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Bekanntmachungen VOÜ

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Kandidaten der Tierarzneikunde.

Während des Jahres 1896 finden die nachfolgenden Veterinärmaturitätsprüfungen statt : A. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Zürich: Am 16. und 17. April.

Am 15. und 16. Oktober.

B. An der T i e r a r z n e i s c h u l e B e r n : Am 17. und 18. April.

Am 16. und 17. Oktober.

Die Anmeldungen für die Frühjahrssession sind spätestens bis zum 31. März, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 30. September an den Direktor der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Das Prüfungsreglement kann bei der Kanzlei des Departements des Innern, das Anmeldeformular bei dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1896.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

Geiser.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. 1.

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Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Kandidaten der Medizin (Arzte, Zahnärzte und Apotheker).

Während des Jahres 1896 finden die nachfolgenden eidgenössischen Maturitätsprüfungen statt: A. Für die d e u t s c h e Seh weiz: am 23.--25. März und ,, 21.--23. September.

B. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : am 19.--21. März und ,, 17.--19. September.

Die Anmeldungen für die Frühjahrssession sind bis spätestens den 1. Februar, diejenigen für die Herbstprüfung bis spätestens den 1. August an den unterzeichneten Präsidenten zu richten. Das Prüfungsreglement, kann bei der Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern bezogen werden.

Küsnacht-Zürich, den 1. Januar 1896.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission:

Geiser.

Bekanntmachung, Reproduziert.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1878 bis und mit 1887, kann zum Preise von Fr. 1 bezogen werden beim B e r n , den 1. Dezember 1888.

Drucksachenbureau der Bandeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend

das Brennen von ausländischen Weinen.

Verschiedene kürzlich vorgekommene Straffälle veranlassen das unterzeichnete Departement, neuerdings zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, d a ß d a s B r e n n e n v o n a u s l ä n d i s c h e n W e i n e n n u r bei Einholung einer vorgängigen Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Bern, sowie unter Entrichtung einer Monopolgebühr von 80 Cts. per Grad und Hektoliter Wein und Einhaltung zweckentsprechender KontrollVorschriften zulässig ist. Diese verfassungs- und gesetzesmäßige Einschränkung der Brennereithätigkeit bezieht sich sowohl auf triukbare als auf verdorbene Weine ausländischer Herkunft.

B e r n , den 14. Dezember 1895.

Schweiz. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Seine Majestät der König von Belgien hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 behufs Aufmunterung VM wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahr 1897 soll der Preis, welcher für die internationale oder gemischte Bewerbung bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgende Aufgabe am besten behandelt: ,,Es sind die meteorologischen, hydrologischen und geologischen Verhältnisse der Äquatorialgegenden Afrikas vom sanitarischen Standpunkte aus darzulegen.

,,Aus dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse in diesen Dingen sind die diesen Gegenden eigentümlichen Gesundheitsregeln abzuleiten, und es ist, gestützt auf Beobachtungen, diejenige Lebensweise, Nahrung, Beschäftigung, sowie Art der Bekleidung und Wohnung auseinanderzusetzen, welche zur Erhaltung von Gesundheit und Kraft als die geeignetste erscheint.

52 ,,Die für die Äquatorialgegenden Afrikas eigentümlichen Krankheiten sind in symptomatischer, ätiologischer und pathologischer Hinsicht zu beschreiben; ebenso ist ihre Behandlung sowohl vom prophylaktischen als vom therapeutischen Standpunkt aus anzugeben.

Die bei der Wahl und dem Gebrauch der Arzneimittel, sowie bei der Errichtung von Spitälern und Gesundheitsstationen zu befolgenden Grundsätze sind namhaft zu machen.

,,Bei ihren wissenschaftlichen Untersuchungen sowohl als bei ihren praktischen Schlußfolgerungen haben die Bewerber insbesondere die Existenzbedingungen für Europäer in den verschiedenen Gegenden des Congo-Beckens in Betracht zu ziehen.a Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dasselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1893, 1894, 1895 oder 1896, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein: französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

Die Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre geschriebenen oder gedruckten Werke vor dem 1. Januar 1897 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein geschriebenes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer von S. M. dem König von Belgien ernannten Jury zugewiesen ; dieselbe besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität.

B e r n , den 8. Oktober 1891.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt für das Jahr 1896 Fr. 5 beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen: Bekanntmachungen der Departemente nnd anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u.a.: die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : die successiv erscheinenden Bogen der eidg. Gesetzsammlung (Bnndesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s.w.); die Staatsrechnung ; die "Übersieht der Verhandlungen der eidg. Kate; die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, nnd das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern.

Seit Juli 1885 erseheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1895 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der ßundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1896

Année Anno Band

1

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01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.01.1896

Date Data Seite

49-53

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