788

#ST#

Bekanntmachungen von

Départements und ändern Verwaltungsstellen les Bundes Vereinbarung betreffend

die Beitragsleistung an die Bürgerbibliothek Luzern.

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung einer schweizerischen Landes bibliothek vom 28. Juni 1894 (A. S. n. F. XIV, 435), hat auf den Antrag seines Departements des Innern mit der Korporations-GüterVerwaltung in Luzern bezüglich der Bürgerbibliothek Luzern folgende Vereinbarung abgeschlossen : Art. 1. Die Bürgerbibliothek Luzern wird in Bezug auf die Helvetica", welche die Zeit vor dem neuen Bunde betreffen und welche vor 1848 erschienen sind, als Sammelstelle bezeichnet. Die seit 1848 erschienenen und erscheinenden Publikationen, welche sich auf die Zeit vor dem neuen Bund beziehen, sollen ebenfalls der Bürgerbibliothek Luzern einverleibt werden (Art. 4, AI. l, des Bundesbeschlusses).

Art. 2. Zur Fortführung der Sammlung ihrer die frühere Zeit beschlagenden ,,Helvetica" wird der Bürgerbibliothek Luzern aus dem Jahreskredit der schweizerischen Landesbibliothek ein jährlicher Bundesbeitrag von Fr. 2000 bis Fr. 5000 gewährt. (Art. 4, AI. 2, und Art. 9 des Bundesbeschlusses.)

Die definitive Höhe des Beitrages wird jedes Jahr im Dezember für das folgende Jahr vom Departement des Innern festgestellt.

789

Art. 3. Der Bund erhält in der Kommission der Bürgerbibliothek eine Vertretung von zwei Mitglieder auf sieben. Die Kompetenzen dieser Kommission werden durch ein Reglement bestimmt.

Art. 4. Die Benützung der in der Bürgerbibliothek vorhandenen Werke kann sowohl im Lesezimmer der Bibliothek selbst, als mittelst einer möglichst uneingeschränkten Aushingabe derselben geschehen.

Art. 5. Die Bürgerbibliothek Luzern hat auf den üblichen Termin hin der schweizerischen Bibliothekkommission zu Händen des Departements des Innern einen jährlichen Bericht einzusenden.

Art. 6. Für die der schweizerischen Landesbibliothek und der Bürgerbibliothek Luzern gemäß Art. 5, AI. l, des Bundesbeschlusses zugewiesene gemeinschaftliche Aufgabe der Erstellung und Fortführung eines Nachweisekatalogs über die in den öffentlichen Bibliotheken des Inlandes vorhandenen, die Zeit vor 1848 besehlagenden ,,Helvetica" wird aus der Bundeskasse ein besonderer Kredit angewiesen werden.

Art. 7. Die Bürgerbibliothek nebst dem sowohl aus dem Bundesbeitrag als aus den eigenen Krediten der Bibliothek entspringenden Zuwachs bleibt Eigentum der Korporationsgemeinde Luzern.

Art. 8. Der Bürgerbibliothek Luzern wird für Briefe und Sendungen dieselbe Portofreiheit zugesichert, wie die schweizerische Landesbibliothek sie genießt.

Art. 9. Die schweizerische Landesbibliothek und die Bürgerbibliothek Luzern sind angewiesen, sich gegenseitig bei Abgabe von Dubletten in erster Linie zu berücksichtigen.

Art. 10. Diese Vereinbarung tritt vorläufig auf die Dauer von drei Jahren in Kraft und das Departement des Innern ist mit der Vollziehung derselben beauftragt.

B e r n und L u z e r n , den 21. Januar 1896.

Namens des Schweiz. Bundesrates: Das eidgenössische Departement des Innern :

Namens der KorporationsVerwaltung :

E. Ruffy.

A. Gurdi.

Bundesblatt.

48. Jahrg. Bd. II.

52

790

Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-TJnteragenten während des L Quartals 1896.

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Rommel & Cie. in Basel: Herr Gammeter, Paul, in Burgdorf.

,, Blanchard, Alb., in Malleray.

,, Charmillot, Urbain, in Saignelégier.

A.ls Unteragenten sind angestellt worden: Von der Agentur Zwilchenbart in Basel ; Herr Amstalden, Jos., in Sarnen.

