1185

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei.

(Vom 12. Dezember 1896.)

Tit.

Am 26. Juni 1895 hat der Nationalrat beschlossen, die Behandlung des Traktandums: ,, E r w e i t e r u n g der Oberaufsicht des B u n d e s ü b e r die F j o r s t p o l i z ei" auf die gegenwärtige Session zu verschieben.

Wir beehren uns nun, Ihnen über den Zweck und die Ziele der in Rede stehenden Ausdehnung der Oberaufsicht des Bundes im Wasserbaupolizeiwesen auf die ganze Schweiz folgenden Bericht zu erstatten : Gemäß Artikel l des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Brachmonat 1877 übt der Bund die Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei im Gebiete des schweizerischen Hochgebirges aus.

Diese Oberaufsicht erstreckt sich: a. auf alle Wildwasser innerhalb der Abgrenzung des eidgenössischen Forstgebietes, wenn solche in Vollziehung von Artikel 24 der Bundesverfassung festgesetzt ist; b. auf diejenigen Gewässer außerhalb des Forstgebietes, welche der Bundesrat im Einverständnis mit den betreffenden Kantonsregierungen oder in Fällen, wo ein solches nicht erzielt werden kann, die Bundesversammlung bezeichnet.

1186 Nun haben wir aber bereits bei Anlaß unserer Botschaft vom 20. August 1881 in Sachen der Subventionsgesuche der Kantone Aargau, Zürich, Thurgau und St. Gallen im allgemeinen Teil des ausführlichsten auseinandergesetzt und als Konklusion aufgestellt, daß, wenn und insoweit von einem schweizerischen Gewässer nachgewiesen sei, daß es den Charakter des Wildwassers habe und demzufolge der Verbauung oder der Korrektion zum Schütze des Landes bedürfe, möge diese Strecke im Hochgebirge, im Forstgebiete oder außerhalb desselben liegen, bezüglich der Stellung des Bundes zu diesem Unternehmen Alinea 2 des Art. 24 der Bundesverfassung, speciell Abschnitt III des Wasserbaupolizeigesetzes betreffend die Bundesbeiträge maßgebend sei. Wir fügteu bei, daß von dem Augenblicke an, wo der Bund eine Subvention bewillige, die Strecke unter seiner unmittelbaren Oberaufsicht sich befinde, und alle daran vorgenommenen Werke, bestehen sie in Uferschutz, gewerblichen Anlagen etc., nur mit seiner ausdrücklichen Bewilligung ausgeführt werden können, wie dies im Wasserbaupolizeigesetze, Art. 3, speciell angegeben ist.

Diese Anschauungsweise wurde damals von der Bundesversammlung gutgeheißen und bildete seither die Richtschnur für die Behandlung aller diesbezüglichen Angelegenheiten. Es lag dieses Verfahren so ausschließlich im Interesse aller Kantone, welche dadurch gleichmäßig an der Subventionierung von Korrektionen, Verbauungen u. s. w. teilnahmen, daß bis jetzt nirgends Schwierigkeiten entstanden und die vom Bunde geübte Oberaufsicht anstandslos vor sich ging.

Die Ausdehnung der Wasserbaupolizei auf die ganze Schweiz durch die rationelle Abänderung des Art. 24 der Bundesverfassung wird daher gewissermaßen nur eine weitere Sanktionierung der bestehenden Praxis sein, da es gegenwärtig nicht in der Absieht des Bundes liegt, sich durch Ausdehnung seiner Befugnisse weiter in den innern Haushalt der Kantone zu mischen und für jedes Gewässer der Schweiz das Oberaufsichtsrecht von vorneherein zu beanspruchen und auszuüben, wie dies denn auch bei Anlaß der Eingabe der Gesellschaft ,,Frei-Landtt betreffend Monopolisierung der Wasserkräfte der Schweiz besonders hervorgehoben wurde. Es ist vielmehr unsere Meinung, daß es auch in Zukunft gehalten werden solle wie bisanhin, nämlich daß, solange ein Gewässer nicht durch Einverständnis
zwischen Bund und Kanton oder durch Subventionierung von Bauten an demselben unter die specielle Oberaufsieht des Bundes gestellt worden sei, der Kanton wie bisanhin fortzufahren habe, seine unmittelbare Aufsicht über dasselbe in bisheriger Weise und Übung fortzuführen.

1187 Selbstverständlich behält sich der Bund das Recht vor, wenn bei einem solchen Gewässer Verhältnisse eintreten würden, die eine Abhülfe im allgemeinen öffentlichen Interesse erfordern, den oder die in Frage kommenden Kantone wie bis anhin anzuhalten, diese Abhülfe an die Hand zu nehmen. Dieselben haben ja immer das Rekursrecht an die Bundesversammlung betreffend die Ausführung von Bauten und an das Bundesgericht betreffend die Kostenverteilung.

Resümierend kann daher gesagt werden : Wenn der Artikel 24 der Bundesverfassung dahin abgeändert wird, daß es heißt: ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizeia, so wird bezüglich ersterer nur die bisherige Praxis noch ausdrücklicher sanktioniert, an derselben aber nichts geändert, da dem Bundo schon jetzt durch das zweite Alinea "des Art. l des Wasserbaupolizeigesetzes hierzu die Möglichkeit gegeben worden war.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1896, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei. (Vom 12. Dezember 1896.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1896

Date Data Seite

1185-1187

Page Pagina Ref. No

10 017 688

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.