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Bekanntmachungen von

Departement ni ändern Verwaltungsstellen te Bundes Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1895 und 1896.

1896.

1895.

Monate.

Fr.

Januar

1896.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,630,257. 56 2,993,352. 93

363,095. 37

Februar . . .

2,858,713. 88 3,434,390. 89

575,677. 01

-- --

März . . . .

3,700,520.39

3,854,376. 99

153,856. 60

--

April . . . .

3,762,400. 43

Mai . . . .

3,860,385. 57

Juni

. . . .

3,609,614. 05

Juli

. . . .

3,440,855. --

Augast

. . .

September

3,482,201. 67

. .

3,567,271. 75

Oktober . . .

4,116,422. 97

November

. .

3,656,014. 09

Dezember

. .

4,595,068.58

Total 43,279,725. 94 Auf Ende März

--

--

9,189,491. 83 10,282,120. 81 1,092,628. 98

-- --

821

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf Anstände, welche sich in der letzten Zeit bei der Verzollung von sogenannten p i t c h - p i n e - H o l z und A r b e i t e n d a r a u s ergeben haben, sehen wir uns zu den nachstehenden Mitteilungen veranlaßt.

Das pitch-pine-Holz (von pinus, rigida, pinus australis etc. herstnmmend) qualifiziert sich als eine e x o t i s c h e , d. i. als eine in Europa in schlagbaren Beständen nicht vorkommende Holzart, welche somit gemäß Anmerkung ad 144--147 des Tarifes als E b e n i s t e n h o l z verzollbar ist, und zwar in allen ihren Formen.

Es ergiebt sich hieraus die folgende Tarifanwendung:

1. Pitch-pine in rohen Stämmen 2. ,, ,, gesägt, Fourniere ausgenommen .

3. ,, ,, Fourniere 4. ,, ^ Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbelteile aller Art aus pitch-pineHolz oder mit pitch-pine-Holzfournieren . .

TarifNr.

Zollansatz per q.

Fr.

144 145 147

--. 10 --. 50 5. --

165

50. --

Es ist nun wiederholt vorgekommen , daß Sendungen aus skandinavischem oder sonst aus nordeuropäischem Fichtenholz unter der irrtümlichem Bezeichnung von Arbeiten aus pitch-pine-Holz zur Verzollung angemeldet wurden, was zur Folge hatte, daß der höhere Ansatz für E b é n i s t e n h o l z a r b e i t e n zur Anwendung kommen mußte. Es wird deshalb hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auf Reklamationen wegen angeblich zu hoher Verzollung von unrichtigerweise als Arbeiten aus pitch-pine-Holz deklarierten Sendungen unter keinen Umständen eingetreten werden kann.

B e r n , den 14. April 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt.

48. Jahrg. Bd. 11.

54

822

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von aus dem Auslande zurückkehrenden Waren schweizerischer Herkunft.

Infolge immerwährend vorkommender Anstände bei der ZollbehandluDg sehen wir uns veranlaßt, aufmerksam zu machen, dalS Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr nach dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, nur dann zollfrei abgefertigt werden können, wenn die diesfalls in Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 enthaltenen Vorschriften erfüllt worden sind. Diese Verordnung kann gegen Einsendung von 50 Cts. per Exemplar bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Nun kommt es häufig vor, daß für Postsendungen, deren Inhalt angeblich aus Retourwareu bestanden haben soll, um Zollrückvergütung nachgesucht wird, nachdem dieselben in Ermanglung des vorgeschriebenen Nachweises ihres schweizerischen Ursprungs und weil ein diesfälliger Hinweis nicht einmal in den Begleitpapieren enthalten war, mit dem Einfuhrzoll belegt worden sind. Solche Reklamationen können ausnahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn der geforderte Ausweis über ihren schweizerischen Ursprung vorgelegt wird, und es sich überdies ergiebt, daß die Sendung zollamtlich revidiert und deren Inhalt mit. den Angaben des Ursprungszeugnisses übereinstimmend befunden worden ist.

Dem Handelsstand wird daher in seinem eigenen Interesse empfohlen, bei Sendungen nach dem Auslande den Adressaten anzuweisen, im Falle der Rücksendung in den Begleitpapieren ausdrücklich zu bemerken, daß es sich um eine ,, R e t o u r s e n d u n g "· handle. Diese Angabe wird bewirken, daß die Sendung zollamtlich revidiert wird und daß bei nachträglicher Beibringung des nach Vorschrift des oben erwähnten Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz ausgestellten Ursprungszeugnisses ZollrUckvergütung bewilligt werden kann.

B e r n , den 30. März 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

823

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Von Seiten des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision11, ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w.,- belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 8. August 1892.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1896.

445 277

1895.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende Februar März

410 495

-f 35 -- 218

Januar bis Ende Märe

722

905

-- 183

Monat.

B e r u , den 13. April 1896.

[B.-B. 1896, II, 139.]

Eidq. Auswanderunqsbureau.

Bekanntmachung.

Es kommt öfters vor, daß Schreiben, welche an die schweizerische Gesandtschaft in Rom gerichtet sind, verspätet oder gar nicht bestellt werden, weil die in deutscher Sprache geschriebenen Adressen den italienischen Postbeamten unverständlich sind. Behufs sicherer Bestellung empfiehlt es sich daher, alle Sendungen an die schweizerische Gesandtschaft in Rom wenn möglich i t a l i e n i s c h oder doch wenigstens f r a n z ö s i s c h zu adressieren, also: Légation de Suisse à Rome oder besser noch : Legazione Svizzei-a a Roma.

B e r n , den 31. März 1896.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1896

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1896

Date Data Seite

820-824

Page Pagina Ref. No

10 017 403

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