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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Revision von Artikel 32bis der Bundesverfassung (Motion Steiger und Genossen).

(Vom 21. Januar 1896.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Im Juni vergangenen Jahres hat der Nationalrat die nachfolgende Motion der Herren Steiger und Mitunterzeichner erheblich erklärt und. dem Bundesrat nur Berichterstattung tiberwiesen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüber Bericht und Antrag vorzulegen, ob nicht in Art. 32bis, Absatz 2, der Bundesverfassung das steuerfreie Verkaufsminimum nicht gebrannter geistiger Getränke von 2 auf 10 Liter zu erhöhen, beziehungsweise der Schlußsatz von Absatz 2 dahin abzuändern sei : Jedoch bleiben hierbei in betreff des Betriebes von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von .Quantitäten unter 10 Litern die den Kantonen nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten."

Diese Motion berührt einerseits in allgemeiner Weise die Lösung der Alkoholfrage, über welche sich die Kantone in Antwort auf unser Kreisschreiben vom 18. Juni 1884 seiner Zeit auszusprechen irn Falle waren; anderseits greift dieselbe im speciellen in das Gebiet der kantonalen Polizei- und Steuerhoheit ein.

Beides veranlaßt uns, bevor wir der Bundesversammlung den verlangten Bericht unterbreiten, mit dem Gesuche an Sie zu gelangen, Sie möchten uns über die Wünschbarkeit der in der Motion angeregten Änderungen Ihre Anschauungen kundgeben, und zwar

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sowohl nach der allgemeinen Seite der Frage hin, als mit Bezug auf die handels- und gewerbepolizeilichen und die fiskalischen Gesichtspunkte, welche bei der Angelegenheit in Betracht kommen.

Wir wären Ihnen verbunden, wenn Sie uns bis E n d e M ä r z in den Besitz Ihrer Antwort setzen könnten, und ergreifen zugleich diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 21. Januar 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 14. Januar 1896.)

Im Laufe des Monats Oktober 1894 haben die Vizepräsidenten der im Jahre 1876 von dem internationalen statistischen Kongreß in Budapest eingesetzten fachmännischen Kommission für die internationale Eisenbahnstatistik bei dem Centralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern die Anregung eingebracht, daß dieses die Fortsetzung der ,,Statistik der europäischen Eisenbahnen" übernehmen möchte, welche unter Leitung des seither verstorbenen Präsidenten der Kommission, Herrn Hofrat von B r a c h e l l i , Ministerialdirektors im k. k. Handelsministerium in Wien, für die Jahre 1882/83 bearbeitet war, seither aber nicht fortgesetzt worden ist. Diese Anregung ist vom Centralamte den am Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten Staaten zur vorläufigen Kenntnis gebracht und, soweit diese sich darüber ausgesprochen haben, günstig aufgenommen worden.

Der Bundesrat hat nun die Angelegenheit offiziell den Regierungen der bei dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten sowohl als denjenigen der außerhalb des letztern stehenden europäischen Staaten vorgelegt und damit den Vorschlag verbunden, zum Zwecke der Regelung der in dem Memorial des Centralamtes hervorgehobenen besondern Verhältnisse eine Konferenz in Bern zu beschicken, welche, wenn die hohen Regierungen sich damit einverstanden erklären, noch im Laufe des Frühjahres 1896 zusammentreten könnte.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Revision von Artikel 32bis der Bundesverfassung (Motion Steiger und Genossen). (Vom 21. Januar 1896.)

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Jahr

1896

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22.01.1896

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91-93

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