmte Zahl von Ruhetagen zugesichert werden sollte.

Nach Anhörung eines Referates des Vorstehers des Zolldepartements wurde dann die Einschaltung eines neuen Artikels in den Gesetzesentwurf beschlossen und in der Folge von den Räten unverändert angenommen. Es ist dies Art. 47, den wir oben wörtlich reproduziert haben.

Der französische Berichterstatter hatte den bezüglichen Antrag im Rate mit folgenden Bemerkungen begleitet : Die Frage der Ruhetage der Zollbeamten und -Angestellten habe die Kommission lebhaft beschäftigt und aus der daherigen Beratung auf Grund eines bezüglichen Berichtes des Bundesrates sei nun der betreffende neue Artikel hervorgegangen.

Es habe sich darum gebündelt, zu wissen, ob nicht die Zollbeamten und -Angestellten mit Bezug auf die Ruhetage den Angestellten der Transportanstalten gleichgestellt werden könnten. Die gemeinsame Untersuchung durch die Kommission und das Zolldepartement ergebe nun, daß zwischen den Zollbeamten und -Angestellten der einzelnen Zollgebiete oder auch zwischen den verschiedenen Zollstellen eines und desselben Zollgebietes in Hinsicht auf die Ruhetage sehr große Ungleichheiten bestehen. Die Funktionäre bei den Direktionen und bei den eidgenössischen Niederlagshäusern seien Sonntags frei; bei den Bahnzollämtern bestehe mit Bezug auf die Freisonntage ein bestimmter Turnus, aber bei den kleinen Bureaux seien der Ruhetage zu wenige. Während in einzelnen Zollgebieten nicht unter 24 Sonn- oder Feiertage frei gegeben werden, sei diese Zahl in einem Zollgebiete auf bloß 10 beschränkt.

Im Hinblick auf diese Verhältnisse müsse von einer Gleichstellung mit dem Personal der Transportanstalten abgesehen werden; auch sei seitens der Verwaltung darauf hingewiesen worden, daß das Dienstverhältnis der Zollangestellten ein anderes sei als dasjenige bei den Bisenbahnen, indem erstere keinen so strengen Dienst haben wie die Bahnangestellten. Die Kommission habe daher gefunden, daß allerdings für die nötigen Ruhetage des Zollpersonals durch gesetzliehe Bestimmungen gesorgt werden sollte, ohne jedoch diesbezüglich eine bestimmte Norm aufstellen oder Gleichstellung des Zollpersonals mit dem Bahnpersonal anregen zu wollen ; daß dagegen der Bundesrat eingeladen werden
sollte, alles, was auf die Ruhetage des Zollpersonals Bezug habe, durch genauere Bestimmungen zu regeln. Der Antrag der Kommission bezwecke alao eine billige Zuerkennung von Ruhetagen mit gleichmäßiger Berück-

984 sichtigung der verschiedenen Zollgebiete und, soweit thunlich, auch der verschiedenen Zollstellen.

Der Natiooalrat hat damals den vorgeschlagenen Artikel ohne weitere Diskussion acceptiert und der Ständerat ist diesem Beschlüsse in der Folge ebenfalls ohne Diskussion beigetreten.

Die erste Wirkung dieses Gesetzesartikels war die Einräumung von jährlich 12 Ruhetagen an die Grenzwächter sämtlicher Zollgebiete, während solche Ruhetage ehedem nicht in allen Zollgebieten bestanden hatten.

Eine gleichmäßige Zuerkennuag von Ruhetagen an die Zollämter hat sich dagegen bei der Verschiedenartigkeit der letztem als unthunlich erwiesen. Wir werden weiterhin Gelegenheit finden, diesen Punkt näher zu beleuchten.

Die Schweizerische Gesellschaft für Sonntagsheiligung glaubte sich mit dieser Angelegenheit ebenfalls befassen zu sollen. Mit Eingabe an den Bundesrat vom 12. Juli 1894 stellte dieselbe das Begehren, daß eine Vermehrung der Freisonntage für die Beamten und Angestellten der Zollverwaltung im allgemeinen zugestanden, und daß insbesondere den Angestellten und Grenzwächtern eine bestimmte Zahl von 17--18 Sonntagen als Freisonntage eingeräumt werden möchte, indem laut eingezogenen Erkundigungen und zahlreichen den Petenten zugekommenen Klagen die Mehrzahl der Angestellten und insbesondere die Grenzwächter der Sonntagsruhe im allgemeinen entbehren und nur 8--12 andere Tage als Ruhetage jährlich genießen.

