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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. L

Nr. 8.

19. Februar 1896.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im. Jahre

1895.

Tit.

Nach Vorschrift des Artikels 102, Ziffer 16, der Bundesverfassung haben wir die Ehre, Ihnen den Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1895 zu erstatten.

A, Finanz- und Zolldepartement, A. Finanz ver waltung.

1. Finanzbureau.

Personelles.

Im Bestand des Personals ist keine Veränderung eingetreten.

Gesetzgebung und Postulate.

Bundesbeschluß beireffend die, eidgenössische Geldskala.

Da die Geldkontingente und deren Festsetzung eine verfassungsmäßige Vorschrift sind, die Gültigkeitsdauer des Bundesgesetzes Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. ! . .

42

614

betreffend die eidgenössische Geldskala vom 9. März 1875 (A. S.

n. P. I, 503) jedoch nur auf 20 Jahre festgesetzt worden war, so standen die gesetzgebenden Behörden zu Anfang dieses Jahres vor der Notwendigkeit, diese Geldskala entweder zu revidieren oder deren Portdauer zu beschließen. Die Bundesversammlung entschied sich nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates für das letztere, und es wurde durch Bundesbeschluß vom 5. April 1895, gegen welchen das Referendum nicht ergriffen wurde, das Bundesgesetz betreffend die Geldskala bis auf weiteres in Kraft verbleibend erklärt (A. S. n. F. XV, 198).?

Bundesgesetz vom 5. April 1895 über die Ergänzung des Gesetzes vom iO. April Ì891 betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Specialfonds.

Durch dieses Gesetz werden ferner die Obligationen von schweizerischen Hypothekarinstituten für Anlagen eidgenössischer Gelder zulässig erklärt, und der Bundesrat befugt, die derartigen Institute zu bezeichnen, deren Obligationen erworben werden können. Über die bisherige Anwendung des Gesetzes wird unter Abschnitt ,,Wertschriften Verwaltung" berichtet.

Ausführungsgesetz zu Art. 39 B.-V. (Banknotenmonopol).

Die in der Dezembersession 1894 an die Bundesversammlung ausgeteilte Vorlage des Bundesrates über die Errichtung einer mit dem Notenmonopol ausgerüsteten schweizerischen Bundesbank gelangte im Berichtsjahre in den beiden Räten zur Behandlung. Nachdem der Nationalrat, der in dieser Angelegenheit die Priorität besaß, in der außerordentlichen Frühlingssession unter Ablehnung der Rückweisungsanträge Eintreten auf den bundesrätlichen Entwurf beschlossen hatte, ging er in der ordentlichen Sommersession zu der Einzelberatung über. Die hauptsächlichsten der von diesem Rate vorgenommenen Abänderungen bestehen in Zugeständnissen an die -Kantone und betreffen die Teilnahme derselben an der Beschaffung des Grundkapitales und der Wahl des Bankrates, die Herabsetzung der Verzinsung des Grundkapitales von 4 °/o auf 3Vz % und die Zuwendung von drei Vierteilen statt bloß der zwei Drittel des Reingewinnes an die Kantone. Der Ständerat, welcher die Vorlage erst in der Dezembersession behandelte, stimmte in den meisten Punkten dem Nationalrate zu, sprach sich jedoch für die Wahl des gesamten Bankrates durch den Bundesrat und die Zuweisung des ganzen Reingewinnes an die Kantone aus. Die zwischen den beiden Räten bestehenden Differenzen sollen in der am 16. März 1896 beginnenden außerordentlichen Session bereinigt werden.

615 Postulate.

1. Das Gleichgewichtspostulat (Sammlung Nr. 476) hat in diesem Jahre seine Erledigung gefunden. Wie schon im letztjährigen Geschäftsbericht mitgeteilt wurde, war die' Übermittlung des endgültigen Berichtes des Bundesrates unter Beigabe der Specialberichte sämtlicher Departemente am 3. Dezember 1894 an die.

Bundesversammlung erfolgt. Die Kommission des Nationalrates hatte zuerst in einem gedruckten Berichte, datiert vom 12. Februar 1895, eine Reihe von Anträgen und Postulaten zum Zwecke der Erzielung von Ersparnissen und Mehreinnahmen aufgestellt. Das Geschäft gelangte aber erst in der Dezembersession zur Beratung, und mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene, durch die Staatsrechnung pro 1894 ausgewiesene, günstigere Finanzlage des Bundes beschloß der Nationalrat, von der Vorlage des Bundesrates einfach Vermerk am Protokoll zu nehmen, in der Meinung, daß die von der Kommission fallen gelassenen Anträge und Postulate als bloße Anregungen betrachtet werden. Der Ständerat stimmte diesem Beschlüsse zu.

2. Der Bundesrat ist zu verschiedenen Malen (vide Postulate Nr. 320, 353, 378 und 403 der Sammlung) von den eidgenössischen Räten eingeladen worden, zur Beseitigung der bestehenden Ungleichheiten ein einheitliches Besoldungsgesetz vorzulegen. Wie schon im Geschäftsbericht für das Jahr 1893 ausgeführt wurde, hatte sich der Bundesrat schon öfters mit dieser Frage befaßt, konnte sich aber nicht entschließen, weder auf das allgemeine Besoldungsgesetz noch auf die verschiedenen Einzel vorschlage der Departemente einzutreten, bevor durch die Erledigung des damals pendenten Besoldungsgesetzes der Militärbeamten ein Entscheid der Bundesversammlung über die vorgeschlagenen Besoldungsklassen und Besoldungsgrenzen vorliege. Nachdem nun durch die Annahme des Gesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements eine Grundlage geschaffen worden ist, wurden im Laufe des letzten Jahres die Vorarbeiten zu einem allgemeinen Besoldungsgesetz an die Hand genommen, und ohne die im Herbst eingetretene längere Krankheit des mit der Ausarbeitung der diesbezüglichen Vorlage beauftragten Vorstehers des Pinanzdepartements wäre diese letztere schon in der verflossenen Dezembersession der Bundesversammlung zugestellt worden. Dies soll nun im laufenden Jahre geschehen.

616 Wir kommen an dieser Stelle noch auf einige Wünsche zu sprechen, welche aus den Verhandlungen über den Geschäftsbericht dem Finanzdepartement durch Protokollauszug mitgeteilt worden sind.

Die nationalrätliche Prüfungskommission hat den Wunsch geäußert, der Bundesrat möge der Frage seine Aufmerksamkeit schenken, ,,ob neben der künftigen Bundesbank die Benennung ,,Eidgenössische Bank"1 noch zulässig sei11. Obwohl wir der Ansicht waren, es sei diese Angelegenheit durch den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. Juni 1876 (Bundesbt.

1876, II, 994) über die Motion des Herrn Ständerat Freuler erledigt worden, haben wir nicht ermangelt, uns neuerdings mit der Frage zu beschäftigen, und speciell unser Justizdepartement zu einem Bericht eingeladen. Wir gelangen aber mit dem Gutachten des Justizdepartements zu dem Schlüsse, daß, nachdem inzwischen die eidgenössische Bank ihrer Firma noch die Zusatzbezeichnung ,,Aktiengesellschaf'tu gegeben hat und das Bankgesetz als Firma für die zukünftige Staatsbank die Benennung ,,Schweizerische Bundesbank" vorsieht, von irgend welchen Schritten, welche eine Abänderung der gegenwärtigen Firma des betreffenden Bankinstitutes zum Zwecke haben sollten, Umgang zu nehmen sei.

Eine weitere Anregung besteht darin, es möchte' die Frage geprüft werden, ,,ob nicht der Bund, welcher Jahr für Jahr an Versicherungsprämien verschiedenster Art cirka Fr. 200,000 bezahle, besser thun würde, überall als Selbstversicherer aufzutreten11. Der Bundesrat gestattet sich, diesbezüglich darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage der Selbstversicherung anlaßlich der Behandlung des Gleichgewichtspostulates durch den Bundesrat in einläßliche Beratung gezogen worden ist und daß er in seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 3. Dezember 1894 bereits auseinandergesetzt hat, warum er die Selbstversicherung nicht empfehlen könne.

Wir sagten damals auf Seite 38 unserer Botschaft folgendes : ,,Die Mobiliar- und Materialvorräte des Polytechnikums und der Annexanstalten mit über zwei Millionen Franken, sowie diejenigen der Militärverwaltung (Kriegsmaterial, Bekleidungsvorräte, Weizenvorräte, Fouragevorräte, Kasernenmobiliar) mit 36 Millionen Franken, belaufen sich in solche Summen, daß das Risiko bei der Selbstversicherung wohl kaum übernommen werden könnte, und die in die Risiken
unter Fr. 50,000 fallenden Objekte bilden einen so verschwindend kleinen Teil der gesamten Versicherungssumme, daß eine Ausscheidung derselben zur Selbstversicherung sich kaum der Mühe lohnen würde.

,,Sodann müßte es einen etwas eigentümlichen Eindruck machen, wenn die staatlichen Behörden, .welche ihre Mitbürger sonst zu

617 einer möglichst allseitigen Versicherung aufmuntern und selbst durch Beiträge anspornen, das Beispiel zur Selbstversicherung, was in vielen Fällen die Nichtversicherung bedeutet, geben würden; denn die Selbstversicherung wird überall da zur Nichtversicherung, wo nicht dafür gesorgt wird, daß die für die Versicherung bestimmten Summen in Reserve gelegt und der freien Verfügung des Selbstversicherers für andere Zwecke entzogen werden.

,,Sprechen somit grundsätzliche Erwägungen, sowie die Betrachtung, daß sieh die Versicherungsobjekte des Bundes wegen ihrer allzugroßen Anhäufung auf einem einzelnen Punkte zur Selbstversicherung nicht gut eignen, gegen letztere Institution, so muß im fernem noch hinzugefügt werden, daß der Übergang zur Selbstversicherung für eine lange Reihe von Jahren durchaus keine Entlastung unserer Staatsrechnungen bedeuten würde; denn offenbar mußte die gleiche Summe, welche wir jetzt für die Versicherung ausgeben, auch fernerhin alljährlich als Ausgabe gebucht und einem Specialfonds gutgeschrieben werden, bis letzterer eine Höhe erreicht hätte, welche uns gegen Brandschäden größern Umfanges sicherstellen würde.

,,Alles Gesagte trifft selbstverständlich auch für die Gebäudeversicherung zu, wobei noch der weitere Umstand hinzukommt, daß unsere Immobilien überall dem kantonalen Versicherungszwang unterworfen sind."

Da inzwischen die Bundesversammlung von unserem damaligen Berichte in zustimmendem Sinne Vormerk am Protokoll genommen hat, betrachten wir diesen Gegenstand als erledigt.

MUnzwesen.

Internationaler. Münmverband.

Mit dem Berichtsjahre sind es 30 Jahre, seitdem die Schweiz in einen internationalen Münzverband, damals mit Belgien, Frankreich und Italien, getreten ist, welcher, nachdem der Münzvertrag unter zwei Malen in den Jahren 1878 und 1885 revidiert worden ist, nunmehr die Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien als lateinische MUnzuuiou umfaßt.

Über die Fortdauer dieser Union und die unsererseits für die Eventualität einer Kündigung getroffenen Vorbereitungen verweisen wir auf das im letztjährigen Geschäftsbericht Gesagte.

618 Circulation fremder

Kupfermünzen.

Wie schon früher wiederholt, so langten auch im Berichtsjahre eindringliche Klagen aus dem Kanton G e n f über die Girkulation von fremden Kupfermünzen eia, welche die einheimischen Billon- und Kupfermünzen zu überwuchern drohen.

Nicht nur wurde darüber Klage geführt, daß man im Verkehre mit den Transportaastalten (Tramways, Schmalspurbahnen u. s. w.), sowie in den Restaurants, beim Geldwechseln, zur Annahme fremder Kupfermünzen gezwungen werde, sondern es wurde gleichzeitig die Behauptung aufgestellt, daß eidgenössische Kassen diese Cirkulation fremder Münzen dadurch begünstigten, daß auch sie solche Kupfermünzen annehmen und wieder ausgeben.

Die unserseits angehobene Untersuchung hat nun gezeigt, daß bei unsern Zoll- und Postkassen die Annahme fremder Geldsorten unnachsichtlich verweigert wird, somit von diesen Kassen solche Münzen nicht in die Cirkulation gebracht werden können, und auch der Staatsrat von Genf hat uns die Versicherung erteilt, daß er zu Händen der kantonalen Kassen die strikteste Weisung in diesem Sinne habe ergehen lassen.

Nichtsdestoweniger haben unsere Erhebuagen ergeben, daß Postangestellte, namentlich in der Besorgung des Nachnahme- und Mandatverkehrs, vielfach vom Publikum geradezu gezwungen werden, fremde Kupfermünzen anzunehmen, sei es, weil sie bei fortgesetzter Weigerung befürchten, bei der Verabreichung der üblichen Trinkgelder benachteiligt zu werden, sei es, weil ihnen zur Erfüllung ihrer Funktionen die nötige Zeit mangeln würde, wenn sie warten müßten, bis es dem Betreffenden gelungen wäre, in einem benachbarten Hause die benötigten Münzen in gesetzlicher Währung sich zu verschaffen. Da aber diese gleichen Angestellten wohl wissen, daß man ihnen bei der Abrechnung mit der vorgesetzten Amtsstelle fremde Kupfermünzen nicht abnimmt, so sind diese Leute gewissermaßen darauf augewiesen, die ihnen aufgezwungenen fremden Kupfermünzen im Laufe des Tages wieder bestmöglich abzusetzen.

Es muß also zugegeben werden, daß trotz des strikten Verbotes und dessen Nachachtung durch die Zoll- und P o s t k a s s e n die «ingeklagten Übelstände im Verkehre 'zwischen subalternen Postangestellten und dem Publikum bis zu einem gewissen Grade bestehen , und diese Klagen werden für ebensolange fortbestehen als die engen tagtäglichen Handelsbeziehungen zwischen Genf und den Zonen. Wir
werden uns einer gewissen Cirkulation fremder Kupfermünzen in Genf gar nicht erwehren können : Jeder Krämer, jedes Magazin, jedes Restaurant nimmt solche Münzen schon aus

619 Furcht vor der Konkurrenz aa, und deshalb sind die Empfänger naturgemäß darauf angewiesen, diese fremden Kupfermünzen ihrerseits wieder bestmöglich abzustoßen.

Etwas anders gestalten sich die Verhältnisse bei den Transportanstalten, deren Verkehr sieh über die Landesgrenzen hinaus ausdehnt uod welche täglich von Angehörigen beider Länder benützt werden. Wenn hier der Passagier aus den Zonen vom Kondukteur französische Kupfermünzen als Herausgeld erhält, so läßt sich dagegen gewiß nicht viel einwenden. Der Empfänger könnte unter Umständen noch reklamieren, wenn man ihm Schweizer Nickelmünzen aufdrängen wollte. Ganz anders verhält es sich aber, wenn Passagiere aus Genf und dem schweizerischen Hinterlande in Frage sind, welche mit Recht verlangen, daß ihnen das Herausgeld in gesetzlichen Schweizermünzen verabreicht werde. Diese Anstalten stehen ja unter staatlicher Aufsicht und es ist doch wohl anzunehmen, daß die staatlichen Behörden die Macht besitzen, dieselben zu verhalten, niemand gegen seinen Willen fremde Kupfermünzen aufzudrängen.

Allerdings ist hierbei die Aktion der e i d g e n ö s s i s c h e n Behörden sehr gehemmt; denn wenn auch unser zur Zeit in Kraft bestehendes Bundesgesetz über das eidgenössische Münzwesen vom 7. Mai 1850 und das Ausführungsreglement vom 10. März 1869 Bestimmungen enthalten in dem Siane, daß fremde Billon- und Kupfermünzen vom Verkehr in der Schweiz ausgeschlossen sind, daß niemand gehalten ist, andere als gesetzliche Münzen anzunehmen, so hat der Gesetzgeber es doch unterlassen, von B u n d e s w e g e n Strafbestimmungen aufzustellen, und somit kann der Bund strafrechtlich nicht einsehreiten. Aber in dem gewaltsamen Aufdrängen von fremden Kupfermünzen durch Angestellte von Transportanstalten liegt eine offenbare Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Bestimmungen, und nichts hindert die Behörden des Kantons Genf, auf dem Wege der kantonalen Gesetzgebung oder durch den Erlaß von Polizeivorsehriften gegen die Fehlbaren einzuschreiten, wenn die geschilderten Zustände zu einer unerträglichen Belästigung geworden sind oder zu werden drohen. Es hat denn auch der Staatsrat von Genf durch Zuschrift vom 4. Oktober 1895 sich bereit erklärt, sich mit den Verwaltuügen der verschiedenen Transportanstalten in Verbindung zu setzen und von ihnen Abhülfe zu verlangen. Wir zweifeln
nicht daran, daß, wenn diese Intervention des Staatsrates von Genf wirkungslos bleiben sollte, derselbe nicht ermangeln wird, die weitern Schritte zu thun, um seinen gerechten Forderungen Nachachtung zu verschaffen.

620

Wir setzen an diesem Orte einen Wert darauf, zu konstatieren, daß diese Cirkulation fremder Kupfermünzen nicht etwa auf einen Mangel an gesetzlichen Kupfer- und Billonmünzen zurückzuführen ist. Nicht nur gelangen keine diesbezüglichen Gesuche aus Genf an unsere Staatskasse, welche mit diesen Münzen für jedes Gesuch und jeden Bedarf gerüstet ist, sondern wir machen umgekehrt die Erfahrung, daß es gerade die eidgenössischen Kassen in Genf sind, welche in den Fall kommen, an die eidgenössische Staatskasse Sendungen in Kupfer- und Nickelmünzen zu bewerkstelligen.

Wir gelangen in dieser Angelegenheit zu folgenden Schlüssen: 1. Die Besehwerden über eine anormale Cirkulation von fremden Kupfermünzen auf dem Platze Genf sind nicht grundlos. Allein sie finden zu einem großen Teile ihre natürliche Erklärung in den Verkehrs- und Handelsbeziehungen Genfs zu den Zonen, und es wird sehr schwer halten, im P r i v a t verkehre Abhülfe zu schaffen.

Wir werden es hier vielmehr mit der erneuten Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen bewenden lassen müssen, daß niemand gehalten ist, andere als gesetzliche Münzen anzunehmen.

2. Den sämtlichen öffentlichen Kassen ist wiederholt einzuschärfen, daß es ihnen absolut untersagt ist, fremde Münzsorten anzunehmen oder in Umlauf zu setzen. Die eidgenössische Staatskasse ist unsererseits angewiesen, außer den Bezügen der untern Kassen, jedem auch von privater Seite ausgehenden Gesuche um Zusendung von schweizerischen Nickel- und Kupfermünzen sofort und portofrei zu entsprechen.

3. Den Verwaltungen der genferischen Transportanstalten (Tramways, Schmalspurbahnen u. s. w.) ist durch die zuständigen staat-.

liehen Organe zu verbieten, irgend jemand gegen seinen Willen fremde Kupfermünzen aufzudrängen, und es sind dieselben im Zuwiderhandlungsfalle mit Strafe zu bedrohen.

Es bleibt nun zu gewärtigen, von welchem Erfolge die von unserm Finanzdepartemente und vom Staatsrate von Genf in Vollzug gesetzten Maßregeln begleitet sein werden.

Das neue schweizerische

Müngbild.

Nachdem die auf dem Postulatwege (vide Sammlung Nr. 447) angeregte Vereinheitlichung des Wappenschildes auf den eidgenössischen Münzen keinem befriedigenden Abschlüsse entgegengeführt werden konnte, brachte der Bundesrat durch den Geschäftsbericht des Finanzdepartements für das Jahr 1893 (Bundesbl. 1893, I, 874) der Bundesversammlung zur Kenntnis, daß er, in Abwei-

621 chuug von dem engen Wortlaute des ursprünglichen Postulats, ein neues, den Anforderungen der Heraldik und einer künstlerischen Ausstattung entsprechendes Münzbild anzustreben gedenke. Durch Genehmigung des erwähnten Geschäftsberichtes erklärte sich die Bundesversammlung mit diesem Vorgehen stillschweigend einverstanden.

In Ausführung dieses Gedankens eröffnete der Bundesrat zu Anfang des Jahres 1895 unter einer Anzahl namhafter schweizerischer und ausländischer Künstler einen Wettbewerb auf Grundlage eines von ihm genehmigten Programms, in welchem der freien künstlerischen Auffassung ein möglichst weiter Spielraum gelassen wurde. Auf 38 Einladungen zum Wettbewerb gingen beim Finanzdepartemente im ganzen 21 Modelle ein.

Zur Begutachtung der eingelangten Arbeiten bezeichnete der Bundesrat ein Preisgericht, welches, in Berücksichtigung aller bei dieser Angelegenheit interessierten Kreise, zusammengesetzt wurde aus den Herren: Chr. B ü h l e r , Kunstmaler und Heraldiker, in Bern.

F. H o m b e r g , Graveur-Medailleur, in Bern.

Dr. I m h o o f - B l u m e r , in Winterthur, aktives Mitglied und Ehrenmitglied verschiedener numismatischen Gesellschaften und Akademien der Schweiz und des Auslandes.

Dr. L a d e , in Carouge, Vizepräsident der schweizerischen numis· matischen Gesellschaft.

Arnold R o b e r t , Ständerat, in Chaux-de-Fonds, Urheber des Postulates betreffend die Vereinheitlichung des Wappenschildes auf den schweizerischen Münzen (Präsident des Preisgerichtes).

Paul R o b e r t , in Biel, Kunstmaler und Mitglied der eidgenössischen Kunstkommission.

Karl Emil Wild, Nationalrat, in St. Gallen, Architekt und Direktor des dortigen Industrie- und Gewerbemuseums.

Dieses Preisgericht versammelte sich am 14. und 15. Mai 1895 und reichte am 16. Mai sein Gutachten ein.

Nachdem am 17. Mai der Bundesrat in corpore die eingegangenen Modelle besichtigt und angesichts derselben den Bericht des Preisgerichts angehört hatte, beschloß er am 21. des nämlichen Monats, konform den vom Preisgerichte einstimmig angenommenen Resolutionen, Herrn Fritz L a n d r y , Professor in Neuenburg, einen e r s t e n P r e i s von Fr. 1200 und Herrn K. S c h w e n z e r , Hofmedailleur in Stuttgart, einen w e i t e r n P r e i s von Fr. 500 zu

·622 verabfolgen. Gleichzeitig wurde das Finanzdepartement beauftragt, mit Herrn Professor Landry in Verbindung zu treten zum Zwecke der teilweisen Abänderung seines Modells im Sinne der von der Jury gemachten Bemerkungen.

Herr Landry unterzog sich bereitwilligst dieser Aufgabe und reichte nach einigen Monaten ein zweites Modell ein. Dasselbe wurde wiederum dem genannten Preisgericht, in welchem inzwischen Herr Kunstmaler Paul Robeit durch ein anderes Mitglied der schweizerischen Kunstkommission, Herrn Albert A n k e r , Kunstmaler in Ins, ersetzt worden war, unterbreitet. In seiner Sitzung vom 24. September 1895 beschloß das Preisgericht einstimmig, dem Bundesrate den Avers und Revers des abgeänderten Modells Landry für das Zwanzigfrankenstück und auch den Revers des nämlichen Modells für das Fünffrankenstück zu empfehlen. Der Bundesrat adoptierte nun auch am 24. November das zweite Modell des. Herrn Landry in Avers und Revers für das neue schweizerische Zwanzigfrankensliick ; dagegen wurde der Entscheid darüber, ob das gleiche Münzbild auch für die Prägung neuer Fünffrankenstücke in Anwendung zu kommen habe, bis auf weiteres verschoben.

Das adoptierte Modell war während des verflosseneu Monats Dezember in einem der Konferenzsäle des Nationalrates ausgestellt, wo es von den Mitgliedern der Bundesversammlung und von den Vertretern der Presse besichtigt werden konnte. Der A v e r s enthält auf einem die Alpen darstellenden Hintergrunde die wohlgelungene Büste einer jungen Frau, welche die Schweiz versinnbildlichen soll, was noch durch die Überschrift ,,Helvetia" verdeutlicht wird. Auf dem R e v e r s befindet sich ein auf einem Eichenzweige befestigter Schild von eleganter Form mit dem eidgenössischen Wappen ; zu beiden Seiten des Schildes ist die Wertbezeichnung und unten die Jahreszahl angebracht.

Durch den erwähnten Bundesratsbeschluß vom 24. November wurde das Finanzdepartement ebenfalls beauftragt, mit Herrn Landry betreffend die Anfertigung der Prägestempel in Verbindung zu treten.

Der Abschluß der diesbezüglichen Verhandlungen falli in das Jahr 1896.

Endlieh ist noch zu erwähnen, daß der Bundesrat am 6. Januar 1896 beschlossen hat, unter Weglassung jeglicher Devise, auf dem Rande der neuen Zwanzigfrankenstücke 22 Sternchen anzubringen.

623

Münzkommissariat.

Dem Münzkommissariat wurden im ganzen 105 Münzwerke zur Prüfung unterbreitet, welche folgendes Resultat ergaben : Münzsorte.

Mittlerer Feingehalt.

Mittleres Gewicht.

Abweichungen im Feingehalt im Gewicht mehr, weniger, mehr, weniger o/oo

Zwanzigfrankenstücke . 900,06 Fünffrankenstücke . . 900,00 Zehnrappenstücke . .

-- Fünfrappenstücke...

-- Einrappenstücke . . .

--

6,448 25,008 2,994 2,004 1,496

000,06 000,08 -- -- --

"/» -

-- -- -- --

o/oo

·/««

000,03 -- -- -- 000,06 000,4 -- -- 2,333

Sämtliche Münzwerke befanden sich in den Schranken der vorgeschriebenen Toleranz. .

Nebstdem lag dem Kommissär die specielle Überwachung der Münz- und Wertzeichenfabrikation ob.

Waffenplätze.

Thun.

Infolge der in der zweiten Hälfte des Jahres eingetretenen trockenen Witterung haben die Kulturen erheblich gelitten. An einzelnen Orten richteten auch Stürme bedeutenden Schaden an.

An den meisten Orten mußte schon frühzeitig mit der Dürrfütterung begonnen werden, da eben das Grünfutter teils durch die anhaltende Trockenheit, teils aber auch, und ganz besonders in hiesiger Gegend, durch die Engerlinge bedeutende Einbuße erlitt, was dann eine Preissteigerung des Dürrfutters zur Folge hatte.

F u t t e r e r n t e . Dieselbe ergab in gut gedüngten, neu angelegten Wiesen einen hohen Ertrag, während in alten magern Grundstücken derselbe ein ganz geringer blieb. Auch läßt auffallenderweise die Qualität des Futters im allgemeinen viel zu wünschen übrig, trotz dem beim Einheimsen anhaltend schönen Wetter. Verkauft wurden die diesjährigen Vorräte an die beiden Winterküher zum Preise von Fr. 5. 50 per Kubikmeter.

Das G e t r e i d e litt hauptsächlich von den bis lange in den Frühling lagernden, enormen Schneemassen. Namentlich litten darunter die Roggenansaaten ; etwas weniger der Weizen und der Dinkel.

Der Haber jedoch ist dann von den Engerlingen arg heimgesucht worden. Im allgemeinen kann der Gesamtertrag der Ernte nach den Körnern als mittelmäßig, im Strohertrag etwas darüber geschätzt

624 werden. Die Verkaufspreise sind aber leider niedrigere als je vorher. Roggen 14 V* Rp. per Kilo. Korn 13 Rp. Der Weizen ist gegenwärtig noch nicht verkauft, der sehr niedrigen Preise wegen j der Haber reicht nur zur Fütterung der eigenen Pferde.

K a r t o f f e l n sind qualitativ sehr gut ausgefallen, quantitativ hingegen blieben sie unter einer guten Mittelernte. Verkaufspreis durchschnittlich Fr. 6. 50 bis Fr. 7 per 100 Kilo.

Unser P f e r d e b e s t a n d erlitt leider im Berichtsjahr eine Verminderung, indem schon Anfang August 4 von unsern Pferden an Influenza erkrankten, an welcher dann eines derselben verendete.

Im Frühling muß für Ersatz gesorgt werden.

Über den A l l m e n d b e s a t z ist nichts besonderes zu berichten.

Der Gesundheitszustand war stets ein sehr günstiger. Konstatiert muß werden, daß der Ertrag von Jahr zu Jahr abnimmt, indem der Weideplatz stetsfort kleiner wird. Es wurde beispielsweise zu Ende dieses Jahres für einen Parkplatz und für einen Sprunggarten, letzterer längs den Allmendlöösern, ein Komplex von rund 22,500 m 2 in Anspruch genommen, welche bisher zum besten Weideland gehörten.

Immerhin wird hierseits der Instandhaltung der Allmend, resp.

Neuberasung kahler Stellen durch passende Grasarten stetsfort die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt.

Einem schon seit 3 Jahren gerügten Übelstande ist endlich Abhülfe geschaffen worden, indem unsere Stallungen auf der Steghalde nun mit genügendem Quellvvasser versehen sind ; das Gleiche kann nicht gesagt werden hinsichtlich der beiden Brunnen'auf der Allmend, da dieselben seit der Trockenperiode von 1893 versiegt sind und die Quellen von der Mühlematte, welche früher 170 Minutenliter lieferten, nur noch 28--30 ergeben.

