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Schweizerisches Bundesblatt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Militärorganisation vom 13. November 1874.

(Vom 22. Mai 1896.)

Tit.

Unterm 20. Dezember 1895 haben Sie folgendes Postulat beschlossen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten bis zu ihrer nächsten Session Anträge über die auf dem Gesetzgebungswege vorzunehmende Regulierung folgender Budgetposten des Militär départements zu unterbreiten, welche seit dem Inkrafttreten der Militärorganisation vom Jahre 1874 beschlossen worden sind und mit den Bestimmungen dieser Organisation nicht in Einklang stehen: 1. Rekrutierung der Gebirgsartillerie; 2. Errichtung des Centralremontendepots ; 3. Rekrutierung und Unterricht der Parksoldaten; 4. Rekrutierung und Unterricht der Feuerwerker ; 5. Rekrutierung der Feldbatterien; 6. Vermehrung der Mannschaft der Guidencompagnien ; 7. Besoldung des Oberinstruktors der Kavallerie; 8. Auslagen für verschiedene Kurse, namentlich Lehrerrekrutenkurse ; 9. Militärischer Vorunterricht und Vorturnerkursea Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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106 Über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie unterbreiten M'ir Ihnen eine besondere Vorlage, durch welche die Ziffern l, 3, 4 und 5 Ihres Postulats betreffend die Rekrutierung der Gebirgsartillerie, der Parksoldaten, der Feuerwerker und der Feldbatterien, sowie betreffend den Unterricht der Parksoldaten und Feuerwerker ihre Erledigung finden und die bezüglichen Budgetposten gesetzlich geregelt werden.

Ebenso wird Ihnen eine besondere Vorlage betreffend den Bestand der Guidencompagnien, welche die Divisionskavallerie bilden, unterbreitet, wodurch Ziffer 6 des Postulats erledigt wird.

Ziffer 7 des Postulats: ^Besoldung des Oberinstruktors der Kavallerie11, ist durch die inzwischen erfolgte Wiederbesetzung dieser in Art. 112 der Militärorganisation vom 13. November 1874 vorgesehenen Amtsstelle gegenstandslos geworden.

Es erübrigt somit noch, den Ziffern 2, 8 und 9 Ihres Postulates betreffend die Errichtung des Centralremontendepots, die Auslagen für verschiedene Kurse, den militärischen Vorunterricht und die Vorturnerkurse Folge zu geben und die bezüglichen Budgetposten gesetzlich festzulegen.

Wir halten es für angemessen, bei diesem Anlasse auch der gemäß Art. 183 der Militärorganisation errichteten und unterhaltenen eidgenössischen Pferderegieanstalt eine ihrem jetzigen erweiterten Wirkungskreis besser entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Wir beehren uns demgemäß, Ihnen in Ausführung Ihres Postulats vom 20. Dezember 1895 ein Bundesgesetz betreffend die.

Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Militärorganisation vom 13. November 1874 zu unterbreiten, durch welches die Errichtung des Centralremontendepots und der Pferderegieanstalt, ferner die Auslagen für alle seit 1875 eingeführten Unterrichtskurse, welche nicht ausdrücklich in der Militärorganisation vom 13. November 1874 vorgesehen sind, sowie für die Unterstützung des militärischen Vorunterrichts und der Vorturnerkurse gesetzlich festgelegt werden sollen. Es handelt sich somit in unserer Vorlage nicht um Einführung grundsätzlicher Neuerungen, sondern vielmehr um die gesetzliche Regelung einer Anzahl auf dem Budgetwege eingeführter und zum großen Teil schon seit einer längeren Reihe von Jahren bestehender Abweichungen und Ergänzungen der Militärorganisation, deren Notwendigkeit jeweilen in den betreffenden Budgetbotschaften bereits nachgewiesen worden ist.

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A. Verwaltung.

1. Errichtung des Kavallerie-Remontendepots.

Der Art. 191 der Militärorganisation bestimmt in Bezug auf die Kavalleriepferde, daß dieselben vom Bunde angekauft und in besonderen, unter der Leitung des Oberinstruktors der Kavallerie stehenden Remontenschulen zugeritten werden.

Alle anderen, die Pferdestellung der Kavallerie betreffenden Artikel der Militärorganisation behandeln nur das Verhältnis zwischen Pferdeübernehmer und Staat. Über die Einrichtung der Remontenschulen sagt das Gesetz nichts Näheres.

Die bundesrätliche Verordnung über die Kavalleriepferde vom 19. Januar 1883 bestimmt, daß die jungen Pferde ins Remontendepot gebracht und nach Ablauf einer dort verbrachten Acclimatisationsfrist in Remontenkursen zugeritten werden sollen.

Diese Kurse und Depots standen früher unter verschiedener Leitung und waren auf verschiedene Plätze verlegt. Daraus ergaben sich Nachteile, welche im Jahre 1888 ein Postulat der Bundesversammlung veranlaßten, ·welches lautet : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht behufs besserer Remontierung der Kavallerie und Artillerie ein ständiges Pferdedepot zu errichten sei, oder welche Maßnahmen überhaupt mit Bezug auf bessere Remontierung 7,n treffen seien. " Infolge dieses Postulats wurde im Jahre 1889 ein Centralremontendepot der Kavallerie auf dem Platze Bern errichtet, welchem der größte Teil der in Art. l--16 der genannten Verordnung vom 19. Januar 1883 aufgeführten Verpflichtungen und Arbeiten übertragen wurde. Über die Errichtung des Centralremontendepots ·wurde den eidgenössischen Räten im Geschäftsbericht vom Jahre 1890 Bericht erstattet.

Die Leitung des Depots wurde durch hierzu kommandierte Instruktoren der Kavallerie, welche bisher im Instruktionscorps der Kavallerie mitgezählt wurden, geführt.

Im Budget von 1896 wurden aus den in der bezüglichen Botschaft ausführlich dargelegten Gründen die zum Centralremontendepot abkommandierten Instruktoren aus dem Instruktionscorps der Kavallerie ausgeschieden.

Die Übelstände, welche vor der Errichtung des Centralremontendepots im Remontenwesen der Kavallerie bestanden, lassen sich kurz wie folgt charakterisieren :

108 Vor Errichtung des Centralremontendepots wurden jeweilen die Pferde für jede Kavallerie-Rekrutenschule cirka vier Monate vor Beginn der Schule durch eine eidgenössische Kommission (deren Präsident ein Pferdehändler war) gekauft, dann auf den Waffenplatz, auf welchem die Schule stattfinden sollte, gebracht und dort, unter der Leitung von Kavallerie-Instruktoren, einer Acclimatisation unterworfen, endlich in einem cirka 3 Monate dauernden Remontenkurse zugeritten und am Schlüsse desselben an die Rekruten abgegeben.

Die sogenannten Acclimatisationskrankheiten traten nun aber in diesen Kursen so störend auf, daß eine große Zahl der Remonten jeweilen nur ganz kurze Zeit geritten und durchaus ungenügend dressiert werden konnten und in geschwächtem Gesundheitszustände an die Rekruten abgegeben werden mußten, um dann in diesem Zustande die strapaziöse Rekrutenschule durchzumachen.

Hierunter litten die jungen Pferde, ihre Konstitution wurde dauernd geschwächt und der Mann erhielt ein Pferd nach Hause, welches nicht mehr den vollen Gebrauchswert besaß. Dabei mußten die Pferde in den Rekrutenschulen dermaßen geschont werden, daß der Ausbildungsgang sehr beeinträchtigt und das unter ändern Verhältnissen Erreichbare bei weitem nicht erzielt wurde.

Der Abgang an Pferden war groß, viele mußten frühzeitig ausrangiert werden und die mangelhafte Dressur machte sich in den Schwadronen sehr bemerkbar. Bund und Reiter litten gleichmäßig unter diesen Verhältnissen. Es zeigte sich, daß dem einen Pferde eine längere, dem ändern eine kürzere Acclimatisations- und Entwicklungszeit gewährt werden muß und daß das junge Pferd erst, nachdem es diese Zeit unter sorgfältiger Schonung durchgemacht hat, ohne dauernden Schaden der ernsten und harten Arbeit, welche die Dressur und die Verwendung in der Rekrutenschule bedingt, unterworfen werden darf.

Das kann aber nur geschehen, wenn nach dem Einkauf sämtliche Pferde in ein einziges, centrales Depot gebracht werden, um von dort aus, nach erfolgter Kräftigung, an die auf den verschiedenen Waffenplätzen stattfindenden, den Rekrutenschulen vorausgehenden Remontenkurse abgegeben zu werden. Es können dann sich rasch acclimatisierende Pferde sehr bald in Arbeit genommen, andere aber so lange geschont werden, bis sie die Arbeit, ohne dauernden Schaden zu nehmen, ertragen.

Dieser
Hauptaufgabe hat das Centralremontendepot in der bisherigen Zeit seines Bestehens in hohem Maße entsprochen ; unsere Kavalleristen erhalten nun besser dressierte und besser erhaltene

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Pferde nach Hause, als dies früher der Fall war. Hierfür liefert das heutige Pferdematerial unserer Schwadronen den besten Beweis.

Aus der Errichtung des Centralremontendepots ergeben sich aber noch weitere Vorteile.

Früher war es außerordentlich schwierig, die vielen, unvermeidlichen Reklamationen der Reiter in Bezug auf ihre Pferde mit der schuldigen Sorgfalt zu untersuchen und unter möglichster Wahrung absoluter Gerechtigkeit für alle zu entscheiden. Die fraglichen Pferde wurden in die auf den verschiedenen Plätzen eingerichteten, unter wechselnden Kommandanten stehenden Depots der jungen Remonten eingezogen. Dort wurden sie untersucht, eventuell redressiert, und dann wurde auf Grundlage des Antrages des Depotkommandos entschieden. Die Hauptbeschäftigung dieser Depotkommandos war aber die Dressur der j u n g e n Remonten, die Angelegenheiten der in die Depots eingelieferten älteren Pferde bereits eingeteilter Reiter wurden, je nach den persönlichen Anschauungen der wechselnden Depotkommandos, bald gründlicher, bald aber auch oberflächlich und flüchtig behandelt.