Auf eine Anfrage an das Komitee, woher denn solche Klagen eingelangt seieo, wurde von demselben nicht eingetreten. In seiner Antwort hat hierauf der Bundesrat, in der Annahme, daß die Petition vorzugsweise das VI. Zollgebiet (Genf) im Auge haben möchte, nachgewiesen, daß für die Beamten und Angestellten ein Grund zur Beschwerde nicht bestehe, und mit Bezug auf die Grenzwächter bemerkt, daß zwischen diesen und dem Bahnpersonal eine Parallele nicht gezogen werden könne, indem erstere täglich 8 bis 10 Stunden, letztere aber bis 15 Stunden Dienst haben, und daß der Bahndienst beschwerlicher sei, als der Grenzwachtdienst ; daß ferner zugleich mit der Vermehrung der Ruhetage für das Personal der Transportanstalten die Einstellung des Güterdienstes »n Sonotagen verbunden war, wodurch diesen Anstalten die Vollziehung jener Maßnahme wesentlich erleichtert wurde, während umgekehrt für die Zollverwaltung der
Verkehr des Publikums an Sonntagen stärker und die Gefahr des Schmuggels infolgedessen größer sei, als an Werktagen, so daß an Sonntagen eher eine Verstärkung als eine Verminderung des Grenzaufsichtspersonais am Platze wäre.

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Würde dem Begehren entsprochen, so bedinge die daherige Personalvermehrung einzig für den Kanton Genf einen Kostenaufwand von über Fr. 100,000. Bndlich sei nach den gemachten Erfahrungen zu befürchten, daß wenn auch einzelne Grenzwächter deu Sonntag nach dem Wunsche der Petenten verwenden würden, dies bei der großen Mehrzahl nicht der Fall wäre, und daß anstatt der wirklichen Sonntagsfeier eher das Gegenteil bewirkt und eine Lockerung der Disciplin als Resultat herauskommen würde.

Auf eine spätere, vom 19. April 1895 datierte Eingabe de» Centralkomitees der Gesellschaft antwortete der Bundesrat, daß auf das gestellte Begehren aus den bereits in seinem früheren Bescheide erörterten Gründen nicht eingetreten werden könne.

Dieses ablehnende Verhalten des Bundesrates scheint nun die Gesellschaft für Sonntagsfeier bewogen zu haben, sich direkt an die Mitglieder der Bundesversammlung zu wenden.

III.

Beim Durchlesen dieser neuesten Eingabe stehen wir vor einem Zweifel darüber, was für Beamtenkategorien unter der Bezeichnung ,,untere Zollbeamte'1 verstanden werden sollen. Die Petenten hätten sich in dieser Hinsicht präciser ausdrücken dürfen, wenn sie sich selber klar darüber waren, welches Zollpersonal sie im Auge hatten.

Vermutlich sind zunächst die Zollaufseher gemeint, welche jedoch nicht zu den Beamten zählen, sondern unter die Kategorie der Angestellten gehören (Art. 41 des Zollgesetzes). Untere Zoll b e a m t o sind die Gehülfen der Zollverwaltung und die Einnehmer von Nebenzollämtern; vielleicht aber könnte die Petition das gesamte Personal der Zollabfertigungsstellen zusammenfassen wollen, im Gegensatz zu den Direktivbehörden, welchen die Sonntage in der Regel frei gegeben sind. Diese Annahme wäre lediglich die Konsequenz der den Petenten bei ihren einläßliehen Untersuchungen jedenfalls nicht entgangenen Thatsache, daß die Zollaufseher (Visiteurs) hinsichtlieh Her Ruhetage in den meisten Fällen nahezu ebenso günstig, zum Teil sogar günstiger gestellt sind als die Zolleinnehmer und Zollcontroleure der betreffenden Zollämter, oder dann diesen Beamten gleichstehen.

Unsere Berichterstattung wird sich daher -- abgesehen von den Grenzwächtern -- von diesem Gesichtspunkte aus konsequenterweise auf das Personal der Zollämter überhaupt -- Beamte und Angestellte -- zu beziehen haben.

Zunächst aber müssen wir uns erlauben, einige berichtigende Bemerkungen, welche den Wortlaut der Petition betreffen, vorauszuschicken.

