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Bundesgesetz betreffend

die Gewährleistung beim Viehhandel.

(Vom 25. März 1896.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 64 der Bundesverfassung ; im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts, Art. 890; nach Einsieht der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1894, beschließt: Art. 1. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht betreffend die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 243 ff.) werden ergänzt durch die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 2. Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Gewährspflicht des Verkäufers wegen Mängel der Kaufsache oder wegen zugesicherter Eigenschaften nur insoweit, als der Verkäufer dem Käufer die Gewährleistung schriftlich versprochen hat (Art. 243 und 245).

Art. 3. Ist in dem schriftlichen Gewährsversprechen die Garantiezeit nicht festgesetzt worden, so beträgt dieselbe

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neun Tage. Sie beginnt mit dem Tage nach der Übergabe oder nach dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer mit der Empfangnahme in Verzug gekommen ist (Art. 243).

Diese Frist gilt nicht bei der Gewährspflicht für Trächtigkeit.

Art. 4. Der Verkäufer haftet aus der Gewährleistung dem Käufer nur dann, wenn der Mangel der Kaufsache vor Ablauf der Gewährszeit dem Verkäufer angezeigt und spätestens innert 48 Stunden nach Ablauf derselben gehörig festgestellt wird.

Eine spätere Anzeige ist auch dann nicht wirksam, wenn der Mangel erst nach Ablauf der Gewährszeit erkannt werden konnte (Art. 246).

Art. 5. Bei arglistiger Verschweigung der Gewährsmängel, sowie bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer finden die durch dieses Gesetz aufgestellten Beschränkungen der Gewährleistung keine Anwendung (Art. 244 und 247).

Art. 6. Durch dieses Gesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts, sowie das Konkordat vom 5. August 1852 über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel aufgehoben.

Art. 7. Der Bundesrat ist beauftragt, in Gemäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschldsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. März 1896.

Der Präsident: Stockmar.

Der Protokollführer: Ringier.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. März 1896.

Der Präsident: Jordan-Martin.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen..

B e r n , den 31. März 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:; Bingier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 1. April 1896.

Ablauf der Referendumsfrist : 30. Juni 1896.

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Bundesgesetz betreffend die Gewährleistung beim Viehhandel. (Vom 25. März 1896.)

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01.04.1896

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