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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 20. November 1896.)

Der Bundesrat hat für. die am 7. Dezember 1896, vormittags 10 Uhr, beginnende ordentliche Wintersession der Bundesversammlung folgendes Traktandenverzeichnis festgesetzt: 1. Wahlaktenprüfung.

2. Bureaux-Neubestellung.

3. Bundesrat, Neubestellung.

a. Wahl der sieben Mitglieder des Bundesrates.

b. Präsidiumwahl.

4. Wahl des Kanzlers der Eidgenossenschaft.

5. Bundesgericht, Präsidiumwahl.

6. Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen pro 1896.

7. Organisation des politischen Departements.

8. Volksabstimmung vom 4. Oktober 1896.

9. Polytechnikum; Gebäude für die mechanisch-technische Abteilung.

10. Lebensmittelgesetzgebung.

11. Ausbau des Linthwerkes.

12. Korrektion der Aare von Böttstein bis zum Rhein.

13. Korrektion des Gstaldenbâches bei Heiden.

14. Korrektion des Gstalden bâches bei Thal.

15. Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei.

16. Folgen des Verzuges bei Geldschulden. (Motion Favon.)

17. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen.

(Motion Brenner und Konsorten.)

18. Rekurs der Freiburger Regierung.

19. Rekurs Meyer.

20. Begnadigungsgesuch Gerber.

21. Litterarische und künstlerische Werke.

22. Errichtung von Maschinengewehrabteilungen.

23. Neuordnung der Land wehr-Infanterie etc.

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24. Militärorganisation. Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen.

25. Kasernen auf dem Gotthard.

26. Schießplatz im Sand.

27. Eingabe Deutsch.'

28. Nachti-agskredite pro 1896. III. Serie.

29. Budget für das Jahr 1897.

30. Besoldungsgesetz.

o O 31. Nationalbahn-Davleihen.

32. Alkoholverwaltung, Postulate.

33. Alkoholvei-waltung, Geschäftsführung und Rechnung pro 1895.

34. Alkoholverwaltung, Betriebshudget pro 1897.

35. Ruhetage der Grenzwächter und untern Zollbeamten.

36. Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement. Organisation.

37. Vereinbarung mit Frankreich betreffend Tunis.

38. Vertrag mit Japan.

39. Kranken- und Unfallversicherung.

40. Land- und milehwirtschaftliche Versuchsanstalt.

41. Vertrag mit Italien betreffend den Simplondurchstich.

42. Eisenbahngeschäfte : a. Samaden-Maloja-Castasegna.

b. Muottas-Bahn (Samaden).

e. Paradiso-Molino nuovo. Lugano-Cassarate etc.

d. Hauptbahnhof Zürich-Hardturm.

e. Bern-Worb.

f. ßreithorn-Bahn.

ff. Schwanden-Elm (Sernftalbahn).

h. Göschenen-Anderraatt (Schöllenenbahn).

i. Basler Straßenbahnen.

Je. Cinuskel-Martinsbruck.

l. Effretikon-Uster-Stäfa.

m. Strassenbahnen im Kanton Zug.

43. Organisation der Eisenbahnabteilung.

44. Fostgebäude in Herisau.

45. Postgebäude in Freiburg.

46. Postgebäude in Schaffhausen.

47. Revision des Nationalratsreglementes.

48. Revision des Ständeratsreglementes.

49. Motion Fonjallaz.

50. Motion Schäppi.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

721 Dem Gesuche des Herrn Oberlieutenant Robert G r i e s h a b e r in Schaffhausen um Entlassung als Ersatzmann des Militärgerichts der VI. Division wird entsprochen und an dessen Stelle Herr Oberlieutenant Konrad S c h i a t t e r, Bezirksgerichtsschreiber, von und in Unterhallau, Landwehrbataillon 61/11, ernannt.

Herr Walter D e u c h e r, Fürsprecher, von Steckborn (Thurgau) «rhält die nachgesuchte Entlassung als Attaché der schweizerischen Gesandtschaft in Paris unter Verdankung der geleisteten guten Dienste.