,, Hefti-Legler, Math., in Glarus.

v Altwegg, Theod., in Basel.

Von der Agentur H. Meiß in Zürich ; Herr Oswald, Karl, in Winterthur.

,, Hirter, J., in Bern.

,, Gähwiller, Alfred, in St. Gallen.

B e r n , Ende März 1896.

Schweizerisches Departement des Innern, Abteilung Auswanderungswesen.

791

Zolleinnahmen im Monat Februar 1896.

I. Hauptsächliche Mehreinnahmen.

Tarif Nr.

455 447 441 449 280 140 279 384 291 597 304 365 429 710 250 286 349 450 630 350 409 283 289

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Naturwein i n Fässern . . . .

Roh- und Krystallzucker, etc. .

Tabakblätter, roh, etc.

. . .

Zucker, geschnitten oder fein gepulvert Schienen, Stabeisen, etc.: feine Dimensionen Bretter, Latten, von Nadelholz .

Schienen, Stabeisen, Blech : grobe Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, etc Eisenwaren, gemeine, roh, etc.

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt · leichte .

.

Elektrische Kabel und umsponnene Leitungsdrähte . . . .

Petroleum Malz .

. .

Töpferwaren, feine . . .

Nicht genannte Maschinen . .

Jüsengußwaren, ganz grobe, rohe Hydraulischer Kalk . . . .

Bier in Fässern Wollkonfektion Homaucement Mais Eisenblech, unter 3 mm. Dicke, verbleit, etc Schmiedeisenwaren, ganz grobe, rohe Transport

(In Franken aufgerundet.)

Plusdifferenz 1896.

1895.

1896.

(In Franken aufgerundet,)

Fr.

Fr.

Fr.

218,722 163,307 84,390

352,297 193,911 109,871

133,575 30,604 25,481

14,605

39,260

24,655

20,686 17,186

42,423 34,669

21,737 17,483

17,329

33,304

15,975

5,695 29,352

21,531 44,977

15,836 15,625

147,025

158,368

11,343

1,209 64,194 22,025 10,968 17,488 5,191 1,107 19,520 33,106 2,049 1,628

12,328 75,191 32,198 21,004 27,388 14,022 9,591 27,336 40,589 9,309 8,585

11,119 10,997 10,173 10,036 9,900 8,831 8,484 7,816 7,483 7,260 6,957

13,340

20,176

6,836

5,538

11,829

6,591 424,797

792 Tarif Nr.

707 404 109 28Ü 459 294 351 596 426 603 359 114 448 124 546

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Muffcnröhren,

1896.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

424,797

2,006 56,717 24,948

7,868 62,578 30,087

5,862 5861 5,139

Schaumweine in Flaschen . .

Eisenwaren, feine, emailliert

5,348 3,835 1,805 2,639

10,082 8,3i4 6,162 6,883

4,734 4,479 4,357 4,244

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt: schwere . . . .

Cichorienwurzeln , getrocknete ;

52,416

56,242

3,826

2,219 2,339 13,754 2,048 88,429

5,930 5,780 17,036 5,175 91,538

3,711 3,441 3,282 3,127 3,109

2,011

5,084

3,073

10,489

13,374

2,885

3,673

6,434

2,761

1,260

3,862

2,602

10,143 2,537 5,703

1,174

12,732 5,069 8,184 2,409 3,544

2,589 2,532 2,481 2,409 2,370

8,960 1,496

11,268 3,630

2,308 2,134

Fensterglas, gewöhnliches . .

Eisenblech unter 3 mm. Dicke,

Bodenteppiche aus Wolle, feine Glaswaren aus halbgrünem Glas Zucker in Hüten, Platten, etc. .

Spiegelglas, unbelegt, von 18 dm'

171 169

Leisten zu Kabinen, verziert,

499

Baumwollgewebe, glatt, geköpert: roh, im Gewicht von 26 kg. und darüber per 100 m . . . .

245

Plusdifferenz 1896.

1895.

Transport Kanalisationsbe-

Leinengewebe von über 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert, etc. .

Spiegel- und Bilderrahmen, ver-

486 497 338 249 508

(In Franken aufgerundet.)

Baumwollgarne auf Spulen, etc.

Werkzeugmaschinen . . . .

