#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. L

Nr. 5.

# S T #

29. Januar

1896

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn von Ponts nach Chaux-de-Fonds durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn.

(Vom 28. Januar 1896.)

Tit.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 1893 hatte der Staatsrat des Kantons Neuenburg den mit der Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn, deren Sitz in Neuenburg sich befindet, unterm 27. Juni gleichen Jahres abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der im Besitz des Kantons Neuenburg befindlichen schmalspurigen Linie Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn vorgelegt und um Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft nachgesucht.

Die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn besorgt auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers den gesamten Stationsund Zugsdienst, die Bahnbewachung, den Unterhalt der Bisenbahn und ihrer Dependenzen, sowie des Rollmaterials, die Lieferung aller Verbrauchsgegenstände, die Regelung der Reklamationen aus dem Betriebsdienst, die gesonderte Rechnungsführung über die Einnahmen und Ausgaben, das Studium, die Herstellung und die Veröffentlichung der Tarife, welche vorgängig vom Staatsrat gutgeheißen werden müssen.

Bundesblatt 48. Jahrg. Bd. 1.

9

106

Die AusdehnungS", Ergänzungs- und Verbesserungsbauten der Linien, die Vermehrung des Rollmaterials, der Gerätschaften und des Mobiliars werden durch die Betriebsgesellsehaft auf Rechnung und Gefahr des Kantons Neuenburg geliefert.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg behält sich das Recht vor, die Fahrpläne nach Gutdünken festzusetzen; die Ausarbeitung derselben, ihre Vorlage zur Genehmigung, sowie ihre Veröffentlichung hat aber durch die Betriebsgesellschaft zu geschehen, wie überhaupt der Kanton Neuenburg in allen auf den Betrieb der Linie Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds Bezug habenden Fragen durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn nach außen vertreten wird.

Das Betriebspersonal wird von der Neuenburger Jurabahn gestellt uud hat Anteil an den Hülfskassen, welche auf dieser bestehen oder noch gegründet werden.

Der Kanton Neuenburg hat der Betriebsgesellschaft alle Kosten, welche aus der Betriebsführung erwachsen, zu vergüten; für die allgemeinen Unkosten wird ein Betrag von 5 Cts. per Zugskilometer, im Maximum Fr. 3000 per Jahr verrechnet.

Sofern der Reinertrag der Linie es gestattet, wird ein Erneuerungsfonds angelegt. Die Einlage in denselben darf aber Fr. 500 per Betriebskilometer nicht übersteigen. Der Betriebsgesellschaft fallen im übrigen '/* UD(^ dem Kanton Neuenburg 8/* des Reinertrages zu, während allfällige Betriebdeficite von letzterm allein zu decken sind.

Der Vertrag ist für SVs Jahre, d. h. bis 31. Dezember 1896,, fest abgeschlossen und wird jeweilen um eine Periode von weitern 3 Jahren verlängert, sofern nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf einer solchen eine Kündigung erfolgt. Dieser Vertrag fallt ohne weiteres auch dahin, sofern der Kanton Neuenburg den Vertrag betreffend den Betrieb der Neuenburger Jurabahn auflöst.

Nachdem durch Beschluß der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1895 die Übertragung der Konzession und damit auch der Übergang des Eigentums der Linie Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds an den Kanton Neueuburg perfekt geworden ist, so beehren wir uns> Ihnen, Tit., nunmehr noch den Betriebs v ertrag, den der neue Eigentümer unterm 27. Juni 1893 schon mit der Betriebsgesellschaft der Neueuburger Jurabahn abgeschlossen hat, vorzulegen, und empfehlen Ihneo, da derselbe nichts "mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch Stehendes enthält, ihm die gesetzliche Genehmigung durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.

107

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Januar 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

108 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn von Ponts nach Chaux-de-Fonds durch die Betriebsgesellschaft der Neuenb urger Jurabahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom 15. Dezember 1893, nebst zugehörigem Vertrag; 2, einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1896, beschließ t: 1. Dem unterm 27. Juni 1893 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch der Kanton Neuenburg als Eigentümer der Linie haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der schmalspurigen Regionalbahn von Ponts nach Chaux-de-Fonds durch die Betriebsgesellschaft der Neuenburger Jurabahn. (Vom 28. Januar 1896.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1896

Date Data Seite

105-108

Page Pagina Ref. No

10 017 314

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.