Der Bundesrat hat von einem Berichte des schweizerischen Ministerresidenten in Buenos-Ayres vom 20. Oktober abhin über die in der Nacht vom 6./7. Oktober in der Kolonie Cayasta, Provinz Santa Fé, vorgefallene Ermordung der aus dem Kanton Wallis stammenden Eheleute Balth. Mathieu und ihrer Enkelin Marie Marner der Regierung des Kantons Wallis Kenntnis gegeben. Er hat die von Herrn Rodé gethanen Schritte gutgeheißen und diesen eingeladen, ihn über den Erfolg der gegen die Mörder angehobenen Untersuchung und der von der · argentinischen Regierung zum Schütze des Lebens der schweizerischen Angehörigen in Argentinien zu treffenden Maßnahmen stets auf dem Laufenden zu erhalten.

Steuergesetz Bulgariens.

Im Januar 1895 erließ die bulgarische Regierung ein neues Gesetz über die Besteuerung von Handel, Industrie und Gewerbe, worin u. a. bestimmt war, daß die in Bulgarien domizilierten Ausländer, die bisher auf Grund der Kapitulationen mit der Pforte von gewissen Steuern befreit waren, dem neuen Gesetze unterstellt seien, und daß ferner der Handel mit fremden, nicht bulgarischen Erzeugnissen einer höhern Steuer unterworfen werde.

Gegen diese Bestimmungen wurde von der zunächst interessierten österreichischen Regierung Einsprache erhoben, unter Berufung auf den Artikel 8 des Berliner-Friedensvertrages vom Jahr 1878, wonach alle Abmachungen zwischen der Pforte und den auswärtigen Mächten im Fürstentum Bulgarien aufrecht erhalten und ohne Zustimmung derselben nicht verändert werden sollen.

Die bulgarische Regierung hat nun einen neuen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, worin einerseits an dem Grundsatz, die AusBundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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länder ebenfalls zur Steuer heranzuziehen, aus finanziellen Interessen festgehalten, anderseits aber von einer differentiellen Besteuerung des Handels mit ausländischen Erzeugnissen gänzlich Umgang genommen wird.

Der neue Entwurf ist in dieser abgeänderten Form von den "Regierungen der verschiedenen Vertragsstaaten, worunter auch die Schweiz, genehmigt worden.

Dagegen hat die bulgarische Regierung folgende prinzipielle Erklärung über die Anwendung des neuen Steuergesetzes abgegeben: 1. Das Prinzip der Gleichbehandlung von Waren des auswärtigen Handels mit solchen, die den Gegenstand des einheimischen Handels bilden, sowie der Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation überhaupt soll genau beobachtet werden. Mit Bezug auf die Anwendung des Gesetzes soll wohlverstanden in keinem Falle und unter keinerlei Vorwand ein Unterschied zwischen den bulgarischen und den schweizerischen Staatsangehörigen gemacht werden.

2. Die ausländischen und die bulgarischen Kauf leute, die mit fremden und gleichartigen einheimischen Waren Handel treiben, sollen auf gleiche Weise besteuert werden, ohne daß hinsichtlich der Herkunft der Waren irgend ein Unterschied gemacht wird.

3. Schiffahrtsgesellschaften sollen von der Entrichtung der Patentsteuer befreit sein, so lange sie ihren Hauptsitz nicht in Bulgarien haben.

4. Die Steuer soll keine rückwirkende Kraft haben, und ferner keine Anwendung finden auf schweizerische Unternehmer im Besitze von Verträgen, die vor der Zustimmung der verschiedenen Staaten zu der Anwendung des Gesetzes rechtskräftig waren.

5. Den Konsularbehörden bleibt die Befugnis vorbehalten, im Falle von Reklamationen ihrer Angehörigen, die sich auf das vorliegende Gesetz beziehen, zu intervenieren, unbeschadet des ihnen auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechtes, zu den Sitzungen der Aufsichtskommission einen ausländischen Beisitzer in allen den Fällen abordnen zu können, wo es sich um die Interessen ihrer Staatsangehörigen handelt.