Heute werden alle Pferde, über welche begründete Reklamationen einlaufen, ins Centralremontendepot eingezogen und dort nach immer sich gleichbleibenden, stets von den gleichen pferdekundigen Persönlichkeiten gehandhabten Grundsätzen untersucht, und dann wird auf Grundlage ihrer Berichte vom Waffenchef der Kavallerie die Entscheidung getroffen.

Seitdem diese Einrichtung funktioniert, haben unsere Reiter viel mehr Vertrauen zu der Art und Weise, wie ihre Pferdeangelegenheiten behandelt werden, und der starke Zudrang zur Kavallerie ist wohl auch zum guten Teil dem allgemein verbreiteten Bewußtsein zuzuschreiben, daß in diesen Dingen jedem Recht widerfährt und jeder gleich behandelt wird.

In das Centralremontendepot werden jetzt auch alle in Schulen und Kursen erkrankten Kavalleriepferde verbracht.

In dieser Anstalt konnten ferner in zweckmäßiger und billiger Weise alle jene Einrichtungen geschaffen werden, M'elche zur Gewöhnung der jungen Pferde an ihre spätere militärische und bürgerliehe Verwendung dienen, und es kann jetzt diese Vorbereitung in viel zweckmäßigerer Art und Weise als früher erfolgen.

Weil seit Errichtung des Centralremontendepots die jungen Pferde durchschnittlich einer längeren Acclimatisations- und Eingewöhnungszeit als früher unterzogen wurden, mußten hierfür höhere Beträge angesetzt werden. Es wurde nun aber möglich.

110 durch anderweitige Ersparnisse diese Mehrbeträge zum größten Teil zu kompensieren. In erster Linie gelang es, durch Erschließung vorteilhafter Einkaufsquellen und durch bessere Organisation des Einkaufes (Präsident der Einkaufskommission ist heute in der Regel der Kommandant des Centralremontendepots) einen um Fr. 200 per Pferd billigeren Remontepreis zu erzielen. Dann werden durch rationelle Einrichtungen aller Art, durch den Einkauf der Fourage im großen und aus freier Hand, durch zweckmäßigere Remontierung der Reiter, welchen ihre Pferde abgenommen werden müssen, weitere bedeutende Ersparnisse ermöglicht. Infolgedessen kommt heute den Bund das Pferd bis zu seiner Abgabe an den Rekruten nur um cirka. Fr. 50 höher zu stehen als früher. Diese Mehrausgabe wird durch die oben erwähnten Vorteile mehrfach aufgewogen.

Durch die infolge des Postulates der eidgenössischen Räte von 1888 begonnene Einrichtung des Centralremontendepots wurden unserer Reiterei die schönen Fortschritte ermöglicht, welche wir in den letzten Jahren mit Genugthuung konstatieren konnten ; dem einzelnen Reiter kann jetzt ein besseres und besser eingewöhntes Pferd abgegeben werden, er wird vor Willkür geschützt, seine nicht unbedeutenden finanziellen Interessen sind gewahrt.

Es empfiehlt sich deshalb von selbst, nunmehr die bereits - bestehende Anstalt auf eine sichere, gesetzliche Grundlage zu stellen.

2. Militär-Reitanstalt.

Der Artikel 183 der Militärorganisation vom 13. November 1874 bestimmt: ,,In Verbindung mit den Remontendepots soll eine Pferderegieanstalt unterhalten werden."

In Vollziehung dieses Gesetzesartikels wurde die Organisation und der Betrieb der eidgenössischen Pferderegieanstalt durch bundesrätliche Verordnung vom 10. Dezember 1877 geregelt, in welcher die Zwecke und Aufgaben der Anstalt näher bezeichnet wurden.

Inzwischen haben sich die Verhältnisse auch für die Regieanstalt teilweise verändert und ihre Aufgaben sich vielfach erweitert, so daß eine Revision der Verordnung sich als notwendig erwiesen hat. Zu ihren früheren Aufgaben ist namentlich die Heranbildung von Reitlehrern und Bereitern hinzugekommen. Seit mehreren Jahren werden bei der Abrichtung von Remonten neben dem ständigen Bereiterpersonal auch Offiziere, namentlich der Artillerie,

Ili verwendet, und es wird im Winter je weilen ein Reit- und Fahrkurs für Instruktoren und Instruktionsaspiranten der Infanterie abgehalten.

Es werden damit Offiziere im Reitfache herangebildet und zur Erteilung von Reitunterricht in Centralschulen und Offiziersbildungsschulen der unberittenen Truppengattungen, Infanterie, Sanität und Verwaltung, befähigt. So konnte bereits im letzten Jahre der Reitunterricht in den Offiziersbüdungsschulen durch Infanterieinstruktoren erteilt werden, wodurch die Anstellung besonderer Reitlehrer überflüssig wurde.

Die Vorarbeiten für eine revidierte, den neuern Verhältnissen entsprechende Verordnung über die Organisation und den Betrieb ·der eidgenössischen Pferderegieanstalt sind von unserm Militärdepartement bereits gemacht und es kann dieselbe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort erlassen werden.

Es erscheint uns jedoch als zweckmäßig, daß die Hauptaufgaben und Funktionen der Anstalt im Gesetze etwas näher bezeichnet werden, als dies durch den Artikel 183 der Militär-Organisation geschieht, welcher ohnehin mit der gegenwärtigen Organisation der Anstalt nicht mehr ganz übereinstimmt, da die Regieanstalt nicht mehr in direkter Verbindung mit den Remontendepots steht, sondern unabhängig von diesen und mit selbständiger Verwaltung eingerichtet ist.

Um demnach auch hier für den gegenwärtigen Zustand, wie er sich im Laufe der Jahre entwickelt hat, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, schlagen wir Ihnen die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Art. 5--8 der gegenwärtigen Gesetzesvorlage vor, indem wir zugleich beantragen, der Anstalt den zutreffenderen Namen ,,Militär-Reitanstalt"1 beizulegen.

B. Unterricht.

Auch unter diesem Abschnitte unserer Gesetzesvorlage beabsichtigen wir keine grundsätzlichen Neuerungen einzuführen, sondern nur der Ziffer 8 Ihres Postulats vom 20. Dezember 1895 Folge zu geben und demgemäß eine Anzahl von Kursen, welche seit dem Inkrafttreten der Militärorganisation durch Beschlüsse der eidgenössischen Räte teils eingeführt, teils umgestaltet worden sind, gesetzlich zu reglieren.

Schon im ersten Jahre des Bestehens der gegenwärtigen Militärorganisation erwiesen sich die in derselben ausdrücklich vorgesehenen und namentlich aufgeführten Instruktionskurse als unzu-

112 länglich. Für einzelne besondere Dienstzweige, z. B. die Veterinäroffiziere, Stabssekretäre, Waffenunteroffiziere und Büchsenmacher, Militärhufsehmiede u. a. m., enthält die Militärorganisation keine Bestimmungen betreffend die Ausbildung. Andere Dienstzweige,, wie der Territorial- und Etappendienst, der Feldpost- und Feldtelegraphendienst, der Dienst der Kadfahrer, sind erst in den letzten Jahren eingeführt worden. Endlich genügten die anfänglich abgehaltenen Kurse in einzelnen Truppengattungen durchaus nicht für die Ausbildung der Cadres.

Es wurden daher, gestützt auf die Bestimmungen des Art. 118 der Mitärorganisation, eine Reihe von Specialkursen eingeführt, für welche die eidgenössischen Eäte die nötigen Kredite jeweilen anstandslos bewilligt haben. Es herrschte von Anfang an die Auffassung, daß dieser Gesetzesartikel, obwohl er in dem Kapitel VIII, Unterricht, unter ,,Artillerie" eingeschaltet ist, auch für die übrigen Truppengattungen Geltung habe und daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, denselben auf die Artillerie zu beschränken und den ändern Waffen die Möglichkeit der Abhaltung der notwendigen fachtechnischen oder taktischen Specialkurse zu entziehen. In der That scheint es eine nicht gewollte Unterlassung des Gesetzgebers gewesen zu sein, daß der Art. 118 nicht in einer für alle Truppengattungen geltenden Form in das Gesetz aufgenommen wurde.

Um nun in dieser Hinsicht Zweideutigkeiten zu beseitigen und die auf Grund des Art. 118 der Militärorganisation seit 1874 in ändern Truppengattungen als der Artillerie eingeführten Specialkurse und taktischen Kurse auf eine Basis zu stellen, die jeden Zweifel an ihrer Gesetzlichkeit ausschließt, haben wir in unserem Gesefczesentwurf eine bezügliche allgemeine Bestimmung (Art. 9) aufgenommen.

Die Abhaltung und die Dauer dieser Specialkurse kann nicht durch das Gesetz ein für allemal festgelegt werden, sondern muß sich jeweilen den besonderen Bedürfnissen anpassen. Verschiedene Specialkurse werden nicht alljährlich, sondern nur in größeren Zwischenräumen abgehalten. Auch die Dauer der einzelnen Kurse muß sich nach den jeweiligen Verhältnissen richten. Im allgemeinen sind die Specialkurse und taktischen Kurse gegenüber früher eher verkürzt worden. So wird z. B. die Centralschule IV (für Oberstlieutenants) in der Dauer von
nur ,4 Wochen abgehalten, während die Militärorganisation für dieselbe eine Dauer von sechs Wochen vorsieht. Dagegen hat sich die bloß 14tägige Dauer der Centralschule III als ungenügend erwiesen und ist auf 20 Tage erhöht worden.

113 Übergehend zu den einzelnen Truppengattungen und Dienstabteilungen heben wir folgendes hervor : a. G e n e r a l s t a b . Die Militärorganisation vom Jahre 1874 spricht im Art. 98 hur von einem ersten G e n e r a l s t a b s k u r s e in der Dauer von 10 Wochen für Lieutenants und Hauptleute, welche in den Generalstab eintreten wollen, und von einem zweiten Kurs von 6 Wochen für Hauptleute und Majore des Generalstabes, welche den ersten Kurs mit Erfolg durchgemacht haben. Über die weitere Schulung der Generalstabsoffiziere, über die Kurse für die höheren Grade des Generalstabes, bestimmt das Gesetz nichts.