Wie bekannt, wurde im verflossenen Jahre das Areal durch Neuankäufe bedeutend erweitert, so daß die Erstellung eines dritten Ökonomiegebäudes zur dringenden Notwendigkeit geworden ist, um so mehr, da mit Ende 1896 die noch in Kraft bestehenden Pachtverträge zu Ende gehen und kaum mehr erneuert werden können.

Allerdings könnte der Sache in der Weise leicht abgeholfen werden, wenn die gegenwärtige Fohlenweide in Übesehi nach dem sogenannten, dem Bunde gehörenden ,,Seebühl und Weidu verlegt würde, was sowohl für die Direktion der Regie, als auch für die hiesige Verwaltung nur zum Vorteile gereichen würde.

Die beiden resp. Departemente werden nicht ermangeln, zu geeigneter Zeit diesen Gegenstand einer nähern Prüfung zu unterwerfen.

625 Das Areal des Waffenplatzes Thun beträgt z. B. 533 Hektaren 49,8* Aren, wovon 5 Hektaren 83,7 Aren überbaut sind.

Herisau-St. Gallen.

Infolge des langen und strengen Winters, der in dortiger Gegend bis Mitte April andauerte, konnte die Allmend erst im Monat Mai und zwar anfänglich nur mit 106 Stücken Vieh besetzt werden.

Als dann aber anhaltend günstige Witterung eintrat und reichlich Gras vorhanden war, mußte auf Vermehrung des Besatzes Bedacht genommen werden, was aber mit einigen Schwierigkeiten verbunden war, weil die Viehbesitzer im Hinblick auf das üppige Wachstum des Grases die festgesetzte Taxe zu hoch fanden ; indessen gelang es doch, den Besatz von 106 auf 146 Stücke zu erhöhen. Diese Erhöhung war aber nicht von langer Dauer, weil wegen eines iseucheverdächtigen Tieres ein 14tägiger Stallbann verhängt werden mußte, aus Grund dessen dann eine Anzahl Stücke zurückgezogen wurden.

Eine empfindlich nachteilige Einwirkung auf das Betriebsjahr verursachte das am 24. Juli abgehaltene ostschweizerische KavallerieWettrennen, da in und weit um die Piste alles Gras plötzlich abgemäht werden mußte, infolgedessen vor und nach dem Feste ein Teil der Viehware mit Futter aus den hinterliegenden Grundstücken versorgt werden mußte.

Da zu Anfang des Monats Oktober wieder Truppen einrückten, wurde einige Tage vorher im Einverständnis mit den Eigentümern des Viehes der Weidgang geschlossen.

Frauenfeld.

Der Zustand des Schießplatzes kann zur Zeit als ein günstiger feezeichnet werden ; dies ist einerseits der geringeren diesjährigen Benutzung, anderseits aber und hauptsächlich der trockenen Sommerund Herbstwitterung zuzuschreiben. Immerhin haben sich viele im Vorjahr sehr stark verdorbene Stellen noch nicht vollständig erholen können, wiewohl seit mehreren Jahren die in den Stallungen gesammelten Heublumen auf solchen Plätzen angesäet worden sind.

Im Laufe des Sommers und Herbstes 1894 fand die Vermessung ·des sämtlichen Grundbesitzes des Bundes (nebst dem angrenzenden Gebiete) in Frauenfeld durch einen Ingenieur des topographischen Bureaus statt. Die Pläne nebst Zubehörden wurden dann im Laufe des Winters 1894/95 erstellt und befinden sich nun seit dem Frühjahre 1895 in Verwahrung des Schießplatzkommandos Frauenfeld.

626 Mit Martini 1895 lief der Pachtvertrag, betreffend die Liegenschaften in Ochsenfurt, ab. Die nun nicht mehr verwendbaren Gebäulichkeiten wurden auf Abbruch verkauft und müssen bis zum 1. Mai 1896 gänzlich entfernt sein. Während dem Jahre 1896 wird dann nur noch das Fährhaus bewohnt sein; jedoch ist auch jetzt schon der bezügliche Pachtvertrag auf den zulässigen Termin, Martini 1896, gekündet worden, so daß von letzterem Zeitpunkte an die Ochsenfurt nicht mehr bewohnt sein wird ; die beabsichtigte Erweiterung des Scheibenfeldes, besonders nach der Tiefe, wird dann in der bei Erwerbung der Ochsenfurt vorgesehenen Weise vorgenommen werden können.

Die letzten Winter begonnene Aufforstung der nicht zur Erweiterung ' des Scheibenfeldes benötigten Grundstücke in Ochsenfurt wird zur Zeit fortgesetzt ; zu den cirka 2 Hektaren, die letzten Winter und Frühjahr aufgeforstet worden sind, werden bis nächstes Frühjahr noch cirka 4 Hektaren hinzukommen. Bei gleichem Fortgange ist zu erwarten, daß das hierzu in Aussicht genommene Gebiet bis in cirka 5 Jahren fertig aufgeforstet sein wird.

Das Waldareal des Bundes in Ochsenfurt wird mit dem 1. Januar 1896 einen Zuwachs von cirka 30 Hektaren bekommen, indem zur Zeit die im gefährdeten Gebiete gelegenen Waldungen za Händen des Bundes expropriiert werden.

Bière.

Über diesen Waffenplatz ist hierorts nichts weiteres zu bemerken , als daß im künftigen Frühling die Katastervermessung stattfinden soll.

2. Finanzkontrolle.

Personelles.

Der Personalbestand hat sich im Berichtsjahre nicht geändert.

Dagegen sind die Revisionsgehülfen, Herren Frauchiger und Eunz, zu Revisoren vorgerückt, und der provisorische Revisionsgehülfe, Herr Breiter, ist definitiv gewählt worden.

Kontrollierung der Budgetkredite.

Die Kontrollierung der Budgetkredite, d. h. die Vergleichung der von den Departementen auf die Bundeskasse angewiesenen Summen mit den Budgetrubriken, bevor-Zahlung geleistet werden-

627

darf, hat -- was wohl der in den letzten Jahren eingeführten verschärften Prüfungsmethode zuzuschreiben ist -- selten mehr Anlaß zu Bemerkungen gegeben, und wo solche vorgekommen sind, konnten sie auf dem Wege des geschäftlichen Verkehrs zwischen dem Finanzdepartement und dem Departemente, dessen Ressort die Beanstandung betraf, erledigt werden.

Um Mißverständnissen vorzubeugen sei erwähnt, daß nur bei den kleinern Verwaltungszweigen die Ausgabebelege gleichzeitig mit den Zahlungsanweisungen zur Prüfung gelangen; bei den Verwaltungen Militär, Zoll, Post und Telegraph und ferner bei Verwaltungen mit besondern Kassen ist die Revision eine nachträgliche, d. h. sie kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Rechnungen aufgestellt und abgeliefert sind (vide Abschnitt ,,Revision der Rechnungen"}.

Das Militärdepartement hat angesichts des (Jmstandes, daß es unmöglich sei, zur Zeit der Anlage des Budgets alle Unterrubrikea genau zu berechnen, unterm 3. November an den Bundesrat das, Gesuch gestellt, es seien die Militärwerkstätten zu ermächtigen, je nach Umständen einzelne Unterkredite ohne Einholung einer besondern Bewilligung überschreiten zu dürfen, vorausgesetzt, daß dabei der Gesamtkredit einer Budgetrubrik nicht überschritten werde v Der Bundesrat hat unterm 29. November 1895 dem Gesuch, angesichts von Art. 82 des Finanzreglements vom 19. Februar 1877, insofern entsprochen, daß für Kreditüberschreituugen der Regiewerkstätten innerhalb der Budget-Subrubriken der Budgetabteilungen vorgängig jeweilen wenigstens die bundesrätliche Genehmigung eingeholt werden müsse, wobei die Prüfung der Frage, ob auch ein Nachtragskreditbegehren an die eidgenössischen Räte zu richten sei, vorbehalten bleibe. Zur Nachachtung in analogen Fällen ist von diesem Beschlüsse sämtlichen Departementen Kenntnis gegeben worden.

Kontrollierung des Geschäftsverkehrs der eidgenössischen Staatskasse.

Die Prüfung der von der eidgenössischen Staatskasse täglich gebuchten Einnahmen an Hand der der Finanzkontrolle zugegangenen Zahlungsanzeigen, insofern solche von den Einzahlern eingesandt werden, und die Kontrollierung der Ausgaben auf Grund der Zahlungsmandate und allfällig weiter vorhandener Ausweise gaben zu Bemerkungen nicht Anlaß.

Die nach bisherigem Usus am Schlüsse eines jeden Monats.bei der Staatskasse gemäß Art. 5 des Finanzreglements vom 19.'Februar 1877 vorgenommenen ordentlichen Kassenrevisionen ergaben jeweilen Übereinstimmung des Kassenbestandes mit dem^Sollbestand..

628 Revision der Rechnungen.

Die Rechnungsführung kann in der Hauptsache als im Einklänge mit den bestehenden Gesetzen, Reglementen und Beschlüssen der kompetenten Behörden stehend bezeichnet werden.

Die Ablieferungstermine der Rechnungen wurden bis jetzt richtig eingehalten, so daß die Entlastung, bezw. Belastung der Rechnungsleger auch rechtzeitig stattfinden konnte und somit das Revisionsgeschäft bis zum Zusammentritt der Rechuungsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte abgeschlossen sein wird.

Die Detailrevision der Rechnungen anbelangend, mußten dem Finanzdepartement -- wie es übrigens bei einer so großen Verwaltung, wie die Bundesverwaltung ist, nie ganz vermieden werden kann -- eine bedeutende Anzahl Fälle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den rechnungsiegenden Verwaltungen und der Finanzkontrolle zum Entscheide vorgelegt werden, bei welchen das Finanzdepartement sozusagen durchgehends den Ansichten der Finanzkontrolle beipflichtete.

Auf specielle Revisionsanstände brauchen wir uns hier um so weniger einzulassen, als über jede abgenommene Rechnung ein Revisionsprotokoll ausgefertigt wird, welche zur Verfügung der Rechnungsprüfungskommissionen stehen.

Zum Zwecke besserer Kontrollierung der Einnahmen und Rückvergütungen solcher Verwaltungszweige, deren Ausgabebelege gleichzeitig mit den Zahlungsanweisungen an die Finanzkontrolle zur Prüfung gelangen (vide Abschnitt ,,Kontrollierung der Budgetkredite*), hat das Finanzdepartement verfügt, daß diese Verwaltungszweige vom Jahre 1896 ab der Finanzkontrolle monatlich ein vom Departements vorsteher visiertes Detail Verzeichnis aller Zahlungsansprüche, welche sie gegenüber Dritten erworben haben, einreichen müssen, gleichviel ob die Gelder schon eingegangen sind oder noch ausstehen.

Da es bisweilen vorgekommen ist, daß eidgenössische Verwaltungsstellen Ausgaben in einem spätem Verwaltungsjahre zur Verrechnung brachten, als in demjenigen, wohin sie gehörten, so hat sich das Finanzdepartement veranlaßt gesehen, mittelst Cirkularschreiben sämtlichen Departementeu, der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht den Art. 80 des Finanzregletnents vom 19. Februar 1877, also lautend: ,,In die Jahresrechnung gehören alle in demselben Jahre erworbenen Zahlungsansprüche dritter Personen gegen die Eidgenossenschaft oder dieser letztern gegen Dritte", in Erinnerung zu rufen.

629

Außerordentliche Kassen- und Bücher-Untersuchungen.

A u ß e r o r c f e n t l i c h e Kassen- und Bücher-Untersuchungen wurden vorgenommen: beim Amt für Gold- und Silberwaren; bei der Materialverwaltung der Bundeskanzlei, beim Bundesgericht, Amt für geistiges Eigentum, Polytechnikum, Landesmuseum, bei der Verwaltung der Gotthardbefestigungen, bei der Festungsverwaltung in Lavey, bei der Centralpulververwaltung und den Pulverbezirken, bei der Konstruktionswerkstätte, Munitionsfabrik, Waffenfabrik, beim Munitionsdepot, beim Centralremontendepot, bei der Pferderegieanstalt mit Hengstendepot, Fohlenhof, Transportkasse und Artillerie-Bundespferde, bei den Liegeoschaftsverwaltungen Thun und Herisau, bei der Münzstätte, beim Alkoholdepot Burgdorf und bei sämtlichen Zollgebiets- und Kreispostkassen.

Die Revisionen konstatierten überall die Übereinstimmung des ermittelten Sollbestandes mit dem wirklieh vorgefundenen Kassenbestand. Über jede Untersuchung wurde ein Protokoll aufgenommen, und hält die Finanzkontrolle dieselben zur Disposition der Rechnungsprüfungskommissionen.

In Ergänzung der bisherigen Bestimmungen hat das Finanzdepartement für die Vornahme von außerordentlichen Revisionen eine ueue Instruktion aufgestellt, welche sich in 4 Teile gliedert, nämlich 1. Aufnahme des Sachbestandes, 2. Kritik des revidierenden Beamten, 3, Bemerkungen der Finanzkontrolle und 4. Visum, beziehungsweise Weisungen des Finanzdepartements. Ferner sind die Vorstände, unter welchen die betreffenden Kassiere stehen, verpflichtet worden, der Revision ebenfalls beizuwohnen oder sich eventuell dabei vertreten zu lassen.

Kontrollierung der Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihen.

Seitens der Staatskasse geschahen die Ablieferungen der eingelösten Obligationen und Coupons in prompter Weise an die Finanzkontrolle, so daß letztere mit der Kontrollierung stets à jour war.

Wenn schon die Zahl der Titel-Ein- und Übertragungen gegenüber dem Vorjahre etwas abgenommen hat, so verlangten dagegen einzelne Fälle infolge vo°n komplizierten Erbschaftsverhältnissen Mehrarbeit und weitläufige Korrespondenz.

An solchen Einschreibungen und Übertragungen wurden hierseits kontrolliert : Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. 1.

43

630 Anleihen von:

1887 1889 1890

Inhaber auf Namen.

Namen auf Inhaber.

Namen auf Namen.

Fr. 5000 Fr. 10,000 Fr. 5000 Fr. 10,000 Fr. 5000 Fr. 10,000

10 3 36

5 5 43

14 12 59

15 5 18

l -- 43

8 -- 54

49

53

85

38

44

62

Total 331 Titel.

Verifikation der Inventare an Ort und Stelle.

Zur Vergleichung der Sollbestände mit den vorhandenen Gegenständen wurden örtliche Inventarrevisionen vorgenommen : 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

bei der Materialverwaltung der Bundeskanzlei; bei der eidgenössischen Eichstätte io Bern ; beim Inspectorat der schweizerischen Emissionsbanken; beim II., III. und IV. Pulverbezirk in Bern, Luzern und Chur; bei der Kriegspulverfabrik in Worblaufen ; beim Rohgeschoßdepot in Altdorf; bei .der Münzstätte (Vorräte an Markenpapier); bei den Telegraphenbureaux und Telephoncentralstationen Biel und Chaux-de-Fonds; 9. beim Materialbureau und bei der Reparaturwerkstätte der Telegraphenverwaltung in Bern.

Mit der Revision der Eichstätte wurde gleichzeitig eine Neuschätzung des gesamten laventarbestandes verbunden.

Wesentliche Mängel hat das von der Finanzkontrolle vollzogene Verifikationsgeschäft nicht erkennen lassen. Über die Details geben den Kommissionen die darauf bezüglichen Revisionsprotokolle Aufschluß.

Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, daß, um dem revidierenden Beamten eine bestimmte Wegleitung zu geben, wie bei der Vornahme von Inventarrevisionen zu verfahren sei, das Finanzdepartement auch über diese Dienstobliegenheit der Finanzkontrolle eine Instruktion erlassen hat, in den zwei Hauptteilen gipfelnd:'!. Prüfung der Inventarienbücher und 2. Konstatierung des Daseins der vorhanden sein sollenden Materialien, Naturalien und Gegenstände aller Art.

631 Beaufsichtigung des Verkehrs beim Inspektorat der schweizerischen Emissionsbanken.

Die Kontrollierung der Bestände und Mutationen der unter der Verwaltung des Inspektorats der schweizerischen Emissionsbanken liegenden neuen und defekten Banknoten, des Notenpapiers, der Clichés etc. geschah durch den Delegierten der Finanzkontrolle in der bisherigen Weise und giebt zu besondern Bemerkungen nicht Anlaß.

Wechsel.

Es wurden diskontiert und passierten die hierseitige Kontrolle : Fr. 1,953,454. 95 zu 2 °/o 265,000. - ,, 21/8 ,, ,, 1,232,000. - ,, 21/4 ,, 642,000. - ,, 2V. ,, 150,000. - ,, 2% ,, ,, 639,994. 50 ,, 28/4 ,, ,, 1,621,097. 50 ,, 3 ,, 317,013, - ,, 3 1/4 ,, 100,000. -· ,, 3% ,, 735,000. - ,, 3 1/2 ,, ,, 1,000,000. - ,, 3 3/4 ,, , 1,413,159. - B 4 ,, Total

Fr. 10,068,718. 95 ·

Der durchschnittliche auf oben angegebenen Summen berechnete Diskonto beträgt 2,9 °/o.

Der Portefeuillebestand war folgender: Am 1. Februar . . . . Fr. 2,944,392. 10 ,, 1. März 2,267,106. 05 ,, 1. April . .

·',, 1,751,544. 80 ,, 1. Mai . .

3,131,419. 80 ,, 1. Juni . .

,, 3,128,021. 85 ,, 1. Juli . .

., 3,153,111. 35 ,, 1. August .

^ 3,077,066. 30 ,, 1. September ,, 3,122,552. 45 ,, l. Oktober ,, 3,808,192. -- ,, 1. November . . . ,, 4,011,359. 65 1. Dezember . . . ,, 5,496,359. 65 ,, 31. Dezember . . . ,, 4,864,378. 15

632 Wertschriften, Specialfonds, Depots und Kautionen.

Über alle Änderungen in den Titelbeständen der Wertschriften, Specialfonds, Depots und Kautionen sind von der Finanzkontrolle bei Anlaß der resp. Schrankverhandlungen genaue Verbale aufgenommen und auf Grund derselben die Mutationen gebucht worden.

Die an Hand dieser Buchungen gegen Jahresschluß vorgenommene Zählung der bei der Wertschriftenverwaltung liegenden Werttitel und der zugehörenden Couponsbogen ergab Übereinstimmung mit den vorgefundenen Beständen.

Die fälligen Zinse, sowie der Ertrag von ausgelosten und verkauften Titeln wurden seitens der Staatskasse prompt eingezogen.

Réglemente.

An Rechnungsvorschriften wurden aufgestellt: 1. Regulativ betreffend das Kassen- und Rechnungswesen der schweizerischen Landesbibliothek ; 2. Regulativ betreffend das Kassen- und Rechnungswesen des schweizerischen Landesmuseums.

Diese Rechnungsinstruktionen ordnen in genauer Weise die Kassen Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung der beiden Anstalten.

Ferner ist bis dato das Amtskautionswesen bei den eidgenössischen Verwaltungen noch nie einheitlich geregelt worden; dabei war es lückenhaft und unübersichtlich, auch fehlte die Oberaufsicht darüber. Der Bundesrat erachtete es daher als Bedürfnis, dasselbe nach möglichst gleichen Grundsätzen zu ordnen, und hat zu dem Zwecke eine ,,Verordnung über die Amtskautionen der Beamten, Angestellten und Bediensteten des Bundes" erlassen. Die Hauptbestimmungen, welche in dieser Verordnung niedergelegt sind, beziehen sich auf: 1. Bezeichnung des Kautionspflichtigen ; 2. Höhe der Amtskaution; 3. Bezeichnung der zulässigen Hinterlagen ; 4. Entscheidung über die Annahme der Amtskautionen; 5. Aufbewahrung und Kontrollierung derselben ; 6. Aushingabe der Amtskautionen und 7. Oberaufsicht.

Tabelle I.

Zu Seite 832.

Übersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1895.

11.

III.

IV.

V.

Ansteckende Lungeusenclie.

Eauschbrand.

Milzbrand.

Maul- und Klauenseuche.

Wut.

Tiere.

Tiere.

1

Züiich .

Bern Luzern . . .

19

Großvieh.

Tiere.

1 210 9

22 92 10

25 i

28 7 15 31 2 155 13

7 1

3

49

5

4

14

40 2l

1

13

9 28 18 22

2

Tiere.

491 76 121 39

Uri Schwyz Uoterwalden o. d. W. .

Unterwaiden n. d. W. .

Glarus

.

.

Zug . . . .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhauseo AppenzeJl A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau . . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis Neuen bürg Genf

Total

1 2 116 5 2

19

1

675

8 6 14 1 15 1 3 261

20

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Tiere.

Tiere.

142 2 6

UmUmAls gestanden gestanden verdächtig und und abgethan. abgethan. abgethan.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

57 34 13

32 8 3

3 4

363 509 190

3 . '1 1

2 15 159 174 3 443 8 32 1 6

20

7

1 1 3 2

14 4

Vermehrung gegenüber Jahre 1894 . . . .

Verminderung gegenüber Jahre 1894 . .

.

dem . .

dem .

20

361

12 6

1

1

23

63

1 7 50

1 3 71 1 136 3130 152 990 1142 ~3266

129

13878

229

Tiere.

Tiere.

9470

58 27 358 151 551 42 74 514 17 971 188 218 18 49±7

25

35

65 37 489 50

50

641

15

691

81

167 100

Verseucht Umder gestandeu und Anund steckung abgethan. verdächtig.

75 563 21

192

M08 446

Stand im Jahre 1894

Rande.

37 2

1 23 7 34 10 317 1 294 64 1502 1 19 2 176

23

Umgestanden und abgethan.

Tiere.

2 4

16

Vili.

Vil.

VI.

Rotz und Rotlauf oder Fleckfieber der HautSchweine und wurm. Schweineseuche.

Kleinvieh.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Geschlachtet und u ingestanden.

Umümder Umgestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan. abgethan. abgethan.

Geschlachtet und umgestanden.

Kanton.

I.

31

1354

521

3593

170

Tabelle II.

zU sEITE 832.

Ü ber sieht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1895.

Tiere.

Tiere.

V.

Maul- und Klauenseuche.

Wnt.

Großvieh.

T ève.

Ti ere.

UmUmAls gestandon gestanden verdächtig und und abgethan. abgethan. abgethan.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

Tiere.

11

21

6

12

68

195

44

10

17

März

10

24

43

575

36 146

26

15

April

71

20

19

325

72

91

20

102

10

77

29

9

148

21

2

84

Januar

.

Februar

Mai

Juni

. .

.

1

Juli August . . . .

. . .

September Oktober

.

November Dezember . . . .

. .

Total

1 --Z f\

19

67

68

56

Umgostandon u ml abgothan.

Tiere.

Tiore.

4

412

310

27

(i

277

,66

38

7

285

217

79

9

7

1

477

510;

1 287

8

11

ti

«38

26

1 251

56

3

5

4

600

97

21

3

589,

52

1

4

371

53

23

174 !

79

3

3

392

15

23

42

32

3

4

272

12

21

83

21

1

5

365

675

261

136 3130 152 990 il 3266 i! 1112

129

50

4917

45

M08

8

63 i Art

Kii i»lo.

Voractioht Umdor gestandon und Anund Stockung abgothan. vordfiülitiß.

Tiere.

Tioro.

riß

548 6

2

VJ 11.

VII.

VI.

Rotlauf odor Rotz und Flockfiobor dor liantSchwolno und wurm. Schwolnosoucho.

Kleinvieh.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Umder Umtlmgestanden Als Seuche gestanden gestanden und als verdächtig und und verseucht abgethan. abgethan. abgethan.

abgethan.

IV.

Geschlachtet und umgestanden.

III.

Milzbrand.

Verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Monat.

II.

Rauschbrand.

Geschlachtet und umgestanden.

I.

Ansteckende Lungenseiiche.

(ift

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1:1 35

KO

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195

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633

3. Banknotenkontrolle.

Der vorliegende Bericht pro Ende 1895 umfaßt das dreizehnte Jahr der Geschäftsführung des Inspektorates der Emissionsbanken, der Amtsstelle, die mit der Ausführung der Bestimmungen des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 betraut und der die Überwachung und Kontrolle der Emissions- oder Notenbanken überbunden ist.

Wie bisher behandelt der Bericht die Ergebnisse und Vorkommnisse des abgelaufenen Jahres und zieht die Parallele mit denjenigen des unmittelbar vorhergehenden Jahres.

Banken mit hinfälliger Emission.

Außer auf die gegenwärtig bestehenden Emissionsbanken erstreckt sich die Bundeskontrolle in beschränkter Weise noch auf sieben ehemalige Notenbanken, die vor Inkrafttreten des Banknotengesetzes auf ihr Emissionsrecht verzichtet und die Verpflichtung übernommen haben, ihre in Cirkulation befindlichen Noten zurückzuziehen. Nach den erhaltenen Ausweisen belaufen sich die auf Schluß des Vorjahres und auf Schluß des Berichtsjahres noch ausstehenden Noten dieser Banken auf folgende Beträge: Noten in Cirkulation

Banken.

auf 31. Dez.

1894.

Fr.

auf 31. Dez.

1895.

Fr.

Ancienne banque cantonale neuchâteloise .

Eidgenössische Bank '.

Bank in Glarus Bank für Graubünden Banque populaire de la Broyé . . . .

Leihkasse Glarus Caisse hypothécaire du canton de Fribourg

64,370 56,900 29,640 8,000 850 2,720 2,960

63,970 56,450 29,620 7,900 850 2,720 2,960

Total

165.440

164,470

Es sind somit von den sieben Banken zusammen im Berichtsjahr für Fr. 970 Noten aus der Cirkulation zurückgezogen worden gegen Fr. 2370 im Vorjahr. Die Notencirkulation dieser Banken mit hinfälliger Emission ist in den vom Jnspektorat der Emissionsbanken regelmäßig veröffentlichten und den der übrigen Berichterstattung zu Grunde liegenden Wochen- und Monatsausweisen nicht inbegriffen.

634

Die folgenden Angaben beschlagen ausschließlich die noch bestehenden, gesetzlich autorisierten Emissionsbanken.

Stand der Emissionsbanken.

Am Schlüsse des Vorjahres, 31. Dezember 1894, bestanden 34 Emissionsbanken mit einem eingezahlten Kapital von Fr. 147,400,000 und einer effektiven Notenemission von Fr. 182,900,000. Die Zahl der Banken ist im Berichtsjahre die nämliche geblieben, dagegen hat sich das Kapital um Fr. 375,000 auf Fr. 147,025,000 reduziert, und die effektive Notenemission ist auf Fr. 196,200,000 angewachsen und hat sich somit um Fr. 13,300,000 vermehrt. Es steht also der Kapitalabnahme eine bedeutende Emissionszunahme gegenüber.

Die erstere wurde verursacht durch eine Reduktion des Aktienkapitals der Banca cantonale ticinese von Fr. 2,000,000 auf Fr. 1,625,000. An letzterer participieren mehrere Banken.

Es wurden im Laufe des Berichtsjahres Ermächtigungen zur Erhöhung der Emission erteilt: Am 15. März an die Bank in Basel für . . . Fr. 4,000,000 ,, 14. Juni an den Credito ticinese für . . ,, £00,000 ,, 6. Sept. an die Kantonalbank von Bern für ,, 3,000,000 ,, 16. November an die Banque cantonale neucbâteloise für ,, ' 2,000,000 Am 22. November an die Banque commerciale neuchâteloise für ,, 300,000 Am 29. November an die Banque cantonale vaudoise für ,, 2,000,000 Total der bewilligten Beträge Die betreffenden Noten gelangten noch im Berichtsjahre zur Ausgabe.

Von den in früheren Jahren bewilligten Emissionserhöhungen sind im Laufe des Berichtsjahres noch in Cirkulation gesetzt worden : Von der Luzerner Kantonalbank Von der Banque de l'Etat de Fribourg . . .

Fr. 11,800,000

Total der Vermehrung der effektiven Notenemission

Fr. 13,300,000

,, ,,

1,000,000 500,000

Wir lassen als Tabelle l eine Aufstellung folgen, aus der der Stand der Emissionsbanken mit ihren im Sinne des Banknotengesetzes bestehenden Zweiganstalten, des eingezahlten Kapitals, der

Tabelle 1.

Banknotenkontrolle.

Stand

Zu Seite 634.

der

Ordnung«- II nummer. il

schweizerischen Emissionsbanken auf 81. Dezember 1895.

Eingezahltes Kapital auf Jahresschluß.

JP i r m a.

Fr.

1

2 3

·.

!

, 9

,0 11 12 13 14 15

n

18 19 2t

St. Gallische Kantonalbank . .

Basellaadschaftliche Kantonalbank Kantonalbank von Bern Zweig anstalten : Thun, Burgdorf, Langenthal, Biel, 8t. Immer, Pruntrut.

Banca cantonale ticinese Zweiganstalten: Locamo, Lugano, Mendrisio.

Bank in St. Gallen Crédit agricole et industriel de la Broyé Thurgauische Kantonal bank .

Zweiganstalten: Frauenfeld, Romanshom , Amrisweil, Bischofszell.

Aargauische Bank Toggenburger Bank Zweiganstalten: Rorschach, St. Gallen.

Banca della Svizzera italiana Zweiganstalten : Locamo, Mendrisio.

