1063

# S T #

Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs der Genossenschaft ,,Bäckermeisterverein Biel und Umgebung", betreffend die Eintragung von Vertretern derselben ins Handelsregister.

(Vom 10. April 1896.)

Der schweizerische Bundes rat hat

über den Rekurs der Genossenschaft ,,Bäckermeisterverein Biel und Umgebung", betreffend die Eintragung von Vertretern derselben, ins Handelsregister, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Am 13. Februar 1896 meldete die Genossenschaft ,,Bäckermeisterverein Biel und Umgebung" den arn 23. Januar 1896 neu gewählten Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister an.

Laut Eintragung vom 16. Januar 1892 (Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 16, vom 23. Januar 1892, pag. 62) wird die Gesellschaft durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit dem I. Sekretär rechtsverbindlich vertreten. Die Anmeldung ist von Amtsnotar Hans Ryf in Biel geschrieben; vor den Firmaunterschriften sind die Worte ,,Namens des Bäckermeister-

1064

·Vereins Biel und Umgebung"1 auch von seiner Hand, während Vizepräsident und I. Sekretär sich darauf beschränkten, ihren eigenen .Namen beizufügen.

II.

Def Registerführer von Biel verlangte aber, daß auch die "Worte: ,,Namens des Bäckermeistervereins Biel und Umgebung" vom Präsidenten, Sekretär und Vizepräsidenten eigenhändig ausgesetzt werden, und verweigerte daher die Eintragung.

III.

Die Genossenschaft rekurrierte gegen diese Verfügung an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Diese wies aber den Rekurs «durch Entscheid Vom 2. März abhin als unbegründet ab.

IV.

Gegen diesen Entscheid ergreift der ,,Bäckermeisterverein Biel und Umgebung" den Rekurs an den Bundesrat unter folgender Begründung. Art. 696, Abs. 2, O.-R., der hier allein maßgebend sei, verlange nur, daß diejenigen Mitglieder, welche zur Zeichnung namens der Genossenschaft berechtigt sind, i h r e U n t e r s c h r i f t vor der kompetenten Behörde zeichnen, aber nicht, daß sie sich darüber ausweisen, wie sie die Firma der Genossenschaft schreiben.

Da die Deposition der Firmenunterschrift nur den Zweck habe, dem Publikum die Möglichkeit zu verschaffen, sich an der Hand des Handelsregisters darüber zu orientieren, in welcher Weise die firmierenden Mitglieder zeichnen und die Firma verpflichten, und da nach materiellem Recht eine Firmaunterschrift verbindlich sei, auch wenn die Firma der Gesellschaft oder die Benennung ihrer Verwaltung nicht vom Zeichnenden geschrieben sei, habe es keinen Sinn, zu verlangen, die Vorstandsmitglieder sollen vor dem Handelsregisterführer die Bezeichnung der Firma eigenhändig schreiben.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Der Rekurrent bestreitet: 1. daß auf Grund von Art. 696 O.-R.

die Vertreter einer Genossenschaft verpflichtet seien, mit der Firmaunterschrift zu zeichnen ; 2. daß bei der Firmierung auch der Name der Genossenschaft und nicht bloß der Name des Vertreters vom Zeichnenden eigenhändig geschrieben werden müsse.

1065 1. Art. 696, Abs. 2, O.-R., sagt nicht, daß die zur Zeichnung namens der Genossenschaft berechtigten Mitglieder bei der Firmierung auch den Namen der Genossenschaft eigenhändig zu schreiben haben.

Wenn Art. 680, Ziff. 6, O.-R., vorschreibt, daß die Statuten der Genossenschaft, um eingetragen werden zu können, Angaben über die Stellvertretung und die Zeichnung für dieselbe enthalten müssen, und wenn die zur Zeichnung berechtigten Mitglieder nach Art. 696, Abs. 2, die Unterschrift, mit der sie die Genossenschaft verpflichten, vor dem Handelsregisterführer zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen haben, so bezweckt das Gesetz damit, Dritten, die Einsicht vom Handelsregister nehmen, zu zeigen, wie die Vertreter der Genossenschaft für dieselbe zeichnen.

