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Kreisschreilben des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend das V erkünd verfahren in Preußen und Elsaß-Lothringen.
(Vom 10. Dezember 1896.)
Herr Präsident!
Herren Regierungsräte !
Unter Bezugnahme auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. Mai 1895 (Bundesbl. 1895, II, 945), welches über die Art des Verkehrs mit den Standesbeamten in Preußen (und damit auch in Elsaß-Lothringen) Aufschluß giebt, beehren wir uns, Ihnen folgende Mitteilungen zu machen.
Seit die Eheaufgebote für Preußen und Elsaß-Lothringen auf diplomatischem Woge vermittelt werden müssen, vergeht fest keine Woche, ohne daß schweizerische Civilstandsämter oder die Interessenten persönlich die schweizerische Gesandtschaft in Berlin telegraphisch oder mittelst Schreibens um Auskunft über die vermeintliche Verzögerung des Vollzuges dieser Aufgebote, beziehungsweise um deren beschleunigte Rücksendung ersuchen und damit die Bitte verlanden, die Gesandtschaft möchte in Sachen bei den zuständigen deutschen Behörden rechargieren.
In allen diesen Fällen kann die Gesandtschaft nur den Bescheid erteilen, daß in der Regel 5--6 Wochen und, wenn nebenbei auch noch eine Separatbescheinigung nach Maßgabe des Art. 2 der schweizerisch-deutschen Übereinkunft vom 4. Juni 1886 (Bundesblatt 1886, II, 760) verlangt wird, sogar gegen 2 Monate vor-
1161 gehen, bis solche Aufgebote, mit dem Vormerk des Vollzuges u. s. w.
versehen, vom Auswärtigen Amte des Deutschen Reichs der Gesandtschaft zurückgestellt werden, und daß Erinnerungssehreiben an das genannte Amt keinen Zweck haben. Dies rührt daher, daß die Bheaufgebote eine größere Zahl von Zwischenbohörden durchlaufen müssen, bis sie am Verkündungsort anlangen, und daß der gleiche Weg auch für die Rücksendung derselben einzuschlagen ist. Verschiedene auf eine Beschleunigung hinzielende, aber erfolglose Versuche haben die schweizerische Gesandtschaft zu der Überzeugung geführt, daß an dem derzeitigen modus procedeudi nichts /u ändern ist. Was die Gesandtschaft selbst betrifft, so fügen wir ausdrücklich bei, daß seitens derselben die Versendung und die Rücksendung der Eheaufgebote sofort nach Eingang erfolgt, so daß die vorkommenden Verzögerungen niemals ihr zur Last gelegt werden können.
Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, ersuchen wir Sie, die Civilstandsbeamten in Ihrem Kanton mit entsprechenden Weisungen zu versehen, damit in Zukunft den Interessenten unnütze Kosten, sowie Unannehmlichkeiten und Weiterungen mit Bezugauf die Festsetzung des Termins des Eheabschlusses u. s. w. erspart werden.
Mit ausgezeichneter Hochachtung !
Eidgenössisches Justiz- und Fola'uidepurtement : Müller.
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Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend das Verkündverfahren in Preußen und Elsaß-Lothringen.
(Vom 10. Dezember 1896.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1896
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.12.1896
Date Data Seite
1160-1161
Page Pagina Ref. No
10 017 682
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