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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Bekanntmachung.
Die Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau ist infolge Verzichtes des Firmainhabers auf sein Patent e r l o s c h e n . Es wird deshalb die von derselben bei der eidgenössischen Wertschriftenverwaltung hinterlegte Kaution im Betrage von Fr. 62,000 dem Eigentümer der letztern auf Anfang Januar 1897 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengenannte Agentur geltend gemacht werden wollen.
B e r n , den 20. Januar
1896.
Schweiz. Departement des Innern: E. Ruffy.
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Bekanntmachung.
Nachdem sich die gegenwärtige unbeschränkte Anwendung der Lachsgarnfalle der natürlichen und künstlichen Vermehrung der Lachse als höchst nachteilig erwiesen hat, sind die Konventionsstaaten, nämlich die Schweiz. Baden und Elsaß-Lothringen, übereingekommen, den Gebrauch der Lachsgarnfalle im Rhein und seinen Zuflüssen von Basel an aufwärts ausschließlich nur vom 20. November bis und mit 31. Dezember, von Basel an abwärts ausschließlich nur vom 15. November bis und mit 31. Dezember zu gestatten, was anmit bekannt gemacht wird.
Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem 1. Februar 1896 in Kraft.
B e r n , den 7. Januar 1896.
Im Auftrag des Bundesrates, Das Departement des Innern:
E. Ruffy.
Bekanntmachung betreffend
die Geleitscheinabfertigung von Blei in aufgerollten Blechtafeln.
Nach Analogie von Blei in Barren, Blöcken, Platten und Bleiröhren kann von nun an auch B l e i in a u f g e r o l l t e n B l e c h t a f e l n bei einem Gewichtsminimum von 500 kg. per Sendung mit Geleitscbein von zwölf Monaten Frist nach Art. 57, c, l, der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz abgefertigt werden, sofern vom Deklaranten ein bezügliches Begehren gestellt wird. Wohlverstanden handelt es sich nicht etwa um Staniol,, sondern um Bleiblech in Dimensionen von I m . bis cirka 1,50 m. Breite.
B e r n , den 14. Januar 1896.
Schweiz. Oberzolldirektion.
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Bekanntmachung.
Der Nachweiser zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher von 1848 bis und mit 1887 der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, zusammen drei Bände, kann zum Preise von Fr. l per Band bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.
B e r n , im Januar
1896.
Bekanntmachung.
Reproduziert.
Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der ·Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 450 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.
Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.
B e r n , den 22. Dezember
1881.
Schweiz. Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1896
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.01.1896
Date Data Seite
97-99
Page Pagina Ref. No
10 017 311
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