Nun bedarf es wohl keines nähern Nachweises, daß eine einmalige sechswöchentliche Schulung im Grade des Hauptmanns oder Majors zur Heranbildung von Generalstabsoffizieren, welche für die Stellen von Stabschefs der Divisionen, von Generalstabsoffizieren bei den Armeecorpsstäben oder im Armeestabe befähigt werden sollen, durchaus unzulänglich ist. Diese Einsicht hat sich schon in den Siebzigerjahren geltend gemacht und es sind von dieser Zeit an die zur Ausbildung der höhern Generalstabsoffiziere erforderlichen Unterrichtskurse von den eidgenössischen Räten jeweilen auf dem Budgetwege ohne Widerspruch bewilligt worden.

Nach der O r g a n i s a t i o n des T e r r i t o r i a l - und Etappend i e n s t e s, welche -- als eine weitere Ausführung der Titel XII, XIII und XVI der Militftrorganisation vom Jahre 1874 -- durch die bundesrätliche ,,Verordnung über das Territorial- und Etappenwesen und über den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen bei einer allfälligen Truppenaufstellunga vom 8. März 1887 und mit Abänderungen vom 4. März 1892 festgesetzt ist, ergab sich die Notwendigkeit, die in diesen Dienstorganisationen eingeteilten Offiziere schon zur Friedenszeit mit ihren Funktionen im Kriege bekannt zu machen. Es ist deshalb seit dem Jahre 1887 jährlich auf dem Budgetwege die Abhaltung eines Kurses für Offiziere des Territorial- und Etappendienstes bewilligt worden.

Die Organisation des F e l d p o s t - und F e l d t e l e g r a p h e n d i e n s t e s und die Instruktionskurse für das betreffende Personal gehören -- wie die Organisation des Territorial- und Etappendienstes -- mit zum Ausbau unserer Militärorganisation vom Jahre 1874 und haben sich als notwendige Ergänzung zur Kriegsbereitschaft
der Armee ergeben. Diese Dienstzweige sind durch die bundesrätliche ,,Verordnung betreffend die Feldpost11 vom 31. August 1889 und vom 31. Juli 1894 und die ,.Verordnung betreffend den Feldtelegraphendienst" vom 28. August 1889 geregelt. Die Mittel für die übrigens

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nur in großen Zwischenräumen von mehreren Jahren erforderlichen Kurse für das Feldpost- und Feldtelegraphenpersonal wurden durch den Voranschlag bewilligt.

Neu eingeführt wurden ferner die Unterrichtskurse (Rekrutenschulen und Wiederholungskurse) für R a d f a h r e r . Diese Kurse sind jedoch bereits durch das Bundesgesetz betreffend die Errichtung von Radfahrer ab teil u ngen vom 19. Dezember 1891 gesetzlich geregelt.

b . K u r s e f ü r h ö h e r e O f f i z i e r e a l l e r W a f f e n (früher Oberstenkurse geheißen). Die Wünschbarkeit, die Ausbildung der Offiziere aller Waffen nicht mit der Centralschule IV (für Oberstlieutenants) abzuschließen, stellte sich schon Mitte der Achtzigerjahre dar. Ein erster Kurs wurde auf gemeinschaftlichen Antrag des Herrn Oberst Pfyffer, damaligen Chefs des Generalstabsbureaus, und des damaligen Oberinstruktors der Infanterie, Herrn Oberst Rudolf, für das Jahr 1888 in das Budget eingestellt und von den eidgenössischen Räten bewilligt. Auf der Grundlage des aufgestellten Programms, das die Teilnehmer in die Operationen strategischer Heereskörper einführte, wurden die Kurse bis 1892 fortgesetzt, bis sämtliche höhern Offiziere einen derartigen Kurs bestanden hatten.

Mit dem Jahre 1894 wurde ihre Gestaltung in dem Sinne geändert, daß sie armeecorpsweise unter der Leitung der Armeecorpskommandanten selbst abgehalten werden. Ihre jetzige Gestalt ist eine Folge der Errichtung von Armeecorps und bildet die letzte .Stufe der Centralschulen.

Die Einführung dieser Kurse ist von allen Oberoffizieren der Armee auf das lebhafteste begrüßt worden. Wie notwendig und wie fruchtbringend zugleich diese Kurse waren, wurde ebenfalls allseitig anerkannt. Die bedeutenden Fortschritte in der höheren Truppenführung, welche wir in den letzten Jahren konstatieren konnten, sind vor allem der Einführung dieser Kurse zuzuschreiben.

c. I n f a n t e r i e . Im Unterrichtsbudget der Infanterie sind seit dem Inkrafttreten der Militärorganisation folgende Specialschulen und -kurse, welche nicht auf völlig gesetzlicher Grundlage beruhen, oder die in der Militärorganisation nicht ausdrücklich vorgesehen sind, aufgenommen ·worden : 1. Schießschule für höhere Offiziere.

2. Kurse für Stabssekretäre.

3. Specialkurse für Waffenunteroffiziere und Büchsenmacher.

4. Kurs für Trompeterkorporale, o.. Turukurs für Lehrer.

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Die Einführung der S c h i e ß s c h u l e für h ö h e r e Offiziere wurde durch die Neubewaffnung der Infanterie und durch den Erlaß des neuen Exerzierreglements der Infanterie bedingt. Alle Stabsoffiziere müssen sowohl die ballistischen Eigenschaften und Wirkungen des neuen Gewehrs, als namentlich auch die taktischen Folgerungen, welche sich aus der neuen Bewaffnung ergeben, kennen lernen.

Der erste Kurs fand 1892 statt; seitdem haben bis und mit 1895 etwa zwei Dritteile der höhern Offiziere einen solchen Kurs bestanden.

Jeder neu ernannte Stabsoffizier sollte ihn inskünftig bestehen. Bis 1895 wurden jährlich zwei Kurse in der Dauer von 8 Tagen (ohne Einrückungs- und Entlassungstag) abgehalten, welche Zeit sieh als unzulänglich erwies, um ein ersprießliches Resultat zu erzielen.

Für 1896 wurde daher die Dauer des Kurses auf 10 Tage (ohne Einrückungs- und Entlassungstag) erhöht, dafür aber nur ein Kurs vorgesehen und die Zahl der Teilnehmer so weit vermindert, daß keine Mehrkosten gegenüber früheren Budgets entstanden.

Diese Kurse sind als der erste Keim für die in allen militärischen Kreisen befürwortete Neugestaltung der Schießschule zu betrachten.

Daß die S t ab ss e k,4' e t a r e wie jede andere Charge für die Ausübung ihrer Dienstverrichtungen einer speciellen Instruktion bedürfen, erfordert keine nähere Begründung. Es wurden deshalb die nötigen Kurse für neu auszubildende Stabssekretäre angeordnet.

Für ihre weitere Ausbildung wurden die Stabssekretäre hauptsächlich in Artillerie-Rekrutenschulen einberufen, in welchen dieselben jedoch nicht eine ihrem Dienste bei den Stäben entsprechende Beschäftigung erhielten. Wir entschlossen uns daher, von dieser Verwendung der Stabssekretäre abzusehen und sie dafür in einen vierzehntägigen speciellen Wiederholungskurs einzuberufen, in der Meinung, daß jeder Stabssekretär während seiner Dienstzeit einmal einen solchen Kurs zu bestehen habe. Der erste Wiederholungskurs fand 1895 statt, weitere Kurse ·wurden nach Bedürfnis im Wechsel mit den Kursen für neu auszubildende Stabssekretäre abgehalten.

Für die W a f f e n u n t e r o f f i z i e r e und B ü c h s e n m a c h e r erwies sich schon von 1875 an eine specielle Fachinstruktion außer ihrer Rekrutenschule als unerläßlich. Es wurden daher schon vom ersten Jahre des Inkrafttretens der Militärorganisation
an alljährlich für diese Chargen Specialkurse mit einer Dauer von 13 Tagen (Einrückungs- und Entlassungstag inbegriffen) angeordnet, in der Weise, daß jeder Büchsenmacher während seiner Dienstzeit einmal in einen solchen Kurs einberufen und jeder Waffenunteroffizier nach seiner Beförderung ihn nochmals zu bestehen hat. Außerdem wurden

116 nach Einführung der Neubewaffnung sämtliche Wafienunteroffiziere und Büchsenmacher zu einem kürzer dauernden Kurse einberufen.

Für die Ausbildung neu zu ernennender Unteroffiziere sind bei allen Truppengattungen besondere Schulen vorgesehen ; einzig für die Specialausbildung der T r o m p e t e r k o r p o r a l e war nicht Vorsorge getroffen. Wir suchten deshalb für das Jahr 1894 einen ersten Kredit für einen Trompeterkorporalkurs nach, in der Meinung, daß während drei Jahren sämtliche Trompeterkorporale der Infanterie des Auszugs einen Kurs in der Dauer von 12 Tagen zu bestehen hatten, der sie angemessen in ihre Obliegenheiten als Leiter der Bataillonsspiele einführt. In den Jahren 1894 und 1895 wurden zwei Dritteile der Trompeterkorporale des Auszugs einberufen, der letzte Dritteil soll ihn 1896 bestehen. Mit dem Jahre 1896 werden somit diese Kurse abgeschlossen sein. Für die Folge sollen die zur Beförderung vorgeschlagenen Trompeter, gleichwie die übrigen Infanteristen, in eine Unteroffiziersschule einberufen werden, in welcher sie wie die übrigen Schüler zu Unteroffizieren allgemein ausgebildet, im übrigen aber statt des Unterrichts im Schießen, Felddienst u. s. w.

ihren Fachunterricht erhalten sollen.

