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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. IV.

Nr. 39.

23. September

1896.

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Druck und, Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Angabe der Todesursache in den Totenscheinen.

(Vom 19. September 1896.J

Getreue, liebe Eidgenossen !

In den letzten Jahren ist sowohl an uns als an kantonale Behörden mehrfach das Ansuchen gestellt worden, es möchte i n d e n T o t e n s c h e i n e n a u c h d i e Todesursache v o r g e m e r k t werden.

Wir haben nun schon mit Kroisschreiben vom '.i. März 1876 (Bundesbl. 1876, I, 514) die ausdrückliche Weisung erteilt, daß die Angabe der Todesursache in den vorerwähnten Urkunden zu unterbleiben habe, und die Gründe, die für unsere damalige, Verfügung wegleitend gewesen sind, bestehen auch heute noch ungeschwächt fort.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen das vorerwähnte Kreisschreiben in Erinnerung zu rufen und lassen dasselbe hier wörtlich folgen.

Es lautet: ,,Das Formular 2 zur Führung der Civilstandsregister, welches sich auf die Auszüge aus dem Totenregister bezieht, sieht unter anderm auch die Todesursache vor, wo solche ärztlich bezeugt sei.

,,Diese Bestimmung hat schon jetzt Bedenken wachgerufen und zu dem Antrage geführt, davon wieder absehen zu wollen. Zur Begründung wird wesentlich hervorgehoben, daß durch jene VorBundesblatt.

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schrift das ärztliche Geheimnis und das unter Umständen civilrechtlich höchst wichtige Geheimnis der Todesursache namentlich in solchen Fällen illusorisch werde, wo die Bewahrung desselben vorzugsweise zu wünschen sei.

,,Ferner wird bemerkt, daß die allgemeine Mitteilung der Todesursache an Dritte und an andere Civilstandsbeamte vollkommen zwecklos erscheine, während eine unberufene Kundgebung der fraglichen Todesursache in verschiedenen Lebensbeziehungen wichtige finanzielle und moralische Interessen empfindlich schädigen könne.

Endlich wird darauf hingewiesen, daß die Sterblichkeitsstatistik darunter leiden müsse, wenn gewissenhafte Angaben der Todesursachen sofort durch bloßen Auszug jedermann bekannt werden dürfen.

,,Wir haben nun unsererseits gefunden, daß diese Ausstellungen alle Berücksichtigung · verdienen und daher beschlossen, es sei im erwähnten Formular 2 im eigentlichen Texte die vierte Keile : ,,An ärstlich bezeugt."

einfach zu streichen.

,,Indem wir die Ehre halten, vorstehendes zu Ihrer Kenntnis zu bringen, verbinden wir die Einladung, danach ihre Civilstandsbeamten verständigen und dieselben zur genauen Beachtung dieser abändernden Schlußnahme verhalten zu wollen."

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. September 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Angabe der Todesursache in den Totenscheinen. (Vom 19. September 1896.)

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Jahr

1896

Année Anno Band

4

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39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.09.1896

Date Data Seite

13-14

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10 017 561

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