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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Paradiso nach Lugano und Molino nuovo, sowie von Lugano nach Cassarate und Castagnola.

(Vom 6. November 1896.)

Tit.

In Art. 15 der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Paradiso nach Lugano und Molino nuovo, sowie von Lugano nach Cassarate und Castagnola, vom 26. Juni 1891 (E. A. S. n. F. XI, 391 ff.), wird die Bahnverwaltung verpflichtet, Kinder vom dritten bis zum zurückgelegten zehnten Altersjahre zur Hälfte der Taxen zu befördern.

Mittelst Eingabe vom 3. Juni abhin stellte der Verwaltungsrat der Luganeser Tramwaygesellschaft das Gesuch, es möchte diese Vorschrift aus der Konzession entfernt werden. Da die Gesellschaft statt der Taxen von 15 und 25 Cts., wozu sie berechtigt wäre, nur eine solche von 10 Cts. erhebe, so könne ihr nicht wohl zugemutet werden, für Kinder noch u n t e r diesen geringen Ansatz zu gehen und denselben halbe ßillete zu 5 Cts. abzugeben. Übrigens werde die Gesellschaft demnächst, soweit es sich wenigstens um schulpflichtige Kinder handle, durch Ausgabe besonders billiger Abonnemente eine Begünstigung gegenüber Erwachsenen eintreten lassen.

Der Staatsrat des Kantons Tessin, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte sich in seinem Sehreiben vom 2. Juli gegen die Konzessionsänderung, indem er davon ausging, daß es nicht gerechtfertigt sei, daß Kinder dieselbe Taxe bezahlen sollen wie Erwachsene. Er erklärte sich indessen bereit, auf die Angelegenheit zurückzukommen, wenn die in Aussicht gestellten Begünstigungen für Schulkinder in Kraft getreten sein würden.

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Am 13. September faßte dann der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft den Beschluß, sämtlichen Schillern der Schulen Luganos (Lyceum, Gymnasium, Gemeindeschulen und Privatlehranatalten) Abonnementshefte mit 100 Billeten zum Preise von Fr. 5 abzugeben, so daß die einzelne Fahrt auf 5 Cts. zu stehen kommt.

In seiner nochmaligen Vernehmlassung vom 25. September gab der Staatsrat seine Zustimmung zu der Konzessionsänderung, jedoch unter der Bedingung, daß die Taxe für jede Fahrt nie höher als 10 Cts. angesetzt und daß überhaupt allen Kindern, nicht nur den Schülern, die erwähnte Abonnementsbegünstigung gewährt werde.

Wir sind aber der Ansicht, daß auf diese Bedingungen nicht eingetreten werden könne. Denn einerseits verdient das Entgegenkommen, welches die Tramwaygesellschaft den Schülern in so weitgehendem Maße erwiesen hat, nicht, daß sie nun für alle Zeit von einer nach der Konzession zulässigen Erhöhung der gegenwärtig, d. h. im ersten Betriebsjahre erhobenen, Taxen gehindert werde, und anderseits kommt die Abonnementsbegünstigung den noch nicht schulpflichtigen Kindern -- soweit für solche überhaupt das Bedürfnis vorhanden sein sollte -- ebenfalls zu, da für den Bezug der Abonnementshefte zu Fr. 5 kein Ausweis einer Schulanstalt verlangt wird.

Dazu kommt, daß die Konzessionen für sämtliche städtischen Tramwaylinien (Basel, Bern, Genf, St. Gallen, Lausanne, Zürich), sowie für die Linie Vevey-Montreux- Chilien die Vorschrift der Abgabe halber Billete an Kinder nicht enthalten und daß durch Bundesbeschluß vom 13. April 1894 (B. A. S. n. F. XIII, 83) auch die Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise in dieser Beziehung den städtischen Tramwaylinien gleichgestellt wurde. Dieselben Voraussetzungen treffen aber auch bei der Straßenbahn in Lugano zu.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Besehlußentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommene» Hochachtung.

B e r n , den 6. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

535 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Paradiso nach Lugano und Molino nuovo, sowie von Lugano nach Cassarate und Castagnola.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Società Luganese delle tram vie elettriche vom 3. Juni 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1896, beschließt: 1. In Art. 15, 3. Alinea, der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Paradiso nach Lugano und Molino nuovo, sowie von Lugano nach Cassarate und Castagnola, vom 26. Juni 1891 (E. A. S. n. F. XI, 391 ff.), werden die Worte ,,und für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe" gestrichen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Paradiso nach Lugano und Molino nuovo, sowie von Lugano nach Cassarate und Castagnola. (Vom 6. November 1896.)

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1896

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11.11.1896

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