In Ausführung des zweiten Lemmas des Art. 81 der Militärorganisation, wonach die Lehrerrekruten durch den Bund in den Rekrutenschulen auf den Turnunterricht vorzubereiten sind, wurden von 1875 bis 1891 centralisierte Lehrerrekrutenschulen abgehalten. Wenn nun auch in diesen Schulen der Turnunterricht sehr eingehend berücksichtigt werden konnte und die Befähigung der Lehrer für Erteilung desselben wesentlich gefördert und vervollständigt wurde, so mußte dagegen die eigentliche militärische Ausbildung und Gewöhnung der Lehrer in nicht geringem Maße verkürzt werden. Außerdem haftete der besonderen Lehrerschule der Übelstand an, daß die Lehrer des für ihre Berufsstellung so notwendigen und wohlthätigen Zusammenlebens und Verkehrs mit ändern Rekruten entbehrten. Es wurde daher im Jahre 1892 der Versuch gemacht, die Lehrer armeecorpsweise in je eine Rekrutenschule ihres Armeecorpskreises einzuberufen, ihnen aber gleichwohl den bisherigen Turnunterricht erteilen zu lassen. Wohl wurde dadurch die bisherige Sonderstellung der Lehrer beseitigt, dagegen verursachte die Durchführung des Turnunterrichts
in der Organisation der Schule und der Erteilung des militärischen Unterrichts derartige Friktionen und Komplikationen, daß der Versuch sich nicht als ein zweckmäßiger erwies. Daher wurden von 1893 an die Lehrerrekruten mit den übrigen Rekruten in je eine Rekrutenschule ihrer Division einberufen, von Erteilung eines beson-

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deren Turnunterrichts ganz Umgang genommen, dagegen die Lehrer über ihre Eignung zur Erteilung des Turnunterrichts geprüft und diejenigen, welche sich in der Prüfung nicht genügend befähigt erwiesen, im folgenden Jahre zu einem vierzehntägigen E x t r a t u r n k u r s e einberufen. So wird es seit l893 gehalten. Die Lehrer werden auf diese Weise militärisch gleich ausgebildet wie alle Rekruten ; ihre Sonderstellung hat aufgehört. Auch haben die Turnprüfungen bereits günstig auf den Turnunterricht der Lehrerbildungsanstalten einzuwirken begonnen ; die Kantone sehen sich veranlaßt, eigene Lehrerturnkurse regelmäßiger zu veranstalten.

Anderseits aber ist die Aufhebung des Turnunterrichts in den Rekrutenschulen ohne Abänderung des Art. 81 der Militärorganisation gesetzlich anfechtbar, da in diesem Artikel die Verpflichtung des Bundes, die Lehrerrekruten in den Rekrutenschulen auf den Turnunterricht vorzubereiten, ohne irgend welche Einschränkung ausgesprochen ist. Ebensowenig wollen wir in Abrede stellen, daß sich die Berechtigung des Bundes, diejenigen Lehrer, welche, in der Regel nicht infolge eigener Schuld, den Anforderungen der eidgenössischen Turnprüfungskommission nicht zu genügen vermögen , in einen Extraturnkurs einzuberufen und ihnen dadurch eine Mehrverpflichtung aufzuerlegen, mit einigem Grund bezweifeln läßt. Wir beantragen Ihnen daher, in Zukunft von einer Prüfung der Lehrerrekruten über ihre Eignung zur Erteilung des Turnunterrichts und von Extraturnkursen für diejenigen Lehrer, welche diese Prüfung nicht genügend bestehen, abzusehen und dagegen den in Art. 81, Lemma 2, der Militärorganisation vorgeschriebenen Turnunterricht für die Lehrer in besonders zu veranstaltende allgemeine Lehrerturnkurse, an welchen alle Lehrerrekruten nach bestandener Rekrutenschule teilzunehmen haben, zu verlegen. Dadurch werden die Nachteile, welche mit den besonderen Lehrorrekrutenschulen verbunden waren, vermieden ; die Ausnahmestellung der für den Turnunterricht weniger gut ausgebildeten Lehrer, welche von diesen vielfach als Demütigung empfunden wurde und daher Verstimmung hervorrief, sowie die Mehrbelastung dieses Teils der Lehrerschaft gegenüber ihren Berufsgenossen wird beseitigt und gleichzeitig dafür gesorgt, daß die Vorschrift des Artikels 81, Lemma 2, der Müitärorganisation, wonach der Bund
gemeinsam mit den kantonalen Lehrerbildungsanstalten für die nötige Bildung der Lehrer zur Erteilung des auf den Militärdienst vorbereitenden Turnunterrichts zu sorgen hat, in besserer und wirksamerer Weise als bisher ausgeführt werden kann. Durch die Bestimmung, daß der Turnkurs als Wiederholungskurs anzurechnen ist, wird eine

118 Mehrbelastung der Lehrerrekruten gegenüber den ändern DienstPflichtigen vermieden. Die Schule wird bei dieser Neuordnung des Turnunterrichts nicht gestört werden, da diese Kurse mit Leichtigkeit in die Ferienzeit verlegt werden können.

Wir halten dafür, daß die von uns vorgeschlagene Anordnung sowohl von der Lehrerschaft als von den kantonalen Erziehungsbehörden begrüßt werden und zugleich eine wesentliche Hebung des Turnunterrichts bewirken wird.

Der Art. 165 der Militärorganisation sieht die alljährliche Abhaltung von Schießschulen für Unteroffiziere der Infanterie in der Dauer von vier Wochen vor. Bis 1882 wurden in diese Schulen jeweilen die neu ernannten Unteroffiziere einberufen. Das Bedürfnis, den Infanterie-Unteroffiziersaspiranten schon vor ihrer Ernennung zu Unteroffizieren einen speciellen Unterricht zu erteilen, der sie befähigt, die ihrer Stellung zukommenden Obliegenheiten zu erfüllen, machte sich indessen immer mehr geltend. Von 1882 an wurden daher nicht mehr die neu ernannten Unteroffiziere, sondern die zum Unteroffiziersdienst ausgezogenen Infanteristen in die Unteroffiziersschießschule einberufen. Die Beförderungsverordnung vom 24. April 1885 stellte sodann für die Ernennung zum Korporal der Infanterie die formelle Bedingung der ,,Erwerbung eines Fähigkeitszeugnisses in der Unteroffiziersschulea.

Die Schießschule für Unteroffiziere wurde durch diese Vorschrift, sowie durch angemessene Änderung des Unterrichtsplanes zu einer U n t e r o f f i z i e r s - B i l d u n g s s c h u l e umgewandelt; trotzdem wurde dieselbe auch seither, entsprechend dem Wortlaut des Art. 105 der Militärorganisation, im jährlichen Schultableau unter dem Titel ,,Unteroffiziers-Schießschulea fortgeführt.

Durch diese Umgestaltung der Unteroffiziersschießschule wurde die Ausbildung des Unteroffizierscorps der Infanterie ganz wesentlich gehoben. Ihr sind vor allem aus die Fortschritte zu verdanken, welche in dieser Hinsicht in den letzten 15 Jahren gemacht worden sind. Wir empfehlen Ihnen daher, den gegenwärtigen Zustand gesetzlich zu sanktionieren.

d. K a v a l l e r i e . Durch Bundesgesetz vom 21. Februar 1878 wurden die Cadresvorkurse bei den Wiederholungskursen der Kavallerie abgeschafft, dagegen viertägige Cadresvorkurse vor den Rekrutenschulen eingeführt. Diese letzteren sind indessen seither
ebenfalls fallen gelassen worden und werden schon seit einer Reihe von Jahren nicht mehr abgehalten. Dagegen wurden taktische Kurse für K a v a l l e r i e o f f i z i e r e eingeführt. Der erste Kurs wurde im Jahre 1886 abgehalten; bis 1889 fand jährlich ein Kurs, von

119 1890 an fanden jährlich zwei Kurse statt, der eine für Stabsoffiziere und ältere Hauptleute, der andere für Subalternoffiziere. Diese Kurse wurden eingeführt, um unsere Kavallerieführer in der Einrichtung des Aufklärungsdienstes und in der mit demselben zusammenhängenden Taktik zu üben. In den kleinen Verhältnissen der Rekrutenschulen kann in dieser Hinsicht nur wenig geschehen, es werden deshalb in die Rekrutenschulen auch keine Majore einberufen. In den Centralschulen kann der Aufklärungsdienst des Zeitmangels wegen nur flüchtig behandelt werden. Wir verdanken diesen taktischen Kursen die verhältnismäßig gute kavalleristischtaktische Ausbildung der höhern Kavallerieführer und die Fortschritte, welche in den letzten Jahren im Aufklärungsdienst gemacht worden sind. Dort wurden auch die Kavallerieinstruktoren dazu befähigt, in den Rekrutenschulen die jungen Offiziere im Patrouillendienst auszubilden und zweckmäßige Felddienstaufgaben zu stellen. Ein Zweifel über die gesetzliche Zulässigkeit dieser Kurse wird in Zukunft bei der Fassung des Art. 9 unserer Vorlage ausgeschlossen sein.

e. A r t i l l e r i e . Da der Art. 118 der Militärorganisation dieAnordnung besonderer Specialkurse für diese Waffe ausdrücklich gestattet, so beschränken wir uns darauf, diejenigen Kurse aufzuzählen , welche im Laufe der Jahre den ursprünglich vorgeschriebenen hinzugefügt worden sind. Es sind dies ein Kurs für Stabsoffiziere und Hauptleute der Feldartillerie, ein Schießkurs für Offiziere der Feldartillerie, zugleich Specialkurs für Richtkanoniere der Feldartillerie, ein Schießkurs für Offiziere der Positionsartillerie, zugleich Specialkurs für Richtkanoniere der Positionsartillerie.

f. G e n i e . Die bei dieser Waffe abgehaltenen technischen Kurse beruhen zum Teil auf dem Art. 123 der Militärorganisation (Abteilungsarbeiten im Terrain und auf dem Geniebureau). Der technische Kurs für Subalternoffiziere wird regelmäßig abgehalten und es wird jeder jüngere Genieoffizier als Lieutenant oder Oberlieutenant einmal während seiner Dienstzeit im Auszug in einen solchen einberufen. Dieser Kurs dient, ähnlich. wie die Schießschule bei der Infanterie, als Ergänzung der Offiziersbildungsschule und als eigentlicher Abschluß der ersten Offiziersausbildung. Die übrigen Kurse, sowie die Kommandierung von Genieoffizieren in
Artillerieschulen und die Abteilungsarbeiten dienen zur weitern Ausbildung der Hauptleute und Stabsoffiziere.

Auf dem Budgetwege sind eingeführt worden : 1. die Cadresvorkurse der Genierekrutenschulen und 2. die Genieunteroffiziersschulen.

