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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Beiträge des Bundes und der Kantone an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande.

(Vom 24. Dezember 1896.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen eine Zusammenstellung *) zu übermitteln, der Sie entnehmen wollen, wie die don schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande vom Bund und von den Kantonen gewährten Jahresbeiträge für das Jahr 1896 verteilt worden wind.

Diese von dem bisherigen Schema abweichende Zusammenstellung bietet unseres Erachtens (un besseres Bild der finanziellen Verhältnisse und der Wirksamkeit der einzelnen Gesellschaften, als es bisher der Fall war, indem sie, nicht, nur das Vermögen, sondern auch dio Einnahmen, die freiwilligen Beitrüge, dio gewährten Unterstützungen und die Verwaltungs- und sonstigen Kosten angiebt Die schweizerischen Asyle oder Homes und die vom Hunde und von don Kantonen bisher unterstützten ausländischen Asyle und Spitäler, welche auch Schweizer aufnehmen und verpflegen, erscheinen nunmehr getrennt aufgeführt..

Die von den Kantonen für 1896 gewährten Beitrüge belaufen sich, wie im Vorjahre, auf die Gesamtsumme von Fr. 24,820 *) Siehe Beilage zur heutigen Nummer des Bundesblattes : ,,Stand der schweizerischen Hülfsgesellschaften und Asyle im Auslande und Verteilungsliste der Beitrüge pro 1896."

1234 Aus der Liste lallen fortan weg: Ercilla (Chile): Schweizerverein Helvetia, weil er mehrmals unterlassen hat, seinen Jahresbericht einzusenden; Ludwigshafen-Mannheim: Schweizerverein Helvetia, welcher sich in die beiden Unterstützungsvereine in Ludwigshafen und Mannheim getrennt hat, die nun besonders aufgeführt werden ; Lyon: Union helvétique, weil dieser Verein nicht zu den eigentlichen Hülfsgesellschaften gehört; Nice: Société suisse do secours mutuels, St. Petersburg : Société suisse do secours mutuels,
Non gegründete Vereine sind : Beifort (France) : Société suisse, Hebers (France) : Société helvétique de bienfaisance, Dijon (France) : Société suisse de la Cote d'Or, Portland, Oregon (U. S. A.) : Swiss benevolent society.

Ferner sind in die Liste neu aufgenommen worden : Bucarest (Roumanie) : Société suisse, de Bucarest ; Ludwigshafen : Schweizer Unterstützungsverein ; Mannheim : Schweizer Unterstützungsverein. Diese beiden Vereine führten bis dahin eine gemeinschaftliche Unterstützungskasse unter dorn Namen "Schweizerverein Helvetia in Ludwigshafen-Mannheim" (siehe oben) ; Regensburg : Schweizer Unterstützungsverein Helvetia, 1889 gegründet, bewirbt sich zum erstenmal um einen Beitrag ; Leipzig : Schweizerheim 1.895 gegründet von der Schweizergesollschaft in Leipzig, wird von dieser unterhalten und erhobt keinen Anspruch auf einen Beitrag.

Auch dieses Jahr haben, wie früher, auf einen Beitrag zu gunsten finanziell weniger gut gestellter Gesellschaften verzichtet : Bahia : Société suisse de bienfaisance!, Barletta (Italien) : Schweizerverein, Buenos-Aires: Société do secours mutuels ,,Helvetia", Deli (Sumatra) : Schweizer Unterstützungsverein ,,Helvetia",

1235 Leipzig : Schvveizergesellschaf't, Madrid: Société suisse de bienfaisance, Manchester : Schweizer Hülfsverein, Marienbury (Westpreußen) : Sclrweizerverein.

