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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell A.-Rh. für die Verbauung und Korrektion des Gstalden bâches bei Heiden.

(Vom 24. November 1896.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh. hat mit Schreiben vom 10. August 1896 zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches bei Heiden eingereicht und diesem Gesuche eine vollständige technische Vorlage, bestehend aus Plan, Längen- und Querprofilen, Detailzeichnungen, technischem Bericht nebst Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 145,000, beigegeben.

Hierzu ist folgendes zu bemerken : Mit Schreiben vom 29. Juli 1895 hatte die Regierung unserm Departement des Innern mitgeteilt, daß am 26. gleichen Monats abends über die Gemeinde Heiden ein heftiges Gewitter mit wolkenbruchähnlichen Regengüssen sich entladen und bedeutenden Schaden angerichtet habe. Der Gstaldenbach, welcher unweit der Straßengabelung Rehetobel-Heiden-Oberegg entspringe, sei sehr stark angeschwollen, so daß das Wasser über die Ufer trat und Häuser und bebautes Land beschädigte.

Indem die Regierung noch den Wunsch der Gemeinde Heiden übermittelte, daß das eidgenössische Oberbau-Inspektorat bald-

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möglichst eine Besichtigung des Gebietes des Gstaldenbaches, sowie auch des Mattenbaches vornehmen möchte, wurde demselben der diesbezügliche Auftrag erteilt und fand solche am 7. August statt.

Unterm 17. September 1895 meldete nun die Regierung von Appenzell A.-Rh. ein Verbauungsprojekt an, welches approximativ auf Fr. 80,000 bis Fr. 100,000 geschätzt wurde, und suchte um Zusicherung eines Bundesbeitrages, sowie Bewilligung zu sofortiger Anhandnahme der dringendsten Arbeiten nach, worauf wir am 1. Oktober 1895 erwidert haben, daß wir 1. für die am Gstaldenbach bei Heiden auszuführenden Verbauungsarbeiten einen Bundesbeitrag von 50 °/o der effektiven Kosten bis zum Maximum von Fr. 50,000 in Aussicht genommen haben; 2. daß wir die baldige Einsendung des bezüglichen Korrektionsund Verbauungsprojektes gewärtigen, dessen Genehmigung wir uns vorbehalten, und 3. daß wir die Bewilligung zur sofortigen Inangriffnahme der dringendsten Arbeiten erteilen und die Versicherung geben, daß dieselben von der Subvention nicht ausgeschlossen werden sollen, insofern sie solid und gut und in solcher Weise erstellt werden, daß sie als Bestandteil einer rationellen Korrektion und Verbauung des Gstaldenbaches angenommen werden können.

Zu der Beschreibung des Projektes selbst übergehend, ist vor allem aus zu bemerken, daß der Gstaldenbaeh auf der ganzen Länge von oberhalb Bissau bis zur Straßenbrücke beim Kohlplatz,, nämlich auf 962 m., solid eingewuhrt werden soll.

Als Normalprofil sind zwei verschiedene Typen gewählt worden;, im oberen Teil vertikale Seitenmauern von l,s m. Höhe, 4,o m.

Sohlenbreite und im unteren abgepflästerte Böschungen mit Anzug von 5 : 4 und 5 m. Sohlenbreite.

Nach den Aufzeichnungen der meteorologischen Station Heiden, fiel beim Hochgewitter vom 27. Juli 1895 folgende Regenmenge: in 10 Minuten . . . 50 mm., in 3 0 Minuten . . . 7 2 m m .

Beim oberen Profil wurde nun eine Wassermenge von 30 m8, beim unteren eine solche von 40 m 8 angenommen, was, bei einem Einzugsgebiete von 3,o km 2 und 5,7 km 2 , 10 m 3 und 7 m 8 pro Quadratkilometer und Sekunde ausmacht. Bei bordvollem Profil könnten oben 72 m3, unten 100 m 8 abfließen.

Das Längenprofil sieht Gefalle von 1,6 bis 2,o °/o vor, wobei 2 Sohlenversicherungen von 1,76 m. Höhe angenommen wurden.

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Was das Tracé des neuen Bachlaufes anbelangt, so wurde dasselbe möglichst gestreckt projektiert, indem das gegenwärtige viel zu scharfe Krümmungen aufweist, als daß es im allgemeinen hätte beibehalten werden können.

Als Kunstbauten sind zwei Überbrückungen und ein eiserner Steg anzuführen.