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Die Cadresvorkurse der Rekrütenschulen wurden schon im Jahre 1877 (also erstmals für das Jahr 1878) eingeführt, weil es sich als ganz unmöglich erwies, die Cadres während der Rekrutenschulen selbst für ihren Dienst in denselben auszubilden. Diese Kurse hatten anfänglich eine Dauer von 8 Tagen, wurden später auf 10 Tage verlängert, dann aber nach Einführung der Unteroffiziersschulen wieder auf 8 Tage reduziert. In den 18 Jahren, während denen diese Kurse abgehalten worden sind, haben sich dieselben als außerordentlich zweckmäßig bewährt.

Eine weitere Maßregel zur besseren Ausbildung der Genieunteroffiziere bestand in der Einführung von Unteroffiziersschulen in der Dauer von 28 Tagen, wie bei der Infanterie. Die Unteroffiziersaspiranten haben diese Schule vor ihrer Ernennung zum Unteroffizier zu bestehen. Alle Berichte stimmen darin überein, daß sich die Qualität des Unteroffizierscorps, das aus diesen Schulen hervorgegangen ist, gegenüber früher ganz wesentlich gehoben hat.

Zugleich machte diese Neuerung, indem sie den Unterricht viel systematischer gestaltete, es möglich, die Dienstzeit der Unteroffiziere bedeutend zu verkürzen. Früher hatte ein Genieunteroffizier als Gefreiter eine Rekrutenschule von . . . . .

61 Tagen und als Wachtmeister nochmals eine solche von 61 ,, zusammen 122 Tage besondern Unteroffiziersdienst (Einrückungs- und Entlassungstag inbegriffen) zu leisten, während derselbe jetzt zu bestehen hat: eine Unteroffiziersschule von 30 Tagen und eine Rekrutenschule von 60 ,, Total 90 Tage Die Einführung der Unteroffiziersschule des Genies, welche erstmals im Jahre 1891 abgehalten wurde, hat somit nicht nur eine erhebliche Verbesserung der Instruktion, sondern auch eine Entlastung der Unteroffiziere zur Folge gehabt.

e. S a n i t ä t s t r u p p e . Die Kurse und Schulen dieser Truppe stimmen zum größten Teile nicht mehr mit den bezüglichen Artikeln 125--129 der Militärorganisation überein. Schon seit 1876 erhalten die Sanitätsrekruten ihren militärischen Vorunterricht nicht mehr, wie durch die Militärorganisation vorgeschrieben, in einer Infanterierekrutenschule, sondern in der S a n i t ä t s r e k r u t e n s c h u l e selbst, welche zu diesem Zwecke von 35 auf 46 Tage verlängert worden ist.

Bis 1874 hatte die Sanität bloß Frater und Krankenwärter.

Diese erhielten in den Kantonen eine notdürftige erste militärische

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Ausbildung, teils in Infanterierekrutenschulen, teils gesondert, und wurden erst nachher in die eidgenössische Sanitätsrekrutenschule geschickt, mitunter auch trotz aller Aufforderung n i c h t geschickt.

Dieser Modus wurde in der Militärorganisation von 1874 beibehalten; er hat sich aber sofort beim ersten Versuche als unpraktisch erwiesen. Erstens hat sich unter der Militärorganisation von 1874 die Zahl der jährlich zu instruierenden Sanitätsrekruteu mehr als verdreifacht. Zweitens erwies sich der Unterricht in den zwei ersten Wochen der Infanterierekrutenschule für die Sanitätsrekruten als unpassend. Die Leute lernten zum Teil Dinge, die sie nachher nicht mehr brauchten (z. B. Gewehrkenntnis), und dafür anderes nicht genügend, was sie nötig gehabt hätten. Es wurde daher schon 1876 mit diesem Unterrichtsmodus gebrochen und die Rekruten wurden vor der eigentlichen Sanitätsrekrutenschule in einen militärischen Vorkurs einberufen, dessen Dauer auf 11 Tage reduziert werden konnte. In den letzten Jahren wurde dieser Vorkurs mit der Rekrutenschule verschmolzen, um die Verteilung der Zeit zwischen körperlicher Übung und theoretischer Instruktiou besser durchführen zu können. Eine Dauer der gesamten Rekrutenschule von 46 Tagen, die bisherige Vorkurszeit Inbegriffen, hat sich als genügend erwiesen.

Schon seit vielen Jahren werden nicht mehr die zu Krankenwärtern bereits ernannten, sondern die zur Ernennung vorgeschlagenen Krankenträger in die Spitalkurse einberufen, von deren Ergebnis dann die Ernennung abhängt.

Diesen Neuerungen haben wir durch eine abgeänderte Fassung des Art. 125 der Militärorganisation Rechnung getragen.

Ebenso kam man schon sehr bald nach Inkrafttreten der Miliärorganisation von 1874 davon ab, die Unteroffiziere der Sanität erst nach ihrer Ernennung in die Unteroffiziersschule einzuberufen, und es wurde vielmehr, wie bei der Infanterie und dem Genie, die Ernennung der Unteroffiziere von dem Ergebnis der Unteroffizicrsschule abhängig gemacht, so daß letztere auch in dieser Truppengattung eigentlich eine U n t e r o f f i z i e r b i l d u n g s s c h u l e geworden ist. Die Dauer derselben mußte von drei auf vier Wochen verlängert werden.

Bis zum Jahre 1874 rückten Ärzte und Apotheker in der Regel bereits kantonal brevetiert in die O f f i z i e r b i l d u n g s s c h u l e
(,,Sanitätskursa) ein, ohne vorher einen militärischen Unterricht erhalten zu haben. Seit 1875 hat jeder Mediziner die Rekrutcnschule derjenigen Truppengattung zu bestehen, zu welcher er rekrutiert wird. Der Rekrutenunterricht allein hat sich aber nicht Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

9

122 als eine ausreichende militärische Vorbildung für den künftigen Sanitätsoffizier erwiesen. Der Militärarzt ist heutzutage nicht mehr bloß fachtechnischer Beamter, sondern Offizier einer wenn auch kleinen Truppe. Er hat nicht bloß diese Truppe den militärischen.

Vorschriften entsprechend zu führen, sondern er muß auch von den Gesetzen der Truppenbewegung überhaupt so viel verstehen,, um mit seiner Truppe ihnen zu folgen und den erhaltenen Befehlen entsprechend oder auch ohne solche am rechten Ort und zu rechter Zeit in Aktion zu treten. Er muß zu diesem Zweck vor allem auch wissen und können, was seine Mannschaft und namentlich was seine Unteroffiziere wissen und können.

Nun aber gab gewöhnlich der Mediziner, in viel zu weitgehender und mißbräuchlicher Auslegung des Art. 85 der Militärorganisation, nach der Rekrutenschule seine Ausrüstung ab und machte keinen Wiederholungskurs mit der Truppe mit. Ja, in.

vielen Kantonen wurden die Mediziner (wie auch die Theologen und Veterinäre) nach bestandener Rekrutenschule gar nicht in den Corpskontrollen eingetragen oder wenigstens nach ihrer Eintragung sofort wieder gestrichen, eine Maßregel, welche dem ersten Satze des Art. 85 der Militärorganisation direkt widerspricht. Kam dann der Mediziner nach bestandenem Staatsexamen in die Offizierbildungsschule, M'as in den weitaus meisten Fällen erst vier bis fünf Jahre nach der Rekrutenschule geschah, so war das militärische Resultat der Rekrutenschule fast ganz verschwunden, und ein großer Teil der Offizierbildungsschule mußte auf Beibringung desjenigen verwendet werden, was jeder Sanitätssoldat wissen und können soll.

Da sich mit der Zeit aus der Praxis, den Studierenden der Medizin (sowie der Theologie und der Tierarzneikunde) sofort nach bestandener Rekrutenschule die Ausrüstungsgegenstände abzunehmen> bedeutende Übelstände ergeben hatten, so sah sich unser Militärdepartement im Jahre 1893 zu folgender Verfügung veranlaßt : ,,1. Joder Studierende einer höhern Lehranstalt hat auf Grundlage eines Zeugnisses der betreffenden Anstalt jeweilen auf Anfang des Jahres bei der Militärbehörde desjenigen Kantons, welcher ihn als Rekrut ausgerüstet hat, ein Gesuch um Dispensation vom Militärdienst für das betreffende Jahr einzureichen.

,,2. Diejenigen Studierenden, welche es unterlassen, ein solchesGesuch zu stellen,
oder welche das verlangte Zeugnis nicht beibringen können, sind verpflichtet, den Dienst mit dem Truppenkörper, dem sie zugeteilt sind, zu leisten.

,,3. Alle Studierenden, welche aus irgend einem Grunde vom Militärdienste dispensiert werden, haben für das betreffende Jahr

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den Militärpflichtersatz zu bezahlen, wobei eine spätere Nachholung des Dienstes und die daherige Rückerstattung der Ersatzsteuer vorbehalten bleibt. "· (Kreisschreiben des Militärdepartements an die Militärbehörden und an die Erziehungsbehörden der Kantone, sowie an die Waffen- und Abteilungschefs, vom 10./13. März 18930 Die letztjährige Konferenz der höhern Sanitätsinstruktoren gelangte sodann zu folgenden Anträgen : 1. Die künftigen Sanitätsoffiziere seien in diejenigen Wioderholungskurse ihrer Truppenkörper einzuberufen, welche in die akademischen Ferien fallen 5 2. es haben dieselben als Vorschule für die Offizierbildungsschule in der zweiten Hälfte ihrer Studienzeit eine SanitätsUnteroffiziersschule zu bestehen. In dieser Schule hätten die Mediziner, namentlich die von vornherein zur Sanität rekrutierten, alLes dasjenige theoretisch und praktisch zu lernen, was ein Sanitätssoldat wissen und können muß und was auf der Hochschule nicht gelehrt wird, und überdies sich die für einen Unteroffizier nötigen Dienstkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Auf diese Weise wird dann in der Offizierbildungsschule, ohne dieselbe zu verlängern, die nötige Zeit gewonnen für die unbedingt nötige Erweiterung und Vertiefung des Unterrichtsprogrammes und wir werden Sanitätsoffiziere erhalten, von denen auch die schwächeren, militärisch weniger veranlagten ihrer Aufgabe und Stellung boi weitem besser gewachsen sein werden.

Diese Vorschläge erscheinen sehr zweckmäßig und entsprechen durchaus dem Art. 85 der Müitärorganisation, welcher vorschreibt, daß die Studierenden wissenschaftlicher Fächer dienstpflichtig bleiben.