986 Der Ausspruch, die Grenzwächter seien Soldaten und müssen sich aus diesem Grunde zu eiuem ununterbrochenen Dienst bequemen, wird schwerlich von einer Verwaltungsstelle des Bundes gethan worden sein, da ja allgemein bekannt ist, daß die Sonntage in Militärschulen und Kursen in der Regel, und wenigstens teilweise, frei gegeben werden und daß jedenfalls den im Dienste stehenden Wehrmännern Gelegenheit geboten ist, den Gottesdienst zu besuchen.

Ebenso ist auch die allgemein gehaltene Bemerkung, daß der ,,Zoll- und Grenzdienst a eine geringere Arbeitsleistung verlange, als der Dienst bei den Verkehrsanstalten, zu beanstanden. Dieselbe trifft wohl zu mit Bezug auf den Grenzwachtdienst und bei wenig beschäftigten Straßenzollämtern, während die Straßenxollämter an verkehrsreichen Grenzpunkten, wie z. B. Kreuzungen, Moillesulaz, Lysbüchel etc., und namentlich die Bahnzollämter von ihrem Personal keine geringere Arbeitsleistung verlangen, als dies bei den Verkehrsanstalten der Fall ist. Überhaupt wird es notwendig sein, in dieser Hinsicht das Personal der Zollabfertigungsstellen und die Grenzwachtmannschaft a priori auseinanderzufalten.

Wir haben schon früher darauf hingewiesen, daß es nicht thunlich sei, die Zahl der Ruhetage, beziehungsweise der Freisonntage für das gesamte Personal der Zollämter gleichmäßig zu gestalten. Dieselbe hängt nun einmal von gewissen maßgebenden Faktoren ab, d. h. von den Veikehrsverhältnissen einerseits und von der 2Jahl der Beamten und Angestellten der betreffenden Zollämter anderseits.

Wie die Direktivbehörden, genießen auch die Beamten und Angestellten (Aufseher) der eidgenössischen Niederlagshäuser die Sonn- und Feiertage in der Regel als Ruhetage, da die Niederlagshäuser an diesen Tagen geschlossen sind. Bei den großen Zollämtern für Güterabfertigung bei Hauptbahnanschlüssen beschränkt sich der Dienst an Sonntagen, da der Güterverkehr eingestellt ist, nur auf einige wenige Beamte und Angestellte zur Abnahme ausländischer Güterzüge und für den allgemeinen Aufsichtsdienst, so daß auch hier auf den Einzelnen verhältnismäßig wenige Dienstsonntage entfallen.

Bei den übrigen großen und kleinern Bahnzollämtern mit gemischtem Verkehr, welche also an Sonntagen sowohl den Eilgutals den meist stark vermehrten Personenverkehr abzufertigen haben, muß notgedrungen der einzelne
Beamte oder Angestellte häufiger zum Sonntagsdienst herangezogen werden, als bei den Zollämtern mit bloßem Gilterverkehr in gewöhnlicher Fracht, und das Nämliche gilt auch für die Zollabfertigung des Postverkehrs, da dieser

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an Sonntagen nicht eingestellt ist und die Poststiloke zoUdienstlich nicht aufgehalten werden dürfen. Für jede dieser Zollstollen richtet sich die Inanspruchnahme des Einzelnen nach dem Verkehrsumfang uad nach der Personalstärke. Indessen darf gesagt werden, daß auch bei diesem Personal durchschnittlieh mindestens die Hälfte der Sonntage Freisonntage sind.

Bei den Straßenzollämtern ist zu unterscheiden zwischen solchen, welche von Civilbeamten und -Angestellten besorgt werden und solchen, bei denen der Zollbezug einem Grenzwächter des betreffenden Postens übertragen ist.

.Bei wichtigem, von (Zivilpersonen besorgten Straßenzollämtern ist jenen eine angemessene Zahl von FreisonutHgen eingeräumt, zumeist differierend zwischen 24 bis 37, je nach den Verkehrs- und Personalverhältnissen und der Möglichkeit einer Stellvertretung. Bei den meisten kleinen Straßenzollämtern dagegen bestehen keine besondern Freisonntage, weil bei dem geringen Verkehr der Einnehmer nur wenig in Anspruch genommen wird und sich bei Abwesenheiten durch Familienangehörige oder durch einen auf dem Posten Anwesenden Grenzwächter vertreten lassen kann.