Baumwollgewebe, bedruckt, über 7 kg. per 100 m2 Spinnerei- u. Zwirnereimaschinen Transport

508,113

793 Tarif Nr.

112 100 281 657 ! 115 200 479 163 ' 444 482 522 414 660 162 287 467 425 373 504 624 362 628 606 637

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Transport Flaschen aus gewöhnlichem, schwarzem, braunem, grünem Glas Blei- und Zinkweiß, nicht abgerieben .

.

.

Walzdraht, roh, von 5 -- 11 mm.

Dicke . . . .

Zuchtstiere Glaswaren ans gewöhnlichem farblosem Glas . . . .

Schuhwaren mit Ledersohle, aus anderen Geweben als Seide .

Druck-, Schreib- und Postpapier, etc. einfarbig Möbel, etc., aus gemeinen Holzarten : poliert Cigarren und Cigaretten . . .

Etiketten, Formulare, etc. . .

Bänder und Posamentierwaren aus Baumwolle .

.

Reis in geschälten Körnern . .

Jungvieh, ungeschaufelt . . .

Möbel, etc., aus gemeinen HolzEisengußwaren, feine . . . .

Leinöl, roh, in Pässern . . .

Katfeesurrogate aller Art, trocken Eier Baumwollgewebe , buntgewebt, über 7 kg. per 100 m2 . . .

Korsetten, baumwollene . . .

Briquettes Krawatten, seidene "Wollene Posamentierwaren . .

Putzmacherwaren Transport

(In Franken aufgerundet.)

Plusdifferenz 1896. ,

1895.

1896.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

508,113

800

2,876

2,076

378

2,410

2,032

2,574 7,750

4,699 9,700

2,025 1,950

2,348

4,262

1,914

2,037

3,921

1,884

3,445

5,194

1,749

3,415 1,437 3,532

5,075 8,046 5,141

1,660 1,609 1,609

2,640 3,754 1,716

4,216 5,302 3,264

1,576 1,548 1,548

1,222 2,123 1,012 1,745 590'

2,769 3,686 2,472 3,199 2,016

1,547 1,463 1,460 1,454 1,426

1,272 895 1,547 2,917 2,914 1,238

2,691 2,295 2,910 4,247 4,215 2,482

1,419 1,400 1,363 1,330 1,301 1,244 546,700

'

794 Tarif Nr.

715 625 421 389 704 355 10 133 541 589 366 514 432 709 423 285 134 501

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Transport Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandteile . . . .

Kleider, baumwollene . . . .

Honig . . . .

. . .

Fleischextrakt .

. .

Steinzeug-Fliesen, -Platten, roh Steinhauerarbeiten, etc., roh Dünger, aufgeschlossen . . .

Laubholz, gemeines, roh oder bloß beschlagen Packtuch aus Jute, unter 9 Fäden auf 5 mm. im Geviert . . .

Wollene Kammgarne, gebleicht, gefärbt: einfach oder dubliert Nicht genannte Mineral- und Teeröle Baumwollgewebe,gebleicht,bnntgewebt, etc.: gemustert . .

Sago und Tapioca, offen . . .

Töpferwaren, gemeine . . . .

Kaffee, r o h . . . .

Eisendraht, verbleit, verzinnt, etc . .

.

, Nadelholz, gemeines, roh oder bloß beschlagen . . .

Baumwollgewebe , glatt , geköpert: roh, im Gewichte von weniger als 6 kg. per 100 m", mit 20 und mehr Fäden auf 5 mm. im Geviert . . . .

Total der Mehreinnahmen

(In Franken aufgerundet.)

Plusdifferenz 1896.

1895.

1896.

(In Franken aufgerundet.)

Fr.

Fr.

Fr.

546,700

302 3,076 308 685 322 48 350

1,530 4,295 1,512 1,873 1,500 1,200 1,476

,228 ,219 ,204 ,188 ,178 ,152 ,126

231

1,356

1,125

429

1,533

1,104

589

1,677

1,088

239

1,318

1,079

6,322 127 323 3,664

7,397 1,198 1,380 4,715

1,075 1,071 1,057 1,051

1,700

2,742

1,042

437

1,460

1,023

1,500

2,508

1,008 566,718

795

II. Hauptsächliche Mindereinnahmen.

Tarif Nr.

Einnahmen.

Bezeichnung der Ware.

Ochsen Sohlenleder Schweine über 60 kg Nicht genannte Ledersorten . .

