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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs des C. A. Peter-Vogt, in Rapperswyl, betreffend die Zulässigkeit der Firma ,,J. Peter-Grafs Sohn".

(Vom 14. April 1896.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs des C. A. Peter-Vogt, in Rapperswyl, die Zulässigkeit der Firma "J. Peter-Grafs Sohn" betreffend, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 21. Januar 1896 wurde im Handelsregister des Kantons Zürich die Firma: ,,J. Peter-Graf", in Winterthur, gelöscht; als Inhaber der Firma : ,,J. Peter-Grafs Sohn", in Winterthur, welche Aktiven und Passiven der gelöschten Firma übernahm, wurde C. A. Peter-Vogt, wohnhaft in Rapperswyl, eingetragen.

II.

Das schweizerische Handelsregisterbureau beanstandete diese Firma und ersuchte durch Schreiben vom 18. Januar 1896 das Handelsregisterburea Zürich, die Angelegenheit seiner Aufsichtsbehörde zum Entscheide zu unterbreiten.

III.

Durch Verfügung vom 5. Februar 1896 bestätigte die zürcherische Aufsichtsbehörde die Ansicht des schweizerischen Handelsregisterbureaus, unter Hinweis darauf, daß nach dem Entscheide

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des Bundesrates betreffend ,,Schmoll-Dreyfus fils" vom 12. Februar 1890 eine Firma ,,J. Peter-Grafs Sohn"1, deren Inhaber A. PeterVogt heißt, als unzulässig betrachtet werden müsse.

IV.

Gegen diese Verfügung rekurriert C. A. Peter-Vogt an den Bundesrat unter folgender Begründung : a. es bestehen seit Jahren eine Anzahl Firmen, die der beanstandeten ganz analog gebildet seien, z. B. : ,,WeyermannSchlatters Sohn", ,,W. Bion-Herzogs Söhne", ,,OsterwalderDürrs Sohn", alle drei in St. Gallen, ,,Ernst-Rieters Sohn", in Winterthur. Selbst im Jahre 1893 sei in St. Gallen noch die Firma ,,Koller-Bauers Sohn" zugelassen worden; b. der bundesrätliche Entscheid in Sachen ,,Schmoll-Dreyfus ßls" könne nicht als maßgebend angeführt werden, weil der Inhaber dieser Firma einer von 5 Söhnen war, während der Rekurrent der einzige lebende Sohn des J. Peter-Graf sei.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Wer ein Geschäft ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs betreibt, darf gemäß Art. 867 O.-R.

nur seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen als Firma führen.

2. Nach Art. 874 kann der Erwerber eines bestehenden Geschäftes seiner Firma einen das N a c h f o l g e v e r h ä l t n i s andeutenden Zusatz beifügen.

3. ,,J. Peter-Graf" kann nicht als der bürgerliche Name des C. A. Peter-Vogt angesehen werden (vergi. Entscheid in Sachen ,,Schmoll-Dreyfus fils", Bundesblatt 1891, II, Seite 579). Der Rekurrent darf demgemäß den Namen ,,J. Peter-Graf" auch nicht als Firma führen.

4. Wenn der Rekurrent den Namen seines Vaters in seiner Firma beibehalten will, kann er es nur in einem das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz thun. Wie im Rekursentscheide ,,Witwe Kübler-Schwarz Söhne" vom 20. März 1895 hervorgehoben wurde, gestattet das Gesetz nicht, daß in einer Firma der Name des früheren Geschäftsinhabers in den Vordergrund trete. Es will vielmehr, daß durch die Firma in erster Linie der oder die Geechäftsinhaber selbst bezeichnet werden.

1072 5. Der Umstand, daß der Rekurrent der einzige lebende Sohn des J. Peter-Graf ist, ist hier unerheblich.

6. Wenn im Handelsregister Firmen eingetragen sind, welche mit den angeführten Grundsätzen in Widerspruch stehen, kann der Rekurrent daraus kein Recht ableiten, sich ebenfalls einer ungesetzlichen Firma zu bedienen. Vier der genannten Firmen waren schon eingetragen, als vom Bundesrate die Firmen ,,Schmoll-Dreyfus fils"1 und ,,Witwe Kubier-Schwarz Söhne" als unzulässig erklärt wurden. Die fünfte (,,Koller-Bauers SohnttJ ist aus Versehen des mit der Prüfung beauftragten Beamten unbeanstandet geblieben.

Nachdem nun die Oberaufsichtsbehörde auf das Vorhandensein der genannten, dem Gesetz nicht entsprechenden Firmen aufmerksam gemacht ist, werden die Inhaber derselben angehalten werden, sie mit dem Gesetze in Einklang zu bringen.

Demnach wird beschlossen: 1. Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen.

2. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß die Firmen: a. Weyermann-Schlatters Sohn, in St. Gallen, b. W. Bion-Herzogs Söhne, in St. Gallen, c. Osterwalder-Dilrrs Sohn, in St. Gallen, d. Ernst-Rieters Sohn, in Winterthur, und e. Koller-Bauers Sohn, in St. Gallen, beförderlichst abgeändert und mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Firmaführung in Einklang gebracht werden.

B e r n , den 14. April 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Das präsidierende Mitglied :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs des C. A. Peter-Vogt, in Rapperswyl, betreffend die Zulässigkeit der Firma ,,J. Peter-Grafs Sohn". (Vom 14. April 1896.)

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29.04.1896

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