6. Die Zustimmung der schweizerischen Regierung zur Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes wird in dem Sinne als eine provisorische betrachtet, daß ihr das Recht einer spätem Prüfung gewahrt bleibt, sofern sich die Anwendung des Gesetzes auf die schweizerischen Angehörigen in der Praxis als nachteilig herausstellen sollte.

723 7. Das Steuergesetz soll auf die schweizerischen Angehörigen von dem Tage an zur Anwendung kommen, wo sämtliche beteiligten Regierungen der bulgarischen Regierung ihre Zustimmung zur Vollziehung des Gesetzes im Sinne der gegenwärtigen Cirkularnote notifiziert haben.

(Vom 24. November 1896.)

Der ,,Banque de l'Etat de Fribourg" in Freiburg wird unter der nach Art. 12, 14 und 30 des Banknotengesetzes geleisteten Kantonsgarantie die Erhöhung ihrer Notenemission von drei auf fünf Millionen Franken bewilligt.

Die in Art. 5 der Konzession für eine Straßenbahn von Schwyz nach Seewen und von Sehwyz nach Brunneu, vom 20. Dezember 1890, angesetzte und durch Bundesratsbeschlüsse vom 27. Juni 1891, 12. Januar und 21. Oktober 1892 und 4. Januar 1895 erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, wird um weitere 2 Jahre, d. h. bis 20. Dezember 1898, verlängert.

' "Wahlen.

(Vom 20. November 1896.)

Militärdepartement.

Revisor des eidg. Oberkriegskommissariates: Herr Verwaltungsoberlieutenant Arnold Röthlisberger, von Langnau, in Bern.

Revisionsgehülfe des eidg.

Oberkriegskommissariates : ,, Infanterieoberlieut. Paul Probst, von Neuenstadt, in Bern.

724 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Genf: Herr Louis Paul Bergin, von Plainpalais.

Posthalter in Vevey: ,, Henri Favey, von Servion.

Posthalter in Rougemont: ,, Olivier Saugy, von Rougemont.

Posthalter, Briefträger und Bote in Läufelfingen : ,, Eugen Buser, von und in Läufelfingen.

.Unterpostbureauchef in Luzern : Theodor Meyer, von Hitzkirch.

fl 'Postcommis in Romanshorn : ,, Ulrich Brauchli, von Wigoltingen.

Posthalter und Briefträger in Parpan: Frl. Deta Salzgeber, vonSaas, inParpan.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Rougemont : Herr Olivier Saugy, von Rougemont.

Telegraphist in Parpan: Frl. Deta Salzgeber, von Saas.

(Vom 24. November 1896.)

Finanz-^ und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Buchhalter und Verifikator der eidg. Münzstätte: Herr Paul Kummli, in Ostermundigen.

Alkoholverwaltung.

Gehülfe II. Klasse:

Herr August Gallay, von Mont (Waadt), Angestellter der Jura - SimplonBahn.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich:

Herr ,, ,, ,,

Marcel G-irardin, von Les Bois.

Fritz Jenny, von Iffwyl.

Albert Müller, von Dübendorf.

Charles Rosselet, von Couvet.

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Posteommis in Zürich:

Herr ,, ,, ,, ,,

Johann Sigg, von
Charles Theyaet, vou Corcelles.

Walter von Aa, von Giswil.

Albert Winiger, von Jona.

Jakob Zentner, von Erlen.

T e l e g r a p h e n v e r w a 11 u ng.

Telegraphist in Hütten (Zürich): Herr Eduard Hartmann, von Bern.

Telegraphist in ThalheimAltikon : Frau Ida Seiler, von Mägenwil (Aargau).

Telegraphist in Sedrun (Graubünden) : Herr Adolf Caveng, von Tavetsch.

Telephonchef in Chur : ,, Jakob Braun, Telegraphist in Chur.

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25.11.1896

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