Selbstverständlich wird dabei auch fernerhin, wie dies bisher geübt wurde, die weitere Bestimmung dieses Artikels, daß ^bci ihrer Militärinstruktion und bei den Waffenübungen Rücksicht genommen werden soll, daß daraus den Studien derselben möglichst wenig Nachteil erwachse'1 zu beobachten sein. Dieser Bestimmung entspricht auch die Fassung des Art. 19 unserer Vorlage, welcher ausdrücklich vorsieht, daß die Studierenden der Medizin ihren Dienst in der Ferienzeit absolvieren können. Selbstverständlich ist es auch, daß auf dem Wege der Dispensationen und Dienstverlegungen, wozu bei den kantonalen Truppen (Infanterie) die kantonalen Militärbehörden kompetent sind, · dem Studiengang Rücksicht wird getragen werden.

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Zu dem wichtigen Grade eines Sanitätshauptmanns sollte kein Oberlieutenant befördert werden, ohne einen für denselben speciell vorbereitenden Unterricht genossen zu haben. Diese Erwägung hat seit einigen Jahren dazu geführt, den in Art. 127 der Militärorganisation vorgesehenen O p e r a t i o n s k u r s zu einer S a n i t ä t s h a u p t m a n n s s c h u l e auszubauen. Es war dies um so nötiger, als nur ein sehr kleiner Teil der zu befördernden Oberlieutenants in die Centralschule I einberufen werden kann.

Es wurden in diese sehr beliebten Kurse die zur Beförderung 'ö in Aussicht genommenen Oberlieutenants einberufen und letztere zur Ermöglichung eines fruchtbringenden, nicht bloß theoretischen, sondern auch praktischen und taktischen Unterrichts um eine Woche verlängert, eine Änderung, welche allseitig begrüßt wurde und die besten Früchte getragen hat.

Dieser, wie bemerkt, seit einigen Jahren bestehende Zustand wird durch Art. 20 unserer Vorlage bestätigt. Ferner sehen wir für die angehenden und bereits beförderten Stabsoffiziere der Sanität den Besuch der höhern Centralschulen und specielle S a n i t ä t s s t a b s o f f i z i e r s k u r s e vor, wie sie ebenfalls schon bisher je nach Bedürfnis von Zeif zu Zeit abgehalten worden sind. Die Abhaltung und die Dauer derselben würden jeweilen durch das Budget festgestellt.

In Art. 21 schlagen wir lediglich vor, die seit einer Reihe von Jahren geübte Praxis bei Einberufung des Sanitätspersonals in die Wiederholungskurse des Auszuges und die bereits bestehenden Wiederholungskurse der Landwehr gesetzlich zu sanktionieren.

f. V e t e r i n ä r O f f i z i e r e . Die einzige in der Militärorganisation enthaltene Bestimmung über die Instruktion der VeterinärOffiziere findet sich in Art. 130, AI. 2, lautend : ,,Für die militärische Instruktion, sowie für den Fachunterricht der Veterinäroffiziere werden besondere Instruktoren beigezogen. "· Gesetzlich ist somit weder die Dauer der Offizierbildungsschule, noch diejenige des Wiederholungskurses der Veterinäroffiziere festgesetzt.

Für die Veterinäroffizierbildungsschule sehen wir eine Dauer von 7 Wochen vor, während sie seit einigen Jahren eine solche von 43 Tagen hatte. Die bisherige Dauer gestattet keine intensive Ausbildung und ist namentlich für die Reitausbildung ungenügend.

Da die Veterinäroffiziere ihren Dienst mit den berittenen Waffen zu thun haben, so ist es notwendig, daß sie gute Reiter seien.

125 DerW i e d e r h o l u n g s k u r s für T r u p p e n - und Stabsp f e r d e ä r z t e wird analog dem in Art. 128 der Militärorganisation vorgesehenen Wiederholungskurs (Operationskurs) für Militärärzte seit dem Bestehen der Militärorganisation von 1874 jedes Jahr abgehalten. Derselbe ist unerläßlich notwendig, weil die Veterinäroffiziere keine Gelegenheit haben, in Centralschulen oder taktischen Kursen eine Erweiterung ihrer militärischen Kenntnisse sich zu erwerben. Die Dauer von 2 Wochen hat sich für diesen Kurs als ausreichend erwiesen.

g. M i l i t ä r h u f s c h m i e d e . Die Militärorganisation enthält bezüglich der Instruktion der Militärhufschmiede nur folgende Bestimmung in Art. 130, AI. 3 : ,,Der Bund sorgt für den Unterricht der Militärhufschmiede Bestimmte Normen für diesen Unterricht fehlen noch bis zur Stunde.

S p e c i a l k u r se für M i l i t ä r h u f s c h m i e d e sind seit dem Jahre 1887 regelmäßig abgehalten worden. Ihre Dauer betrug in den letzten Jahren 8 Wochen. Es ist dies freilich das Minimum der nötigen Zeit zur Ausbildung eines brauchbaren Militärhufschmiedes ; auf eine Verlängerung des Kurses wird jedoch verzichtet.

Die Leitung der Instruktion der Militärhufschmiede beantragen wir gesetzlich dem Oberpferdearzt zu übertragen, damit der Unterricht nach einheitlichem System erteilt wird.

In Bezug auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Abhaltung der Hufschmiedkurse sei noch erwähnt, daß eine möglichst intensive Ausbildung der Hufschmiede nicht nur im Interesse der Armee liegt, sondern auch in demjenigen der Landwirtschaft und zwar in hohem Maße. Mehrere Kantone haben übrigens die eidgenössischen Militärhufschmiedkurse ihrem Fiskus bereits in der Weise zu Nutzen gemacht, daß sie die kantonalen Kurse nicht mehr abhalten, sondern ihre Hufschmiede jetzt allein durch den Bund ausbilden lassen. Diese Specialkurse für Hufschmiede werden in der That gegenwärtig derart geschätzt, daß die Zahl derjenigen, welche sie mitzumachen wünschen, jedes Jahr größer wird und daß viele dringend denselben zu folgen verlangen. Es ist auch bekannt, daß ein Militärhufschmied, welcher ein Fähigkeitszeugnis aus einem solchen Kurse besitzt, vor ändern Hufschmieden bevorzugt wird.

Die einmalige Absolvierung eines f a c h t e c h n i s c h e n Wieder h o l u n g s k u r s e s von zwei Wochen durch jeden Militärhufschmied ist notwendig, einerseits um die im ersten Kurs erworbenen

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Kenntnisse aufzufrischen, andererseits um Neuerungen im Beschlagwesen kennen zu lernen.

Für diejenigen Hufschmiede, welche ganz gute Leistungen im Hufschmiedkurs und in einer Rekrutenschule aufweisen, sehen wir die Möglichkeit der Ernennung zum Gefreiten vor und für diejenigen Gefreiten, welche in mindestens einem Militärhufschmiedkurse mit Erfolg als Beschlaglehrer gewirkt nahen, die Beförderung zum Unteroffizier. Die näheren Bedingungen zur Beförderung wären nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Beförderungsverordnung festzustellen.

h. M i l i t ä r i s c h e r V o r u n t e r r ich t und V o r t u r n k u r s e .

Bis auf den heutigen Tag ist der durch die Militärorganisation von 1874 gesetzlich vorgeschriebene militärische Vorunterricht für die der Schule entlassene männliche Jugend, für welchen die Kantone zu sorgen haben, nicht durchgeführt. Die Kantone, welchen unser Militärdepartement schon im Jahre 1883 einen bezüglichen Verordnungsentwurf mit einem einläßlichen Memorial der eidgenössischen Turnkommission zur Begutachtung zugestellt hatte, erblickten in der Durchführung dieses Entwurfes zu viele Schwierigkeiten und vertraten den Standpunkt, daß der Bund die Kosten für den Vorunterricht III. Stufe zu übernehmen habe. Diese Auffassung der Kantone verhinderte die Vollziehung der betreffenden Bestimmung des Art. 81 der Militärorganisation.

Nun gelangte, um dem Art. 81 zum Durchbruche zu verhelfen und den Beweis zu leisten, daß der darin niedergelegte Gedanke lebenskräftig sei, auf die Initiative der Offiziersgesellschaften von Zürich und Winterthur der militärische Vorunterricht III. Stufe auf freiwilligem Wege zur probeweisen Einführung. Die Versuche bewährten sich über Erwarten günstig, dem Beispiele der Zürcher folgten Offiziere und Lehrer anderer Kantone. Aber dem raschen Aufschwung des Unterrichts drohte ein jäher Niedergang. Nach dem Wortlaut des Art. 81 der Militärorganisation, wonach vom Bunde für die zwei ältesten Jahrgänge auch Schießübungen veranstaltet werden können, übernahm der Bund anfanglich nur die mit dem Schießunterricht verbundenen Kosten. Für die Deckung der übrigen Kosten der Kurse (für Verwaltung, Lehrmittel, Turngeräte, Honorierung des Lehrpersonals etc.) hatten die Beiträge der Kantone, Gemeinden, Offiziersgesellschaften und freiwillige Leistungen aufzukommen. Diese
Quellen versiegten meistenteils bald wieder und so blieb, um den Unterricht nicht völlig eingehen zu lassen, kein anderer Ausweg übrig, als daß der Bund alle Kosten, soweit sie nicht in anerkennenswerter Weise durch Bei-

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träge einzelner Kantone (namentlich Zürich) und Gemeinden (Stadt Bern) zum Teile noch bestritten werden, übernahm. Damit war die weitere und auch rasch zunehmende Entwicklung des Unterrichts gesichert. Die gesetzgebenden Räte haben dann auch auf unsere Erörterungen und Begründungen in den Geschäftsberichten und Budgetbotschaften seit mehreren Jahren unsere jeweiligen Kreditbegehren widerspruchslos bewilligt und damit die Fortsetzung und weitere Entwicklung des Vorunterrichts ermöglicht. Im Jahre .1884 betrug die Zahl der Vorunterrichtsschüler 600, im Jahre 1890 hatte sich diese Zahl verdreifacht, im Jahre 1894 stieg sie auf über 5000, im Jahre 1895 auf 6900 an und der Unterricht verbreitete sich im letzten Jahre auf die Kantone Zürich, Bern, Luzern (Stadt), Basel, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Aargau, Thurgau und Graubünden (Davos). In einzelnen dieser Kantone dehnte er sich liber das ganze Kantonsgebiet aus, in ändern beschränkt er sich noch auf einzelne größere Ortschaften oder Landesteile. Mit der ·erfreulichen Zunahme der Kurse und der Schüler stieg auch der Kredit von Jahr zu Jahr und erreichte im Jahre 1896 eine Höhe von Fr. 129,000. Von diesem Betrage werden etwas über Fr. 100,000 auf den militärischen Vorunterricht verwendet, der Rest ist für die Vorturnkurse des schweizerischen Turnvereins, des schweizerischen Grütliturnvereins, für die Kosten der schweizerischen Turnlehrerbildungskurse, für kantonale Turnlehrerkurse und Lehrerturnvereine, für turnerische Expertisen und Missionen, für die Arbeiten der eidgenössischen Turnkommission etc. bestimmt.