Nach der Zusammenstellung für das Jahr 1895 weisen von den Straßenzollämtern an Zollabfertigungen auf: 81 unter 400, 62 von 400 bis 1400, 85 über 1400; von diesen 85 genießen die wichtigern 53 an der Zahl specielle Freisonntage mit offizieller Stellvertretung.

Die Grenzwächter, welchen die Besorgung von Nebenzollämtorn übertragen ist, genießeu jährlieh die 12 Ruhetage, die ihnen durch das Grenzwacht-Reglement eingeräumt sind und zum Teil tauf Werktage verlegt werden müssen.

Da sich die Peteaten in ihrer Eingabe auf die wohlthäügen Folgen berufen, welche die dem Personal der Transportanstalten gesetzlich verordneten Ruhetage auf dieses Personal ausüben, so mag beiläufig darauf hingewiesen werden, daß gewisse Kategorien von Beamten uud Angestellten dem betreffenden Gesetz nicht unterstellt sind, so z. B. die Posthalter (Bureaux III. Klasse), und daß nach dem gleichen Grundsatze jedenfalls auch für die diesen letztern gleichzustellenden Nebenzolleinnehmer, bezw. Beamten und Angestellten von weniger wichtigen Straßenzollämlern nicht der gleiche Maßstab angelegt werden darf wie für die Beamten der Bahnzollämter.

Im übrigen verweisen wir auf die Ihnen als Beilage zu diesem Berichte
zugekommene Zusammenstellung, aus welcher für jedes einzelne Zollamt die Zahl der Abfertigungen und das Einnahmenbetreffnis pro 1895, sowie die Zahl der Kuhetage, die dem einzelnen Beamten oder Angestellten eingeräumt sind, ersehen werden kann.

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An Hand dieser Zusammenstellung und vorstehender Ausführungen wird man sich überzeugen können, daß es der verschiedenartigen Verhältnisse wegen einfach unthunlich ist, eine einheitliche Norm für die Freisonnlage bezw. Ruhetage des Zollpersonals anzuwenden. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß in einzelnen Grenzgebieten, wie z. B. im Kanton Graubünden, die Zollämter ganze Tagereisen auseinander liegen, wodurch ohnehin jede Stellverlretuug anders als durch Familienangehörige ausgeschlossen ist.

Einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Personal der Zollämter und demjenigen der Transportanstalten bedingt auch der Umstand, daß das erstere wehrpflichtig ist, während die Angestellten der Eisenbahnunternehmungen, die Beamten und Angestellten der Post- und Telegraphenverwaltung für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Wehrpflicht enthoben sind (Art. 2 der Militärorganisalion). So waren auf eine Gesamtzahl von cirka 700 Beamten und Angestellten der Gebietsdirektionen und Zollämter im Jahre 1894 137 Mann mit 2619 Diensttagen, 1895 sogar 167 Mann mit 3134 Diensttagen zum Militärdienst einberufen, eintägige W äffen Inspektionen etc.. nicht eingerechnet. Zusammengezählt mit den Absenaeo wegen Krankheit, Urlaub etc., ergiebt sich ein Gesamtausfall pro 1894 von 10,875, pro 1895 von 12,160 Diensttagen, die Invaliden nicht eingerechnet, oder im Vergleich zu dem oben angegebenen Personalbestande, exklusive Grenzwächter, durchhchnittlich jcirka 18 Tage per Mann, welche außer den Ruhetagen für den Dienst verloren gingen.

Man wird sich also auch im allgemeinen der Überzeugung nicht verschließen können, daß das Bedürfnis einer großem Zahl von Ruhetagen für das Personal der Zollämter nicht vorliegt, und daß ohne erhebliehe Störungen in dienstlicher Hinsieht, eine solche Maßnahme sich nicht durchführen ließe. Dabei ist noch ganz besonders hervorzuheben, daß für Stellvertretungen anderes als geschultes Zollpersonal nicht verwendet werden kann.

Wir kommen nun zum zweiten Teil des Postulates, Einräumung einer größern Zahl von Ruhetagen an die G r e n z w a c h t m a n n schat'ten.

Die Grenzwächter, in der Stärke von 740 Mann, bilden eine militärisch organisierte besondere Kategorie von Angestellten der Zollverwaltung, welchen gemäß Art. 54 des Zollgesetzes und Art. l des Grenzwachtreglements die
Bewachung der Grenze zur Unterdrückung des Schmuggels, sowie die polizeiliche Unterstützung des Zolldieustes obliegt. Sie sind, landläufiger ausgedrückt, unsere Zollpolizei.