Thurgauische Hypothekenbank Zweigansialten: Romanshorn, Kreuzungen.

Graubündner Kantonalbank . . .

Luzerner Kantonalbank .

. .

Zweig anstalten: Willisau, Sehüpfheim.

Banque du Commerce .

Fr.

Zweiganstalt: La Chaux-de-Fonds.

1 32 Schaffhauser Kautonalbank · 33 Glarner Kantonalbank .

1 34 Solothurner Kantonalbank .

Zweiganstalten: Ölten, Baisthal.

I 35 Obwaldner Kantonalbank · 36 Kantonalbank Schwyz . . .

· 37 Credito Ticinese Zweiganstalt : Lugano.

1 38 Banque de l'Etat de Fribourg · 39 Zuger Kantonalbank . .

.

Jahresschluß.

Deckungsart.

(Art. 12 des Banknotengesetzes.)

Fr;

6,000,000 3,000,000 10,000,000

12 000 000 2,000,000 18,000,000

2,000,000 18000,000

Bellinzona

1,625,000

2,000,000

2,000,000

St. Gallen Estavayer Weinfelden

6,750,000 700,000 3,000,000

13,500,000 700,000 1,500,000

13 500,000 700,000 1,500,000

Aarau Lichtensteig

6,000,000 3,000 000

4,000,000 1,000,000

4,000,000 1 000,000

idem.

Wertschriften.

Lugano

1,000,000

2,000,000

2,000,000

idem,

Frauenfeld

5,500,000

1,000,000

1,000,000

idem.

Chur Luzern

2,000,000 2,000,000

4,000,000 4 000 000

4,000,000 4,000,000

12,000,000 2,000 000 12,000,000 4,000,000 2,500,000 12,000,000

24,000,000 3 000 000 24,000,000 4,000,000 5,000,000 24,000,000

24,000,000 3 000,000 24,000,000 4,000,000 5,000,000 24.000,000

Wechsel-Portefeuille.

Kantonsgarantie.

Wechsel-Portefeuille.

Wertschriften.

Wechsel-Portefeuille.

Kantonsgarantie.

Altorf . . . . Stans Neuenburg

2,500,000 2,400,000 12,000,000 750,000 500.000 4,000,000

2,500,000 1,000,000 12,000,000 1,500,000 1,000,000 8,000,000

2,500,000 1,000,000 12,000,000 1,500,UOO 1,000,000 8,000;000

Wertschriften.

idem.

Kantonsgarantie.

idem.

idem, idem.

Neueuburg

4,000,000

4,500.000

4,500,000

Wechsel-Portefeuille.

Schaffhausen Glarus Solothurn

1,000,000 1,000,000 5,000,000

1,500,000 1,500,000 4,000,000

1,500,000 1,500,000 ·4,000,000

Kantonsgarantie.

idem.

idem.

Samen Schwyz Locamo

500,000 1,000,000 1,500,000

1,000.000 2,000,000 2,000,000

1,000,000 2,000,000 ' 2,000,000

Freiburg Zug

15,000,000 800,000

3,000,000 1,000,000

3,000,000 1,000,000

147,025,000

196,200,000

196,200,000

Genf Basel Luzern Genf Zürich Schaffhausen Freiburg

Zweiganstalten: La Chaux-de-Fonds, Locle.

1 31 Banque commerciale neuchâteloise

Effektive Emission auf

St. Gallen Liestal Bern

Bank in Basel .

. .

Bank in Luzern . .

Banque de Genève .

. .

. .

Zürcher K'intonalbank Zweiganstalten: Wioterthur, Affoltern a/A., Rüti, Uster, Andelflngen, Bülach, Borgen, ßauma, Meilen, Dielsdorf.

Bank in Schaffhausen .

Banque cantonale fribour°'eoise

23 24 26 , 27 Ersparniskasse des Kantons Uri | 28Kantonale Spar- u n d Leihkasse v o n Nidwaiden Banque cantonale neuchâteloise I 30

Bewilligte Emissionssumme auf Jahresschluß.

Total

12000,000

Kantonsgarantie.

idem, idem.

Wertschriften.

Wechsel-Portefeuille.

Wertschviften.

Kantonsgarantie.

Kantonsgarantie.

idem.

idem.

idem.

Wertschriften.

Kantonsgara ntie.

idem.

635 bewilligten und der effektiven Notenemission auf Jahresschluß 1895, sowie die Form der Garantie für den nicht durch Barschaft gedeckten Teil der Notenemission ersichtlich ist.

Aus diesen Angaben geht hervor, daß die 34 E m i s s i o n s b a n k e n mit einem K a p i t a l von Fr. 147,025,000 über eine a u t o v i s i e r t e N o t e n e m i s s i o n von Fr. 196,200,000 verfügen, die effektiv e m i t t i e r t sind.

Auf Jahresschluß 1895 betrug die Notenemission bei l Bank weniger als l Million, ,, 15 Banken l bis 2 Millionen, ,, 10 Banken über 2 bis 5 Millionen, ,, l Bank über 5 bis 10 Millionen, ,, 4 Banken über 10 bis 20 Millionen, ,, 3 Banken mehr als 20 Millionen.

Eine einzige Bank erscheint mit der kleinsten effektiven Notenemission von Fr. 700,000, wie im Vorjahre. Während dagegen im Jahre 1894 nur zwei Banken das bis jetzt größte Notenkontingent von 24 Millionen beanspruchten, erscheinen im Berichtsjahr bereits drei Institute mit dieser Emissionssumme.

Bei 14 Banken, gegen 11 im Vorjahre, erreicht die effektive Notenemission die Maximalgrenze, d. h. den doppelten Betrag des eingezahlten Kapitals.

.Nach der Deckungsart für den nicht durch Barschaft garantierten Teil der Notenemission ausgeschieden, zerfallen die auf Jahresschluß bestehenden 34 Emissionsbanken in folgende drei Kategorien : 1. D e c k u n g d u r c h K a n t o n s g a r a n t i e .

20 Banken mit einem eingezahlten Kapital von zusammen Fr. 87,550,000 und einer Notenemission von Fr. 109,000,000, gleich 60 °/o, resp. 56 % des Gesamtbetrages.

2. D e c k u n g d u r c h H i n t e r l a sos e von W e r t s c h r i f t e n.

9 Banken mit einem eingezahlten Kapital von zusammen Fr. 22,225,000 und einer Notenemission von Fr. 16,200,000 gleich 15 %, resp. 8 °/o des Gesamtbetrages.

3. D e c k u n g d u r c h V e r p f ä n d u n g d e s Wechselp o r t e f e u i l Tes.

5 Banken mit einem eingezahlten Kapital von zusammen Fr. 37,250,000 und einer Notenemission von Fr. 71,000,000, gleich 25 °/o, resp. 36 °/o des Gesamtbetrages.

636

Der prozentuale Anteil der drei Kategorien betrug im Vorjahre nach gleicher Reihenfolge 60 °/o, 15 % und 25 % an dem eingezahlten Kapital, 55 °/o, 9 °/o und 36 % an der effektiven Notenemission und die Anzahl der Banken mit 20, 9 und 5.

Notenemission.

Das Total der auf Jahresschluß 1895 emittierten Noten von Fr. 196,200,000 ergiebt, nach den vier verschiedenen Notengattungen ausgeschieden, folgende Aufstellung: 16.270 Stück à Fr. 1000 = Fr. 16,270,000 oder 8,3 % 53,741 ,, ,, ,, 500 = ,, 26,870,500 ,, 13,7 ,, 1,082,718 ,, ,, ,, 100 = ,, 108,271,800 ,, 55,2 ,, 895,754 ,, ,, , 50 = ,, 44,787,700 ,, 22,8 ,, 2,048,483 Stück = Fr. 196,200,000 oder 100 % Die Zahl sämtlicher Notenabschnitte hat gegenüber dem Vorjahre zugenommen, und zwar die Noten à Fr. 1000 um 2,527 Stück ,, ,, ,, ,, 500 , 3,097 ,, ,, » ,, » 100 ,, 73,445 ,, ,, ,, ,, * 50 ,, 37,600 ,, Der prozentuale Anteil der großen Abschnitte von Fr. 1000 und Fr. 500 stellt sich dem Wertbetrage nach auf 22 °/o des Gesamtbetrages gegen 21,4 °/o im Vorjahre.

Zurückgerufene Noten.

a. Noten alten Typus.

Es waren am 1. Februar 1886, dem Tage, an welchem die Emissionsbanken den Gegenwert der zurückgerufenen, bis dahin nicht eingelösten Noten nach altem Typus an die eidgenössische Staatskasse einzuzahlen hatten, im ganzen an solchen Noten noch ausstehend für . .

Fr. 1,738,990 Im Jahre 1889 wurde infolge Revision des betreffenden Scontro von einer Bank nachträglich eingezahlt ,, 500 so daß der Staatskasse hierfür im ganzen . . . Fr. 1,739,490 eingegangen sind.

Seither sind von der eidgenössischen Staatskasse bis Ende 1894 für Fr. 895,478 und im Berichtsjahr 1895 für ,, 10,150 zusammen in den 10 Jahren für

Fr. 905,628

637

oder cirka 52 °/o des eingezahlten Betrages eingelöst worden, so daß mit Jahresschluß 1895 noch für Fr. 833,862 Noten nach altem Typus ausstehend blieben. Im Vorjahr sind für Fr. 18,060 solcher Noten eingelöst worden.

b. Noten neuen Typus.

Seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 bis Ende 1895 haben auf ihre Notenemission freiwillig verzichtet: Die in Liquidation getretene Soloth urnisch e Bank in Solothurn; die Banque populaire de la Gruyère in Bulle; der Crédit Gruyérien in Bulle; die Bank in Zürich ; ferner die in die Banque de l'Etat de Fribourg aufgegangene Caisse d'amortissement de la dette publique in Freiburg.

Es wurden deren Noten zurückgerufen und ist der Gegenwert derselben an die eidgenössische Staatskasse eingezahlt worden : von der Solothurnischen Bank am 1. Juli 1888 mit Fr. 250,000 von der Banque populaire de la Gruyère am 2. Januar 1892 mit ,, 52,400 vorn Crédit Gruyérien am 2. Januar 1892 mit . ,, 48,800 von der Bank in Zürich am 1. Juli 1894 mit . . ,, 820,000 von der Caisse d'amortissement am 1. Juli 1895 mit ,, 296,350 zusammen für zurückgerufene Noten neuen Typus Fr. 1,467,550 Von der eidgenössischen Staatskasse sind bis Schluß des Jahres 1894 eingelöst worden: von den Noten der Solothurnischen Bank für . . . Fr. 235,650 ,, ,, y, ,, Banque populaire de la Gruyère für ,, 42,700 ,, ., ,, des Crédit Gruyérien für . . . . ,, 40,700 ,, ,, ,, der Bank in Zürich für ,, 280,700 Fr. 599,750 und im Berichtsjahre wurden eingelöst: Noten der Solothurnischen Bank für .

Noten der Banque populaire de la Gruyère für Noten des Crédit Gruyérien für . .

,, der Bank in Zürich für . . .

der Caisse d'amortissement für Vj

Fr.

2,650

,, 2,450 ,, 2,300 ,, 206,300 ,, 127,000 ,,

also bis Schluß des Berichtsjahres im ganzen für Noten neuen Typus; es bleiben somit noch ausstehend für

340,700

Fr. 940,450 ,,

527.100

638

Von den durch Publikation vom 25. April 1893 zurückgerufenen Noten der Caisse d'amortissement de la dette publique, wovon am 31. Dezember 1894 noch ein Betrag von . . . .

Fr. 522,800 ausstehend war, wurden im Berichtsjahre bis zum 30. Juni 1895 noch von der Banque de l'Etat de Fribourg als Rechtsnachfolgerin der Caisse d'amortissement selbst eingeliefert für ,, 226,4.50 Es blieben somit auf den 1. Juli 1895 nach den mit den Kontrollen des Inspektorates übereinstimmenden Angaben der Bank noch ausstehend für Fr. 296,350 dieser Noten, deren Gegenwert an diesem Tage von der Bank der eidgenössischen Staatskasse einbezahlt wurde.

Zurückgerufene Noten nach altem und neuem Typus zusammengenommen waren auf Jahresschluß 1895 noch für Fr. 1,360,962 ausstehend. Von dieser Summe sind dem Invalidenfonds, welchem Jaut Art. 36 des Banknotengesetzes nach Ablauf von 30 Jahren der Gegenwert der dannzumal noch nicht vorgewiesenen Noten zufällt, schon im Jahre 1886 und 1888 rund Fr. 637,000 abgeliefert worden, in der Meinung, daß, falls der Restbetrag zur Einlösung der Noten nicht hinreichen sollte, das Fehlende aus dem nämlichen Fonds wieder zu entnehmen wäre.

Von dem Tage der Einzahlung des Gegenwertes an die eidgenössische Staatskasse an, erscheinen die zurückgerufenen Noten nicht mehr in den Ausweisen über die Notencirkulation der Emissionsbanken.

Wie bis anhin wurden die im Jahre 1894 von der Bundeskasse eingelösten zurückgerufenen Noten im Laufe des Jahres 1895 durch Feuer vernichtet.

Anfertigung von Banknoten.

Es sind dem Inspektorate der Emissionsbanken im Laufe des Berichtsjahres seitens der Banken im ganzen Bestellungen eingegangen für 172,000 Stück Notenformulare arFr.

50 160,500 ,, ,, ,,"·,, 100 8,050 ,, ,, ,, ,, 500 3,850 ,, ,, ,, , , 1000 die sämtlich ausgeführt und den Banken berechnet wurden.

Zur Effektuierung dieser Bestellungen .sind irn Berichtsjahre keine frischen PapierbezUge nötig geworden ; der ziemlich reduzierte Vorrat drängt indessen, bald auf neue Anschaffungen Bedacht r.u nehmen.

639 Von den noch im Vorjahre 1894 in Auftrag gegebenen Notendruckarbeiten wurden im Berichtsjahre ausgeführt und gelangten an das Inspektors! zur Ablieferung: von Herrn G. Keller-Kehr in Bern der Kupferdruck von 10,724 Notenblanketten à Fr. 1000.

Im Berichtsjahre wurde an die Herren Benziger & Cie. in Einsiedeln vergeben der Kupferdruck von 135,336 Stück Notenblanketten à Fr. 50, und an die Herren StampFli & Cie. in Bern der typographische Druck von 10,658 Stück Notenblanketten à Fr. 1000, 133,804 ,, ,, ,, ,, 50, die im Laufe des Jahres abgeliefert wurden.

Im Monat November wurden den Herren Benziger & Cie. in Einsiedeln noch für den Kupferdruck übergeben ca. 200,000 Stück Notenblankette à Fr. 100, deren Ablieferung und Verrechnung indessen io das Jahr 1896 fällt.

Der Textdruck und die Nummerierung der Notenformulare, welche, wie von Anfang an, von der Druckerei der Herren StÄmpfli & Cie. in Bern ausgeführt wurden, erstreckten sich im Berichtsjahre auf 172,000 Stück Noten à Fr.

50 160,500 ,, / ,, ,, 100 8,050 ,, ,, ,, ,, 500 3,850 ,, ,, ,, ,, 1000 344,400 Stück Notenformulare im ganzen, gegen 214,350 im Vorjahre.

Der Vorrat an verifizierten und angenommenen, zum Textdruck fertigen Notenblanketten bestand auf Jahresschluß 1895 aus 43,532 Stück zu Noten von Fr. 50, 21,700 ,, ,, ,, ,, ,, 100, 4,540 ,, ,, ,, ,, ,, 500, 8,574 ,, ,, ,, ,, ,, 1000, 78,346 Stück im ganzen, gegen 270,890 Stück im Vorjahre.

Die Notenformularreserve der Banken bestand auf Jahresschluß 1895 aus 108,617 Stück Forraularen à Fr. 50, 103,972 ,, ,, 100., 9,683 ,, ,, ,, 500, 3,580 ,, ,, , 1000, 225,852 Stück im ganzen, gegen 209,456 Stück im Vorjahre.

640

Falsche Banknoten.

Über Fälschungen von schweizerischen Noten ist auch im Berichtsjahre nichts zur Kenntnis der Behörde gelangt.

Defekie Noten.

Es sind dem Inspektorat im Laufe des Jahres defekte Noten zur Vernichtung und zum Austausch gegen neue Notenformulare von den Emissionsbanken in 313 Sendungen im ganzen 113,909 Stück à Fr. 50, 87,835 ,, ,, ,, 100, 3,768 ,, ,, ,, 500, 1,237 ,, · ,, ,, 1000, zusammen 206,749 Stück im Nominalwerte von Fr. 17,599,950 eingesandt worden, gegen 247,914 Stück in 386 Partien im Nominalwerte von Fr. 22,479,850 im Vorjahr.

Die Totaleinlieferung defekter Noten neuen Typus an das Inspektorat, sei es zum Austausch gegen neue Notenformulare, sei · es behufs Reduktion von Emissionen, beträgt seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes vom 8. März 1881 bis Endendes Jahres 1895 912,191 Stück à Fr. 50, 821,362 ,, ,, ,, 100, 44,865 ,, ,, ,, 500, 15,635 ., ,, ,, 1000, total 1,794,053 Stück im Gesamtnominalwert von Fr. 165,813,250.

Der Gesamtbetrag der durch die eidg. Staatskasse und die Hauptzoll- und Kreispostkassen den Emissionsbanken im Berichtsjahre behufs Erneuerung des Notenumlaufes zum Umtausch vorgewiesenen defekten Noten beziffert sich auf Fr. 9,768,500, gegen Fr. 12,819,250 im Vorjahre.

Den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften gemäß wurden vom Inspektorat unter Aufsicht der Finanzkontrolle und im Beisein eines beeidigten Notars im Laufe des Berichtsjahres unter vier Malen an Noten neuen Typus durch Feuer vernichtet: 113,909 Stück à Fr. 50, 87,835 ,, ,, ,, 100, 3,768 ,, ,, ,, 500, 1,237 ,, ,, ,, 1000, zusammen 206,749 Stück inV Nominalwerte von Fr. 17,599,950 und

641 darüber 313 Einzelprotokolle aufgenommen, gegen 247,914 Stück im Nominalwerte von Fr. 22,479,850 und 386 Protokollen im Vorjahr.

Mit Jahresschluß 1895 befanden sich keine defekten Noten mehr im Verwahrsam des Inspektorates.

Es mag an dieser Stelle einer Entwendung von außer Gebrauch gesetzten, defekten und perforierten Noten Erwähnung geschehen, die anfangs des Berichtsjahres zur Kenntnis der Behörden gelangte und einer gerichtlichen Untersuchung rief.

Dem Inspektorat ging im Februar 1895 seitens einer Bank die Mitteilung zu, daß sie in Besitz einer seiner Zeit von ihr selbst emittierten und gegen Ende 1894 dieser Behörde zur Vernichtung eingesandten 100-Franken-Note gelangt sei, und im April wurden von anderer Seite drei weitere solcher Noten signalisiert. Durch die sofort angehobene gerichtliche Untersuchung wurde eine Entwendung solcher Noten anläßlich der im Dezember 1894 stattgehabten Verbrennung konstatiert und drei bei der Vernichtungsoperation beschäftigt gewesene Arbeiter der Gasanstalt des Diebstahls überführt und vom korrektionellen Gerichte wegen Aneignung von entwerteten, zur Vernichtung bestimmten Wertzeichen bestraft. Auf welche Weise .die Bestraften in Besitz der Noten gelangt sind, konate durch die Untersuchung nicht genau festgestellt werden und ist bis heute noch unaufgeklärt. Man ist somit über diesen Punkt nur auf Vermutungen angewiesen. Da die Noten durch einen Notar verifiziert und die Pakete mit dessen Amtssiegel versehen waren, mußte dieser für den entstandenen Schaden haftbar erklärt werden. Seinem Ermessen bleibt es anheimgestellt, seinerseits diejenigen Banken, die entwertete, perforierte Banknoten eingelöst haben, zur Mittragung des ihm erwachsenen Schadens heranzuziehen.

Dem Finanzdepartement erwächst durch diesen Vorfall kein Nachteil. Geeignete Maßregeln sind getroffen worden, um in Zukunft ähnlichen Vorkommnissen vorzubeugen.

. Es findet sich im Protokollauszug des Nationalrates vom 25. Juni 1895 in betreff der'Finanzverwaltuug u. a. ein Passus folgenden Wortlautes: ,,Die Kommission lenkt die Aufmerksamkeit des Departementes auf die Cirkulation einer Menge beschmutzter und schadhafter Banknoten."

Die Wahrnehmungen des Inspektorates über diesen Punkt gehen dahin, daß allerdings die schweizerischen Noten lange nicht in dem

642

Maße erneuert werden, wie es die Schicklichkeit, der Reinlichkeitssinn des Publikums und vor allem aus aber die Sicherstellung der Banken vor Fälschungen gebieten. Immerhin darf bemerkt werden, daß dieser Übelstand gegen früher sich etwas gehoben hat, seit das Finanzdepartement mit Cirkular vom 21. Juni 1888 die Banken und mit Cirkular vom 16. Oktober insbesondere auch die Bundeskasse und die Haupteoll- und Kreispostkassen eingeladen hat, alle ihnen eingehenden besehmutzten oder defekten Noten gegen neue auszutauschen. Es entzieht sich natürlich der genauem Beobachtung und Kontrolle des Inspektorates, ob diese Vorschriften in wirklich genügendem Maße sowohl seitens genannter Amtsstellen als hauptsächlich seitens der Banken befolgt werden, aber auch, ob es sich das Publikum selbst, soviel an ihm liegt, angelegen sein läßt, diese Bestimmungen zur Erhaltung eines propern fiduciären Zahlungsmittels durch Vorweisung zum Austausch beschmutzter Noten gegen neue oder Barschaft an den Kassen der Banken zu unterstützen. Der Umstand, daß laut statistischen Erhebungen einer unserer bedeutendsten Emissionsbanken Fr. 1000 Noten durchschnittlich 39 Tage, ,, 500 , ,, 57 ,, und ,, 100 ,, ,, 180 ,, in Umlauf bleiben, ,, 50 ,, aber im Durchschnitt sogar erst nach 294 Tagen an die Emissionsstellen zurückkehren, läßt berechtigte Zweifel an dieser Annahme aufkommen.

Eine Hauptursache für den gerügten Übelstand muß unzweifelhaft aber auch darin gesucht werden, daß es unsertn Lande an genügendem gemünztem Gold gebricht. In einem Teil der uns umgebenden Staaten, wie Deutschland und Frankreich, ist der Prozentsatz des Metallgeldes zum Papiergeld ein viel höherer, in Frankreich z. B. hat die letzte offizielle Erhebung ergeben, daß im Durchschnitt über 60 °/o der Barzahlungen in Gold effektuiert werden. Es dient infolgedessen in diesen Ländern die Note mehr nur dem Handel und der Industrie und verläßt somit weniger die großen Verkehrscentren, während in unsern schweizerischen Verhältnissen die Note das fehlende Gold und das unbequeme Silber zu ersetzen hat und aus diesem G-runde in alle Schichten der Bevölkerung dringt, was eine längere Umlaufsdauer bedingt und eine bedeutend stärkere Abnutzung verursacht.

Bankausweise und wirtschaftliche Erscheinungen.

Die Ausweise, welche die Emissionsbanken dem Inspektorat regelmäßig einzureichen haben, sind folgende :

Banknotenkontrolle.

Tabelle IL

General- Situation

Zu Seite 643.

der

schweizerischen Emissionsbanken auf Ende jeder Woche des Jahres 1895.

1 1

1B9Î5.

Emission.

-- Aus» gewiesene Cirkulation.

Effektive Cirkulation.

Notenreserve.

Gesetzliche Ungedeckte -Bardeckung Verfügbar« Cirkulation. (40 »/o der Barschaft.

Cirkulation).

Total Barvorrat.

Nöten [anderer Emissionsbanken.

Übrige Kassabestände.

Zahlen, in Tausenden Franken.

4. Mai 11. ,, 18- ,, .

25. ,, 1. Juni 8. ,, 15. ,, 22. ,, 29. ,, 6. Juli 13. ,, 20. ,, 27. ,, 3. August 10.

,, 17.

,, 24.

,, 31.

,, 7. September 14.

,, 21.

,, 28.

,, 5. Oktober !2.

,, 19.

,, 26.

,, 2. November 9.

,, 16.

23.

,, 30.

,, 7. Dezember 14.

21.

,, 28.

i

182,840 182,840 182,853 182,484 182,524 182,561 182,540 182,570 182,048 182,051 181,626 181,540 181,356 181,400 181,890 182,636 182,852 183,900 183,900 183,873 183,684 183,549 183,437 183,500 185,211 185,647 186,004 186,105 186,105 186,355 186,450 186,243 186,223 186,328 186,450 186,350 186,009 185,986 187,127 187,628 188,879 188,892 189,342 191,050 191,270 191,419 191,790 192,270 192.284 192^279 193,420 195,800

179,710 178,887 174,483 172,730 173,454 172,888 171,611 170,130 173,434 169,611 171,851 169,547 174,870 176,136 175,887 174,890 177,568 179,811 178,479 176,983 174,895 176,278 175,197 174,883 174,863 181,232 180,445 180,284 179,299 179,140 179,275 179,379 178,917 178,559 179,560 179,466 179,814 179,630 183,239 184,570 185,572 186,719 186,799 188,347 189,247 189,062 188,122 187,443 185,659 184,575 186,116 189,962

170,997 166,926 160,148 158,754 162,956 159,229 156,176 154,264 157,754 155,605 156,440 156,609 165,107 164,487 164,805 164,338 169,050 170,713 166,715 164,033 161,744 164,720 163,547 162,079 160,930 172,485 171,051 169,437 167,082 168,154 167,817 166,160 163,927 163,990 166,715 166,458 168,745 168,970 175,922 177,603 177,828 177,260 178,388 181,183 185,146 181,509 176,886 174,872 172,154 173,689 176,635 183,325

11,843 15,914 22,705 23,730 19,568 23,332 26,364 28,306 24,294 27,446 25,186 24,931 16,249 16,913 17,085 18,298 13,802 13,187 17,185 19,840 21,940 18,829 19,890 21,421 24,281 13,162 14,953 16,668 19,023 18,201 18,633 20,083 22,296 22,338 19,735 19,892 17,264 17,016 11,205 10,025 11,051 11,632 10,954 9,867 6,124 9,910 14,904 17,398 20,130 18,590 16,785 12,475

69,597 61,759 60,337 65,692 62,217 59,303 58,294 62,702 61,667 63,197 63,998 72,919 72,714 73,159 70,746 75,639 78,211 73,836 70,930 68,708 72,029 70,926 69,773 66,938 80,442 78,605 77,226 75,011 76,502 76,848 74,341 71,724 71,802 75,042 75,603 75,946 75,887 83,839 87,142 86,671 84,910 85,126 88,025 92,499 87,304 80,731 78,940 75,960 77,171 79,841 88,263

71,884 71,555 69,793 69,092 69,381 69,155 68,644 68,052 69,374 67,814 68,740 67,819 69,948 70,455 70,355 69,956 71,027 71,924 71,392 70,793 69,958 70,511 70,079 69,953 69,945 72,493 72,178 72,114 71,720 71,656 71,710 71,752 71,567 71,424 71,824 71,786 71,925 71,852 73,296 73,828 74,229 74,688 74,720 75,339 75,699 75,625 75,249 71,977 74,264 73,830 74,446 75,985

24,052 25,774 28,596 29,325 27,883 27,857 28,229 27,918 25,678 26,094 24,503 24,792 22,240 21,318 21,291 23,636 22,384 20,578 21,487 22,310 23,078 22,180 22,542 22,353 24,047 19,550 20,268 20,097 20,351 19,996 19,259 20,067 20,636 20,764 19,849 19,069 20,874 21,231 18.287 16Ì633 16,928 17,662 18,542 17,819 16,948 18,580 20,906 20,955 21,930 22,688 22,348 19,077

Durchschnitt Maxima Minima

185,831 195,800 181,356

179,221 189,962 169,547

167,913 185,146 154,264

17,921 28,306 6,124

74,264 92,499 58,294

71,688 75,985 67,819

21,961 29,325 16,633

5. Januar 12. ,, 19. ,, 26. ,, 2. Februar 9.

,, 16.

,, 23.

,, 2. März 9. ,, 16. ,, 23. ,, 30. ,, 6. April 13. ,,

:2o.

,, 27. ,,

75,061

Verhältnis Offizieller dos Bär* Diskontos &tz Vorrats zu Schweiz.

der effektiven EmissionsCirkulation.

banken.

Prozente.

98,el7 97,264 97,012 96,873 95,970 95,052 93,938 93,243 92,611 92,188 91,773 91,616 93,592 93,411 92,502 92,879 93,103 93,036 92,691 92,621 92,306 93,992 92,043 92,446 92,211 92,071 91,652 90,969 91,819 92,203 92,188 91,673 90,855 92,799 93,083 92,083 90,461 91,157 92,350 93,262 93,158 92,647 94-205 96,155 95,932 96,194 96,518 96,794 95,062

8,713 11,961 14,335 13,976 10,498 13,659 15,435 15,866 15,680 14,006 15,411 12,938 9,763 11,649 11,082 10,552 8,518 9,098 11,764 12,950 13,151 11,558 11,650 12,804 13,933 8,747 9,394 10,847 12,217 10,986 11,458 13,219 14,990 14,569 12,845 13,008 11,069 10,660 7,317 6,967 7,744 9,459 8,411 7,164 4,101 7,553 11,236 12,571 13,505 10,886 9,481 6,637

*93,6e9 98,417 90,461

11,308 15,866 4.1p!

