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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

Den schweizerischen Exportfirmen, Speditionshäusern und Verkehrsanstalten wird hiermit wiederholt in Erinnerung gebracht, dass zur Ausfuhr über die Schweizer Grenze nur die O r i g i n a l dek ar a t i o n e n der E x p o r t e u r e , ausgestellt und unterzeichnet von der Exportfirma, Geltung haben, unter Ausschluß von Deklarationen der Speditionshäuser und Verkehrsanstalten. Statt der Unterschrift ist auch der Firmastempel zulässig. Doch müssen dieverschiedenen Angaben der Deklaration in allen Fällen von der Exportfirma selbst ausgefüllt sein.

Ausgenommen sind hiervon nur T a s c h e n u h r e n , S t i c k e r e i e n und P l a t t s t i c h g e w e b e , welche einem besondern Deklarationsverfahren unterliegen.

Deklarationsformulare (S. 4 rosa) können bei allen Zollämtern,, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, à 50 Centimes per 100 Stück bezogen werden.

B e r n , den 3. Februar 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Das Publikum wird hiermit ia Kenntnis gesetzt, daß demnächst eine auf 1. Januar 1896 bereinigte Auflage des französischen Textes des Gebrauchstarifs herausgegeben wird, enthaltend, außer dem Einfuhr- und Ausfuhrtarif, das a l p h a b e t i s c h e V e r z e i c h n i s zu demselben, umfassend: a. sämtliche im Zolltarifgesetz verzeichneten Warengattungen; 6. die infolge von Handelsvertragsstipulutionen eingetretenen Abänderungen, bezw. Ergänzungen des Zolltarifgesetzes; c. die Zusätze für handelsstatistische Zwecke; d. alle Tarifentscheidungen.

Über die Anlage dieses Verzeichnisses geben die Bemerkungen auf Seite 110 des Gebrauchstarifes den erforderlichen Aufschluß.

Diese neue Tarifauflage ist bei den Zolldirektionen ia .Basel, Lausanne und Genf zum Preise von 80 Rappen per Stück erhältlieh.

Den Inhabern von Tarifexemplaren älterer Auflagen wird auf Ansuchen hin, gegen Einsendung ihres Tarifs, die eine der vorgenannten Zolldirektionen den neuen Tarif zum Preise von 30 Rappen per Stück liefern.

Um die Stärke der neuen Auflage annähernd feststellen zu können, werden die Interessenten ersucht, baldmöglichst ihre Bestellungen bei einer der drei obengenannten Zollgebietsdirektioneneinreichen zu wollen.

B e r n , den 27. Januar 1896.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der Nachweiser zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher von 1848 bis und mit 1887 der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, zusammen drei Bände, kann zum Preise von Fr. l per Band bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

B e r n , irn Januar 1896.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der ·Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt ·daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, «in etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit .zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d, h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsnlar-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz, Gesandtschaft in Italien.

183 Indern^ der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zn optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

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05.02.1896

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180-183

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