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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Spiez über "Wimmis nach Erlenbach durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 2. Dezember 1896.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahn von Spiez über Wimmis Dach Erlenbach, mit Sitz in Born, hat mit Schreiben vom 28. September 1896 den zwischen seiner Gesellschaft und derjenigen der Jura-Simplon-Bahn, mit Sitz ebenfalls in Bern, unterm 5. Dezember 1895 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes durch die letztere Gesellschaft vorgelegt und um Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft nachgesucht.

Die Jura-Simplon-Bahn übernimmt die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes der Spiez-Erlenbach-Bahn zu den in der Konzession und durch die Bundesgesetze und Verordnungen festgesetzten Bedingungen. Der Eigentumsbahn ist nur das Recht vorbehalten, die Tarife und Fahrpläne nach ihrem Gutdünken festzustellen. Rücksichtlich der Fahrpläne stellt die übernehmende Verwaltung noch die Bedingung, daß der Betrieb der Linie mit einer Komposition (en navette) soll besorgt werden können und daß ihr für Züge, welche in der Nachtzeit zwischen 9 x /2 Uhr abends und 51/« Uhr morgens ausgeführt werden müssen, besondere Vergütung zu leisten sei.

1003 Als Entschädigung für die ihr durch die Übernahme des ganzen Betriebsdienstes erwachsenden Lasten beansprucht die Jura-Simplonbahn: 30 °/o der Bruttoeinnahmen der Spiez-Erlenbach-Bahn, wenn diese Einnahme Fr. 100,000 nicht übersteigt; 50 % eines allfälligen Überschusses über Fr. 100,000 Bruttoeinnahmen; Fr. --. 70 per Zugskilometer bei Verwendung einer Zugsmaschine; ,, 1. 30 per Zugskilometer bei Verwendung zweier Zugsmaschinen; ,, --. 50 per Lokomotivkilometer bei Leerfahrten der Maschinen.

Die Auslagen für Vollendungs- und Erweiterungsbauten, für Vermehrung des Rollmateriales, der Gerätschaften und des Mobiliars sind der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn unter Zuschlag von 10 °/o für allgemeine Verwaltung, für Studien und Bauleituug zurückzuerstatten. Dieser Zuschlagvon 10 °/o ist bei Ankauf von Rollmaterial nicht in Anrechnung zu bringen.

Die Steuern aller Art, sowie die Auslagen, welche aus Bauund Konstruktionsfehlern (vices de construction) entstehen, fallen zu Lasten der Eigentumsverwaltung.

Der Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 1902 und erneuert sich von da ab in Perioden von je 10 Jahren, sofern er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt wird.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem in üblicher Weise der Vertrag vorgelegt worden ist, teilt am 11. November 1896 mit, daß er seinerseits keine Aussetzungen zu machen habe.

Die Bestimmung des Vertrages, daß der Betrieb der Linie mit einer Komposition ausgeführt werden müsse und daß daher die Fahrpläne dementsprechend zu konstruieren seien, kann selbstverständlich für die Bundesbehörden nicht bindend sein und kann die ihr aus der Fahrplangenehmigung zustehenden Rechte in keiner Weise beeinflussen. Wir lassen diese Bestimmung nur als eine Direktive auf, welche die betriebsführende Verwaltung der Eigentumsverwaltung für die Ausübung des vorbehaltenen Rechtes der Feststellung der Fahrpläne erteilt, um einen möglichst ökonomischen Betrieb zu erzielen. Unter dieser Voraussetzung halten wir die Aufnahme eines besondern Vorbehaltes in die Genehmigung nicht als erforderlich. Da im übrigen der Vertrag nichts der Bundesgesetzgebung Widersprechendes enthält, so beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, dem zwischen der Verwaltung der Bisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach und der Verwaltung der JuraSimplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrag die gesetzliche Ge-

1004 nehmigung unter den üblichen Vorbehalten durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

1005 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Spiez-Erlenbach-Bahn vom 28. September 1896, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1896, beschließt: 1. Dem unterm 5. Dezember 1895 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach durch die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn von Spiez über Wimmis nach Erlenbach durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn. (Vom 2. Dezember 1896.)

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09.12.1896

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