Auf einen Beitrag haben ebenfalls verzichtet: Bucarest (Roumanie) : Société suisse de Bucarest, Cognac (France") : Société suisse de secours, - Mailand (Italien) : Società svizzera di beneficenza.

lui ganzen enthält dio diesjährige Tabelle 122 Hülfsvereine (2 mehr als im Vorjahr), 9 schweizerische Asyle (l mehr als im Vorjahr), 14 ausländische Asyle und Spitäler, zusammen 145 Vereine und Anstalten (gegen 142 im Vorjahr) Das G e s a m t v e r m ö g o n der Hülfsvereine betrug anfangs des Jahres 1896 . . . . Fr. 1,487,197. 89 dasjenige der schweizerischen Asyle . . . ., 659,(522. 42 Total

Fr. 2,146,820. 31

Die G e s a m t a u s g a b e n der Hülfsvereine für wohlthätige Zwecke (^mit Ausschluß der Verwaltungsküsten) betragen für 1895 . . .

und diejenigen der schweizerischen Asyle . .

Fr. 207,135. t>4 ,, 147,880. 07

Total

Fr. 355,015. 71

Der Bundesrat hat sich zu seinem Bedauern genötigt gesehen, der schweizerischen HüH'sgesollschaft in Montevideo, welche don neuen schweizerischen Konsul in dieser Stadt nicht anerkennen zu wollen erklärt und jeden amtlichen Verkehr mit ihm meidet, den Jahresbeitrag zu entziehen. Dagegen hat er eine dem vorjährigen .Beitrag an diese Gesellschaft entsprechende Summe dem Konsulat /UT Unterstützung bedürftiger Landsleute zur Verfiigiing gestellt.

Als eine Neuerung zu bezeichnen ist die Aufstellung von Rechuungsformularen für die schweizerischen IluLfsgesullschuftc.il, die Asyle oder Homes und die ausländischen Anstalten. Wir legen hier je eins dieser drei Formulare und das Kreissehreibcn an die Hülfsgesellschaftcn *) bei, welches eine Anleitung zur richtigen AUH*) Die drei Formulare und das Kreisschreiben au die Hült'sgesellschai'teu werden dem Bundesblatte nicht beigelegt.

1236 füllung des Formulars für dio Hülfsvereine enthält. Kleinere Gesellschaften, welche die Kosten eines gedruckten Berichtes ersparen wollen, können sich darauf beschränken, das Formular auszufüllen und es uns und jeder Kantonsregierung zukommen zu lassen.

Indem wir Ihnen für alles, was Si« für unsere Hülfsgesellschaften im Auslande thun, namens derselben bestens danken, bitten wir Sie, ihrer auch fernerhin hülfreich gedenken zu wollen.

Zugleich ergreifen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 24. Dezember 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der K u n d os p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

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Reglement für

die praktische Prüfung zur Wählbarkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet.

(Vom 22. Dezember 1896.)

Das eidgenössische Departement des Innern, in Ausführung des Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1884 betreffend die Wählbarkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet, und in Revision des Reglements für die praktische Prüfung zu obiger Wählbarkeit vom 16. Juni 1885, beschließt: Art. 1. Zur praktischen Prüfung werden nur diejenigen Bewerber um Wählbarkeitszeugnisse zugelassen, welche das Diplom der schweizerischen Forstschule besitzen oder das wissenschaftliche Examen (Art. 3 des obigen Bundesratsbeschlusses und des Prüfungsreglements vom 16. März 1885) bestanden und ferner durch ein Zeugnis der Forstschule sich über eine hinreichende praktische Fertigkeit im Vermessungswesen und Waldwegbau ausgewiesen.

Art. 2, Die Anmeldung zur Prüfung hat bis Ende August beim eidgenössischen Departement des Innern, Abteilung Forstwesen, schriftlich stattzufinden unter Beilage allfälliger Zeugnisse (Art. (5 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1884).

Der Oberforstinspektor, als Präsident der Kommission ex officio, wird sich mit den zur Prüfung zugelassenen Kandidaten über deren forstlich-praktische Ausbildung bei hierzu geeigneten schweizerischen Forstverwaltungen verständigen und die erforderlichen Verhandlungen mit letzeren vermitteln.

1238 Dieses Praktikum hat wenigstens ein Jahr zu dauern (citierter Art. 5).

Der Bundesrat wird den betreffenden Forstverwaltern für deren Bemühungen eine angemessene Entschädigung aussetzen.