989 Der Dienst der Grenzwächter besteht in Grenzpatrouilleu, sowie in Besetzung von Versteck- und Beobachtungsposten; im weitern werden sie verwendet als Plantons bei Straßenzollämtern für die Funktionen eines Zollaufsehers, zur Vertretung von Einnehmern bei kleinern Nebenzollämtern, als Aufsichts- und Bewuchungsorgime bei Abfertigung des Personenverkehrs auf den größern Greuzbahuhöfen, sowie endlich auch als Zolleinnehmer bei kleinern Nebenzollamte.ru.

Diese letztern Funktionen werden jeweilen gegen besondere Entschädigung in Anbetracht der größern Verantwortlichkeit auf unbestimmte Zeit übertragen, in der Kegel mit Stellenwechsel nach dreijährigem Dienst.

Die Ausführung des Grenzwachtdienstes erfolgt nach Maßgabe der von den Sektionschef's ausgehenden täglichen Dienstbef'ehle für jeden einzelneu Posten und jeden einzelnen Mann. Im Sommer werden durchschnittlich zehn, im Winter acht bis höchstens neun Stunden Dienst per Tag vorgesehrieben, mit entsprechender Verteilung auf Tages- und Nachtzeit, bei angemessenen Zwischenpausen.

Wie bereits bemerkt, sind der Grenzwachtmannschaf't jährlich 12 Ruhetage (je l per Monat) eingeräumt, wobei die G-renzwachtchefs, um dienstliche Störungen ,,zu vermeiden, darauf zu achten haben, daß nie mehr als ein Mann von einem Posten abwesend ist.

Außer diesen Ruhetagen wird den Grenzwächtern auf begründetes Ansuchen Urlaub gewährt. So wurden im Jahre 1894 463, im Jahre 1895 504 Grenzwächter mit zusammen 1342, beziehungsweise 1426 Tagen beurlaubt, Abweseiiheitsbewilligungen bis auf 6 Stunden nicht Inbegriffen.

Ohne direkt einen Vergleich mit den kantonalen Polizeimannschaften ziehen zu wollen, da letztere ihren Dienst meist nicht nach bestimmten Tagesbefehlen zu vollziehen haben, möchten wir doch nicht unerwähnt lassen, daß nur in 8 Kantonen und Halbkantonen besondere Ruhetage und Freisonntage für diese Mannschaften vorgesehen sind, während in den übrigen Kantonen und Halbkautonen solche nicht existieren.

Vom Bureau-, wie auch vom äußern Dienst des Zollpersonals in den Bahnhöfen ist der Greuzwachtdienst wohl zu unterscheiden.

Ohne weitere geistige Anstrengung, als Achtsamkeit auf das von ihm zu überwachende Terrain, begeht der Grenzwächter den Greuzabschnitt seines Postens oder postiert er sich auf Beobachtungspunkten, wie ihm anbefohlen worden.

In Anbetracht
des Umstandes, daß der Grenzwachtdienst auf Beobachtungsposten, sowie als Planton bei Straßenzollämtern keine körperliche. Anstrengung erfordert, dürfte man glauben, daß ein physisches Bedürfnis nach Vermehrung der Ruhetage nicht vorhanden sein sollte. Anderseits' ist freilich zu berücksichtigen, daß

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der Dienst der Grenzwächter sich auf Tag und Nacht verteilt, daß ferner dieses Personal den Unbilden der Witterung ausgesetzt ist und während des in einzelnen Grenzgebieten meist sehr strengen Winters Schnee und Kälte auszuhalten hat. Auch mag für die Entscheidung der vorliegenden Frage mit in Betracht fallen, daß ein großer Teil der Grenzwächter verheiratet ist.

Aus dem Wortlaute der Eingabe scheint nun einerseits hervorzugehen, daß dieser Kundgebung an die Räte das Bestreben zu Grunde liegt, der Grenzwachtmannschaft einen häufigem Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen, während anderseits die Potenten selbst anerkennen müssen, daß an Sonnlagen, an welchen in der Regel ein noch lebhafterer Personenverkehr als an Werktagen stattfindet, der Grenzdienst nicht reduziert werden kann. Damit ist wohl auch zum vornherein ausgesprochen, daß bei Vermehrung der Ruhetage auf die Sonntage nicht mehr Rücksicht genommen werden kann, H!S auf die Übrigen Tage der Woche.