95,936 97,329 98,389

1629 1488 1839 1576 2192 1933 1519 1666 1461 1431 1779 1661 1336 1561 1740 1941 1517 123e 1814 2140 1317 2788 1669 2337 1867 1655 1744 1289 1355 1578 1559 1792 2867 1969 1731 2065 2166 2113 1843 1828 1786 1993 1749 1681 1800 3593 1874 1939 2176 2092

56,1 58,3 61,4 62,0 59,7 60,9 62,0 62,2 60,3 60,4 59,6 59,1 55,8 55,8 55,6 57,0 55,3 54,2 55,7 56,8 57,5 56,3 56,6 57,0 58,4 53,4 54,0 54,4 55,1 54,5 54,2 55,3 56,2 56,2 55,0 54,6 55,0 55.1 52,3 50,9 51,3 52.1 52,3 51,4 500 51,9 iJ4,4 54,9 55,9 55,6 54,8 51,3

3,00 H,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,50 3,50 4,00 4,00 e,50 4,50 4,50 4!50 4,50 4,50 4,50 4,50 4,50 4,50

5. Januar.

12. ,, 19.

,, 26. ,, 2. Februar.

9.

,, 16.

,, 23.

,, 2. März.

9. ,, 16. ,, 23. ,, 30. ,, 6. April.

13. ,, 20. ,, 27. ,, 4. Mai.

11. ,, 18. ,, 25. ,, 1. Juni.

8. ,, 15. ,, 22. ,, 29. ,, 6. Juli.

13. ,, 20. ,, 27. ,, 3. August.

10.

,, 17.

w 24.

,, 31.

,, 7. September.

14.

21.

28.

,, 5. Oktober.

12.

,, 19.

,, 26.

,, 2. November.

9.

,, 1623.

,, 30.

,, 7. Dezembes: 14.

21.

28.

,,

1842 3593 1234

55,8 62,2 50,0

3,27 e,50 2,50

Durchschnitt.

Maxima.

Minima.

2219 1916

1894.

Durchschnitt Maxima Minima

1805.

1804.

180,585 182,900 178,838

171,285 180,271 164,746

* 1895 Gold Fr. 82,H67 = 88,3 «/o.

158,719 175,111 147,687

21,866 33,700 7,782

Silber Fr. 10,982 = 11,7 °/o.

66,227 81,048 55,156

68,514 72,108 65,898

23,978 28,777 19,681

1 92,492 99,755 89,314

12,566 19,437 5,160

f 1894 Gold Fr. 77,190 = 83,5 °/o. Silber Fr. 15,302 = 16,5 °/o.

1889 29el 1261

58,3 62,7 53,2

3,17 4,00 3,00

Durchschnitt.

Maxima.

Minima.

643

a. Die Wocheusituationen, welche dea Ausweis über die Notencirkulation und die Kassabestände enthalten und denen eine Specifikation über dea Bestand der Noten anderer Banken beigefügt ist.

Die Banken mit beschränktem Geschäftsbetrieb haben außerdem wöchentlich einen Specialausweis über den Bestand des Wechselportefeuilles und denjenigen der kurzfälligen Schulden und Guthaben einzureichen.

b. Die detaillierten Monatsbilauzen nebst einer Specifikation des Notenaustausches mit den andern Emissionsbanken während des Monats.

c. Die Jahresschlußbilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen samt Specialau3weisen über die Noteneirkulation, die kurzfälligen Schulden, den Wertschriftenbestand, die eventuellen Verbindlichkeiten und die Verteilung des Reingewinnes.

Die Ausweise der Banken werden vom Inspektorat geprüft, zusammengestellt, statistisch verarbeitet und periodisch im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Banken erhalten Separatabzüge von allen auf das Banknotenwesen bezüglichen Veröffentlichungen.

Dem Inspektorat werden ferner die Ausweise der eidgenössischen Hauptkassen über die von denselben bei den Emissionsbanken vorgewiesenen defekten Noten regelmäßig zugesandt und von ihm zusammengestellt. Desgleichen erhält das Inspektorat die Wochenbilanzen einer Anzahl für die Schweiz besonderes Interesse bietender größerer Notenbanken des Auslandes und veröffentlicht im Handelsamtsblatt Auszüge aus denselben.

Als Tabelle II folgt im Anhang die Generalsituation der 34 Emissionsbanken. Diese Zusammenstellung der von den Banken nach Maßgabe von Art. 43 des Banknotengesetzes und der bezüglichen Réglemente dem Inspek'torate eingesandten, von diesem geprüften und regelmäßig veröffentlichten Wochenausweise erzeigt alle hauptsächlichen Positionen der Banken auf Ende jeder Woche, nebst dem in Prozenten ausgedrückten Bardeckungsverhältnis, sowie den einheitlichen Diskontosatz schweizerischer Emissionsbanken.

Den am Fuße der Tabelle rekapitulierten Generaldurchschnitts-, Maximal- und Minimalpositionen sind die entsprechenden Ziffern des Vorjahres zum Vergleiche angereiht.

Fast sämtliche Positionen haben im Berichtsjahre eine Zunahme erfahren.

644

Die e f f e k t i v e No t e n c i r k u l a t i o u , d. h. der Betrag der außerhalb der Banken in Händen des Publikums cirkulierenden Noten, hat mit Fr. 167,913,000 dea bis jetzt höchsten Durchschnittsbetrag erreicht. Der im Berichtsjahre über das Jahr 1894 gewonnene Vorsprung von 9,a Millionen beträgt fast das Doppelte der Zunahme von 1893 auf 1894 von cirka 4a/a Millionen.

Der G e s a m t b a r v o r r a t weist im Durchschnitt mit Fr. 93,849,000 eine Vermehrung von l,a Millionen gegenüber dem Vorjahre auf. Das Maximum dagegen ist mit Fr. 98,417,000 gegen Fr. 99,755,000 im Jahre 1894 um l'/s Million zurückgeblieben, während das Minimum von 1895 sieh mit Fr. 90,461,000 gegenüber dem Vorjahre um l,i Million höherstellt.

Nach dem M ü n z m e t a l l ausgeschieden verteilt sich der Gesamtbarvorrat im Durchschnitt auf Fr. 82,667,000 oder 88,3 °/o in Gold und ,, 10,982,000 ,, 11,7 ,, ,, Silber.

Im Jahre 1894 entfielen Fr. 77,190,000 oder 83,B % auf Gold- und ,, 15^302,000 ,, 16,5 ,, ,, Silbermünzen.

Die Goldbestände haben sich somit im Berichtsjahre um 4,s °/o auf Kosten der Silberbestände gehoben. Es ist hierbei die erfreuliche Thatsaehe zu konstatieren, daß sich successive von Jahr zu Jahr die Prozentsätze zu gunsten des vollwertigen Goldes erhöhen und das im Kurswerte gesunkene Silber in entsprechendem Maße verdrängt wird.

Vom Inspektorat werden alljährlich die Fluktuationen und der Stand der Gold- und Silbervorräte, sowie der nicht durch Barschaft gedeckte Betrag der effektiven Notencirkulation auf Ende jeder Woche durch eine graphische Tabelle zur Veranschaulichung gebracht.

Bardeckungsverhältnis.

Wenn nun einerseits, wie aus Vorgesagtem und aus genannter Tabelle ersichtlich, sich die vorhandenen Geldvorräte nach ihrem innern Werte fortwährend verbessern, so kann anderseits ein Gleiches von der Zunahme der Barschaft im allgemeinen mit Rücksicht auf die stetig steigende effektive Notencirkulation nicht gesagt werdeo.

Es muß im Gegenteil hervorgehoben werden, daß das prozentuale Verhältnis zwischen diesen zwei Hauptpositionen seit 2-- 3 Jahren in beständigem Sinken begriffen ist.

645

Im Vorjahre betrug die effektive Cirkulation im Durchschnitt Fr. 158,719,000, der Totalbarvorrat Fr. 92,492,000; Deckungsverhältnis 58,8 °/o.

Im Berichtsjahre erreichte die effektive Cirkulation im Durchschnitt Fr. 167,913,000, der Totalbarvorrat Fr. 93,649,000; Deckungsverhältnis 55,8 °/o.

Verminderung somit 2,5 °/o.

Leider geschieht mit Ausnahme einzelner größerer Institute seitens des Großteils der Banken nichts, um dieses zunehmende Mißverhältnis durch Erhöhung der Barschaft zu heben. Des öftern werden durch die Situationen der Bnnken Kassen verrate ausgewiesen, die in keinem Verhältnis mehr zu den kurzfälligen Verbindlichkeiten stehen und dieselben eintretenden Falls absolut nicht mehr zu decken vermöchten.

Demzufolge hat denn auch die v e r f ü g b a r e B a r s c h a f t , d. h. derjenige Teil des Gesamtbarvorrates, welcher nicht als gesetzliehe Notendeckung von. 40 °/o der Cirkulation gebunden ist, gegenüber dem Vorjahre eine Abnahme von 2 Millionen erfahren und hat die u n g e d e c k t e N o t e n c i r k u l a t i o n , d. h. der nicht durch Barschaft gedeckte Teil der effektiven Notencirkulation, in umgekehrtem Verhältnis das Jahr 1894 um die ansehnliche Summe von cirka 8 Millionen Franken überholt.

Die N o t e n r e s e r v e (d. h. die in den Kassen verbliebenen eigenen und die Noten anderer Banken) weist im Durchschnitt trotz der beständig höher anwachsenden Gesamtnotenemission von Jahr zu Jahr kleinere Beträge auf. So ist gegenüber dem Vorjahr auch das Maximum von 33,7 Millionen auf 28,3 Millionen zurückgegangen; das Minimum ist am 9. November (Martiniepoche) auf den minimen Betrag von 6,1 Millionen gesunken, der sich mutmaßlicherweise noch zu einem guten Teile aus defekten, für die Cirkulation nicht mehr verwendbaren Noten zusammengesetzt haben dürfte.

Diese Ziffer bestätigt in nur zu demonstrativer Weise, duß noch nie der Notenmangel sich so fühlbar gemacht hat wie dieses Jahr und völlig zur Kalamität zu werden drohte. Wohl mögen neben den dringliehen und wirklichen Bedürfnissen des Handels auch vorübergehende Ansprüche des abnorm gesteigerten Börsenverkehrs das Ihrige dazu beigetragen haben, die Kassen der Banken bis auf die Neige in Anspruch zu. nehmen, allein es zeigt diese Situation so recht deutlich und überzeugend wieder, wie unhaltbar unsere Notenbankverhältnisse
sogar für relativ ruhige Zeiten geworden sind, wie wenig seitens der Banken in richtiger Würdigung der Gesamtlage und der Bedürfnisse für die bekanoten Termine Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. J.

44

646

bei billigem Geldstand durch Metallimport vorgesorgt und solchen Geldverlegenheiten vorgebeugt wird, daß aber anderseits auch in UDsern Währungsverhältnissen über kurz oder lang Reformen nicht mehr zu umgehen sein werden.

Die Durchschni-ttsrate des von schweizerischen Emissionsbanken wöchentlich einmal veröffentlichten einheitlichen D i s k o n t o s a t z e s erreichte im Berichtsjahre die Höhe von 3,sT °/o, die den vorjährigen Durchschnitt von 3,iT °/o um 0,io °/o übersteigt.

Die letztjährige Stabilität hat im Berichtsjahre mit einem Diskonto von 3 °/o bis nach Mitte Februar angehalten, alsdann sehen wir den Satz auf 2*/2 °/o zurückgehen, um dann Mitte April wiederum auf 3 °/o, gegen Ende September auf 3Va, am 8. Oktober auf 4 und am 22. Oktober auf 4*/2 °/o anzusteigen.

Die Liquidität der Geldmittel, die das ganze erste Semester hindurch angehalten hatte, begann gegen Ende September einer sich anfangs November bis zur Knappheit steigernden Geldversteifung zu weichen. Bei den das ganze Jahr hindurch zu nieder gehaltenen Barbeständen mußte in den folgenden Momenten gesteigerter Bedürfnisse und bei eintretendem Notenmangel eine Verteuerung der Geldmittel Platz greifen. Die Banken nahmen ihre Zuflucht zu -wiederholten Diskontoerhöhungen und soll bei einigen derselben zur Abwehr der Geldbegehren, und um Geldbezilge umgehen zu können, sogar die Diskontierung suspendiert worden sein.

Die Schweiz wird gegenüber dem Auslande starkem Schwankungen in ihrem Diskontosatze so lange ausgesetzt bleiben, bis sie sieh aus den gegenwärtig unentwickelten Zahlungsverhältnissen herausgearbeitet haben wird.

Die jedes Jahr während der Martiniepoehe sich stärker ausprägenden Geldverlegenheiten lassen den Mangel einer central geleiteten, weitsichtigen und eingreifenden Diskontopolitik, sowie das Fehlen eines entwickelten Giroverkehrs immer fühlbarer werden.

In nachstehender, die letzten 9 Jahre umfassenden Aufstellung lassen wir neben den Durchschnitts-Diskontosätzen der Schweiz diejenigen der für unsern Geldverkehr hauptsächlich in Betracht kommenden Länder, Frankreich, Deutschland, Belgien und England, zum Vergleiche folgen. Es ergiebt sich daraus, daß die Schweiz auch im Jahre 1895 den höchsten Durchschnitt erreichte mit 3,27 °/o und damit wie Deutschland mit 8,14 °/o den vorjährigen Durchschnittssatz um etwas
überholte. Niedriger als im Jahre 1894 stehen im Berichtsjahre Frankreich mit 2,io, Belgien mit 2,5 und England mit dem das ganze Jahr hindurch stabil gebliebenen Satze von 2 °/o.

647 Jahresdurchschnitt der Diskontosätze.

Frankreich. Deutschland.

Im Jahr

Schweiz.

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895

2,9i V 3,i8 ,, 3,70 ,,

3,oo % 3,io ,, 3,io ,,

3,88

3,00 ,,

,,

3,92 ,,

3,oo ,,

3,09 3,87 3,17 3,37

2,69 ,, 2,60 ,, 2,50 ,, 2,!0 ,,

,, ,, ,, ,,

Belgien.

England.

3,40 °/0 3,88 ,,

3,06 °/0 3,27 ,,

3,88 °/0 3,80

,,

3,68 ,, 4,62 ,,

3,5* ,, 3,20 ,,

3,66

,,

3,76 ,, 3,20 ,,

3,00

fl

4,66 ,, 3,88 ,,

2,70 , 2,88 fl

2,68 ,, 3,06 fl

3,12 ,,

3,00

fl

2,12

3,14 ,,

2,60

,,

2,00 ,,

4,07 ,,

^

Folgende Zusammenstellung bringt die Geldkurse für kurzfällige Wechsel auf Frankreich, London, Deutschland und Italien in den 7 letzten Jahren (mittlere Notierung der Plätze Basel, Genf und Zürich).

G e l d k u r s f ü r k u r z fällige Wechsel.

Auf

Frankreich . . .

London .

Deutschland

. . .

Im Jahr

Durchschnitt.

100,32

Minimum.

99,90 100,oo 100,oo

1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1889 1890 1891 1892 1893 1«94 1895 1889 1890 Ib91 1892 1893 1894 1895

100,14

100,io

99,86

100,81

100,18

99,90

100,89

100,04

99,89

100,2«

100,io

99,86

100,84

100,16

25,86 25,27

25,2» 25,i8 25,2i 25,i6 25,2* 123,59 123,98 124,26 123,64 123.68 123,88

123,6i

25,i7 25,i4 25,i9 25,! o 25,07 25,08 25,18 123,i8 123,40 123,80 123,80 123.16 123,ia 123,io

Maximum.

100,88

100,88 100,46

25,89 25,48 25,48 25,27 25,88

25,28 25,88 124,27 124,76

124,66 124,06 124,25

123ve« 123,eo

648

Auf

Italien

ImSJahr

1889 1890 51891 . . . . '$1892 |1893 |1894 1895

Durchschnitt.

Minimum.

Maximum.

99,26 98,89 98,49 96,35 92,58 89,s9 94,45

97)5o 98,oo 96,oo 94,6o 85,70 86,08 91,oo

99,»7 99,56 99,5o 97,6o 96,25 93,77 96,to

Wie bisweilen schon in früheren Jahren tritt im Berichtsjahre neuerdings die Eigentümlichkeit zu Tage, daß, trotzdem das ganze Jahr hindurch der Diskontosatz in der Schweiz höher stand als in Frankreich, Deutschland, Belgien und England, das Bardeckungsverhältnis unserer Emissionsbanken dennoch zurückgegangen ist und sämtliche fremden Devisen durchschnittlich höhere Kurse notierten als im Vorjahre.

Verschiedene Faktoren mögen zu dieser anormalen Situation beigetragen haben. Als ständige Ursache darf wohl die durch die Natur der Verhältnisse unseres Laudes bedingte ungünstige Handelsbilanz angesehen werden, der sich dieses Jahr die an auswärtigen Börsenplätzen zu deckenden Kursdifferenzen beigesellt haben rnögeo.

Eine weitere Erklärung muß aber fortwährend noch darin gesucht werden, daß die von den leitenden Stellen an und für sich richtig befolgte Diskontopolitik der Emissionsbanken von einem nicht geringen Teil derselben zu wenig unterstützt wird und somit nicht bestimmend genug auf den Geldmarkt einzuwirken vermag.

Die drei Hauptdevisen, Frankreich, Deutschland und London, waren im Laufe des Jahres nicht allzubedeuteuden Schwankungen unterworfen. Italien, das bei Jahresbeginn 931/2 °/o notiert hatte, hat sich successive auf 96 °/o gehoben, um im Moment der Novemberkrisis wiederum bis auf 91 °/o zurückgeworfen zu werden. Seitdem hat sich diese Devise um weniges wieder erholt und steht am Jahresschluß auf 91V2 °/o.

Es folgt im^Anschluß als Tabelle HI eine Zusammenstellung der J a h r e s d u r c h s c h n i t t e der m o n a t l i c h e n G e n e r a l b i l a n z e n der Emissionsbanken, die letzten 9 Jahre 1887 bis und mit 1895 umfassend.

Ein Vergleichender diesjährigen mit letztjährigen Zahlenergebnissen erzeigt fast durchweg bedeutende Zunahmen. So sind die k u r z f ä l l i g e n S c h u l d e n der Banken, d. h. die in Händen Dritter befindlichen Noten und die übrigen kurzfälligen Schulden zusammengenommen, im Berichtsjahre um 20,6 Millionen Franken angewachsen.

Banknotenkontrolle.

Tabelle III.

Schweizerische Emissionsbanken.

Za Seite «a

Jahresdurchschnitt der General-Monats-Bilanzen von 1887 bis und mit 1895.

Ermittelt und zusammengestellt vom Inspektorat der Emissionsbanken, nach den Publikationen im Handelsamtsblatt.

1887, 1888 und 1889: 34 Banken.

1890: 35 Banken. 1891: 36 Banken. 1892: 34 Banken. 1893: 35 Banken. 1894 und 1895: 34 Banken.

Passiven.

_A- k t i v e n.

1887.

Fr.

;

1888.

1889.

1890.

1891.

1892.

1893.

1894.

1896.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

54.540,585 -.21.486,236 5,954,538 11,093,263 1,953,418

56,553,152 18,066,183 9,164,163 12,259,083 2,131,828

58,708,387 17,880,222 6,852,479 10,639,662 1,843,476

61 ,833,950 19,480,244 7,517,233 10,746,370 1,762,088

66,464,167 19,052,708 16,118,821 14,560,817 1,390,234

65,947,277 22,890,6 J 6 11,987,017 12,339,650 1,775,231

64,29S,657 25,190,191 8,039,429 11,942,458 1,618,420

69,024,890 23,610,289 8,148,871 11,328,037 1,551,434

72,365,663 21,138,058 5,503,433 10,046,454 1,550,629

95,028,010

98,171.409

95,921,226

101,339,885

117,586,717

115,139,821

111,089,155

113,663,521

110,604,237

3,398,112 3,594,792 20,685,729 19,627,767 2,023,684 ·· 2,114,833

2,698,687 23,653,017 2,062,421

2,677,507 22,846,991 1,985,475

2,979,621 24,686,181 2,401,228

3,386,832 25,009,261 2,311,024

3,219,923 24,718,036 2,3I3,OS9

2,123,840 29,487,266 2,256,264

2,885,794 25,836,531 2,507,395

26,107,525

25,337,392

28,111,125

27,509,973

30,067,030

30,707,117

30,251,048

33,867,370

31,229,720

148,308,499

145,526,301

143,350,386

141,171,024

149,548,761

141,789,788

150,700,399

150,333,289

163,119,329

26,985,841 39,664,235

21,957,999 43,327,158

17,366,503 44,197,085

14,667,101 48,669,324

16,913,887 47,759,408

22,850,565 42,737,394

19,188,998 42,796,569

15,565,783 43,501,485

212,176,377

208,635,513

202,731,612

212,885,186

206,163,083

216,288,358

212,318,856

222,186,597

33,484,393 · 3ri,8 13,354 ' 218,606,216 71,037,892 59,772.857 257,753.368 92,219,801 2,978,742

73,606,682 63,062,384 263,325,682 111,519,678 4,023,52«

82,489,731 67,593,151 210,414,818 112,359,255 1,719,859

91,530,649 74,014,986 279,315,947 116,240.174 2,255,775

93,648,110 81,162,337 297,672,476 119,267,68!)

1,887,508

96,666,341 81,660,938 315,991,449 122,595,758 2,589,097

105,570,430 85,056,454 346,859,195 137,151,080 3,603,690

112,771,710 91,931,622 377,315,276 136,513,508 2,666,330

113,361,978 96,128,934 408,653,812 149,269,385 1,135,877

483,762,660

515,537,951

531,576,811

563,357,531

593,638,120

619,503,583

678,240,849

721,198,446

768,519,986

Kassa.

Gesetzliche Bardeckung der Notencirkulation.

Verfügbare Barschaft.

Eigene Noten.

Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken.

Andere Kassabestände.

Kurzfällige Guthaben.

Emissionsbanken und Zweiganstalten (kompensiert).

Korrespondenten-Debitoren.

Diverse.

9,592,807 1,397,337

9,287,786 1,963,141

8,886,453 4,239,682

8,855,066 4,898,282

8,601,939 4,141,270

8,595,950 3,732,369

8,196,351 3,876,690

7,873,823 4,491,526

11,916,043

10,990,111 13,845,367

11,250,927 13,118,333

13,126,135 12,098,714

13,753,348 11,516,579

12,713,209

12,328,319

11,550,000

11,550,000

12,073,041 11,550,000

12,365,349 11,550,000

13,876,000 849,296,511

876,061,613

Bern, Jar uar 1896.

892,219,968

920,166,850

979,417,010

996,106,813

1,059,717,729

1,104,671,234

1,156,485,889

,

Diskonto-Schweizer-Wecbsel (inklusive Wechsel zum Inkasso).

Wechsel aufs Ausland.

Wechsel mit Faustpfand, Warrants und Gantrödel, Andere^Forderungen auf Zeit Kontokorrent-Debitoren.

Schuldscheine ohne Wechsel Verbindlichkeit.

Hypothekaranlagen aller Art.

Effekten (öffentliche Wertpapiere).

Liquidationen, Bestanzen und Diverse.

Mobilien und Immobilien.

Kommanditen und Beteiligungen.

Gesellschafts-Conti (kompensiert).

Ausstehendes Kapital.

1894.

1893.

1892.

1891.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1890.

1887.

1889.

1888.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

136,131,305 17,492,141

129,123,796 21,423,246

125,258,199 17,047,801

170,867,704 15,549,887

161,234,188 19,476,908

156,843,613 19,981,887

152,328,542 24,526,667

151,599,600 30,679,638

143.838,505 18,263,603

186,417,591

180,711,096

176,825,500

176,855,209

182,279,238

162,102,108

163,623,446

150,647,042

142,306,000

22,581,859 5,902,695 8,747.097 88,8S3,(>67 339,810

19,819,674 5,457,949 7,031,284 82,933,770 363,689

19,742,136 4,473,031 8,007,136 75,266,072 434,147

19,844,196 3,691,760 5,444,467 69,048,577 487,286

22.278,741 3,322,798 9,028,517 66,395,867 472,883

21,353,230 3,994,005 8,217,505 66,604,472 526,166

21,500,460 4,631,912 6,817,523 71,877,471 621,731

20,934,551 4,486,618 7,491,4HO 74,649,838 457,777

20,435,235 4,645,169 5,949.206 64,387,701 541,562

126,454,528

115,606,366

107,922.522

98,516,286

101,498,806

100,695,378

105,449,097

108,020,244

95,958,873

3,738,829 14,278,611

2,541,800 12,298,277

1,699,312 12.547,728

2,320,794 10,237,970

4,465,482 1 1 ,899,837

2,290.408 9,881,720

2,125,496 9,613,333

1,356,782 9,750,454

1,638,718 9.724,113

18,017,440

14,840,077

14,247,040

12,558,764

16,365,319

12,172,128

11,738,829

11,107,236

11,362,831

33,474,738 217,209,444 380.410,586 5,337,750 599,290

33,044,303 203,213,829 358,576,825 5,551,107 698,749

32,208,880 184,413,605 343,559,753 5,912,333 763,685

30,044,903 169,631,132 321,315,618 5,671,333 783,550

29,858,516 163,450,368 301,120,494 5,737,667 898,534

25,708,143 156,635,848 284,673,408 7,131,709 861,202

23,821,379 154,693,264 270,551,088 8,949,792 853,772

22,179,166 147,382,615 266,897,200 9,377,786 914,995

18,593,765 142,944,584 265,561,434 12.959,493 1^008,087

637,031,808

601,084,813

566,858,256

527.,446,536

501,065,579

475,010,310

458,869,295

446,751,762

441,067,363

2,556,394 27,401,878 147,056,250

2,165,168 26,417,881 152,295.833

2,110,462 26,058,949 154,175,000

1,981,204 25,598,814 141,1)00,000

2,827,238 25,260,830 138,633,421

3,522,866 25,805,726 128,759,620

1,800,303 24,588,998 122,731,667

755,608 22,729,751 122,304,633

1,059,995 21,391,452 122,274,000

177,014,522

180,878,882 11,550,000

182,344,411

158,088,212

149,120,968

145,789,992

144,725,447

11,550,000

169.180,018 11,550,000

166,721,489

11,550,000

11,516,579

12,098,714

13,418,333

13,845,367

13,876,000

1,156.485,889

1,104,671,234

1,059,747,729

996,106,813

979,447,010

920,166,850

892,219,968

876,061,643

849,296,514

Kurzfällige Schulden.

Kurzsichtige Schuldscheine aller A r t . . . .

Korrespondenten-Kreditoren Emissionsbanken und Zweiganstalten (kompensiert)

Wechsellorderungen.

Feste Anlagen und Gesellschafts-Conti.

10,180,347 1,735,696

Notenemission.

Noten in Cirkulation (in Händen Dritter) . .

Eigene und andere Schweizernoten in Kassa

1895.

Wechselschulden.

Andere Schulden auf Zeit.

Kontokorrent- Kreditoren Sparkassa-Eialageu Obligationen und andere Schuldscheine .

Feste Anleihen Diverse Gesellschafts-Conti und eigene Gelder.

Ordentlicher und außerordentlicher Reservefonds Eingezahltes Kapital

Ausstehendes Kapital

649 Nach dem bisherigen Ausscheidungsmodus ist von den unter ,,Schulden auf Zeit" eingestellten Sparkassaeinlagen eine Quote von 25 bis 29 °/o durchschnittlich 27,9 als kurzfällig zu betrachten.

Es würden sich die kurzfälligen Schulden somit um 60,6 Millionen erhöhen, so daß sich der durchschnittliche Totalbetrag derselben auf 358 Millionen stellen würde.

Die S c h u l d e n auf Z e i t überholen den vorjährigen Betrag um 39,i Millionen. Davon entfallen 8,2 Millionen auf die Wechselschulden , cirka 430,000 auf die Kontokorrent-Kreditoren, cirka 14 Millionen auf die Sparkassaeinlagen und cirka 21,s Millionen auf Obligationen und andere Schuldscheine. Die festen Anleihen und Diverse sind dagegen um cirka Fr. 300,000 gegen das Vorjahr zurückgeblieben.

Die W e c h s e l f o r d e r u n g e n weisen eine Gesamtzunahme von cirka 9,9 Millionen auf. Die Vermehrung entfällt .mit 12,s Millionen auf die Diskonto-Schweizerwechsel und mit Fr. 700,000 auf die Faustpf'audwechsel, wogegen die Wechsel auf das Ausland um 3,6 Millionen zurückgegangen sind.

Gleich wie in den letzten Jahren Jhaben von den Aktiven hauptsächlich die ,,andern Forderungen auf'Zeit a zugenommen. Es beträgt die Vermehrung derselben 47,3 Millionen gegen 43 im Jahre 1894.

Das Verhältnis der eigenen Gelder zu den fremden Geldern hat^neuerdings einen kleinen Rückgang erfahren, es beträgt nämlich nur 18,6 gegen 20,3 im Vorjahre.