Nachdem infolge der Abstimmung vom 3. November 1895 die allgemeine Durchführung des militärischen Jugendunterrichts wieder in die Ferne gerückt ist, bleibt nichts anderes übrig, als auf dem betretenen Wege der Freiwilligkeit fortzuschreiten und dadurch den Boden für eine spätere gesetzliche Regulierung dieses wichtigen Zweiges der militärischen Ausbildung vorzubereiten.

Die große Bedeutung des militärischen Jugendunterrichts für einen Milizstaat und dessen Notwendigkeit für die Ausbildung der Armee ist in der Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1874 zur Militärorganisation in treffenden Worten nachgewiesen und begründet worden. Diese Botschaft konstatiert, daß bei dem jetzigen System der Rekrutenunterricht darauf angewiesen ist, dem
zwanzigjährigen jungen Manne Fertigkeiten und Kenntnisse beizubringen, die in das Gebiet der frühesten Jugenderziehung gehören, und sagt hierüber : ,,Was alles hierher gehört, soll auch auf dieser Stufe recht gelernt werden. Es ließen sich viel plausiblere Gründe dafür anbringen, mit dem 20. Jahre erst den Unterricht im Schreiben

128 und Rechnen, statt denjenigen im Stehen und Gehen zu beginnen.

Die demütigende Zumutung, die der Rekrutenunterricht an den jungen Mann stellt, fällt für den Knaben dahin, der unbewußt mit vielfach besserem Erfolge das Ziel erreicht, welches dem Rekruten im Gefühle seiner pädagogischen Mißhandlung versagt ist. Das heutige System der militärischen Bildung war für die Zeiten ganz angemessen, in denen die Jugend überhaupt nichts lernte ; seitdem man aber hiervon abgegangen, ist es ein unverzeihlicher Mißgriff, die Erziehung zum Bürger mit den frühesten Kinderjahren zu beginnen und den Anfang der Erziehung zum Wehrmanne auf das 20. Jahr zu verlegen. Das Altertum hat in seinen schönsten Zeiten diese Trennung zwischen civiler und militärischer Bildung nicht gekannt und es hätte noch viel weniger begriffen, diese beiden Elemente der Zeit nach so weit auseinander zu legen. Es ist die große Aufgabe des Milizstaates, und darunter kann nur der republikanische Staat verstanden sein, jene verloren gegangene Einheit der Bildung in seiner Wehrverfassung wieder herzustellen. Nicht bloß werden wir auf diesem Wege unserer Jugend alle Fertigkeiten eines Rekruten mit Leichtigkeit beibringen, sondern es wird sich von selbst ein weiterer Vorteil ergeben, der bei der jetzigen Einrichtung in wesentlich geringerem Maße eintritt. Es kann unmöglich ausbleiben, daß der kriegerische Gesichtspunkt, der das Ziel des von uns geforderten Jugendunterrichts bildet, auch auf den gesamten übrigen Unterricht zurückwirkt und daß daraus eine Reihe von Erfolgen erwächst, an welche bei dem Rekrutenunterricht gar nicht gedacht werden darf. Darunter rechnen wir den Sinn für Ordnung, Pünktlichkeit und jene Disciplin, deren höchste Erscheinung nicht in dem blinden Gehorsam, sondern in der Einsicht zur Darstellung kommt, daß die großen Erfolge nur durch das Ganze und demnach durch die Unterordnung des Einzelnen erzielt werden."

Diese Sätze sind auch heute noch zutreffend. Der militärische Voruntericht ist in der That eine unentbehrliche Grundlage für das Milizsystem. Auch Rüstow sagte : ,,Ohne einen militärischen Vorunterricht müßte ich an der Zulänglichkeit des Milizsystems verzweifeln.a Aber nicht nur die Armee zieht aus dem Vorunterricht Nutzen, sondern es bildet derselbe ein Element zur Erhaltung und Mehrung der Volkskraft und
Volksgesundheit im allgemeinen. Er fördert die körperliche Entwicklung und Gewandtheit und bildet eine gesunde Ergänzung der einseitigen intellektuellen und beruflichen Bildung. Die Erkenntnis des hohen Wertes eines solchen Unterrichts hat demselben denn auch, trotz seiner Freiwilligkeit, eine rasche Verbreitung und große Beliebtheit verschafft.

129 Ein einziger Umstand hat dabei öfters Anlaß zu Aussetzungen gegeben, das ist die Abhaltung der Übungen an Sonntagen. Wir stehen nicht an, zu erklären, daß unserer Meinung nach der militärische Vorunterricht, sobald derselbe einmal gesetzlich eingeführt wird, in der Hauptsache an Werktagen abzuhalten und der Sonntag nur ausnahmsweise, z. B. für größere Marschübungen, ein bis zweimal während eines Kurses, in Anspruch zu nehmen sei.

Solange jedoch die Kurse auf dem Boden der Freiwilligkeit abgehalten werden, ist eine Durchführung derselben an Werktagen mit den größten Schwierigkeiten verbunden und giebt es auch kein rechtliches Mittel, die Abhaltung der Sonntagsübungen zu verbieten.

Übrigens lassen es sich die Kursleitungen angelegen sein, den begründeten Klagen gegen den Sonntägsunterricht so viel als möglich abzuhelfen. Bereits werden auch an verschiedenen Orten Versuche gemacht, die Übungen, wenigstens teilweise, auf die Wochentage zu verlegen.

Das früher herrschende Vorurteil, der militärische Vorunterricht sei nur in Städten durchführbar, ist durch die Thatsachen widerlegt worden. In mehreren Kantonen, namentlich Zürich, Bern, Aargâu erstreckt sich derselbe schon jetzt über rein ländliche Gebiete und hat sich daselbst eingebürgert.

Die patriotischen Bestrebungen der Männer, welche seit Jahren mit aufopfernder Hingebung dem freiwilligen militärischen Vorunterricht sich widmen und dadurch dessen dereinstige allgemeine Durchführung vorbereiten, verdienen die volle Anerkennung und Unterstützung der Behörden.

Wir benützen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. Mai 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lacheual.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Militärorganisation vom 13. November 1874.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 20, Alinea l, der Bundesverfassung und nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom

22. Mai 1896, beschließt: Die Militärorganisation vom 13. November 1874 erhält folgende Abänderungen und Ergänzungen :

A, Verwaltung.

Art. 1.

Der Bund errichtet und unterhält ein e i d g e n ö s s i s c h e s K a v a l l e r i e - R e m o n t e n d e p o t , dessen Verwaltung von dem Kommandanten des Kavallerie-Remontendepots geleitet wird.

Art. 2.

In dem eidgenössischen Kavallerie-Remontendepot werden die Kavallerie-Remontenpferde auf ihre künftige dienstliche und außerdienstliche Verwendung und auf die Arbeit in den Remontenkursen vorbereitet. Dem Kommandanten der Anstalt liegt ferner die Prüfung aller die Pferde eingeteilter Kavalleristen betreffenden Angelegenheiten ob.

131

Art. 3.

Die Verwaltung und innere Organisation des KavallerieRemontendepots und dessen Dienstbetrieb werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt. Der Bundesrat kann der Anstalt auch weitere, das Remontenwesen betreffende Aufgaben zuweisen.

Art. 4.

Der Kommandant, die Beamten und Angestellten des Kavallerie-Remontendepots stehen unter den Gesetzen und Reglementen, welche für die eidgenössischen Truppen gelten ; sie werden nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend die Besoldung der Militärbeamten besoldet.

Art. 5.

Der Bund errichtet und unterhält eine eidgenössische M i l i t ä r - R e i t a n s t a l t , welche unter dem Kommandanten der Militär-Reitanstalt steht.

Art, 6.

Der Militär-Reitanstalt liegt ob : a. In F r i e d e n s z e i t e n : 1. der Ankauf, die Dressur, der Verkauf und die Vermietung von Offiziersreitpferden und Artilleriepferden ; die Berittenmachung von Offizieren und die Abgabe von Pferden in Instruktionskurse ; 2. die Erteilung des Reitunterdchtes, welcher nicht den Specialwaffen und besonderen Kursen zugewiesen ist; die Förderung des Reitwesens durch Abhaltung von Reitkursen für Offiziere verschiedener Truppengattungen ; 3. die Förderung von freiwilligen, außerdienstlichen Militärreitkursen.

132 ö. In K r i e g s z e i t e n : 1. die Abgabe von abgerichteten Reitpferden an Offiziere; 2. die Errichtung eines Pferdedepots behufs Abrichtung von Ersatzreitpferden für die Feldarmee.

Art. 7.

Die Verwaltung und Organisation, sowie der Dienstbetrieb der Militär-Reitanstalt wird durch bundesrätliche Verordnung geregelt. Der Bundesrat kann der Anstalt auch weitere, im Interesse der Heeresverwaltung oder der Landespferdezucht liegende Aufgaben übertragen.

Art. 8.

Der Kommandant, die Beamten und Angestellten der Militär-Reitanstalt stehen unter den Gesetzen und Reglementen, welche für die eidgenössischen Truppen gelten.

Sie werden nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend die Besoldung der Militärbeamten besoldet.

B. Unterricht.

Art. 9.

Außer den regelmäßigen jährlichen Schulen können in allen Truppengattungen, sowie für die höheren Stäbe nach Bedürfnis noch specielle Fachkurse und taktische Kurse (Specialschulen) angeordnet werden. Die Abhaltung und die Dauer dieser Kurse wird jeweilen durch den jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 10.