Die Frage nun, ob die Einräumung einer größern Zahl von Ruhetagen der Grenzwachtmannschaft zur Wohlthat gereichen würde, wie die Petenten wohl erwarten, möchten wir nach den Erfahrungen, welche seit der Einführung von sogenannten Ruhetagen gemacht worden sind, nicht unbedingt bejahen. Nach diesen Erfahrungen ist die Befürchtung nicht ausgeschlossen, daß die erzielte Wirkung dem beabsichtigten Zwecke -- leibliche und geistige Erholung -- bei einer großen Zahl von Grenzwächtern nicht entsprechen würde.

Beiläufig sei übrigens noch bemerkt, daß in den Jahren 1894 und 1895 161, beziehungsweise 91 Ruhetage überhaupt gar nicht benutzt worden sind.

Im Übrigen handelt es sich bei dem vorliegenden Begehren auch um eine Frage von nicht unerheblicher finanzieller Bedeutung.

Mit Bezug hierauf erlauben wir uns vorauszuschicken, daß in den letzten Jahrea eine wesentliche Besserstellung der Grenzwachtmannschaft stattgefunden hat, einerseits durch Erhöhung des Tagessoldes und anderseits durch Einführung von Alterszulagen ; das Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes würde selbstverständlich den Grenzwächtern ebenfalls zu gute kommen. Im fernem macht es sich die Verwaltung zur Aufgabe, auch die Unterkunftsverhältnisse, wo dieselben zu wünschen übrig lassen, nach Möglichkeit zu verbessern, um dadurch auch ihrerseits dazu beizutragen, daß der Mannschaft der
Aufenthalt im Quartier während der Ruhezeit wohnlicher gestaltet wird. Damit sind aber wiederum finanzielle Opfer verbunden, auf die an dieser Stelle hingewiesen werden muß.

Die Kosten für den Grenzschutz beziffern sich gegenwärtig bei einem Bestände von 740 Mann auf jährlich cirka Fr. 1,350,000 oder auf cirka Fr. 1800 pro Mann.

99 î Die Vermehrung der Ruhetage auf 36, d. h. um volle 24, wie die Petition verlangt, würde einen Ausfall von 740 X 24 = 17,760 Diensttagen ergeben, für welchen, da die Zahl von 740 Mann zur kontinuierlichen Bewachung unserer Landesgrenze überhaupt kaum hinreicht, Ersatz gesucht werden muß. Dieser kann aber nur durch Verstärkung des Grenzwachteorps herbeigeführt werden, wofür bei rein arithmetischer Berechnung (17,760 : 329 Diensttage per Mann) 55 Mann nötig wären. Diese Zahl müßte aber faktisch um ein bedeutendes vermehrt werden, da die arithmetische Rechnungsmethode bei Posten von bloß einem Mann und solchen, welche auf große Entfernungen auseinander liegen (z. B. in Graubünden, Wallis, zum Teil Tessin etc."), nicht anwendbar ist. Wir veranschlagen dfn Mehrbedarf auf 70 à 75 Mann, was eine Mehrausgabe von Fr. 126,000 bis 130,000 ergiebt, das Postenmobiliar und die Bewaffnung als einmalige Ausgabe nicht einbegriffen.

Um den Potenten entgegenzukommen, jedoch unter nochmaliger Betonung, daß eine gesetzliche Verpflichtung für Vermehrung der Ruhetage des Grenzwachtpersonals nicht besteht, ist der Bundesral, geneigt, eine Vermehrung der schon bestehenden 12 Ruhetage auf 26 eintreten zu lassen, was einen Ruhetag auf je 2 Wochen bedeuten würde, sofern auch die Bundesversmnmlung mit der Erhöhung des Kredites für Grenzschutz einverstanden ist.

Die Zollverwaltung hat diese Angelegenheit konferenziell mit den sämtlichen Grenzwachtchefs behandelt und das Resultat · der Konferenz war die Aufstellung einer Tabelle, nach welcher, in Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse, die Einführung von 26 Ruhetagen die Vermehrung der Grenzwachtmannschaft um 50 Mann mit einer Mehrausgabe von Fr. 90,000 bedingt, nicht inbegriffen die einmaligen Ausgaben für Bewaffnung, Ausrüstung und Postenmaterial.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Petition der Schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier um Vermehrung der Ruhetage der Grenzwächter und untern Zollbeamten. (Vom 7. Dezember 1896.)

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09.12.1896

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