Gesetzgebung Über das Banknotenwesen.

Wir gestatten uns, hier auf den dieses Kapitel behandelnden Passus des Geschäftsberichtes pro 1895 des Finanzdepartements zu verweisen.

Inspektionen.

Beziehungen zu den Banken.

grundsätzliche Entscheide.

Rekurse und

Die am Schlüsse folgende Tabelle IV bringt die alljährliche Übersicht über die im Laufe des Berichtsjahres bei den Emissionsbanken und den Depositenämtern vorgenommenen Inspektionen und deren Ergebnisse.

Die Inspektionen gaben im allgemeinen zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlaß und die Ergebnisse waren befriedigend. Die Beziehungen zu den Banken können auch dieses Jahr als normale und angenehme bezeichnet werden.

BanknotenkontroOè.

TabpÏÏK

Kesult at der Inspektionen bei den Emissionsbanken nnd den kantonalen Depositenämtern im Jahre 1895.

Datum der

(Art. 10 des Gesetzes.)

Emission.

Wechselportefeuille.

Cirkulation.

Inspektionen.

21 ./22.

24.

25.

5.

Thur^stuischc Hypotheken bau k BäDOuo Cantonale friboursjGoisô Crédit agricole et industriel de la Broyé . .

Banque dô l'Etat fie Fribourg Kantonale Spar- und Leihkasse von Nidwaiden

Banque du commerce Banque de Geoève Banque commerciale neuchâteloise . . . .

Bank in St Gallen .

Zürcher Kaütonalbank

.

Solothurner Kantonalbank Basellandschaftliche Kantonalbank . . . .

Credito ticinese

Mai ,, ,, Juni

?:: ä: îî ; .

23.

24.

25.

26.

31.

1.

220./21.

22./2S.

28.

29./30.

1.

3.14.

8.

9.

10./1112.

16.

17.

18./19.

22.

24.

25.

5./6.

8.

27.

Juli ,, ,, ,, ,, August ,, ,, ,, ,, ,, Oktober ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, November ,, ,,

Gold.

Silber.

Centralstelle.

Total

Fr.

Fr.

Er.

Fr.

Fr.

Fr.

2,000,000 1,500,000 2,000,000 2,500,000 1,500,000 1,000,000 1,000,000 700,000 10,000,000 2,500,000 3,000,000 1,000,000 1,000,000 1,000,000 1,000,000 12,000,000 3,000,000 24,000,000 5,000,000 6,000,000 4,200,000 1,500,000 13,500,000 4,000,000 1,500,000 23,500,000 4,000,000 4,000,000 2,000,000 24,000,000 4,000,000 2,000,000 1,500,000 2,000,000 2,000,000 18,000,000

1,992,200 1,499,200 1,963,950 2,471,450 1,477,600 997,050 977,050 694,750 9,471,800 1,471,750 2,946,850 997,250 989,100 996,300 975,700 11,916,700 2,988,950 23,190,650 4,621,700 5,979,550 3,928,350 1,473,600 13,464,050 3,977,900 1,494,300 23,299,750 3,929,000 3,989,700 1,992,050 23,794,000 3,980,650 1,995,550 1,494,150 1,992,650 1,984,500 17,807,500

800,000 565,000 800,000 920,000 600,Ü(iO 400,000 400,000 280,000 4,000,000 1,000,000 1,000,000 350,000 400,000 270,000 400,000 4,800,000 1,200,000 9,600,000 1,900,000 2,400,000 1,675,000 600,000 5,400,000 1,600,000 600,000 9,600,000 1,600,000 1,600,000 800,000 8,800,000 1,600,000 600,000 600,000 800,000 710,000 7,200,000

35,000 80,000

200,000 50,000 130,000

100,000

800,000 200,000 90,000

800,000 600,000 800,000 1,000,000 600,000 400,000 400,000 280,000 4,000,000 1,000,000 1,200,000 400,000 400,000 400,000 400,000 4,800,000 1,200,000 9,600,000 2,000,000 2,400,000 1,675,000 600,000 5,400,000 1,600,000 600,000 9,600,000 1,600,000 1,600,000 800,000 9,600,000 1,600,000 800,000 600,000 800,000 800,000 7,200,000

Zn Seite 649.

Deckung von 60 % der Emission. (Art. 12 des Gesetzes.)

Bardeckung: 40 °/o der Cirkulation.

Banken*

IV.

DiskontoSchweizerWechsel.

Fr.

Wechsel auf das Ausland.

Fr.

Wechsel mit Faustpfand.

Fr.

Wertschriftenhioterlage.

Total

Nominalwert.

Bnndesrätl.

Schätzungswert.

Fr.

Fr.

Fr.

1,520,500 1,123,500 1,702,500 1,798,400

1,207,795 917,670 1,210,210 1,545,835

657,000 702,000 490,000

600,200 607,300 420,920

Kantousgarantie.

Wertschriften.

"n ·n ·» Eantonsgarantie.

Wertschriften.

TI T)

Kantonsgarantie, ·n T) T)

661,500 11,394,375 9,963,577

46,000 48,987

3,889,500 1,118,765

15,329,875 11,131,329

3,665,656

4,616

489,920

4,160,192

7,502,386

160,734

3,835,460

11,498,580

600,960

·n ·n Wertschriften.

Kantonsgarantie.

·n Wechselportefeuille.

·n Kantonsgarantie.

Wechselportefeuille.

Kantonsgarantie.

Wechselportefeuille.

Kantonsgarantie.

Kl T)

·n ·n

10,375,048

189,980

11,153,600

21,718,628 2,577,120

2,411,178

1,516,500 1,320,500

1,288,925 1,206,005

Wechselportefeuille.

Wertschriften.

Kantonsgarantie.

·n Wertschriften.

T)

Kantonsgarantie.

Bemerkung. Die obigen Zahlen enthalten nur dio Bestände der Haupt bank ohne Her >eiziehang derje nigen der Zw aiganstalten.

K antonale D epositenäiriter.

Die Untersuchungen wurden vorgenomm en : Am 22. Mai im d 7. Novembtn* beim tossiitischen Depo sitenamt , arn B. Juni b ei dem thui gauischen , ain 15. Juni 4. Oktober bei dem st. gallischen und ani 2 3. Oktober bei dem 1uzeroischen.

>ei dem freibiirgischen , am 2. Oktober bei dem sei laffhausischen, am

Centra Istelle der Konkordat sbanken.

..

Die am 10. Oktober vorgenommene Ins] >ektion ergab die gen aue Übereinst m mu n g der E uchsaldi mit dem Effekt i v bestand. ' Der Effektiv! estand war z usammengescitzt aus: Fr. 1,800,000 in Srold \ m Total Fr. 1,800,0 000.

in 3ilber/ i n

650 Was die Einreichung von Rechnungsausweisen, Wochensituationen und Bilanzen anbelangt, so kommen bisweilen immer noch Verspätungen vor, wobei hie und da Mahnungen nicht zu umgehen sind. Wie in vergangenen Jahren bedurften auch im Berichtsjahre verschiedene Jahresrechnungen formeller Richtigstellungen.

Doch unterzogen sich die betreffenden Banken denselben bereitwillig.

Vor einigen Jahren schon ist an dieser Stelle daran erinnert worden, daß die öftern Mutationen in den Wertsehriftenhinterlagen bei den Depositenämtern namentlich seitens einiger der Banken die Arbeit und Aufmerksamkeit der Kontrollstelle in nachhaltiger Weise in Anspruch nehmen. Es darf hier erwähnt werden, daß im abgelaufenen Jahre die betreffende Amtsstelle neuerdings in erhöhter Weise mit solchen Mutationen beschäftigt wurde, die ohne weitere Nachteile oder Unzukömmlichkeiten für die betreffenden Institute mit einigem guten Willen auf eine bescheidenere Zahl zurückgeführt werden könnten.

Rekurse, Beschwerden oder Reklamationen von oder gegen Emissionsbanken sind im Laufe des Jahres 1895 keine an die Behörde gelangt.

Personelles.

Im Personalbestand ist für das Berichtsjahr keine Veränderung zu verzeichnen.

4. Staatskasse.

Wie schon letztes Jahr haben wir an dieser Stelle den ganzen Abschnitt betreffend den Kassaverkehr weggelassen, um denselben später in den Bericht über die Staatsrechnung einzuschalten. Da gegen diese Abänderung, welche uns gestattet, den Geschäftsbericht früher als bisher vorzulegen, von keiner Seite Einwendungen erhoben worden sind, haben wir dieselbe endgültig eingeführt.

Personelles.

Am Platze des am 10. Juni abbin verstorbenen Herrn Friedrich Gribi, von Langnau, des ältesten Münzzählers, wurde nach erfolgter Aussehreibung der Stelle Herr Gottfried Marti, von Kirchdorf, gewählt, welcher sein Amt am 1. August angetreten hat. Herr Marti war schon zu verschiedenen Malen aushilfsweise zum Münzzählungsdienste beigezogen worden.

651 Bei der nämlichen Gelegenheit wurde auch der vakant gebliebene Posten eines Expedienten der Staatskasse durch Herrn Ernst Mathys, von Wynigen, bisherigen provisorischen Münzzähler, wieder besetzt.

RUckzug und Auswechslung von Mlinzen.

Dieser Geschäftszweig weist einen fortwährend sich steigernden Verkehr auf. Die Fremdensaison, die militärischen Kurse, die Maiund Novemberepoche absorbieren große Summen von Silberscheidemiinzen, von denen dann ein mehr oder weniger großer Betrag während des Winters in die Kasse zurückfließt. Obsehon dieser Umsatz uns zwingt, beständig einen großen Vorrat solcher Münzen bereit zu halten, waren wir doch nicht im Falle, wie wir es in unserm letztjährigen Geschäftsberichte befürchteten, bei den Staaten der lateinischen Münzunion ein Gesuch um Erhöhung unseres Kontingents an Silberscheidemünzen zu stellen.

Dank der gefälligen Vermittlung unserer Münzverbündeten konnte die Staatskasse allen an sie gerichteten Begehren reichlich entsprechen und auch für die Zukunft Vorsorge treffen.

Sie hat während des Berichtsjahres erhalten : Fr. 2,700,000 von der Bank von Frankreich in Münzen aus den verschiedenen Unionsstaaten, inbesondere aber solche belgischer Provenienz.

,, 725,000 Schweizermünzen von der Nationalbank in Brüssel.

v 150,000 Schweizermünzen von dem königlich italienischen Schatzamt.

Fr. 3,575,000 Die Deckung obiger Sendungen erfolgte an die Bank von Frankreich in Checks auf Paria und an die belgische Nationalbank und das Schatzamt von Italien in Gold.

Gegenwärtig besitzen wir eine Reserve von Fr. 1,140,000, wovon l Million in Schweizermünzen, und da der Zufluß von Silberscheidemünzen noch einige Zeit fortdauern wird, ist zu hoffen, daß der für das Jahr 1896 benötigte Bedarf wird angesammelt werden können.

Die zur Bewältigung dieses Verkehrs erforderlichen Summen würden nicht einen so hohen Betrag erreichen, wenn nicht oft übertriebene Begehren einlangten, wodurch die Mittel der Staatskasse teilweise erschöpft werden und diese dann später genötigt wird, den Überfluß der Cirkulation wieder aufzunehmen.

652 Aber diese Münzen bleiben wenigstens im Lande, während dagegen infolge der in Frankreich eingetretenen Knappheit an Münzen an der Grenze eine Ausfuhr stattfindet, welche nicht mehr wie in früheren Zeiten durch eine ungefähr ebenso hohe Einfuhr ausgeglichen wird. Eine beklagenswerte Thatsache ist namentlich, daß einzelne schweizerische Bankhäuser ihren Geschäftsfreunden in Frankreich regelmäßig Münzen zusenden.

Die Bücher der Kasse weisen für die Auswechslung von Silberscheide- und Billonmünzen im Eingang und Ausgang einen Umsatz von Fr. 5,934,546. 40 in 3030 Posten auf. Es ergiebt dies gegenüber dem Vorjahre, in welchem der Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen stattfand, eine Verminderung von Fr. 4,393,609. 60, dagegen eine Vermehrung von Fr. 3,495,588. 10 gegenüber dem Jahre 1893. Die an den Schaltern der Kasse staltfindenden Auswechslungen, deren durchschnittlicher täglicher Betrag auf Fr. 1200 geschätzt wird, haben eher zu- als abgenommen.

Was die Fiinffrankenthaler anbetrifft, so betrug der im Berichtsjahre an Frankreich zurückgesandte Betrag abgeschliffener und unter der Toleranz befindlicher Stücke bloß Fr. 50,000, wofür der Gegenwert in schweizerischen Fünffrankenthalern geleistet wurde.

Diesen Angaben über den Kassaverkehr ist noch beizufügen, daß der Ruckzug der italienischen Silberscheidemünzen in unserem Lande ein vollständige!1 war. Solche Münzen kommen bei der Staatskasse und bei den Kreiskassen nicht mehr zum Vorschein, sondern sie eirkulieren nur noch in einigen an der italienischen Grenze liegenden Ortschaften des Kantons Tessiu, ohne jedoch in das Innere des Landes weiter vorzudringen.

Der Rückzug der italienischen Silberscheidemünzen in Frankreich hatte die merkwürdige Thatsache zur Folge, daß dort eine Menge außer Kurs gesetzter schweizerischer Silberscheidemünzen (sitzende Helvetia) zum Vorschein kamen, welche zweifelsohne von vielen Leuten noch als gesetzliche Münzen betrachtet worden waren.

Diese Münzen kommen jetzt massenhaft zurück und werden von den Kreispostkassen Basel und Genf gemäß bestehendem Gebrauch zu 70 °/o des Nominalwertes angenommen. Während in den letzten Jahren diese Stucke nur vereinzelt oder in kleinen Partien vorgewiesen wurden, hat die Staatskasse deren seit Anfang des Jahres 1895 für einen Nominalwert von Fr. 122,500 erhalten und zur Einschmelzung abgeliefert.

653

Kassabestand auf Ende des Jahres.

L a u f e n d e Kasse Fr. 4,026,599. 48 In dieser Summe sind Inbegriffen Franken 583,365 eingelöste, jedoch erst im Januar verrechnete Obligationen und Coupons.

R e s e r v e k a s s e (Gewölbe) : \. Gold Fr. 400,000 2. Schweizerische, zur Umprägung bestimmte Fünffrankenstücke . . . . , , 45,000 3. Umgeprägte Fünffrankenstücke . . . . . . ,, 392,000 4. Schweizerische Silberscheidemünzen . . . . , , 800,000 5. Nickel- und Kupfermünzen (worunter für Fr. 1000 alte, zur Einschmelzung bestimmte Nickelmünzen) ,, 325,000 ,, 1,962,000. -- D e p o t k a s s e (Schweizergold) ,, 10,000,000. -- Fr. 15,988,599. 48 Vorstehender Saldo der laufenden Kasse ist derjenige vom 3l. Dezember 1895.

Dieser wird nicht stimmen mit dem im Rechnungsabschluß gezeigten und durch den Bericht zur Staatsrechnung nachgewiesenen Kassensaldo, weil nach bisherigem Usus allen Verwaltungen die Fakultät eingeräumt ist, zur Bereinigung von RechnungsVerhältnissen Kasseneinträge auf alte Rechnung bis zum 15. Februar, beim Militärdepartement bis zum 28. Februar, zu bewerkstelligen.

5. Wertschriftenverwaltung.

Personelles.

Im Monat März verstarb nach langer Krankheit der bisherige Chef der Wertschriftenverwaltung, Herr G. Pillichody, welcher seit 1869 in verschiedenen Stellungen der Eidgenossenschaft treue Dienste geleistet hat.

Als dessen Amtsnachfolger wurde vom Bundesrat gewählt Herr H e i n r i c h H u b e r , bisheriger Gehülfe der Abteilung.

Die hierdurch vakant gewordene Gehülfenstelle ist zur Zeit noch nicht besetzt.

654

Neuanlagen.

Die im Berichtsjahre gemachten Wertschriftenankäufe sind gegenüber denjenigen des Vorjahres, da die aus dem 20 Millionen-Anleihen eingegangenen Gelder angelegt werden mußten, nur bescheidene zu nennen. Die ausgeführten Placements betreffen Kapitalien herrührend aus Rückzahlungen, sowie einigen wenigen Verkäufen, Zinseingänge bei den Specialfonds und nur zu einem kleinen Teil zu diesem Zwecke verfügbare Mittel der Bundeskasse.

Im eidgenössischen Wertschrifteninventar wurden einige schon vorhandene Posten ausländischer Titelgattuagen ergänzt und ein einziger Posten neuer Titel (3 °/o Österreichische Lokalbahnen") hinzugefügt. Alle Erwerbungen garantieren' bei denkbar bester Sicherheit noch für einige Jahre eine annähernd SVs °/o Verzinsung.

.Die Ankäufe in inländischen Wertschriften betreffen zumeist Obligationen von Hypothekarbanken, deren Erwerbung auf Grund des Bundesgesetzes vom 5. April 1895, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 10. April 1891, nunmehr zulässig ist. In Ausführung von Art. l, litt, b, des ersteigerten Gesetzes hat der Bundesrat vorläufig folgende sieben Hypothekarinstitute bezeichnet, deren Obligationen erworben werden können : Thurgauische Hypothekenbank in Frauenfeld, Hypothekarbank in Winlerthur, Aktiengesellschaft Leu & Comp. in Zürich, Hypothekenbank in Basel, Basellandschaftliche Hypothekenbank in Liestal, Hypothekarkasse des Kantons Freiburg. Hypothekarkasse des Kantons Waadt. Infolge der während des größten Teils des Jahres andauernden Geldflüssigkeit waren auch diese Anstalten mit Gelduugeboten stark überhäuft und vorerst nicht im Falle, der eidgenössischen Finanzvervvaltung von ihren Obligationen, für welche in Übereinstimmung mit unserer Botschaft zu der oben erwähnten Ergänzung zum Aulagengesete eine 3 Va °/o Verzinsung vorausgesetzt wurde, abzugeben. Fortgesetzte Unterhandlungen führten indessen doch zu einigen Abschlüssen mit fünf der oben aufgeführten Institute; die Titel entsprechen hinsichtlich Verzinsung der bereits erwähnten Bedingung und sind sämtlich den Specialfonds zugewiesen worden.

Der den Geldverhältnissen entsprechende, bis ins 4. Quartal anhaltende äußerst niedrige Diskonto veraulaßte des weitern einige Aulagen in kurzfälligen Obligationen aus Geldern, die im Diskontogeschäft zu wenig lohnende Verwendung gefunden hätten; die
Liquidation dieser Titel wird indessen kaum mehr lange auf sich warten lassen.

Die Darleihen auf Hypothek beschränkten sich auf ein Minimum, was, da die eidgenössische Finanzverwaltung solche Geschäfte nicht eigentlich sucht und auch nicht speciell dafür eingerichtet ist, zur Zeit leicht erklärlich ist.

655

Wertschriftenverkehr und -Verwaltung.

Eine Zusammenstellung der verschiedenen Conti ergiebt für den im Berichtsjahre stattgehabten Verkehr in Wertschriften, zum Nominalwert eingestellt, folgende Zahlen: Eingang.

Ausgang.

Allgemeine Wertschriften . . .

Eisenbahnfonds ; Specialfonds

Fr.

Fr.

5,468,500. -- 2,398,300. 20 1,500,000. -- 263,622. 50 3,036,104. 90 2,363,429. 29

Total

10,004,604. 90 5,025,351. 99

Der Gesamtverkehr betrug somit etwas über 15 Millionen Franken.

Von den in unserm letzten Berichte erwähnten Konversionsprojekten, welche unser Wertschrifteninventar berühren, gelangte seither zur Ausführung ' dasjenige für die 3Va °/o Belgische Rente, al pari konvertiert in 3°/o, indessen Holland seine 3*/2 °/o Anleihen zu gleichem Zwecke auf 1. März 1896 gekündet hat. Da unser Inventar nur kleinere Posten von diesen beiden Titelgattungen besitzt, so übt deren Konversion keinen wesentlichen Einfluß auf den Ertrug aus.

Von Veränderungen in den Beständen inländischer Titel, ausschließlich Specialfonds betreffend, sind anzuführen die von den Kantonen Bern und 8t. Gallen vorgenommenen Anleihenskonversionen, sodann die Rückzahlung einiger Posten 4 Va °/o, 4 % und 33/4 °/o Staats- und Bankobligationen.

Wegen vorzeitiger Kündigung eines 4 ! /2 °/o Anleiheus des Kantons Wallis vom Jahre 1873, dessen sämtliche Obligationen im Betrage von Fr. 500,000 im Besitze des Bußdes (Eisenbahnfonds) sich befanden, haben wir auf Grund der titelgemäßen Rückzahlungsbestimmungen Einspruch erhoben. Diese Obligationen, deren Text bezüglich der Ruckzahlung wörtlich lautet ^dans le délai de 30 années, soit le 31 décembre 1903", wurden von uns Ende 1890 zum Kurse von 107 % angekauft in der selbstverständlichen Voraussetzung, daß deren Rückzahlung nicht vor Ende 1903 stattfinden könne, und für die Anlage also noch während 13 Jahren eine Verzinsung von annähernd 4 % gesichert sei. Das Bundesgericht hat das hierseitige Klagebegehren um Annullierung der ergangenen Kündigung gutgeheißen hauptsächlich in Würdigung der oben erwähnten Anleihensbedingungen, deren Deutlichkeit eine

656 Interpretation des Art. 1070 *) des Walliser Civilreuhts zu gunstea des Schuldners nicht zulässig erscheinen läßt.

Die Kontrolle der Auslosungen und Aufkündigungen erstreckte sich auf 64 verschiedene Titelgattungen.

Die in unserem vorjährigen Berichte erwähnten Verhältnisse betreffend teilweise oder ganz sistierte Zinszahlungen auf zwei Posten ausländischer Titel in der Gottfried Keller-Stiftung haben nunmehr ihre Erledigung gefunden. Die 4Va °/o Portugiesischen Staatsobligationen sind verkauft worden; für die 4Va °/o Obligationen des Agro Veronese wurde die Verzinsung auf 3,4 % herabgesetzt, unter Ausfolgung von auslosbaren Zinsenbons für das Jahr 1894 und mit der Zusicherung der Wiederaufnahme der Barzahlung für die Folge.

Auf den Hypothekartiteln sied Amortisations- und Zinszahlungen mit einer einzigen Ausnahme richtig eingegangen. Diese betrifft einen Schuldbrief aus einer im Jahre 1894 übernommenen Schenkung, auf welchem, nach fruchtloser Aufkündung und gestützt auf eiuon sehr ungünstigen Bericht über das betreifende Unterpfand, Nachlaß eines Teils der Kapitalforderung zugestanden werden mußte.

Auf den Titeln aus der Liquidation der Walliserbank sind wieder eingegangen Fr. 8814. 50, wovon bereits seit Jahren als Verlust abgeschrieben waren Fr. 8073. 90. Dieses erfreuliehe Resultat läßt die wiederholt eingelaagten, aber hierseits abgelehnten Bauschalangebote für Übernahme unserer diesbezüglichen Forderungen erklärlich finden.

Accreditierte Banken.

Die Bedingungen für Abgabe von Bardepots an bei der Staatskasse accreditierte Bankinstitute sind unverändert; die Verzinsung beträgt l °/o unter dem offiziellen Diskontosatz der Emissionshanken.

Die ßundeskasse kam im abgelaufenen Jahr in den Fall, sowohl Neuanlagen wie Rückbezüge zu machen, und kann konstatiert werden, daß die erstem ebenso entgegenkommend acceptiert wurden, wie die Auszahlung der letztern promptest erfolgte.

Bei einem eingeräumten Kredit von Fr. 11,700,000 schuldeten dreißig Bankinstitute, worunter ein ausländisches, der Bundeskasse auf Jahresschluß Fr. 5,249,000 gegenüber Fr. 4,606,000 im Vorjahre.

*) Le qu'il ne venu en

Dieser Artikel lautet wörtlich : terme est toujours présumé stipulé en faveur dn débiteur, à moins résulte de la stipulation, ou des circonstances, qu'il a aussi été confaveur du créancier.

657 Prüfung der Anlagewerte.

Mit Rücksicht darauf, daß im Berichtsjahre belangreiche Veränderungen in den Wertschriftenbeständen nicht stattgefunden haben und namentlich die Erwerbung ausländischer Valoren nur eine ganz beschränkte war, hat der Bundesrat die ihm gemäß Art. 8, AI. 3, des Bundesgesetzes betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Specialfonds vom 10. April 1891 obliegende Prüfung der Anlagewerte, statt auf Grund eines Expertenberichtes wie im Vorjahre, diesmal nur an der Hand der ihm vom Finanzdepartement vorgelegten Verzeichnisse der bezüglichen Inventarbestände vorgenommen. «Diese Prüfung giebt zu Bemerkungen nicht Anlaß.

Über die Mutationen in den Wertschriften, Specialfonds und im Wechselportefeuille wurde uns vom Finanzdepartement vorschriftsgemälS allmonatlich Bericht erstattet.

^Winkelriedstiftung.

Die Nutznießerin des im Jahre 1890 von Herrn Paul Claudon in Colombier der Winkelriedstiftung zugefallenen Legates, die Witwe des Erblassers, ist im verflossenen Jahre gestorben und damit die Fälligkeit des daherigen Vermögens zu gunsten der Stiftung eingetreten. Leider ist es bis dato nicht gelungen, die einen Teil des Legates bildenden Immobilien zu liquidieren, und da auch eine Schlußrechnung über die Werttitel -- den Testamentsbestimmungen gemäß bei einem Bankhause in Neuenburg deponiert -- noch nicht eingegangen ist, so findet sich das Legat mit dem gleichen Betrag wie bisher im Inventar aufgeführt, obschon die Liquidation voraussichtlich einen Mindererlös gegenüber der Schätzung ergeben wird.

Aus den Erträgnissen von Verlagsrechten verschiedener Schriften Gottfried Kellers erhielt die Winkelriedstiftung im Berichtsjahre Fr. 6078. 70 Im weitern sind folgende Vergabungen zu ihren Gunsten zu verzeichnen : Vom Schweiz. Schuhhändlerverein . Fr. 500. -- Von der Administration der ,,Revue" in Lausanne ,, 100. -- Von Militärkursen und von Privaten ,, 174. 30 ,, 774. 30 Total Fr. 6853. -- Kautionen und Depots.

In den Beständen dieser Hinterlagen, von welchen der Wertschriftenverwaltung gemäß Art. l, litt, o, der bundesrätlichen Verordnung vom 25. Januar 1895 nur die Aufbewahrung und Über-

658

wachung obliegt, .sind im abgelaufenen Jahre 267 Mutationen vorgekommen, inbegriffen neue Zuweisungen und Ruckbezuge bereits bestehender Depots.

Die daherigen Inventare verzeigen auf Jahresschluß : Kautionen Fr. 8,167,614. 14 gegenüber dem Vorjahre . . ,, 7,391,965. -- Vermehrung Depots gegenüber dem Vorjahre

. .

Vermehrung

Fr.

775,649. 14

Fr. 14,045,385. 83 ,, 13,269,085. -- Pr.

776,300. 83

Abtrennen der Coupons und Titelverifikation.

Gleichzeitig mit dem im letzten Quartal vorgenommenen Abtrennen der im Jahre 1896 fälligen Coupons hat auch eine Verifikation sämtlicher Wertschriftenbestände durch die Finanzkontrolle stattgefunden. Über das Resultat dieser Operation ist bei genannter Abteilung bereits berichtet worden.

Schrankverhandlungen.

Das von der Finanzkontrolle hierüber geführte Protokoll verzeigt 46 Verhandlungen an den Wertsehriftenschränken, bei welchen jeweilen der Departementsvorsteher, die Finanzkontrolle und die Wertschriftenverwaltung vertreten waren.

Inventar.

Eine Zusammenstellung der verschiedenen Kategorien ergiebt folgende Zahlen für die im Archiv auf Jahresschluß vorhandenen Wertschriftenbestände : a. Wertschriften, deren Aufbewahrung und Verwaltung der Wertschriftenverwaltung obliegt : Eidgenössische Wertschriften. . . Fr. 29,111,926. 26 Eisenbahnfonds ,, 60,184,906. -- Specialfonds ,, 18,985,791. -- Total b. Wertschriften, von welchen nur die Aufbewahrung und Überwachung dieser Abteilung obliegt: Kautionen und Depots Gesamt-Total

Fr. 108,282,623. 26

,,

22,212,999. 97

Fr. 130,495,623. 23

659 6. Münzverwaltung.

Personelles.

Am 22. Februar starb an einem Herzschlage der langjährige und pflichttreue Direktor der Münzstätte, Herr Edmund Platel.

In Voraussicht einer bevorstehenden, weittragenden Veränderung in der Organisation der Münzverwaltung übertrug der Bundesrat die interimistische Leitung der Anstalt, unter der speciellen Oberaufsicht des Münzkommissärs, dem bisherigen Buchhalter und Veriflkator, Herrn Adrian.

Beim Arbeitspersonal wurden zwei austretende Markenarbeiterinnen durch eine neueintretende und aushülfsweisen Zuzug vom Münzarbeiterpersonal ersetzt. Ein bei der Markenfabrikation beschäftigter Arbeiter mußte wegen hohen Alters und Gebrechlichkeit von der Arbeit gänzlich dispensiert werden.