Der Kostenvoranschlag weist folgende Posten auf: I. Erdarbeiten Fr. 13,809. 20 II. Ufermauern ,, . 52,490. -- III. Sohlenpflaster ,, 17,420. -- IV. Böschungspflaster ,, 2,520. -- V. Sohlversicherungen ,, 480. -- VI. Uferversicherungen ,, 1,200. -- VII. Brücken-Durchlässe und Wegkorrektionen ,, 4,267. 90 VIII. Verlegung des Sägekanals ,, 4,098. 25 IX. Projektierung und Bauleitung ,, 8,500. -- X. Verschiedenes und Unvorhergesehenes. . ,, 5,214. 65 Total Fr. 110,000. -- Hierzu kommen noch : 1. Für Mehrkosten der Geradlegung zweier Strecken (Variante I und III) . . . . ,, 27,800. -- 2. Für Bodenerwerb ,, 3,890. -- 3. Erhöhung des Unvorhergesehenen auf cirka 7% ,, 3,310. Total

Fr. 145,000. --

Unser Oberbauinspektorat hat das vorliegende Projekt geprüft und ist mit den Anträgen des Herrn Kantonsingenieurs Zweifel, daß möglichste Geradlegung des Bachlaufes vorgenommen werde, vollkommen einverstanden. Im fernem findet dasselbe, daß für das unterste Stück des Kanals, auf 250 m. Länge, ebenfalls Sohlenpflaster vorgesehen werden sollte, da das Gefalle dort noch zu bedeutend ist, als daß die Sohle daselbst unbefestigt gelassen werden könnte.

Die Kosten hierfür sind zu rund Fr. 10,000 angeschlagen, so daß der Gesamtdevis auf Fr. 155,000 zu stehen käme.

Die Frage, ob diese Arbeiten vom Bunde subventioniert werden können, ist ohne Zweifel bejahend zu beantworten, handelt es sich doch hier um ein wesentliches öffentliches Interesse, nämlich den Flecken Bissau bei Heiden und das umliegende Kulturland vor weiteren Verwüstungen, wie die durch das letzte Hochgewitter entstandenen, bleibend zu schützen.

688 Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so nehmen wir an, daß hier 50 % bewilligt werden, indem die Kosten dieser Verbauung uod Korrektion der Gemeinde Heiden, welche später auch noch die Verbauung des obersten Gebietes, sowie einer Strecke des unmittelbar unterhalb der gegenwärtigen Korrektion befindlichen Bachlaufes und endlich die Verbauung des obersten Teiles des Mattenbaches durchzuführen hat, zu beschwerlich fallen müßten, vorausgesetzt, der Eanton helfe auch überall nach Kräften mit. Die so notwendigen Arbeiten würden daher unterbleiben, wenn der Bund in diesem Falle nicht ausnahmsweise und kräftigst unterstützend eingreift.

Was endlich die Bauzeit und das Jahresmaximum anbelangt, so glauben wir solche zu 3 Jahre und letzteres zu Fr. 30,000 ansetzen zu sollen, wobei die erste Anzahlung in das Jahr 1897 fallen würde.

Bezüglich allfälliger Aufforstungen im obern Bachgebiete ist zu bemerken, daß wir der Ansicht sind, daß solche mit der Verbauung der obern Strecke auszuführen sind, welche Arbeiten jedenfalls in Kürze ebenfalls an Hand genommen werden müssen.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den hier nachfolgenden Beschlußenlwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen, und benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell A.-Rh. für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches bei Heiden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Appenzeil A.-Rh. vom 10. August 1896, einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1896; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Appenzell A.-Rh. wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches bei Heiden zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 77,500, als 50 °/o der erhöhten Voranschlagssumme von Fr. 155,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden 3 Jahre gerechnet, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Bnndesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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690 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregieruog eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1897 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters, dagegen sind dahier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe),, auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die plangemäße Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Der Kanton Appenzell A.-Rh. wird eingeladen,, für Verbau ungen und Aufforstungen im obern Gebiete des Gstaldenbaches ein Projekt einzureichen, desgleichen auch ein Korrektionsprojekt für die untere Strecke bis zur Kantonsgrenze von St. Gallen.

Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Appenzell A.-Rh.

die Ausführung dieser Verbauungen gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Appenzell A.-Rh. zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist ' mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Appenzell A.-Rh. für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches bei Heiden. (Vom 24. November 1896.)

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25.11.1896

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