Branntwein, Cognac, Rum, etc.: in Fässern 460 Weingeist, Alkohol: in Pässern 658 Kühe, geschaufelt . .

570 Gewebe ans reiner Seide . . .

241 Eiserne Konstruktionen . . .

246 Stickmaschinen . . .

4036 Gemüse, konserviert, in Gefäßen von 5 kg. oder weniger . .

406 Hafer 664 Schweine bis und mit 60 kg. .

659 Rinder, geschaufelt . . .

714 Kurzwaren, gemeine, Schinuckgegenstände ausgenommen 181 Feld-, Wald- u. Gartengewächse, frische . . .

. . . .

223 Vorgearbeitete Bestandteile von Taschenuhren 427 Weichkäse . .

.

466 Speiseöle in Fässern, andere als Olivenöl 420 Gewürze 394 Obst, gedörrtes, etc.

661 Mastkälber über 60 kg.

...

386 Geflügel, getötetes . . .

480 Papier, mehrfarbiges ; Gold- und Silberpapier ; etc. . . .

711 Porzellan aller Art . .

369 Butter, gesotten, gesalzen . .

474 Seifen, gewöhnliche . . .

656 190 663 192 461

Transport

(In Franken aufgerundet.)

Minusdifferenz 1896.

1895.

1896.

(In Franken aufgerundet/

Fr.

Fr.

Fr.

59,115 14,557 27,960 15,133

49,065 5,255 19,082 6,470

10,050 9,302 8,878 8,663

10,206 110,996 10,782 5,631 4,189 4,233

2,790 103,641 5,821 755 645 908

7,416 7,355 4,961 4,876 3,544 3,325

3,716 14,242 9,852 4,914

631 11,193 '6,971 2,034

3,085 3,049 2,881 2,880

25,262

22,489

2,773

2,510

2,510

2,195 2,996

61 1,066

2,134 1,930

2,709 2,805 3,719 5,190 3,283

811 1,063 2,023 3,520 1,713

,898 ,742 ,696 ,670 ,570

13.606 2,965 1,596 5,505

12,092 1,506 212 4,123

,514 ,459 ,384 ,382 103,927

796 Tarif Nr.

I

708 292 367 415 84 396 239 368 202 488 493

Einnahmen.

(In Franken aufgerundet.)

Bezeichnung der Ware.

Transport Kanalisationsbestandteile aus Porzellan und feinem Steingut Eisenwaren , gemeine , abgeschliffen, etc Graupe, Gries, Grütze, etc. . .

Zündhölzer Trockenbeeren zurWeinbereitung Dampfkessel Butter, frisch Schuhwaren aus Kautschuk . .

Baumwolle, rohe . . .

Baumwollgarne, gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . .

1895.

1R96.

Fr.

Fr.

Minusdifferenz i

1896.

(In Franken aufgerundet.) ;

Fr.

103,927 1,460

168

1,292

10,164 12,254 17,762 1,628 14,748 1,235 3,716 3,548 2,548

8,927 11,025 16,692 484 13,616 115 2,600 2,440 1,469

,237 ,229 ,170 ,144 ,132 ,120 ,116 ,108 ,079

5,975

4,936

1,039

i !

116,593

Total der Mindereinnahmen

i

Rekapitulation.

Fr.

Mehreinnahmen pro Februar 1896, auf 89 TarifPositionen Mindereinnahmen pro Februar 1896, auf 38 TarifPositionen

Plusdifferenz 1896 Totaleinnahmen pro Februar 1896

116.593. -- 450,125. -- 3,434,390. 89 2,858,713. 88

1895

Faktische Mehreinnahme 1896 Totaleinnahmen vom 1. Januar bis 29. Febr. 1896 i, 28. ,,

566,718. --

1895

Totalmehreinnahme 1896

575,677. 01 6,427,743. 82 5,488,971. 44 ~938,772. 38

797

Bekanntmachung.

Es kommt öfters vor, daß Schreiben, welche an die schweizerische Gesandtschaft in Rom gerichtet sind, verspätet oder gar nicht bestellt werden, weil die in deutscher Sprache geschriebenen Adressen den italienischen Postbeamten unverständlich sind. Behufs sicherer Bestellung empfiehlt es sich daher, alle Sendungen an die schweizerische Gesandtschaft in Rom wenn möglich i t a l i e n i s c h oder doch wenigstens f r a n z ö s i s c h zu adressieren, also: Legalion de Suisse à Rome oder besser noch : Legazione Svizzera a Roma.