Am Schlüsse des Jahres wies die Arbeiterliste einen .Bestand von 13 Arbeitern und 4 Arbeiterinnen auf, wovon 9 Arbeiter bei der Müuzfabrikation, 4 Arbeiter und 4 Arbeiterinnen bei der Postmarkenfabrikation beschäftigt sind.

Münzprägung.

Die im Budget für das Berichtsjahr vorgesehenen Neuprägungen von 200,000 Zwanzigfrankenstücken, 2,000,000 Zehnrappenstücken, 2,000,000 Fünfrappenstücken, 2,000,000 Einrappenstücken waren bereits vor Schluß des Jahres beendigt und an die eidgenössische Staatskasse abgeliefert; dazu fand eine Umpräguug vou 46,000 Fünffrankenstilcken statt.

Die Anfertigung der Goldplättchen zu den Zwanzigfrankeustücken war, wie bisher, der Seheideanstalt in Genf übertragen worden, welche diese Fabrikation in vorzüglicher Weise ausführte.

Der Preis eines Zwanzigfrankenplättchens stellte sich auf Fr. 20,098/io gegenüber Fr. 20,io9/io im Vorjahre. Der Ankauf des Metiilles geschah, wie bisher, durch das Finanzdepartement.

Zur Prägung der Niekelmünzen konnten die vorgearbeiteten Plättchen für Fünfrappenstücke zu Fr. 3. 40, diejenigen für Zehnrappenstücke zu Fr. 3. 35 per Kilogramm fracht- und zollfrei Bern von unsern bisherigen Lieferanten bezogen werden ; im Vorjahre , waren für Fünf- und Zehnrappenplättchen Fr. 3. 60 per Kilogramm bezahlt worden.

660 Die Anfertigung der zwei Millionen Einrappenplatten fand dagegen in hiesiger Münzstätte statt.

Über die Quantitäten der zu diesen Prägungen verwendeten Metalle giebt folgende Aufstellung Aufschluß: Zwangigfrankenstücke.

Eingang : Vorrat vom letzten Jahre, 9/10 fein . . . .

Ankauf von Gold Von der Staatskasse in alten Münzen . . .

kg.

1,2649 ,, l,289,8460 ., O.1625 kg.

Ausgang : 200,000 Zwanzigfrankenstücke Abgang, zu Proben verwendet etc. 0,88 °/oo .

Vorrat nach Schluß der Prägung . . . .

kg. 1,289,512o ,, 0,4947 ,, 1.2667 kg.

Fünffrankenstücke.

Eingang : Eingeschmolzen 48,000 alte Fünffrankenstücke Ersatz für Abnutzung und Abgang 5,4 o/oo .

1,291,2734

1,291,2734

kg. 1,196,980 ,, 6,430 kg.

1,203,410

kg.

,, ,,

1,150,398 8.012 50,000

kg.

l,203,410

Zehn- und Fünfrappenstücke.

Eingang : Vorrat vom letzten Jahre kg.

Ankauf v o n Zehnrappenplättchen . . . . ,, Ankauf v o n Fünfrappenplättchen . . . . ,,

46,821 6,000,000 4,000,000

Ausgang : Geprägte Stücke 46,000 Fabrikationsabgang 2,6 o/oo Ungeprägter Metallvorrat

kg. 10,046,821 Ausgang : Abgeliefert 2,000,000 Zehnrappenstücke .

Abgeliefert 2,000,000 Fünfrappenstücke .

Vorrat nach der Prägung

. kg.

. ,, ,,

5,992,301 3,999,896 54,624

kg. 10,046,821

661 Einrappenstü cke.

Eiogang: Vorrat Rappenmetall vom Vorjahre .

Kupfer eingeschmolzen Zinn ' Zink

. . kg.

,, ,, ,,

98,850 2,873,760 121,ooo 30,260

kg.

3,123,850

Ausgang: Abgeliefert 2,000,000 Einrappenstücke. . . kg. 2,993,ooo Fabrikationsabgang 28/io °/o ,, 88,0*0 Vorrat an Rappenmetall nach der Prägung . ,, 42,8io kg.

3,123,350

Gegen Ende des Jahres wurden umfassende Änderungen getroffen zur Verbesserung der Schmelz-, Gieß- und Walzeinrichtungen, um bei der für das Jahr 1896 budgetierten größern Goldprägung auch die Anfertigung der Goldplättchen in der Münzstätte selbst vornehmen zu können. Eine für Rechnung des folgenden Jahres ausgeführte, kleinere Goldprägung erzeigte sodann, daß mit diesen Neuerungen auch die Herstellung der Plättchen durchgeführt werden kann.

Fernere Verbesserungen bestanden in Erstellung eines feuerfesten und einbruchsichern Gewölbes zur Aufbewahrung der in Arbeit befindlichen Metalle; infolge Räumung der der Eichstätte angewiesenen Lokalien war es möglich geworden, ein eigenes Zimmer zur Kontrollierung der geprägten Münzen einzurichten, womit einem vieljährigen Übelstande abgeholfen wurde.

Wertzeichenfabrikation.

Auch im Berichtsjahre mußte an die seit 1883 der Munzverwaltung zugeteilte Wertzeichenfabrikation, umfassend das Gummieren, Schneiden und Perforieren der Postmarken, erhöhter Anspruch auf ihre Leistungsfähigkeit gestellt werden; es wurden 1574/io Millionen Marken an die Postwertzeichen-Kontrolle abgeliefert, gegenüber 148 Millionen im Vorjahre. Dieses Resultat konnte nur dank einem gänzlich ungestörten Fabrikationsgange und mit äußerster Ausnutzung aller uns zu Gebote stehenden Räumlichkeiten und Einrichfungen erreicht werden ; eine weitere Steigerung der Produktion würde unter den bisherigen Verhältnissen absolut unmöglich geworden sein. Wir mußten deshalb, um dem dringenden Bedarf Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. L-

45

662 zu genügen, das einte von der Eichstätte geräumte Lokal fttr Anfertigung von Wertzeichen verwenden, was immerhin nur ein Notbehelf zu nennen ist.

Nebenarbeiten.

Aufträge auf bedeutendere Nebenarbeiten langten im Berichtsjahre keine ein. Für die Zollverwaltung und die Bundeskanzlei wurde der Bedarf an Färb- und Siegelstempeln erstellt und eine solche von silbernen Medaillen für staatliche Behörden ausgeführt.

"o*Falsche Mlinzen.

Alle uns im Laufe dea Jahres zur Kenntnis gekommenen und zur Untersuchung übergebenen Falsifikate können als ungefährlich bezeichnet werden, Ja sie durchwegs aus Zinn oder Zinnlegierungen hergestellte Gußstücke waren, deren Unechtheit durch Gewicht Farbe, Klang und Anfühlen sofort verraten wird.

B. Zollverwaltung.

I. Allgemeine Bemerkungen und Gesamtergebnisse.

Betreffend die Verkehrsziffern verweisen wir auf den im Laufe des Sommers erscheinenden Jahresband der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, sowie auf den zudienenden Bericht des Zolldepartements.

Die G e s a m t r o h e i n n a h m e n der Zollverwaltung erreichten im verflossenen Jahre die Summe von . . . Fr. 43,279,725. 94 gegenüber einer Roheinnahme von . . . ". ,, 41,200,681. 47 im Vorjahre. Es wurde somit 1895 eine M e h r e i n n a h m e von Fr. 2,079,044. 47 erzielt.

663

Die G e s a m t a u s g a b e n der Zollverwaltung bezifferten sich im Berichtsjahre auf Fr. 3,598,918. 31 budgetiert waren, inklusive Fr. 10,000 Nachtragskredite für die Rubrik V. Grenzschutz . ,, ' 3,884,300. -- Ausgabenersparnis Die Roheinnahmen mit hinzugerechnet, ergiebt sich somit eine Gesamtsumme von Das Budget für das Berichtsjahr hatte als Gesamterträgnis der Zollverwaltung einen Betrag vorgesehen von

Fr.

285,381. 69 ,, 43,279,725. 94 Fr. 43,565,107. 63 ,,

39,000,000. --

Das Rechnungsresultat ist somit um . . Fr. 4,565,107. 63 günstiger als der Voranschlag.

Zur Zeit unserer Berichterstattung verfügen wir noch nicht über die erforderlichen Zahlen, aus welchen ersehen werden könnte, welche hauptsächlichste Warenartikel dem eidgenössischen Fiskus diese beträchtlichen Mehreinnahmen gebracht haben.

Nähere Einzelheiten hierüber^werden aus unserem Bericht zur Staatsrechnuug ersichtlich sein.

Nachdem nunmehr seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifes 4 Jahre verflossen sind, dürfte es von Interesse sein, die Erträgnisse dieser 4 Jahre zusammenzustellen.

An Zolleinuahmen etc. wurden erzielt : im Jahre 1892 Fr. 36,032,733. 18 ,, ,, 1893 ,, 38,378,517. 06 ,, ,, 1894 ,, 41,200,681. 47 ,, ,, 1895 ,, 43,279,725. 94 zusammen oder im Durchschnitt per Jahr

Fr. 158,891,657. 65 ,, · 39,722,914. 41

Es entspricht dieser Durchschnitt dem im Voranschlag für die Zolleinnahmen pro 1896 vorgesehenen Betrage von rund 40 Millionen.

Da indessen der Zollkrieg mit Frankreich, welcher 2 Jahre, 7 Monate und 18 Tage dauerte, die Zolleinnahmen wesentlich beeinflußt hat, so kann diese mittlere Einnahme nicht unbedingt als maßgebend für die Bemessung der Erträgnisse der Zollverwaltung in den nächsten Jahren betrachtet werden.

Es ist, daher abzuwarten, welche Ergebnisse das laufende Jahr bringen wird.

664

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge.

A. Zollwesen.

A n w e n d u . n g d e s Z o l l t a r i f e 8 . Im Berichtsjahre sind wiederum eine Reihe schwieriger Tariffragen prinzipiell und, wie zu hoffen ist, endgültig erledigt worden. Es betrifft dies namentlich die Verzollung von Wirkwaren mit oder ohne Näharbeit, ferner von Hahnen und Ventilen aus Messing und Rotguß, von diversen Papiersorten, von getrockneten Tafeltrauben und von Zuckerabfall.

Pendent ist zur Zeit die Frage der Tarifanwenduug auf Halbseidenwaren. Im großen und ganzen sind wir aber im Fall, zu konstatieren, daß die Anwendung des Zolltarifes mehr und mehr stabil wird. Zwar wird es kaum je gelingen, Reklamationen über Tarifanwendung verschwinden zu machen; es dürfte jedoch in absehbarer Zeit möglich sein, dieselben wesentlich herabzumindern.

Der Druck des alphabetischen Verzeichnisses zum Zolltarife in französischer Sprache konnte im Berichtsjahre so gefördert werden, daß eine Neuauflage des französischen Gebrauchstarifs zu Anfang des Jahres 1896 erscheinen wird. Das Warenverzeichnis in italienischer Ausgabe ist in Arbeit und wird voraussichtlich im Jahr 1896 vollendet werden können.

V e r z o l l u n g v o n P o s t s e n d u n g e n . D a s neue System, wonach die Zollabfertigung der Poststiicke gänzlich dem Zollpersonal anheimfällt, ist zur Zeit vollständig durchgeführt. Im Einverständnis zwischen dem Zoll- und dem Postdepartement ist unter dem 14. Dezember 1895 über die Zollabfertigung der Postgegenstände und den Bezug der Monopolgebühren eine Instruktion vereinbart worden, welche auf den 1. Januar 1896 in Kraft getreten ist (s. Postamtsblatt 1896, S. l u. ff:).

Die auf 1. Januar 1894 in Kraft getretene provisorische V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g z u m B u n d e s g e s e t z ü b e r das Zollwesen vom 28: Juni 1893 wurde durch eine unterm 12. Februar 1895 erlassene und mit 1. April in Kraft getretene definitive Verordnung (A. S. n. F. XV, 22) ersetzt, welche außer redaktionellen Verbesserungen und notwendigen Ergänzungen auch einige materielle Änderungen enthält.

Von gewisser Bedeutung, weil die öffentlichen Verkehrsanstalten entlastend, ist die neue Bestimmung in Art. 15 genannter Verordnung, wonach die zollamtliche Behandlung von fahrplanmäßigen Personenzügen und Dampfschiffen, soweit Personen- und Gepäckabfertigung betreffend, jederzeit ohne Entschädigung zu Lasten der Bahn vorgenommen werden soll, während nach den früheren Be-

665 Stimmungen, und soweit nicht Verträge entgegenstanden, die Bahnverwaltungen für zollamtliche Zugsabfertigungen außer den Zollstunden zur Leistung einer besondern Entschädigung verhalten werden konnten.

Die Vergütungen an das Zollpersonal für Dienst außer den Zollstunden fallen nunmehr zu Lasten der Zollverwaltung. Extraentschädigungen zu Lasten der Warenführer oder Wareneigentümer werden nur dann bezogen, wenn auf deren besonderes Verlangen andere Güter als Reisendengepäck außer den reglementarisehen Zollstunden abzufertigen sind, oder wenn von den betreffenden Transportanstalten ausnahmsweise Leistungen verlangt werden.

Für den G r e n z w a c h t d i e n s t ist vom Zolldepartement ein neues Reglement erlassen worden, in welchem in gedrängter Kürze die nötigen Bestimmungen über Rekrutierung, Organisation, Administration und Dienst des Grenzwachtcorps enthalten sind.

Der Bundesbeschluß betreffend Z o l l b e f r e i u n g für Schienen zur e r s t e n A n l a g e von E i s e n b a h n e n vom S.Juni 1895 (A. 8.

n. F. XV, 278) ist am 7. Oktober desselben Jahres in Kraft getreten.

Wir haben zu demselben eine Verordnung (A. S. n. F. XV, 280) erlassen, welche hier deshalb besonders erwähnt wird, weil dei Begriff der ersten Anlage gegenüber den Vollziehurigsbestimmungen zu den früheren Beschlüssen aus Billigkeitsrüeksichten eine Erweiterung erfahren hat. Während nämlich bisher nur solche Schienen, welche bis zur Vollendung der ersten Anlage einer konzessionierten Bahn eingeführt wurden, als rückvergütungsberechtigt behandelt worden sind, bestimmt nunmehr die neue Verordnung, daß die Rückvergütung überhaupt für die zur Anlage wirklicher Neubauten verwendeten Schienen Ï7gewährt werden soll,7 unter welchen die durchgehenden und Slationsgeleise neuer Bahnlinien bei neuen oder schon bestehenden Bahnunternehmungen, sowie die zweiten Geleise auf freier Bahn bei schon bestehenden Bahnlinien verstanden werden.

Der V e r e d l u n g s v e r k e h r hat auf Grund des Regulativs vorn 6. Dezember 1894 (Bundesbl. 1894, Bd. IV, 565) eine erfreuliche Entwicklung gewonnen. Auf Ende des Beriehlsjahres waren -- den Grenzverkehr nicht eingerechnet -- 243 Schweizerfirmen im Besitze einer Freipaßbewilligung für aktiven und 414 im Besitze einer solchen für passiven Veredlungsverkehr; unter den erstgenannten befinden
sich 59, denen der zollfreie Transitveredlungsverkehr bewilligt ist. Weitere Details über Veredlungsarten, Gattung und Menge der zur "Veredlung ein- beziehungsweise ausgeführten Waren, letztere soweit sie nach der Veredlung wieder nach der Schweiz zurückkehren, werden aus dem Jahresband der Handelsstalistik ersehen werden können.

666

Gegen Schluß des {Berichtsjahres wurde eine Überprüfung sämtlicher Freipaßbewilligungen angeordnet unter Inanspruchnahme des Vorortes des schweizerischen Handels- und Industrievereins, welcher, wie keine zweite Stelle, in den Stand gesetzt ist, diese Materie im Sinne des Art. 5 des Zollgesetzes zu beurteilen, laut welchem -- abgesehen von den vertragsmäßigen Verpflichtungen -- die in diesem Artikel vorgesehene Zollerleichterung nur dann bewilligt werden soll, wenn besondere Interessen der Industrie es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

B e z i e h u n g e n m i t P r a n k r e i c h ; z o l l fr eie Z o n e n. Der unterm 23. Februar 1895 von uns gefaßte Beschluß betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hochsavoyen und der Landschaft Gex trat am 1. März gleichen Jahres in Kraft und wurde von Ihnen in der Friihjahrssession genehmigt. Betreffend die Gründe, die uns zu diesem Beschlüsse führten, beziehen wir uns auf unsere Botschaft vom 19. März 1895 (Bundesbl. 1895, II, 19). Unsererseits waren die nötigen Vorkehren für das Inkrafttreten auf den 1. März getroffen worden, so daß sich vom ersten Tage an das neue Verfahren glatt abspielen konnte. Wir hatten u. a. auch dafür Sorge getragen, daß, falls französischerseits die Vorbereitungen noch nicht so weit gediehen sein sollten, die Produkte aus den Zonen gleichwohl unter gewissen Bedingungen zu den ermäßigten Zollansätzen eingeführt werden konnten. Das System der sog. déclarations fondamentales konnte erst nach Verfluß mehrerer Wochen einheitlich durchgeführt werden. Im großen und ganzen hat sich dasselbe befriedigend bewährt.

Über die Einfuhren aus Hochsavoyen und Gex vom 1. März an bis und mit dem 18. August 1895, d. h. bis zum Inkrafttreten des schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 25. Juni 1895, können wir zur Zeit unserer Berichterstattung keine näheren Mitteilungen machen. Wir müssen diesfalla auf den später erscheinenden Jahresband der Handelsstatistik verweisen.

Mit Inkrafttreten des Handelsabkommens, d. h. mit 19. August 1895 gelangten gegenüber Frankreich die Zollansätze unseres Mindesttarifs (Gebrauchstarifs) zur Anwendung. Auf den gleichen Zeitpunkt ist auch der hiervor erwähnte Bundesratsbeschluß betreffend die zollfreien Zonen außer Kraft getreten. Dagegen kommen nunmehr gegenüber der
Landschaft Gex die Bestimmungen des unterm 23. Juli 1892 abgeschlossenen Reglements, welches einen Annex zum neuen Handelsabkommen bildet, zur Anwendung; Hochsavoyen genießt außer den Zollansätzen des Mindesttarifs die ihm durch die Konvention vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, 515) für die Einfuhr nach dem Kanton Genf eingeräumten besondern Vergünstigungen.

667

Durch unsern Beschluß vom 23. Februar 1895 war u. a. der zollfreien Zone von Hochsavoyen die zollfreie Einfuhr von Honig im Marktverkehr zugestanden, um in dieser Hinsicht Hochsavoyen der Landschaft Gex gleichzustellen. Dieses Zugeständnis erfolgte aus freier Entschließung und hätte bei Inkrafttreten des Handelsabkommens als dahingefallen erklärt werden können. Nachdem jedoch diese Erleichterung während des Zollkrieges bestanden, hielten wir es nicht für opportun, dieselbe nach der Verständigung zurückzuziehen, und da die französische Regierung diesfalls ihre besondere Verwendung für Aufrechterhaltung derselben eintreten ließ, so beauftragten wir unser Zolldepartement, den im Marktverkehr aus Hochsavoyen in Quantitäten von höchstens 5 kg. über die Genfer Grenze eingebrachten Honig auch fernerhin zollfrei zuzulassen.

Gemäß dem Z u s a t z a r t i k e l z u r Ü b e r e i n k u n f t mit Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der G r e n z w a l d u n g e n , abgeschlossen in Bern am 25. Juni 1895, wird zur Erleichterung des Grenzverkehrs beidseilig ein Quantum von 15,000 Tonnen gesägtes Holz zur Hälfte der betreffenden Zölle nach dem niedrigsten Tarif zugelassen. Nach getroffener weiterer Vereinbarung sollen für die zollamtliche Kontrollierung dieses Verkehrs jährlich beiderseits je 30,000 Gutscheine à 5 q.

ausgegeben werden, und zwar von der schweizerischen Oberzolldirektion für die Einfuhr aus Frankreich nach der Schweiz, von der französischen Generalzolldirektion für die Einfuhr aus der Schweiz nach Frankreich. Nur von solchen Gutscheinen begleitete Schnittholztransporte werden zu den auf die Hälfte ermäßigten Zollansätzen zugelassen.

Die am 21. [September 1895 abgeschlossene Ü b e r e i n k u n f t z w i s c h e n d e r S c h w e i z u n d d e m d e u t s c h e n Reiche b e t r e ff e n d G e w äh r u n g g e w i s s e r E r l e i c h t e r u n g e n im g r e n z n a c h b a r l i c h e n V e r k e h r z u g u n s t e n d e r e n c l a v i e r t e n b a d i s c h e n G e m e i n d e B ü s i n g e n beSchaffhausen (A. S. n. F. XV, 345) ist auf 1. Januar 1896 in Vollzug gesetzt worden.

Anläßlieh eines Specialfalles wurde mit Bezug auf d i e z o l l freie Z u l a s s u n g von gebrauchten Maschinen, welche von-bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm-
oder Filialetablissementen in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stammetablissementen in dem andern Gebiete ausund eingeführt werden (Schlußprotokoll zum Handelsvertrage mit Deutschland, Ziff. II, 3), entschieden, daß diese Bestimmung nur dann anwendbar sei, wenn die Eigenschaft als Stamm- oder Filial-

668

établissement eines Filial- oder Stammetablissements durch entsprechenden Eintrag im Handelsregister nachgewiesen werden könne, und wenn der Firmainhaber oder ein aktiver Teilhaber des Geschäftes persönlich und dauernd seinen Wohnsitz im Lande genommen hat. Diese Auslegung entspricht derjenigen, welche auch deutscherseits aufgestellt worden ist (siehe Geschäftsbericht 1889, Handelsabteilung).

Gemäß den Zusatzartikeln zum H a n d e l s v e r t r a g e mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n ist u. a. für gewöhnliche Dach- und Mauerziegel in den beiderseitigen Grenzzonen Zollbefreiung zugestanden; letztere aber erstreckt sieh schweizerischerseits nicht auf solche Ziegel, welche über 10 km. landeinwärts geführt werden.

Das Zolldepartement hatte im Berichtsjahre Anlaß, gegen einen Mißbrauch dieser Zollbefreiung einzuschreiten.

Durch den Umstand, daß ein spanisches Gesetz vom 14. Juli 1894 die Errichtung von S p e c i a l d e p o t s für zum C o u p i e r e n v o n s p a n i s c h e n E x p o r t w e i n e n b e s t i m m t e französische W e i n e in s p a n i s c h e n S e e h ä f e n unter zollamtlicher Aufsicht gestattet, haben wir uns zu Anfang des Berichtsjahres veranlaßt gesehen, für die aus Spanien nach der Schweiz eingeführten Weine Ursprungszeugnisse nach besonderem Formular, sowie deren Beglaubigung durch das schweizerische Konsulat in Barcelona vorzuschreiben.

Gegen diese Maßnahme erhob die spanische Regierung Einsprache, indem sie geltend machte, daß dieselbe den Bestimmungen der Handelsubereinkunft zuwiderlaufe, und das Begehren stellte, den bezuglichen Beschluß rückgängig zu machen oder dessen Vollzug zu verschieben, damit zwischen den beiden Regierungen eine Verständigung herbeigeführt werden könne.

Wir waren im Falle, den Einwand der Vertragswidrigkeit damit zu widerlegen, daß jenes Gesetz zar Zeit des Abschlusses der Handelsubereinkunft, in welcher u. a. auch der Wortlaut der Ursprungszeugnisse festgelegt wurde, noch nicht bestanden habe und daß daher dem schweizerischen Bundesrate zweifellos das Recht zustehe, die ihm geeignet scheinenden Vorkehren zu treffen, um zu verhindern, daß die für Weine spanischen Ursprungs eingeräumten Konzessionen für andere vom Mitgenuß derselben ausgeschlossene Provenienzen in Anspruch genommen werden können.

Als sich dann im Verlaufe des daherigen
Notenwechsels herausstellte, daß einaig im Hafen von Pasages im biscayischen Meerbusen ein solches Specialdepot bestehe und der Verkehr bisher ein verhältnismäßig unbedeutender gewesen sei, erklärten wir uns geneigt, die herwärtige Schlußnahme für einstweilen -zu sistieren,

669 sofern die spanische Regierung sich verpflichte, die Errichtung neuer Specialdepots erst nach erfolgter gegenseitiger Verständigung über die vom schweizerischen Standpunkte aus als nötig erachteten Kontrollmaßregeln zu gestatten.

Gestützt auf die von der spanischen Regierung eingelangte Erklärung, daß sie den schweizerischen Bundesrat über den Verkehr im Entrepôt Pasages jeden Monat auf dem Laufenden erhalten und die gleiche Verpflichtung auch für die allfällig noch entstehenden weitern Specialdepots in spanischen Häfen übernehmen wolle, sowie auf das gleichzeitige Anerbieten ihrer Mitwirkung filr jede sonstige wünschenswerte Gewähr betreffend die Weineinfuhr aus Spanien nach der Schweiz wurde dann durch Beschluß vom 3. Juni die Forderung besonderer Ursprungszeugnisse suspendiert, so daß von diesem Zeitpunkte an bis zum Inkrafttreten des Handelsabkommens mit Frankreich (19. August), mit welchem die différentielle Behandlung der französischen Weine und damit unser Austand mit Spanien hinfällig wurde, die gewöhnlichen Ursprungszeugnisse Geltung hatten.

B. Alkoholgesetz.

Auf Ende des Berichtsjahres waren 159 Firmen ( Essigfabrikation, Lackfabrikation, Farben, chemische und pharmaceutische Produkte) im Besitze einer Bewilligung zur relativen Alkoholdenaturieruog.

Auf Spirituosen und alkoholhaltigen Erzeugnissen haben die Zollämter Fr. 642,271. 11 an Monopolgebühren erhoben, gegenüber Fr. 683,669. 78 im Vorjahre.

Unterm 1. Oktober 1895 wurde an Stelle desjenigen vom 30. Dezember 1890, beziehungsweise 30. September 1892, ein neuer Beschluß betreffend die Enthebung der im zollfreien landwirtschaftlichen Grenzverkehr zur Einfuhr gelangenden Trauben und Trester von der Monopolgebühr (s. A. S. n. P. XV, 276) erlassen.

Infolge der Wahrnehmung, daß die Kontrolle der aus dem Kanton Genf über Moillesulaz nach Frankreich eingeführten Spirituosen von den französischen Organen äußerst mangelhaft ausgeübt wird und da gewichtige Gründe zu der Vermutung vorlagen, daß solche Sendungen, um die Rückvergütung des Monopolgewinnes zu erlangen, zum Schein zwar ausgeführt, dem in gewisser Entfernung von der Grenze gelegenen französischen Regiebureau aber nicht angemeldet, sondern auf dem Wege des Schmuggels wieder nach der Schweiz eingebracht werden, sah sich das Zolldepartement veranlaßt, das im Jahre 1890 auf Zusehen hin zur Ausfuhrabfertigung von Absinth und Wermut ermächtigte Straßenzollamt Moillesulaz für die Ausfuhr von Absinth zu schließen.

670

C. Viehseuchenpolizei, Jagd und Vogelschutz, Fischerei^Reblaus, Maß und Gewicht, Regale.

Die von den Zollämtern erhobenen Viehuntersuehungsgebühren belaufen sich im Berichtsjahre auf Fr. 256,739. 25 gegenüber Fr. 263,777. 13 im Vorjahre.

Dem Landwirtschaftsdepartement wurden 42 (1894: 61) vom Zollpersonal aufgenommene Strafprotokolle wegen Übertretung der Vorschriften betreifend die Viehseuchen zur weitern Behandlung überwiesen.

Die im Jahre 1894 wegen Mißbrauch beziehungsweise Übertretung des Verbotes der Einfuhr von italienischem Nutzvieh zurückgezogene Bewilligung der Einfuhr von Arbeitsochsen nach dem Kanton Tessin wurde 1895 wieder eingeräumt, jedoch unter Kontrollbedingungen, welche die Einfuhr anderer als Arbeitsochsen ausschließen.

Betreffend Nachachtung der Gesetze über Jagd, Vogelschutz und Fischerei im Kanton Tessin können wir daa in frühern Berichten Gesagte wiederholen, nämlich daß da, wo unsere Grenzwächter hinkommen, die Zustände leidlich, in andern Gegenden aber immer noch unbefriedigend sind. Immerhin scheint diesem Zweige der Bundesgesetzgebung von Seiten der tessinischen Regierung mehr Aufmerksamkeit geschenkt zu werden als früher; bei den in der Bevölkerung herrschenden Begriffen wird sich aber eine Besserung der Zustände nur sehr langsam geltend machen.

Das Zollpersonal verzeigte je 7 Widerhandlungen gegen das Pulverregal und gegen das Bundesgesetz betreffend Maß und Gewicht (Einfuhr von Glaswaren mit ungesetzlichen Eichzeichen).

Im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885 (A. 8. n. F. VIII, 191) ist auch das Nebenzollamt Kaiserstuhl für die Pflanzeneinfuhr im Grenzverkehr geöffnet worden.

671 III.

Zolleinnahmeu.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

1895.

Differenz 1895.

1894.

Fr.

Einfuhrzölle 42,838,518.22 Ausfuhrzölle 105,298.23 Statistische Gebühren . .