Die zur weitern Ausbildung des Generalstabes (Art. 97, 98, 99 und 100 der Militärorganisation), sowie die zur Ausbildung der Offiziere des Territorial- und Etappendienstes und des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes erforderlichen Kurse werden nach Bedürfnis abgehalten.

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Art. 11.

Alljährlich findet nach einem vierjährigen Turnus ein Unterrichtskurs für die höheren Offiziere eines Armeecorps unter der Leitung des betreffenden Armeecorpskommandanten statt.

Art. 12.

Für die neu ernannten Stabsoffiziere der Infanterie wird alljährlich ein Schießkurs abgehalten.

In diese Kurse können auch Stabsoffiziere anderer Truppengattungen einberufen werden.

Art, 13.

Die Kurse für neu auszubildende Stabssekretäre, sowie die Stabssekretär-Wiederholungskurse werden nach Bedürfnis abgehalten.

Diese Kurse sind der Leitung der Centralschulen unterstellt.

Art. 14.

Die Ausbildung der in den Rekrutenschulen und Wiederholungskursen für den Unteroffiziersdienst ausgezogenen Soldaten der I n f a n t e r i e zu Unteroffizieren erfolgt in besonderen U n t e r o f f i z i e r s c h u l e n , welche jährlich in den Divisionskreisen abgehalten werden.

Diese Unteroffizierschulen treten an die Stelle der in Art. 105 der Militärorganisation vom 13. November 1874 vorgesehenen Schießschulen für Unteroffiziere.

Art. 15.

Der in Art. 81, Lemma 2, der Militärorganisation vom 13. November 1874 vorgesehene Turnunterricht der Lehrerrekruten in den Rekrutenschuleu wird aufgehoben.

Die Lehrerrekruten bestehen ihre Rekrutenschule wie die übrigen Infanterierekruten in ihren Divisionskreisen und

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,,

werden in dem auf die Rekrutenschule folgenden Jahre zu einem Turnkurse in der Dauer von 16 Tagen einberufen, der ihnen als Wiederholungskurs angerechnet wird.

Mit dem Turnunterricht dieses Kurses wird auch ein angemessener militärischer Unterricht verbunden.

Art. 16.

Die Cadres der G e n i e - R e k r u t e n s c h u l e n werden 8 Tage vor dem Einrücken der Rekruten zu einem Cadrevorkur?e einberufen.

Art. 17.

Die Ausbildung der zum Unteroffiziersdienst ausgezogenen Gefreiten oder Soldaten des G e n i e s zu Unteroffizieren erfolgt in einer U n t e r o f f i z i e r s c h u l e , welche die Dauer von 28 Tagen hat.

Art. 18.

Der Art. 125 der Militärorganisation erhält folgende Fassung : Die R e k r u t e n s c h u l e n für die S a n i t ä t s t r u p p e n haben eine Dauer von 46 Tagen.

Die für die Ernennung zum Krankenwärter vorgeschlagenen Krankenträger haben nach der Rekrutensehule einen drei Wochen dauernden K u r s in e i n e m S p i t a l e behufs ihrer praktischen Ausbildung durchzumachen.

Art. 19.

Der Art. 126 der Militärorganisation erhält folgende Fassung : Die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen K r a n k e n w ä r t e r haben vor ihrer Ernennung eine U n t e r o f f i z i e r s c h u l e von 28 Tagen zu bestehen.

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Art. 20.

Der Art. 127 der Militärorganisation erhält folgende Fassung : Die M e d i z i n e r und P h a r m a c e u t e n haben vorerst die Rekrutenschule derjenigen Truppengattung zu bestehen, zu welcher sie rekrutiert worden sind. Nach bestandener propädeutischer Prüfung haben sie während der akademischen Ferien eine Sanitäts-Unteroffizierschule zu bestehen.

Nach Erlangung des eidgenössischen Diploms (Art. 46 der Militärorganisation) haben sie die Offizierbildungsschule von 37 Tagen zu bestehen.

Von den Apothekern sollen nicht mehr zur Sanitätstruppe rekrutiert werden, als dem voraussichtlichen Bedarfe an Militärapothekern entspricht.

Während ihrer Studienzeit haben die Mediziner und Pharmaceuten diejenigen Wiederholungskurse ihrer Truppengattung mitzumachen, welche in die akademischen Ferien fallen.

Art. 21.

Der Art. 128 der Militärorganisation erhält folgende Fassung : Die Oberlieutenants der Sanität (Ärzte) haben vor ihrer Beförderung zum Hauptmann einen Operationskurs von 20 Tagen zu bestehen.

Für die Beförderung zum Major der Sanität ist das Bestehen einer Centralschule II Vorbedingung.

Für Stabsoffiziere der Sanität werden nach Bedürfnis Stabsoffizierskurse abgehalten.

Art. 22.

Der Art. 129 der Militärorganisation erhält folgende Fassung : Jede Ambulanz des Auszugs hat binnen 10 Jahren wenigstens 3 Wiederholungskurse zu bestehen.

136

Das Personal der im Wiederholungskursjahre der betreffenden Division dienstfreien Ambulanzen ist an Stelle des Wiederholungskurses zum Cadredieust in den Schulen zu verwenden.

In die Wiederholungskurse der Ambulanzen kann ein Teil des Truppensanitätspersonals der betreffenden Division mit einberufen werden, statt in den Wiederholungskurs der Truppeneinheit.

In der Landwehr haben die Ambulanzen, Transportkolonnen und Sanitätszüge 2 Wiederholungskurse zu bestehen.

Art. 23.

Die V e t e r i n ä r e haben die Rekrutenschule derjenigen Truppengattung zu bestehen, zu welcher sie rekrutiert worden sind. Während ihrer Studienzeit haben sie diejenigen Wieder- · holungskurse ihrer Truppengattung mitzumachen, welche in die Ferien fallen.

Die Veterinäre sind in der Regel zur Artillerie (Train) oder Kavallerie zu rekrutieren.

Art. 24.

Nach Erlangung des eidgenössischen Diploms für Tierärzte haben die Veterinäre eine unter der Leitung des Oberpferdearztes stehende V e t e r i n ä r - O f f i z i e r b i l d u n g s s c h u le in der Dauer von 7 Wochen zu bestehen. Diese Schule kann nur von solchen diplomierten Veterinären besucht werden, welche eine Kavallerie- oder Artillerierekrutenschule vollständig durchgemacht haben.

Art. 25.

Außer dem regelmäßigen Dienst mit der Truppe, welcher er zugeteilt ist, hat jeder Veterinäroffizier während seiner Dienstzeit im Auszug mindestens einen speciellen Wiederholungskurs für Truppen-, beziehungsweise Stabspferdeärzte in der Dauer von 2 Wochen zu bestehen.

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Art. 26.

Die H u f s c h m i e d e r e k r u t e n werden nach geleistetem Ausweis über genügende Vorkenntnisse in eine Rekrutenschule der Kavallerie oder Artillerie (Train) einberufen.

Ihre fach technische Ausbildung erhalten die M i l i t ä r h u f s c h m i e d e nach bestandener Rekrutenschule in speciellen Schulen (Hufschmiedkursen), welche unter der Leitung des Oberpferdearztes stehen und eine Dauer von 8 Wochen haben.

Art. 27.

Während der Dienstzeit im Auszug hat jeder Militärhufschmied außer den Wiederholungskursen seiner Truppeneinheit einen f a c h t e c h n i s c h e n W i e d e r h o l u n g s k u r s von 2 Wochen mitzumachen.

Art. 28.

Im Einverständnis mit den zuständigen Truppeneinheitskommandanten werden vom Oberpferdearzt geeignete Militärhufschmiede zu Gefreiten und Unteroffizieren ernannt.

Art. 29.

Bei sämtlichen für die Instruktion in diesem Gesetze vorgesehenen Übungszeiten sind die Einrückungs- und Entlassungstage nicht Inbegriffen (Art. 86 der Militärorganisation vom 13. November 1874).

Art. 30.

Der Bund unterstützt die von den Kantonen, Gemeinden oder auf dem Wege der Privatinitiative veranstalteten m i l i t ä r i s c h e n V o r u n t e r r i c h t s k u r s e für Jünglinge vom Austritt aus der Schule bis zum 20. Altersjahr (Art. 81 der Militärorganisation) durch die Übernahme der Ausrüstung und durch Leistung von Beiträgen an die Kosten dieser Kurse.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

10

138 Über die Verwendung dieser Beiträge, sowie über den Gang und die Ergebnisse dieses Unterrichts erstatten die Kursleitungen jährlich Bericht an das Militärdepartement, welchem die allgemeine Überwachung dieser Kurse zusteht.

Der Bund versichert auf Rechnung der Militärunfallversicherung die Lehrer und Schüler des militärischen Vorunterrichts für Jünglinge vom Austritte aus der Schule bis zum 20. Altersjahre gegen Unfälle, welche ihnen während dieses Unterrichts zustoßen.

Art. 31.

Durch das gegenwärtige Bundesgesetz werden alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen der Militärorganisation vom 13. November 1874 aufgehoben.

Art. 32.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Kredite für Kriegsmaterialanschaffungen für das Jahr 1897.

(Vom 22. Mai 1896.)

Tit.

Wir beehren uns hiermit, Ihnen das Materialbudget für das Jahr 1897 zur Genehmigung vorzulegen.

Den Betrag desselben werden wir, wie üblich, seiner Zeit im Gesamtbudget einschalten.

D. II. D. Bekleidung.

i. Gradabzeichen und Auszeichnungen: a. Metallene und wollene Litzen für Gradabzeichen der Unteroffiziere Fr. 7,000 b. Auszeichnungen für gute Schützen, Richtkanoniere, Distanzenschätzer und Meldereiter 4,000 c. Aufschlagtücher ,, 1,000 d. Entschädigungen an die Kantone für Ersatz und Austausch von Garniturstücken und Auszeichnungen aller Art ,, 3,000 Übertrag

Fr.

15,000

Fr.

15,000

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Militärorganisation vom 13. November 1874. (Vom 22. Mai 1896.)

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Bundesblatt

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1896

Date Data Seite

105-139

Page Pagina Ref. No

10 017 442

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