2. Art. 696 enthält keine nähern Angaben über die Beschaffenheit dieser Firmaunterschrift. Die Form derselben ist dagegen vorgeschrieben in Art. 18, Abs. 3, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, welcher in Ausführung von Art. 696 O.-R. bestimmt, daß Gesellschafter, sowie Mitglieder einer Verwaltung oder eines Vorstandes vor dem Registerführer oder auf der schriftlichen Anmeldung sowohl die persönliche als die Firmauntersehrift zu zeichnen haben. Die Formvovschrift besagt nun aber keineswegs, wie das ,,Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer"1 auf Seite 74, 75 und 306 verlangt, daß bei der Firmaunterschrift auch der Name der Gesellschaft von der Hand des Zeichnenden geschrieben sein müsse; sie stellt bloß als unerläßlich hin, daß für eine Gesellschaft (Genossenschaft) nicht einfach durch Beisetzung der persönlichen Unterschrift gezeichnet werden könne, indem sie verlangt, daß die Zeichnenden der Firma der Gesellschaft (Genossenschaft) ihre Unterschriften beifügen. Daß dies und nichts weiter des Gesetzes Wille ist, ergiebt sich zur Evidenz auch aus einer Gegenüberstellung der Art. 696, 652, 554, Abs. 3, und 592, Abs. 3, des Obligationenrechts. Nur in den Art. 554 und 592, in Ansehung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, bei denen die Firma selbst, ohne Beisetzung des persönlichen Namens des Gesellschafters, die verbindliche Unterschrift bildet, verlangt das Gesetz die Z e i c h n u n g der F i r m a vor der Registerbehörde nebst der persönlichen Namensunterschrift
der Gesellschafter. Dem entspricht auch die praktische Übung.

Es kommt nicht oder doch höchst selten vor, daß die Firmen bei der Unterzeichnung für Aktiengesellschaften und Genossenschaften von den Vertretern derselben eigenhändig geschrieben werden; sie werden in der Regel durch Stempel aufgedrückt.

3. Es ist nicht als eine zwecklose Formalität zu betrachten, daß die Zeichnung der persönlichen Unterschrift und gleichzeitig Bnndesblatt. 48. Jahrg. Bd. II.

70

066

auch die Beifügung der persönlichen Unterschrift zur Firma gefordert wird ; denn der Zeichnende kann seine persönliche Unterschrift bei der Firmierung in einer Form beisetzen, die von der Unterschrift, mit der er für sich selbst zeichnet, mehr oder weniger abweicht ; er kann z. B. den Vornamen dort weglassen, während er ihn hier dem Familiennamen vorsetzt.

4. Da die unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglieder des ,,Bäckermeistervereins Biel und Umgebung" dem Registerführer sowohl ihre persönliche Unterschrift als die Unterschrift, mit der sie für die Genossenschaft zeichnen, eingereicht haben, so ist dem Gesetze und der Verordnung Genüge gethan und kann ein mehreres von ihnen nicht verlangt werden.

Demnach wird beschlossen: 1. Der Rekurs des ,, Bäckermeister Vereins Biel und Umgebung" wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt.

2. Dieser Beschluß ist zu eröffnen : a. dem Amtsnotar Hans Ryf, in Biel, zu Händen der Rekurrentin ; b. dem Regierungsrat des Kantons Bern.

B e r n , den 10. April 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss über den Rekurs der Genossenschaft ,,Bäckermeisterverein Biel und Umgebung", betreffend die Eintragung von Vertretern derselben ins Handelsregister.

(Vom 10. April 1896.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1896

Date Data Seite

1063-1066

Page Pagina Ref. No

10 017 416

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.