113,488.38 Niederlags- u. Waggebühren 29,471.75 Bußeuanteile und Ordnungsbußen 19,529.07 Untermieten 37,590.02 Verschiedenes : 1. Erlös aus dem Verkauf von Imprimaten, Vergütungen etc 85,830.27 2. Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes . . .

50,000. --

Fr.

40,752,543.17 108,532.91 114,454.15 31,728.--

Gesamttotal 43,279,725.94

41,200,681.47

Fr.

+2,085,975.05 -- 3,234.68 -- 965.77 -- 2,256.25

28,248.49 30,092.86

-- -f

8,719.42 7,497.16

85,081.89

+

748.38

50,000. --

-- +2,079,044.47

B. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollgebieten.

1895.

J. Zollgebiet II.

,, JII.

,, IV.

,, V.

,, VI.

,,

1894.

Differenz 1895.

Fr.

Er.

Fr.

Basel . . . 15,406,986.23 13,737,414.18 +1,669,572.05 Schaffhansen. 10,141,438.78 10,171,790.02 -- 30,351.24 Chur, . . . 4,044,169.80 3,98(1,973.05 -f 57,196.75 Lugano. . . 4,371,745.63 4,260,353.33 + 111,392.30 Lausanne . . 2,481,336.91 2,611,424.90 -- 130,087.99 Genf. . . . 6,670,560.21 6,268,271.84 + 402,288.37

Total 43,116,237.. 56 41,036,227.32 +2,080,010.24 Hierzu kommen noch die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und Beitrag der Alkoholverwaltung 163,488.38 164,45115 -- 965.77 Gesamttotal 43,279,725.94 41,200,681.47 +2,079,044.47

672 Für näheren Aufschluß über die einzelnen Rubriken müssen wir auf unseren Bericht zur eidgenössischen Staatsrechnung pro 1895, sowie auf den später erscheinenden Jahresband der schweizerischen Handelsstatistik verweisen.

IV. Personalbestand der Zollverwaltung.

Bestand auf den 31. Dezember 1895.

1894.

Beamte.

Oberzolldirektion, I.--HL Ab39 teilung 61 Bei 6 Gebietsdirektionen . .

B e i 2 6 2 Zollämtern . . . . 424 Bei 39 Zollbezugsposten (überdies 21 Grenzwächter und 5 Landjäger, siehe unten) .

Grenzwachtchefs und Grenz10 wachtoffiziere Eidg. Grenzwächter (von diesen verwendet: 64gleichzeitig als Einnehmer und 21 gleichzeitig -- an Zollbezugsposten) . .

Kantonale Landjäger im eidgenössischen Dienst (von diesen verwendet : 14 gleichzeitig als Einnehmer und 5 an Zollbezugsposten) -- 534

Angestellte.

Beamte.

Angestellte.

l 10 224

36 54 426

l 9 218

13

--

13

10

--

702

--

693

36

--

36

986

526

970

Ï496 Ï52Ô Vermehrung im Jahre 1895: 24 Mann, wovon 9 für den Grenzschutz.

Im Jahre '1895 sind 118 Mann ausgetreten, und zwar: 20 infolge Todesfall (worunter 4 Grenzwächter); 59 infolge Demission (worunter 53 Grenzwächter); 38 infolge Wegweisung (worunter 36 Grenzwächter) ; l (Grenzwächter) infolge Desertion.

Neu kreiert und besetzt wurden die Stellen eines Kanzleisekretärs bei der Oberzolldirektion, fUr Personelles und Drucksachen, sowie je eines Direktionssekretärs in Schaffhausen und

673 Lugano, letztere behufs Entlastung der betreffenden Gebietsdirektoren sowohl als der Hauptkassiere, von denen bisher die daherigen Funktionen versehen worden sind.

Es hat sich schon seit längerer Zeit als ein Übelstand fühlbar gemacht, daß infolge fortdauernden Personalmatigels im IV. Zollgebiet Grenzwachtmannschaften für längere oder kürzere Zeit zu Dienstleistungen bei Zollämtern zur Stellvertretung von Zollaufsehern oder Nebenzolleinnehmern verwendet werden mußten, während ohnehin ihre Zahl zu gering war, um eine wirksame Grenzbewachung auszuüben. Im Berichtsjahre ist nun diesem Übelstande durch Verstärkung des Gehülfen- und Aufseherpersonals in diesem Gebiete abgeholfen worden.

Sehr nachteilig macht sich fortwährend die Wehrpflicht des Zollpersonals für den Zolldienst fühlbar, namentlich während der Zeit der größern Truppenmanöver. So waren während der Übungen des I. Armeecorps einzig aus dem V. und VI. Zollgebiet 46 Beamte und Angestellte in Militärdienst abwesend, eine Zahl, deren Ersatz durch Abkommandierungen aus andern Zollgebieten nur zum Teil möglich wurde. Es ist dies für den Zolldienst auf den Hauptbahnhöfen um so fataler, als die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verkehrsinstitute von der Wehrpflicht enthoben sind.

Wir können diesem Abschnitte noch die Bemerkung beifügen, daß bei der Rekrutierung des Beamtenpersonals mit ganz besonderer Sorgfalt vorgegangen wird, und daß das seit einigen Jahren befolgte System, zufolge welchem nur solche Kandidaten zur definitiven Anstellung vorgeschlagen werden, welche sich durch eine Prüfung über genügende allgemeine Bildung, und während einer sechsmonatlichen Probezeit über ihre sonstige Eignung für den Zolldienst ausweisen und hinsichtlich Leistungen und Verhalten durchaus befriedigen, sich vorzüglich bewährt hat.

T. Oberzolldirektion.

Die Geschäftsführung durch die Oberzolldirektion geht ihren geregelten Gang, 80 daß wir unter dieser Rubrik nichts besonderes zu bemerken haben. Der Geschäftsumfang ist annähernd dem Vorjahre gleich geblieben.

In Ausarbeitung begriffen ist eine neue Instruktion für die schweizerischen Zollbehörden und Zollämter an Stelle derjenigen vom Jahre 1860, deren Bestimmungen nur noch teilweise zutreffend sind.

674

YI. Zollgebietsdirektionen nnd Zollämter.

Damit die Stellung der Zollgebietsdirektionen auch beim Publikum zur Geltung komme, wird von der Oberbehörde grundsätzlich darauf gehalten, daß Zollreklamationen erstinstanzlich an die zuständige Gebietsdirektion gerichtet werden müssen, wie dies durch Art. 168 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vorgeschrieben ist.

Infolge der Notwendigkeit, die Aufseher bei den Zollämtern uniform zu kleiden, ist angeordnet worden, daß diesem Personal alljährlich eine Dienstkleidung, bestehend aus Dienstjacke und Hose, verabfolgt werden soll, wofür der Stoff von der Verwaltung geliefert wird, während die Anfertigungskosten zu Lasten des betreffenden Personals fallen. Die Anschaffung der Dienstmützen und Dienstmäntel fällt dagegen gänzlich zu Lasten der Verwaltung.

Betreffend die Ausführung der budgetierten Neubauten, Umbauund Erweiterungsarbeiten für die Zollverwaltung wird auf den Abschnitt Departement des Innern, Direktion der eidgenössischen Bauten, verwiesen.

Von der projektierten Baute eines Hauses für den Grenzwachtposten in Maison blanche konnte Umgang genommen werden, da die Zollverwaltung Gelegenheit fand, eine zweckentsprechende Gebäulichkeit in Miete zu nehmen.

Gestützt auf Art. 17 des Zollgesetzes, wonach die für den Zolldienst auf den Grenzstationen der schweizerischen Eisenbahnlinien benötigten Lokalitäten nach den Anforderungen des Bundesrates von den betreffenden Eisenbahn ver waltungen unentgeltlich einzuräumen sind, wurden im Berichtsjahre folgende Begehren gestellt : Bahnhof Buchs -- Vergrößerung des Eilgutschuppens und Erstellung neuer Bureaulokale; Bahnhof Locle -- Vergrößerung des Revisionslokales und Abtrennung der Guterhalle P. V. in zwei Teile.

Von den im Vorjahre gestellten Begehren sind bisher nur folgende als erledigt zu registrieren: Romanshorn -- Vergrößerung des Revisionslokals in der Güterhalle; Rorsehach -- Erweiterung und Verbesserung der Zolllokale.

Auf Ende des Berichtsjahres waren in Ausführung begriffen die Erweiterungsbauten im Bahnhof Chiasso wegen Trennung des dortigen Zollamtes in zwei selbständige Zollämter, das eine fUr Personen-, Eilgut- und Postverkehr, Jdas andere für Güterverkehr.

675 Nicht ausgeführt wurden die verlangten Bauten in Pruntrut -- Erweiterung der Bureaulokale ; Schaffhausen -- Erstellung eines RevisionslokalesJ; Verrières -- Erstellung neuer Zolllokale.

Betreffend Pruntrut und Verrières wurde von der Direktion der Jura-Sitnplon-Bahn beim Bundesrate ein Rekurs eingereicht, weil, nach Ansicht der Bahn Verwaltung die daherigen Anforderungen der Zollverwaltung übertrieben seien.; Wir haben diesen Rekurs abgewiesen auf Grrund einer sehr einläßlichen Berichterstattung des Zolldepartements, in welcher nachgewiesen wurde, daß die Forderungen der Zollverwaltung keineswegs über die Sehranken des Gesetzes hinausgehen, sondern nur dem längst gefühlten Bedürfnis entsprechen.

Infolge der Weigerung des Gemeinderates von Bresaaucourt, das nötige Terrain an der von der Zollverwaltung bezeichneten Baustelle abzutreten, hat dessen Erwerbung auf dem Wege der Expropriation stattfinden müssen. Der Entscheid der amtlichen Schätzungskommission ist gegen Ende des Berichtsjahres eingetroffen.

Die Erwerbung einer Baustelle und die Errichtung des schon pro 1894 budgetiert gewesenen Zollhauses beim Grenzacherhorn in der Nähe von Basel hat noch nicht stattfinden können, weil vorerst Unterhandlungen mit der Regierung des Deutschen Reiches wegen eines Übereinkommens betreffend die N^ornahme der schweizerischen Zollkontrolle auf badischem Gebiete, bedingt durch die Art und Weise der dortigen Straßenanlagen, eingeleitet werden mußten.

Nur unter dieser Voraussetzung könnte nämlich die von den benachbarten schweizerischen und badischen Ortschaften längst gewünschte Verkehrserleichterung, nämlich die direkte Verbindung Grenzach-Riehen-Lörrach, ermöglicht werden. Die Antwort der deutschen Regierung war zu Ende des Berichtsjahres noch ausstehend.

Infolge der starken Verkehrszunahme bei der Postzollabfertigungsstelle am badischen Bahnhofe in Basel (annähernd die Hälfte der Geaamtzolleinnahmen auf dem Postverkehr, mit täglich 3000 bis 4000 Abfertigungen) hat sich die Notwendigkeit herausgestellt, hierfür eine größere Lokalität in der Nähe des badischen Bahnhofes zu beschaffen, und dieser Zollabfertigungsstelle den Charakter einer selbständigen, einem Zollcontroleur unterstellten Abteilung des Hauptzollamtes am badischen Bahnhofe zu verleihen.

Die Zolllokalitäten sowohl auf dem badischen als auf dem Centralbahnhofe sind durchaus ungenügend und es wäre daher auch

676

für die Zollverwaltung dringend wünschbar, daß durch baldige Lösung der beiden Bahnhoffragen eine Besserung der daherigen Zustände eintreten würde.

In Schwaderloch (Aargau) wurde ein Zollbezugsposten errichtet und die dortige Personenfähre über den Rhein für die Einfuhr von zollpflichtigen Gegenständen, mit Ausnahme von Pflanzen und Vieh, geöffnet.

Infolge Verzichtes der Konzessionsinhaber ist das eidgenössische Niederlagshaus für Weine in Luzern auf 31. März 1895 aufgehoben worden. .

An die Generaldirektion der badischen Staatseisenbahnen richtete die Zollverwaltung das Ansuchen um Erstellung eines größern Bureaulokals für das schweizerische Zollamt auf dem Bahnhofe Erzingen, gestützt auf Art. 11 der Übereinkunft vom 24. September 1862 betreffend Weiterführung der badischen Eisenbahn durch das schweizerische Gebiet (A. S. VII, 382).

Die Anlage der in Vollziehung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden vom 21. Mai 1875 (A. 8., n. F. I, 857) im Bau begriffenen Bahnlinie Biilach- beziehungsweise Eglisau-Schaffhausen bedingt die Errichtung eines schweizerischen Zolldienstes für die zollamtliche Abfertigung der aus dem badischen Gebiet herkommenden und auf schweizerisches Gebiet übertretenden Güter und Reisenden, und es war zu diesem Behufe zuerst die Errichtung von Nebenzollämtern auf den schweizerischen Stationen Rafz und Neuhauseri in Aussieht genommen.

Infolge einer Vorstellung der Nordostbahn, daß die Zollabfertigung der auf den badischen Stationen einsteigenden Reisenden und das dadurch bedingte Ausateigen an den genannten beiden Stationen wegen der notwendig werdenden Verlängerung der Haltezeiten den Verlust aller derjenigen Verkehrs- und Betriebsvorteile, welche die Linie Eglisau-Schaffhausen durch Schaffung einer kürzern Verbindung Zürich-Schaffhausen versprechen, zur Folge hätte, und daß der Verkehr über diese Linie sowohl für die badische wie für die schweizerische Bevölkerung lästig würde, haben wir uns durch unsere Gesandtschaft in Berlin mit der großherzoglich badischen Regierung in Beziehung gesetzt, um anstatt auf jenen beiden schweizerischen Stationen auf denjenigen der enclavierten, aus der deutschen Zolllinie ausgeschlossenen badischen Ortschaften Lotstetten, Jestetten und Altenburg Zollabfertigungsstellen für die auf diesen Stationen mit Bestimmung nach der Schweiz aufgenommenen Güter und Reisenden errichten zu können. Die Antwort war zu Ende des Berichtsjahres noch ausstehend.

677

Der Zolldirektion in Chur, welche seit einigen Jahren in ganz unzulänglicher Weise untergebracht war, sind passendere Lokalitäten in dem auf dem neuen Postbauplatze in Chur gelegenen Hause angewiesen worden.

Die Erstellung eines Wachthäuschens an der Brücke von PonteTresa, wo beständig ein Planton postiert sein muß, war schon im Budget pro 1893 vorgesehen. Dieselbe konnte jedoch wegen des Widerstandes der Gemeinde und der Weigerung, das benötigte Terrain auf dem vor dem eidgenössischen Zollhause gelegenen Gemeindeplatze abzutreten, bisher nicht ausgeführt werden. Die vom Bundesrate nachgesuchte Intervention der tessinischen Regierung blieb ohne Erfolg, indem die Gemeinde auf ihrer Weigerung beharrte, so daß wir uns schließlich gegen Ende des Berichtsjahres genötigt sahen, zum Zwecke der Erwerbung des benötigten Bauplatzes von bloß cirka 11 m 2 das Expropriations verfahren einzuleiten.

Im Januar 1896 sind unter den Auspizien der Tessiner Regierung neue Unterhandlungen angebahnt worden, und wir hoffen, im nächsten Jahresberichte die gütliche Erledigung der Angelegenheit melden zu können.

Die infolge der Anwendung von Reciprocitätszöllen auf Uhrmachereigegenständen aus Frankreich errichteten speciellen Zollabfertigungsstellen in la Chaux-de-Fonds und Genf, welche mit Inkrafttreten des neuen Handelsabkommens ihre Bedeutung verloren, wurden .auf Verwendung aus Interessentenkreisen der Uhrenindustrie noch einige Zeit beibehalten, schließlich aber, nachdem sich dieser Specialdienst als absolut zwecklos herausgestellt hatte, auf Ende des Berichtsjahres aufgehoben.

Der Verkehr dieser Spécial bureaux (wovon mehr als 9/io auf oas Bureau Chaux-de-Ponds entfallen) gestaltete sieh wie folgt: Abgefertigt zur Einfuhr, zollfreie Retourwaren inbegrififen, wurden 28,182 Kolli gegenüber 35,558 im Vorjahr; zoll vormerklieh im passiven Veredlungsverkehr behandelt 59,358 Uhrwerke gegenüber 85,072 im Vorjahre.

Hierbei sind konstatiert worden: 37 Zollübertretungen (1894: 90); 50 Übertretungen des Gesetzes betreffend die Kontrolle der Groldund Silberwaren (1894: 94); 20 Übertretungen des Postregalgesetzes (1894: 126).

Dabei ist zu bemerken, daß nach Inkrafttreten des Handelsabkommens mit Frankreich bis zur Schließung dieses Specialdienstes bloß noch Retourware nach den beiden Bureaux geleitet und daselbst abgefertigt wurde.

Bnmlesblatt. 48. Jahrg. Bd. I.

46

678

Mit der Aufhebung der beiden Specialbureaux ist auch ein wiederholt gestelltes Begehren des Gemeinderates von Locle, ein ebensolches Specialbureau in dieser Ortschaft zu errichten, gegenstandslos geworden.

Wiederholt konstatierte Schmuggelfälle haben dargethau, daß die Übergänge aus Italieü nach dem Bagnes-Thaïe im Wallis fortwährend und selbst im Winter begangen werden, was uns veranlaßte, auf 1. Mai 1895 in Lourtier ein Nebenzollamt zu errichten.

Überhaupt hat sich eine wirksamere Überwachung der Walliser Gebirgspässe, als sie bisher durch die Civileinnehmer an den unbedeutenden Nebenzollämtern im Wallis ausgeübt worden, als notwendig herausgestellt, namentlich im Hinblick auf das Verbot der Einfuhr von italienischem Vieh und die in der Umgehung dieses Verbotes liegende Gefahr der Seucheneinschleppung.

Durch Verstärkung der Grenzwachtmannschaft und Verlegung des Nebenzollamtes Saas im Grund nach Almagell sind nun die nötigen Maßnahmen getroffen worden.

Nachdem sich die Lokalitäten der Zolldirektiou in Genf schon längst als in jeder Hinsicht ungenügend erwiesen haben, konnte im Berichtsjahre mit der Caisse d'Epargne in Genf als Eigentümerin des Hauses, in dessen Entresol die Direktion untergebracht ist, ein neuer Mietvertrag für eine größere Zahl von entsprechend hergerichteten Lokalitäten abgeschlossen werden, welche nunmehr voraussichtlich für längere Zeit genügen dürften.

Die Bureaux und Postenlokale im Entrepôt Rive in Genf wurden ebenfalls bedeutend erweitert und sehr zweckmäßig eingerichtet. Beiläufig sei hier bemerkt, daß die Société d'Exploitation des Entrepôts de l'Etat de Genève ein neues Reglement mit Tarifen für die Benutzung der Entrepôts Rive und Cornavin in Genf aufgestellt hat, welches, nachdem es im Sinne von Art. 3 des bundesrätlichen Reglements vom 13. Juni 1890 betreffend diese beiden Entrepôts die Genehmigung des Zolldepartements erhalten, auf 1. Januar 1896 in Kraft getreten ist. Die Erstellung größerer Lokalitäten für die Bahnzollämter in Genf durch die Paris-LyonMéditerranée ist dagegen noch nicht vollendet, weil die Bahnverwaltung infolge der vom Bundesrate gemachten Bemerkungen zu dem 1894 vorgelegten ersten Projekte sich veranlaßt fand, ein neues Projekt ausarbeiten zu lassen, das erst gegen Ende des Jahres 1895 zur Vorlage gelangte.

In Colovrex wurde in dem neu erstellten Zollgebäude für den dortigen örenzwachtposten ein Zollbezugsposten eröffnet.

· -

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679

Z o l l ä m t e r i m I n n e r n . Betreffend Errichtung eines Hauptzollamtes für den Güterverkehr im Bahnhof Z ü r i c h ist das Zolldepartement nach Einsichtnahme eines Berichtes der Nordostbahn mit der Kantonsregierung übereingekommen, daß vorerst die in Aussicht stehende Verlegung des G-uterbahnhofes und der Eilgutexpedition abzuwarten sei. Sobald die definitiven Hochbaupläne für die Umgestaltung des Bahnhofes vorliegen, werden die Verhandlungen wieder aufgenommen werden.® Schwebend ist auch die Lokalfrage für Errichtung eines Zollamtes im Bahnhofe B e r n , infolge der Schwierigkeiten, welche die Beschaffung der erforderlichen Lokalitäten bietet.

Bei der neuen Bahnhofanlage in L uz er n ist [auf?Erstellung geeigneter Lokalitäten für ein Hauptzollamt Bedacht genommen worden. Nach Vollendung des Neubaues werden die Unterhandlungen weitergeführt werden können.

Die Verhandlungen mit S o l o t h u r n mußten ebenfalls eingestellt werden, weil es bisher nicht gelungen ist, eine Lösung der Lokalfrage herbeizuführen.

Das auf Anfang des Jahres in Verbindung mit dem dortigen eidgenössischen Niederlagshause eröffnete H a u p t z o l l a m t St.

G a l l e n wurde definitiv organisiert, mit einem Zollamts vorstand als Chef und erweiterten Kompetenzen mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse dieses Platzes.

Eine Zunahme des Warenverkehrs war bisher nur insofern zu konstatieren, als wöchentlich einige Sammelladungen, die bisher in Waldshut zollamtlich behandelt wurden, nunmehr in St. Gallen zur Zollabfertigung gelangen. Im gewöhnlichen Stückgüter verkehr ist eine wesentliche Veränderung nicht eingetreten.

Dagegen wird nahezu der gesamte, sehr bedeutende Veredlungsverkehr (Stickereiverkehr) von St^Gallen und Umgebung bei^diesem Zollamte abgefertigt.

Die Frequenz der Z o l l a b f e r t i g u n g s s t e l l e n für Reisend e n g e p ä c k in den Bahnhöfen von Z ü r i c h und B e r n bleibt hinter den gehegten Erwartungen zurück. In Zürich haben im Berichtsjahre 533, in Bern 500 Abfertigungen stattgefunden.

Seit längerer Zeit hat die Anordnung bestanden, nach Luzern kartiertes Reisegepäck, welches au den Grenzstationen wegen Abwesenheit des Eigentümers nicht zur zollamtlichen Revision gestellt werden konnte, mit Zollgeleitscheinen nach Luzern zu instradieren, wo alsdann die Zollbehandlung durch den mit der Besorgung des Zolldienstes im eidgenössischen Niederlagshaus für Weine in Luzern

680

betrauten Beamten stattfand. Infolge der Aufhebung des Niederlagshauses ist nun im Bahnhofe Luzern vorläufig eine provisorische Zollabfertigungsstelle für Reisendengepäck errichtet worden.

VII. Grenzschutz.

Effektivbestand des Grenzwachtcorps.

, v.

VI.

65 199 200

--

36 -- .._

36

204+4

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CO

,+

-- ~

Verminderung.

--

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Vermehrung oder

132 ' -- 6 76 3 18 80 1+15 192 ' - 7

eo

«Q^

Verminderung.

Bestand 31. Dezember 1895.

; iv.

,,

73 18

Kantonale Landjäger.

Bestand 1. Januar 1895.

I ni.

138

53 ·«·§ 2 »·« .2 N o»

Vermehrung oder

Bestand

I. Zollgebiet .

! H.

,,

1. Januar 1895.

Eidgen. Grenzwächter.

-- --

-- -- --

702 ;-|- 9 36 36 -- ii Total Ende 1895: 738 Mann (eidgenössische un d kantonale) gegenüber 729 Mann (eidgenössische und kantonale) Ende 1894.

Von den 36 kantonalen Landjägern entfallen 25 auf den Kanton Graubünden und 11 auf den Kanton St. Gallen; von den letztern funktionieren 10 als Einnehmer an den Rheinzollämtern.

Die einheitliche Organisation des Grenzbewachungsdienstes hat auch im Berichtsjahre bedeutende Fortschritte gemacht. Neben dem äußern Dienste wird namentlich auch der innern Einrichtung und dem Haushalte der Grenzwachtposten besondere Aufmerksamkeit geschenkt..

Die Möblierung der Postenlokale mit dem notwendigsten Kasernenmaterial, als Betten, Tische, Stühle, Schränke, Gewehr-

693

681 Ständer etc., kann nunmehr als durchgeführt betrachtet werden.

Neben der Disciplin wird auch Ordnung und Reinlichkeit auf den Posten strenge gehandhabt.

Da für den Grenzwachtdienst nur kräftige und jede Witterung ertragende Mannschaft verwendbar ist, wurden in sämtlichen Zollgebieten besondere Vertrauensärzte bezeichnet, welche unmittelbar vor der Aufnahme von Grenzwächter-Rekruten dieselben auf ihre körperliche Tauglichkeit zu untersuchen haben.

Infolge des neuen Handelsübereinkommens mit Frankreich hat bei der Grenzwachtmannschaft an der schweizerisch-französischen Grenze eine etwelche Verminderung eintreten können, 7 Mann im Berner Jura, 6 Mann im Kanton Neuenburg und 20 Mann im Kantoa Waadt, wovon jedoch 5 Mann zur Verstärkung der mobilen Sektion des V. Gebietes, welche wie diejenige im VI. Gebiet zur beliebigen Verwendung des Grenzwachtchefs steht, und 7 Mann zur Verstärkung bestehender und Kreierung von neuen Posten im Wallis behufs besserer Überwachung der dortigen Gebirgspässe verwendet werden mußten.

Im VI. Zollgebiet war eine Reduktion des Mannschaftsbestandes bisher nicht möglich. In keinem Landesteile der Schweiz wird der Schmuggel so intensiv und auf so raffinierte Weise betrieben wie im Kanton Genf, wo die topographische Beschaffenheit der Grenze das etappenweise Vorgehen der Schmuggelunternehmungen und der zahlreichen Hehlerschaft außerordentlich begünstigt. Trotz der Verstärkung des Mannschaftsbestandes bei Beginn des Zollkrieges mit Frankreich auf 200 Ma.nri hat sich dennoeh diese Zahl zur kontinuierlichen Überwachung bei Nacht und Tag dieses nach allen Seiten offenen Gebietes als unzureichend erwiesen, und es bedurfte der angestrengtesten Thätigkeit der Mannschaft, wie der Unteroffiziere und Offiziere, um diesem unehrenhaften Gewerbe auch nur einigermaßen wirksam entgegenzutreten. Daß nun diejenigen zahlreichen Individuen verschiedenartigster Lehensstellung, welche den Schmuggel zum großen Schaden des ehrlichen Handels gewerbsmäßig betreiben, diesem Gewerbe entsagen, darf so bald nicht erwartet werden. Wer einmal sich mit dem Sehleichhandel abgiebt, kehrt schwerlich mehr zu einer ehrlichen Beschäftigung zurück. Wenn auch der Gewinn nicht mehr so lukrativ zu sein verspricht, wie zur Zeit dos Zollkrieges, so ist die Umgehung der Zölle des Gebrauchstarifs für eine Menge von
Warenartikeln noch einträglich genug, urn die zahlreichen Schmuggler anzulocken und zu weiterer Thätigkeit aufzumuntern. Die Genfer Grenze ist durch die Schmuggler mit ebenso großer Beharrlichkeit überwacht als durch die Grenzwächter, und jede Schwächung eines Grenzpunktes würde sofort wahr-

682

genommen und ausgenutzt werden. Wir sind daher genötigt, nicht nur im Interesse des Fiskus, sondern auch in demjenigen der öffentlichen Moral den bisherigen, relativ allerdings bedeutenden Mannschaftsbestand im Kanton Genf bis auf weiteres beizubehalten.

Im Berichtsjahre wurde die Revolverbewaffnung der gesamten eidgenössischen Grenzwachtmannschaft zu Ende geführt. Außerdem ist bei der eidgenössischen Militärverwaltung die nötige Zahl zurückgezogener Kavallerie-Karabiner, System Vetterli, erhoben und in der Folge käuflich erworben worden, um auch die Karabinerbewaffnung zu vervollständigen, so daß nunmehr jeder Grenzwächter, die als Sektionschefs funktionierenden Unteroffiziere ausgenommen, außer dem Seitengewehr und dem Ordonnanzrevolver mit Repetierkarabiner, Grenzwächter- oder alte Kavallerie-Ordonnanz, und entsprechender Munition ausgerüstet ist.

In der Nacht vom 22./2S. März wurde der Grenzwachtposten Wiesen brücke bei Basel durch deutsche Soldaten in Uniform, welche sich unerlaubterweise von ihrem damals in Großhüningen kantonierenden Regiment entfernt , hatten, thätlich angegriffen, was eine hierseitige Beschwerde bei der deutschen Regierung zur Folge hatte.

Die betreffenden Militärs wurden durch die deutschen Militärbehörden nach durchgeführter Untersuchung disciplinarisch wegen Verlassen der Ortsunterkunft ohne Urlaub, Betretens von schweizerischem Gebiet und Trunkenheit mit 5--10 Tagen strengem Arrest, und kriegsgerichtlich wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung mit Gefängnis von 7--14 Tagen bestraft.

Dem Grenzwachtchef des II. Zollgebietes wurde, mit Rücksicht auf die große Ausdehnung der Grenze dieses Gebiets, welche sich von Klemme im Aargau bis nach Hörn am Bodensee erstreckt, und nachdem in der Folge auch der Grenzwachtdienst im st. gallischen Rheinthale seiner Leitung unterstellt worden, ein Lieutenant und ein höherer Unteroffizier zugeteilt.