Art. 3. Jeder Kandidat hat selbständig einen Wirtschaftsplan über eine, wenigstens 80 ha. messende Waldung zu entwerfen und das Opérât dem Präsidenten der Kommission spätestens innert einer Frist von 2 Monaten, vom Beginn der Arbeit an gerechnet, zur Prüfung zuzustellen.

Es ist den Kandidaten gestattet, die Wirtschaftspläne während obiger forstlichen Jahrespraxis zu entwerfen, ohne Abzug der hierzu verwendeten Zeit.

Zur Auswahl geeigneter Waldungen zu diesem Entwurf wird sich der Präsident mit Kantonen ins Vernehmen setzen und bemüht sein, daß den Kandidaten für ihre Arbeit eine angemessene Entschädigung zuerkannt werde.

Der Präsident hat sich darüber Sicherheit zu verschaffen, daß die Wirtschaftspläne von den Kandidaten selbständig entworfen werden.

Art. 4. Während der Zeit der forstlichen Praxis hat eine Abordnung der Kommission zweimal, am Ende des ersten und bei Beginn des letzten Trimesters, die betreffende Forstverwaltung zu besuchen, mit dem Gang und bisherigen Erfolg des Praktikums sich bekannt zu machen und mit dem Verwalter allfällige Wünsche zu besprechen.

Über die Abordnung zur Prüfung hüben sich die Mitglieder der Kommission unter sich zu verständigen. Die Abgeordneten werden über ihre Mission spätestens einen Monat vor Ablauf des Praktikums dem Präsidenten zu Händen der Kommission Bericht erstatten.

Art. 5. Im September oder Oktober setzt der Präsident einen Tag zur Schlußprüfung an und erläßt die erforderlichen Einladungen.

Die Prüfung hat sich zu beschränken auf den Entwurf von Wirtschaftsplänen an der Hand der eingereichten Arbeiten und auf rein praktische Fragen während eines Waldbesuches von einigen Stunden ; die Arbeiten über Vermessung und Waldwegbau werden vorgelegt und gutfindendenfalls Fragen an die Kandidaten über diese Fächer gestellt.

Art. 6. Gestutzt auf diese Schlußprüfung, das Zeugnis über Vermessung und Wegbau und über die forstliche Praxis der Kandidaten, stellt die Kommission die Noten fest und beschließt gut-

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achtlich über die denselben zu erteilenden Wählbarkeitszeugnisse.

Der Präsident giebt dem Departement des Innern, Abteilung Forstwesen, Kenntnis vom Ergebnis der Prüfung und des diesfälligen Antrages der Kommission.

Art. 7. Auf Grundlage dieser Mitteilung (Art. 5) und der Antrage des eidgenössischen Schulrates (Reglement für die wissenschaftliche Prüfung) entscheidet das Departement des Innern über die Ausstellung der Wählbarkeitszeugnisse.

Von dem diesfälligen Beschlüsse wird den Examinanden schriftlich Kenntnis gegebeu. Die Namen derer, denen das Wählbarkeitszeugnis erteilt wurde, werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 8. Diejenigen Bewerber um Wählbarkeitszeugnisse, denen ein solches nicht es teilt werden konnte, können sich innert Jahresfrist, jedoch nur zu e i n e r nochmaligen Prüfung unter der Bedingung melden, daß sie sich in dieser Zeit in der forstlichen Praxis w ei te r ausbilden.

Auch für diese Praxis gelten die in Art. 2 bis 4 dieses Réglementes enthaltenen Bestimmungen.

Art. U. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 25 und ist vor Beginn des Praktikums zu erlegen.

Art. 10. Gegenwärtiges Reglement tritt mit 1. Januar 1897 in Kraft. Durch dasselbe wird dasjenige vom 16. Juni 1885 aufgehoben.

B e r n , den 22. Dezember 1896.

Eidg. Departement des Innern: E. Ruffy.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Beiträge des Bundes und der Kantone an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande. (Vom 24. Dezember 1896.)

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1896

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53

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1896

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1233-1239

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