B e r n , den 31. März 1896.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Gemäß Bestimmung von Art. 3, Lemma l, der bundesrätlichen Verordnung vom 23. Oktober 1894 (A. S. n. F. XIV, 443) über die Abfertigung derjenigen Warensendungen, welche ihrer äußern Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden, hat das Zolldepartement in einem auf den 26. März 1896 in Kraft getretenen Anhang zu der erwähnten Verordnung die Tarazuschläge für die in der letztern nicht genannten Warengattungen festgestellt. Exemplare dieses Anhanges, sowie der Verordnung können bei den Zollgobietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf unentgeltlich bezogen werden.

B e r n , den 2. April

1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

798

Bekanntmachung o

betreffend

die Zollbehandlung von aus dem Auslande zurückkehrenden Waren schweizerischer Herkunft.

Infolge immerwährend vorkommender Anstände bei der Zollbehandlung sehen wir uns veranlaßt, aufmerksam zu machen, daß Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr nach dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, nur dann zollfrei abgefertigt werden können, wenn die diesfalls in Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895 enthaltenen Vorschriften erfüllt worden sind. Diese Verordnung kann gegen Einsendung von 50 Cts. per Exemplar bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Nun kommt es häufig vor, daß für Postsendungen, deren Inhalt angeblich aus Retourwaren bestanden haben soll, um Zollrückvergütung nachgesucht wird, nachdem dieselben in Ermanglung des vorgeschriebenen Nachweises ihres schweizerischen Ursprungs und weil ein diesfälliger Hinweis nicht einmal in den Begleitpapieren enthalten war, mit dem Einfuhrzoll belegt worden sind. Solche Reklamationen können ausnahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn der geforderte Ausweis über ihren schweizerischen Ursprung vorgelegt wird, und es sich überdies ergiebt, daß die Sendung zollamtlich revidiert und deren Inhalt mit den Angaben des Ursprungszeugnisses übereinstimmend befunden worden ist.

Dem Haridelsstaud wird daher in seinem eigenen Interesse empfohlen, bei Sendungen nach dem Auslande den Adressaten anzuweisen, im Falle der Rücksendung in den Begleitpapieren ausdrücklich zu bemerken, daß es sich um eine ,, R e t o u r s e n d u n g " handle. Diese Angabe wird bewirken, daß die Sendung zollamtlich revidiert wird und daß bei nachträglicher Beibringung des nach Vorschrift des oben erwähnten Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz ausgestellten Ursprungszeugnisses Zollrückvergütung bewilligt werden kann.

B e r n , den 30. März 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

799

Bekanntmachung betreffend

Trennung des Zollamtes Chiasso-Bahnhof in zwei Zollämter.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß das bisherige Hauptzollamt im Bahnhof Chiasso vom 1. April nächsthin an in zwei Hauptzollämter getrennt ist, das eine für die Abfertigung des gewöhnlichen Frachtverkehrs (petite vitesse), das andere für die Abfertigung des Eilgutverkehrs (grande vitesse), Inbegriffen die Abfertigung des Personenverkehrs und des Postverkehrs.

B e r n , den 25. März 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Stadt Rouen veranstaltet im Anschluß an die dortige National- und Kolonialausstellung auf 26. und 27. Juli laufenden Jahres einen nationalen und internationalen Wettbewerb der Gesangvereine, Harmonie- und Blechmusiken und hat dem Bundesrate behufs Einladung der schweizerischen Vereine dieser Art eine Anzahl Exemplare des Konkursprogramms zugehen lassen.

Das unterzeichnete Departement beehrt sich, auftragsgemäß die beteiligten Kreise hiervon zu benachrichtigen und ihnen mitzuteilen, daß Exemplare jenes Programms bei seiner Kanzlei bezogen werden können.

B e r n , den 20. März 1896.

Eidg. Departement des Innern.

800

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringeu, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von selten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemfißheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behnfe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eia e eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Oie Schweiz. Bundeskanzler

ex^SSSsOxs

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1896

Date Data Seite

788-800

Page Pagina Ref. No

10 017 398

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