Neben den eidgenössischen Grenzwächtern (18 Mann) funktionieren an den st. gallischen Rheinübergängen l kantonaler Landjäger als Grenzwächter und 10 Landjäger als Nebenzolleinnehmer, für welche dem Kanton St. Gallen eine jährliche Entschädigung von Fr. 700 per Mann von der Zollverwaltung entrichtet wird.

Nachdem im neuen Zollgesetz; vom 28. Juni 1893 nunmehr die Aufstellung eidgenössischer Grenzwächter vorgeschrieben ist, hat unser
Zolldepartement sich gegen Ende des Jahres mit der Regierung des Kantons St. Gallen in Beziehung gesetzt, um das bisherige Verhältnis in einer für beide Teile annehmbaren Weise zu lösen.

Dabei handelt es sich namentlich auch um Überlassung der an den

683 Rheinübergängen erstellten, von den kantonalen Landjägern occupierten Zollhäuschen, zehn an der Zahl, wovon sieben dem Kanton St. Gallen gehören.

Ebenfalls im Hinblick auf Art. 54 des Zollgesetzes und die bezüglichen Erläuterungen der bundesrätlichen Botschaft zu demselben hat das Zolldepartement den mit Graubünden bestehenden Grenzschutzvertrag auf Ende Juni 1896 gekündigt. Graubünden stellt gegenwärtig 26 Mann für die zolldienstliche Bewachung der sehr ausgedehnten Grenze dieses Kantons gegen eine Entschädigung von Fr. 1350 per Mann für diejenigen Landjäger (24 Mann), welche während des-ganzen Jahres, und pro rata für diejenigen (2 Mann), welche nur während der Sommermonate dem Grenzwachtdienste obzuliegen haben.

Wir können dem Kanton bei diesem Anlasse die Anerkennung nicht versagen, daß er bestrebt war, der Zollverwaltung nur rüstige und intelligente Mannschaft zur Verfügung zu stellen, und daß die daherigen Beziehungen zwischen Bund und Kanton stets angenehme waren.

Von der zweiten Hälfte des kommenden Jahres hinweg wird der Zollschutz der ganzen schweizerischen Landesgrenze entlang durch einheitlich organisierte eidgenössische Grenzwachtmannschaft ausgeübt werden.

Eine im Berichtsjahre vorgenommene Inspektion des Grenzwachtdienstes im IV. Zollgebiet (Tessin) hat neben andern Mängeln dargethan, daß die bisherige Zahl von Grenzwächtern absolut ungenügend gewesen ist.

Unser Zolldepartement sah sich infolgedessen genötigt, eine Vermehrung des Mannschaftsbestandes eintreten zu lassen, teils zur Errichtung neuer, teils zur Verstärkung bereits bestehender Posten.

Nebstdem sind die konstatierten Mängel durch Verbesserungen in der Administration, strengere Handhabung von Ordnung und Disciplin und Entfernung von ungeeigneten Elementen beseitigt worden.

Nach den Meldungen unserer Zollorgane sollen im Kanton Tessin zahlreiche Grenzsteine beschädigt, versetzt, vergraben oder verschwunden sein; überhaupt seien die Grenzsteine in betreff ihrer Größe und ihrer Merkmale ungenügend. Die Anordnung einer Revision sämtlicher Grenzsteine dieses Kantons dürfte daher zweckmäßig sein.

Neu errichtet wurden u. a. auch 2 Grenzwachtposten im Misox infolge der gemachten Erfahrung, daß die dortige Bevölkerung sich, solange daselbst nur zwei Zoll bezugsst eilen bestanden, ihrer Zollpflicht nicht bewußt war.

684

Im September wurde bei Grassier (Waadt) ein auf dem Schmuggel betroffenes Individuum französischer Nationalität, das sich thätlich au dem ihn arretierenden eidgenössischen Grenzwächter vergriff, durch einen Revolverschuß des let/tern verwundet. Der Fall kam gemäß Art. 54 des Zollgesetzes vor das Militärgericht der I. Division, welches den Grenzwächter freisprach, da sich derselbe im Zustande der Notwehr befunden hatte.

Grenzverletzungen durch italienische Douaniers, jedoch von geringer Bedeutung, sind auch im Berichtsjahre vorgekommen. Wegen der Durchfahrt von Porto Ceresio nach Porlezza eines italienischen Zollwachtschifies (Torpedoboot), ohne für den schweizerischen Teil des Luganersees die Transitformalitäten zu erfüllen und ohne vorher die Erlaubnis der schweizerischen politischen Behörde eingeholt zu haben, ist bei der italienischen Regierung Reklamation erhoben worden.

Ende Juli wurde in Cama (Misox) ein italienischer Zollvvächter von ßergamasker Schmugglern eingebracht, mit der Angabe, daß derselbe auf schweizerischem Gebiete betroffen worden sei.fv Da sich die politischen Orts- und Kreisbehörden mit der Sache nicht befassen wollten und die eidgenössischen Grenzwächter daselbst sich : nicht befugt glaubten, den italienischen Zolhvächter zu verhaften, so erfolgte dessen Freilassung.

Aus Veranlassung dieses Vorfalles ist das Grenzwachtpersonal dahin instruiert worden, daß italienische Zollvvächter und Polizisten, welche unberechtigterweise bewaffnet auf schweizerischem Gebiete betroffen werden, festzunehmen, zu entwaffnen und auf dem kUrzesteu Wege dem, Vorstand der politischen Gemeinde, auf deren Gebiet die Grenzverletzung stattgefunden, zuzuführen seien. Diesem bleibt alsdann die weitere Amtshandlung, beziehungsweise Berichterstattung an die Bezirksamtsstelle zu Händen der kantonalen und eidgenössischen politischen Behörden überlassen, wogegen von den betreffenden Grenzwachtorganen an die vorgesetzte Zollbehörde über den Vorfall auf dem Dienstwege Meldung zu machen ist.

Immer häutiger kommt es vor, daß wegen Beschimpfung und Bedrohung von Grenzwächtern oder wegen Thätlichkeiten gegen solche bei den zuständigen Amtsstellen Klage erhoben werden muß.

So wurden zwei Individuen im Berner Jura, vvelche ohne Anlaß einen nächtlichen Angriff auf zwei Grenzwächter ausführten, vom bernischen Gericht zu Gefangenschaft und Buße verurteilt.

Ein Fall im Kanton Schaffhausen war zu Ende des Berichtsjahres noch bei der kantonalen Polizeibehörde anhängig.

685 Zwei ira st. gallischen Rheinthale vorgekommene Fälle wegen Widersetzlichkeit, Beschimpfung und Drohung wurden behufs weiterer Veranlassung der Regierung des Kantons St. Gallen zur Anzeige gebracht.

In zwei Fällen, in welchen wegen Thätlichkeiten gegen eidgenössische Grenzwächter Klage bei den Genfer Gerichten geführt wurde, erfolgte ein freisprechendes Urteil.

VIII. Straffälle.

ZollUbertretungen.

Auf Ende 1894 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen siad

57 Straffälle, 1271 ,,

Total 1895 im Vorjahr 1894

1328 Straffälle, 1563 ,,

Verminderung pro 1895

235 Straffälle.

Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: 1895.

a. durch Verzicht auf die Verfolgung 18 b. durch erfolgte freiwillige und unbedingte Unterziehung seitens der Straffälligen 1265 c. durch gerichtlichen Spruch : 1. zu gunsten der Verwaltung . 1 3 2 . z u ungunsten d e r Verwaltung .

3 Total 1299 Arn Schluß des Jahres waren unerledigt : 1. vor Gericht anhängig . . . .

9 2. bei der Verwaltung pendent . .

20 Total

1328

1894.

31 1451 25 l 1508

Differenz.

--

13

-- 186 -- 12 -f- 2 -- 209

12 43

-- 3 -- 23

1563

-- 235

Straffälle wegen Zollübertretung.

cc 01

Bußenanteil der

Zahl der Straffälle 1895.

Zollgebiete.

Pendent Neu hinzugekommen vom Vorjahre.

1895.

Total.

Betrag des umgangenen Zolles.

Fr.

Eingegangene Bußbeträge.

Fr.

Zollverwaltung.

Kantone.

Fr.

Fr.

24

362

386

4,700. 12

5,444. 29

1,815.62

1,814. 32

7

273

280

2,049. 81

6,840. 71

2,286. 24

2,277. 22

1

76

77

1,043. 73

2,780. 94

933 79

923. 62

. . . .

2

109

111

1,072. 14

4,537. 75

1,512. 78

1,512.43

V . Lausanne . . . .

6

219

225

2,100. 93

13,928. -

4,642. 93

4,642.13

17

232

249

3,530. 23

11,211. 54

3,737. 85

3,736. 87

Total 1895

57

1271

1328

14,496.96

44,743. 23 14,929. 21

14,906.59

,, 1894

54

1509

1563

18,377.12

70,833. 74 23,685. 79 23,603. 51

Differenz

+3

-- 238

I. Basel u. Schaffhausen

. .

III. Chur I V . Lugano

VI Genf

-- 235 --3,880. 16 --26,090. 51 --8,756. 58 --8,696. 92

Straffälle wegen Übertretung des Alkoholgesetzes.

Zahl der Straffalle 1895.

Zollgebiete.

I . Basel

. . . .

U. Schaffhausen .

III. Chur

. . . .

Pendent Neu hinzuvom gekommen Total.

Vorjahre. 1895.

4

5

--

3

3

1

2

3

1

I V . Lugano . . . .

--

3

3

V. Lausanne . . .

VLfGenf . . . .

--

1

1

3

28

31

Total 1895 ,, 1894

5

41

46

7

49

56

Differenz

--2

--8

--10

Bußenanteile der

Beirag der umgangenen Monopolgebühren.

Eingegangene Bußen pro 1895.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

15.94 11. 20 17.60 4_

37.35

12.46

12.44

12.45

82.14 * 3725. 26 18.13 22.50 888. 29

27.38 1241. 76

27.38

27.38

1241. 74 6.04 7.50

1241. 76 6.05 7.50 296. 06

4773. 67

1591. 29 783. 33

3.75 507. 99 560. 48 1947. 67

2349. 74

ZollKantone.

verwaltung.

6.04 7.50 296. 15

296. 08 1591.18 783. 24

Verleider.

1591.20

783. 17

-- 1387. 19 + 2423. 93 + 807. 96 -f 807. 94 -f- 808. 03

* Inbegriffen eine Summe von Fr. 3594. 04, welche im letztjährigen Bericht als ausstehend angegeben nnd im Berichtsjahre eingegangen ist.

£-a

688

Der in unsern frühem Berichten an gleicher Stelle wiederholt erwähnte, seit dem Jahre 1891 bei den Walliser Gerichten pendente Schmugglerfall (es handelt sich um den Schmuggel von fünf Stück Vieh, welche in der Nacht vom 23. auf den 24. September 1891 bei St. Gingolph aus Frankreich über die Grenze gebracht und am Morgen des letztem Tages in einem Stalle eingesperrt gefunden wurden) schien im Berichtsjahr zu Ende geführt werden zu können, indem am 4. April endlich das Urteil des Bezirksgerichtes erfolgte, durch welches die Angeschuldigten verurteilt wurden. Letztere rekurrierten jedoch gegen dasselbe und erreichten es, daß durch obergerichtliches Urteil vom 28. August das erstinstanzliche Urteil wegen eines Formfehlers aufgehoben und die Angelegenheit zu nochmaliger Aburteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wurde.

Damit ist dieser Fall neuerdings auf die lange Bank geschoben, und es muß die eidgenössische Behörde das äußerst bemühende Geständnis machen, daß es trotz der mehrfachen Intervention des Bundesrates bei der Regierung des Kantons Wallis nicht gelungen ist, innert der Frist von bald 5 Jahren, während welcher der Fall pendent ist, von der betreffenden Gerichtsinstanz ein rechtsgültiges Urteil auszuwirken.

Nachfolgende kurze Zusammenstellung der gerichtlichen Akte zeigt, in welcher Weise die Angelegenheit bis jetzt verschleppt worden ist.

22. Dezember 1891 Einreichung der Klage durch den Anwalt der Zollverwaltung beim Bezirksgericht Monthey.

28. Januar 1892 erste gerichtliche Audienz, welche resultatlos verlief und worauf die Angelegenheit bis Schluß des Jahres liegen blieb. Die Zollverwaltung vernahm dann, daß der von ihr mit der Führung des Prozesses betraute Advokat in einem andern Prozesse Verteidiger der Angeschuldigten war, worauf die weitere Prozeßführung einem andern Anwalt übertragen wurde.

20. April 1893 zweite gerichtliche Verhandlung, wobei der Angeschuldigte ausblieb, worauf die weitere Verhandlung auf den 2., dann auf den 10. Mai verschoben wurde.

28. Juni 1893 Zeugenverhör.

24. Juli 1893 Einvernahme neuer Zeugen.

22. August 1893 Zwischenurteil, gegen welches der Beklagte appelliert. Er verwirkt aber das Appellationsrecht, da er keine Hinterlage leistet.

Durch aufgeworfene Zwischenfragen, Citierung neuer Zeugen, Aufschubbegehren und dergleichen trölerische Mittel gelingt es dein Angeschuldigten, die Aburteilung immer weiter hinauszuschieben,

689 so daß der Bundesrat sich wiederholt genötigt sah, den Staatsrat des Kantons Wallis um seine Intervention behufs endlicher Aburteilung des Falles zu ersuchen. Aus dessen Vernehmlassung ergiebt sieh, daß der erstbestellte Anwalt unbegreiflicherweise nicht das summarische Prozeßverfahren, wie es in Art. 17 des Fiskalstrafgesetzes (A. S. I, 87) für die gerichtliche Aburteilung bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze vorgesehen ist, beantragt hat, · so daß das gewöhnliche Prozeßverfahren zur Anwendung zu kommen habe.

Am 4. April 1895 endlich erfolgte das erstinstanzliche Urteil, durch welches der Angeschuldigte verurteilt wird, gegen das derselbe aber Appellation ergreift.

Am 28. August 1895 wird dieses Urteil vom Appellationsgericht wegen eines Formfehlers aufgehoben, was zur 'Folge hat, daß das Verfahren noch einmal von vorne anfangen muß.

Von neuen im Berichtsjahr konstatierten Zollübertretungen mögen folgende Erwähnung finden : 1. Ein Baugeschäft in Basel und St. Ludwig, Elsaß, pflegte mit einem Lastfuhrwerk von St. Ludwig nach Basel zu fahren und dasselbe behufs zollfreier Abfertigung beim Zollamt am Lysbüehel jeweilen vormerken zu lassen. Als das Fuhrwerk während einiger Zeit nicht mehr in gewohnter Weise vor dem erwähnten Zollamt vorbeifuhr, forschte das letztere der Sache nach und erfuhr, daß Wagen und Pferde der genannten Firma sich schon längere Zeit nicht mehr in St. Ludwig, sondern in Basel befänden, ohne daß dieselben zur zollamtlichen Vormerkung angemeldet worden waren.

Es wurde daher gegen die fehlbare Firma das Strafverfahren eingeleitet und, da dieselbe das administrative Bußerkenntnis des Zolldepai-tements nicht anerkannte, die Angelegenheit dem Polizeigericht in Basel zur Aburteilung überwiesen.

In seinem Urteil stellte sich das Gericht auf den Standpunkt der Beklagten, welche angaben, daß das Fuhrwerk, gestutzt auf Art. 3 e des Zollgesetzes und Art. 146 der VollziehungsVerordnung zu demselben, die Grenze zollfrei passiert hätte, wenn dasselbe zur zollvormerklichen Behandlung angemeldet worden wäre, und daß somit lediglich eine Kontrollumgehung vorliege, die nicht als Zollübertretung nach Art. 55 und 56 des Zollgesetzes, sondern nur mit Ordnungsbuße im Sinne von Art. 58 geahndet werden dürfe.

Es erfolgte daher ein freisprechendes Urteil, trotzdem der Vertreter der
Zollverwaltung die Unhaltbarkeit dieses Standpunktes nachgewiesen hatte. Denn gemäß Art. 3 e des Zollgesetees sind Wagen und Pferde, welche bei dem Eingang über die Grenze zum Warentransport dienen und nicht in der Schweiz verbleiben, nicht eo

690 ipso zollfrei, sondera erhalten diese Berechtigung erst, wenn die im Schlußsatz des erwähnten Artikels ausdrücklich vorbehaltenen Kontrollmaßnahmen der Vollziehungsbehörde erfüllt sind. Durch Unterlassung der Anmeldung des Fuhrwerkes zur Zollabfertigung, beziehungsweise zur Vormerkbehandlung sind jene Kontrollmaßaahmen umgangen worden, und es stellt sich der Fall genau gleich dar, wie wenn ein zollpflichtiger Gegenstand ohne Anmeldung beim Einfuhrzollamt, also mit Umgehung des Zolles, eingeführt wird.

Abgesehen hiervon war nachgewiesen, daß das Fuhrwerk der angeschuldigten Firma beim Eingang über die Grenze nicht beladen war und daß die Eigentümer Wagen und Pferde bleibend ihrem Geschäft in Basel zugewiesen haben, während in Art. 146 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz Zollbefreiung nur für solche aus dem Ausland eingeführte Wagen vorgesehen ist, welche beim Eingang über die Grenze zum Warentransport dienen und nicht in der Schweiz verbleiben.

Das freisprechende Urteil giebt, indem es sich auf den vorerwähnten Art. 146 der VollziehungsVerordnung zum Zollgesetz stützt, nicht nur dieser Bestimmung eine unrichtige Auslegung, sondern involviert auch die Verletzung einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, nämlich der Aburteilung des Falles nach Art. 55 und 56 des Zollgesetzes, weshalb schon der Konsequenzen wegen Kassationsklage beim Bundesgericht eingereicht werden muüte. Diese ist denn auch begründet gefunden und die Sache zu nochmaliger Aburteilung an das Bezirksgericht in Liestal gewiesen worden.

2. Eine Speditionsfirma in Basel deklarierte den Alkoholgehalt von zwei Fässern Naturwein aus Nordamerika mit 17 °, während die zollamtliche Revision für das eine Faß einen Alkoholgehalt von 18 °, für das andere einen solchen von 19 ° ergab, so daß durch die ungenaue Deklaration ein Zoll betrag von Er. 1. 38 und eine Monopolgebühr von Fr. 5. 54 umgangen worden war. Das Finanzund Zolldepartement erkannte auf eine Buße im zweifachen Betrage des umgangenen Zolles und im fünffachen Betrage der umgangenen Monopolgebühr, unter Zusicherung des Nachlasses eines Vierteils im Falle der nachträglichen Unterziehung unter diesen Strafentscheid.

Da letztere nicht erfolgte, so wurde die Angelegenheit dem Polizeigericht in Basel zur gerichtlichen Aburteilung überwiesen, welches die angeschuldigte Firma zu
der Zoll büße verurteilte, dagegen von einer Buße für-umgangene Monopolgebühr freisprach.

Auch dieses Urteil seheint uns, soweit es sich um die Liberierung von einer Buße für umgangene Monopolgebühr handelt, mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch zu stehen. Nach dem Zolltarifgesetz vom 10. April 1891, An-

691 merkung zu Position 290/291, unterliegen Natur- und Kunstweine mit mehr als 12 ° Alkoholgehalt filr jeden weitern Grad einer Monopolgebühr von 80 Cts. und einem Zollzuschlag von 20 Cts.

per q. Durch den Handelsvertrag mit Italien ist diese Alkohollimite auf 15 ° hinaufgesetzt worden. Eine zu niedrige Deklaration des Alkoholgehaltes einer Weinsendung involviert eine Übertretung nach Art. 14 des Alkoholgesetzes vom 23. Dezember 1886 und ist mit Geldbuße im Minimum vom fünffachen Betrag der umgangenen Gebühr zu bestrafen.

Obschon somit der Erfolg einer Kassatioasklage nicht zweifelhaft gewesen wäre, hat die Verwaltung geglaubt, der Angelegenheit keine weitere Folge geben zu sollen, einesteils mit Rücksicht auf den in Frage kommenden kleinen Betrag, anderseits weil eine absichtliche Umgehung der Zoll- und Monopolgebühren nicht aogenommeo werden konnte.

3. Den Grenzwachtorganen im neuenburgischen Jura ist es gelungen, eine wohlorganisierte Schmugglergesellschaft zur Entdeckung zu bringen, welche zuerst nach Frankreich operiert hatte und, nachdem ihr Chef daselbst mit einer Buße von Fr. 200,000 bestraft worden war, den Schmuggel aus Frankreich nach der Schweiz betrieb. Von den Schmugglern konnten zwei ergriffen werden, von denen einer den Kundschafterdienst besorgte, der andere mit einem Karren zur Übernahme der geschmuggelten Ware bereit stand, während es zwei anderò, welche die Ware über die Grenze gebracht hatten, gelang, zu entfliehen. Es konnten zwei Ballots Wollgewebe beschlagnahmt werden, wofür der Zoll Fr. 220 betrug. Die beiden Schmuggler, die sich dem administrativen Strafentscheid vorbehaltlos unterzogen haben, erhielten eine Buße von je Fr. 2200, die sie bezahlten. Die beiden unbekannten Complicen konnten nicht ermittelt werden.

4. Ein französischer Staatsangehöriger ist vom Zollamt Châtelard, Wallis, beim Schmuggel von 35 k». Küblerwaren betroffen und, weil er für die verwirkte Buße keine Hinterlage leisten konnte, gestützt auf Art. 57 des Zollgesetzes verhaftet und dem kantonalen Landjäger in Châtelard in Verwahrung gegeben worden, welcher ihn seinerseits nach Martigny ins Bezirksgefängnis transportierte.

Anstatt in ein Haftlokal wurde er indes hier in ein gewöhnliches Zimmer eingeschlossen, aus welchem es ihm nach nur dreitägiger Haft zu entweichen gelang. Der fehlbare Polizeiangestellte
wurde auf die Intervention des Bundesrates bei der Regierung des Kantons Wallis disciplinarisch bestraft und der Flüchtige zu polizeilicher Fahndung ausgeschrieben. Derselbe zog indessen vor, die ihm auferlegte Buße zu bezahlen, so daß sieh der Fall schließlich in zufriedenstellender Weise erledigte.

692 5. In der Nacht vom 10./11. Mai wurden in der Nähe von Bardonnex, Kanton Genf, durch zwei Unbekannte vier kleine Fäßchen Byrrh eingeschmuggelt und in den Hof eines Gastwirtes in Genf gebracht. Das Grenzwachtpersonal hatte die Schmuggler beim Übertritt über die Grenze beobachtet und verfolgt, uni womöglich den Empfänger oder Hehler ausfindig machen und zur Bestrafung ziehen zu können. In Genf gelang es den Schmugglern zu entweichen, dagegen wurde die Ware und ein Karren, der zum Transport gedient hatte, beschlagnahmt und gegen den Wirt das Strafverfahren eingeleitet. Derselbe erklärte, daß er nur aus Gefälligkeit die Ware in seinem Hofe habe einstellen lassen, und daß dieselbe nicht für ihn bestimmt sei, wie er auch den Empfänger nicht kenne. Indes unterzog er sich vorbehaltlos dem Strafentscheide des Finanz- und Zolldepartements. Letzterer lautete auf eine Buße vom 6fachen Betrage der umgangenen Zoll- und Monopolgebuhren von Fr. 121. 20 unter Nachlaß eines Dritteiis mit Rucksicht auf die abgegebene Unterziehungserklärung. Der Straffällige unterließ es jedoch, innert der gesetzlichen Frist Zahlung zu leisten, so daß Umwandlung der Geldbuße in entsprechende Gefängnisstrafe erfolgte und bei den Genier Behörden dessen Inhaftierung beantragt wurde. Der Strafvollzug ist aber inzwischen wegen Absterbens des Straffälligen dahingefallen.

6. Eine Frauensperson, welche Milch in die Stadt Genf zu führen pflegte, wurde am 3. Februar auf der Straße von Arare nach Genf durch das Grenzwachtpersonal angehalten und gefragt, ob die Milchbehälter und das Faß, welche sie auf einem Wagen mit sich führte, zollpflichtige Waren enthielten. Auf ihre verneinende Antwort untersuchten die betreffenden Grenzwachtorgane die Behälter und fanden darin, wie auch im Kasten des Wagens versteckt, größere Quantitäten Parfumerie und kosmetische Mittel, die über die Grenze geschmuggelt worden waren und nach Angabe der Straffälligen einem gewissen B. in Genf zugeführt werden sollten. Die Frauensperson gab unumwunden zu, daß sie schon vor einigen Tagen ähnliche Waren an die gleiche Bestimmung geführt habe, und daß sich in ihrer Wohnung in Arare ein ferneres Quantum befinde, welche Angabe sich denn auch bei einer daselbst sofort vorgenommenen Haussuchung bestätigte. Der Vater der betreffenden Person war an dem Schmuggel insoweit beteiligt,
als er die Waren von den eigentlichen Schmugglern in Empfang und Aufbewahrung genommen und deren Weiterbeförderung besorgt hat.

Demselben ist eine Buße vom 9fachen Betrage der umgangenen Zoll- und Monopolgebühreo von Fr. 430. 60 auferlegt worden, mit Nachlaß eines Dritteiis, weil er sich dem administrativen Strafentsf.heid vorbehaltlos unterzogen hatte. Die Buße der Tochter wurde

693 auf Fr. 444 ermäßigt, weil sie sofort ein reumütiges Geständnis abgelegt hatte. Da Vater und Tochter die Buße nicht bezahlen konnten, so wurde letztere in Haftstrafe umgewandelt, wobei diejenige des Vaters, die ein Jahr betragen hätte, auf ein von ihm eingereichtes Gesuch um etwelchen Nachlaß in der Weise reduziert wurde, daß die Haftstrafe noch 112 Tage betrug.

Der Empfänger der Ware in Genf hat sich dem administrativen Strafentscheid nicht unterzogen, weshalb er dem Gericht zur Aburteilung überwiesen wurde. Derselbe ist erstinstanzlich verurteilt worden, hat jedoch gegen das Urteil appelliert. Das zweitinstanzliche Urteil ist noch nicht erfolgt.

IX. Zollabfertigungen.

Die Zahl der Abfertigungen beträgt: luierugungen

pro 1895.

2,257,372 Einfuhr 807,120 Ausfuhr -Geleitscheine . . . .

343,140 238,072 Durchfuhr 267,319 IJreipässe . . . ' . .

Niederlagsscheine .

24,322

pro 1894.

Differenz pro 1895.

2,078,715 729,206 347,796 234,085 236,848 23,889

-j- 178,657 H- 77,914 -- 4,656 -f 3,987 -j- 30,471 + 433

Total Hierzu kommen die statistischen Coupons .

3,937,345

3,650,539

4- 2ö6,806

483,286

459,045

Gesamttotal

4,420,631

4,109,584

+

24,241

4- 311,047

Auf die einzelnen Zollgebiete verteilen sich die Abfertigungen wie folgt: Pro 1895.

Pro 1894.

TM<-| I. Zollgebiet H.

fi III.

T) IV.

f) V.

T) VI.

D

Basel . .

Schaffhausen Chur . . .

Lugano .

Lausanne Genf . . .

1,354,561 852,903 423,703 369,706 264,088 672,384

1,242,024 782,590 391,521 351,886 264,288 618,230

-j- 112,537 H - 70,313 - - 32,182 - - 17,820 -- 200 -j- 54,154

Total

3,937,345

3,650,539

286,806

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. 1.

47

694

X. Handelsstatistik.

Jahresband und Bericht 1894 sind am 12. September, bezw.

in französischer Ausgabe am 26. September 1895 erschienen.

Auf Anregung landwirtschaftlicher Kreise wurden kurze Specialpublikationen über Bin- und Ausfuhr der wichtigsten landwirtschaftlichen Produkte eingeführt, welche in Anlehnung an die Erntezeiten alle 4 Monate erscheinen (September bis Dezember 1894, Januar bis April und Mai bis August 1895 u. s. f.).

Über die ersten 10 Jahre der schweizerischen Handelsstatistik (1885--1894") ist eine vergleichende Publikation in Vorbereitung.

Das Jahr 1895 war eine Zeit allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwunges. Demgemäß werden auch die Ziffern des schweizerischen Außenhandels bedeutend höher ausfallen als in den vorhergehenden Jahren. Zur Zeit liegt das Jahresresultat noch nicht vor. Es muß dafür auf den später erscheinenden Jahresbericht verwiesen werden.

Nach den bisher bekannt gewordenen Angaben anderer Länder wäre die Ausfuhr der Schweiz nach den Vereinigten Staaten urn 16 Millionen Franken gestiegen und diejenige nach Frankreich sich gleichgeblieben, indem der Rückgang der ersten 7 Monate um cirka 3 Millionen Franken durch die Zunahme des Absatzes seit Inkrafttreten des Handelsabkommens am 19. August 1895 gerade nur ausgeglichen wird. Bedeutend stärker hat sich die Einfuhr gehoben.

Die allgemeine Einführung der Originaldeklaration der Ausfuhr durch den Exporteur anstatt durch den Spediteur ist im ganzen mit gutem Erfolge vor sich gegangen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1895.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1896

Date Data Seite

613-694

Page Pagina Ref. No

10 017 332

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