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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. I.

Nr. 6.

5. Februar

1896.

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Verordnung über

die eidgenössische Viehzählung vom 20. April 1896.

(Vom 28. Januar 1896.)

Art. 1. Die nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (22. Dezember 1893) ·im Jahre 1896 durchzuführende eidgenössische Viehzählung ist auf den 20. April angesetzt.

Art. 2. Für den Inhalt dieser Zählung sind neben den folgenden Vorschriften die denselben beigelegten Formulare l und 2 maßgebend.

Art. 3. Alles Vieh, auch Pacht- und Stellvieh, ist in der Regel am Putterungsorte zur Zeit der Viehzählung zu zählen. Nur solches Vieh, das sich am Zähltage zu bloß kurzzeitiger Anwesenheit irgendwo aufhält (wie auf Märkten, auf der Reise, im Militärdienste, zu kurzzeitiger Arbeitsverwendung) ist nicht an diesem derzeitigen, sondern «n seinem gewöhnlichen Fütterungsorte zu zählen.

Art. 4. Zu guter und beförderlicher Durchführung der Zählung sind die einzelnen Gemeinden dem Bedürfnisse entsprechend in genau umgrenzte Zählkreise einzuteilen, welche durch fortlaufende Nummern bezeichnet werden, und es ist für jeden Zählkreis ein geeigneter Viehzähler zu ernennen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, die einzelnen Kreise nicht größer zu machen, als daß der Viehzähler die unmittelbare Erhebung bei den Viehbesitzern an einem Tage wohl durchführen kann.

Art. 5. Jedem Viehzähler ist neben dieser Verordnung das Formular l (Zählliste) in hinreichender Anzahl einzuhändigen und der Viehzähler hat sich mit denselben genau vertraut zu machen.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. 1.

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Art. 6. Der Viehzähler hat am Morgen des Zähltages mit der unmittelbaren Erhebung zu beginnen und dieselbe mit thünlicher Beförderung durchzuführen und zu erledigen. Er hat sich zu diesem Zwecke zu jeder Haushaltung seines Zählkreises zu verfügen, von der ihm nicht sonst durchaus zuverlässig bekannt ist, daß dieselbe kein Vieh besitzt, welches gezählt werden sollte. Beim Haushaltungsvorstande, oder in dessen Abwesenheit bei einer ändern zuverlässigen Person der Haushaltung, hat er sich diejenige Auskunft einzuholen, welche zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllung der Zählliste erforderlich ist. Die so erhaltene Auskunft ist vom Viehzähler sofort in der Zählliste zu verzeichnen.

Art. 7. Wenn der Viehzähler einzelnen Orts Mißverständnissen, Vorurteilen, bösem Willen, oder ausdrücklicher Verweigerung der Auskunft begegnet, hat er danach zu trachten, dieselben durch geeignete Aufklärung zu beseitigen. Er kann hierbei mit aller Sicherheit erklären, daß der Viehzählung durchaus keine Besteuerungszwecke, oder ähnliche, zu Grunde liegen, sondern daß die Zählung in erster Linie dafür angeordnet wurde, die große Bedeutung, welche die Viehzucht für unser Land hat, genauer erkennen zu lassen und danach auch die Maßnahmen zur Förderung dieses Erwerbszweiges, die staatlichen Unterstützungen desselben, richtiger und zweckmäßiger feststellen zu können ; die Zählung sei aus landwirtschaftlichen Kreisen selbst gefordert worden und dieselbe enthalte nur solche Fragen, die aus jenen Kreisen gewünscht oder unterstützt worden seien.

Falls dem Viehzähler auch nach derartigen Bemühungen vollständige und wahrheitsgetreue Angaben nicht erhältlich wären, hat er hierüber an seine Gemeindebehörde zu berichten, welche das Zweckmäßige dafür einleiten wird, daß die Zählung auch hier ihre möglichst gute Durchführung erhalte. Nötigenfalls wäre von den gesetzlich zulässigen Zwangsmaßregeln Gebrauch zu machen.

Art. 8. Wenn die Erhebung bei den Viehbesitzern beendigt ist, hat der Viehzähler eine Reinschrift seiner Zähllisten anzufertigen.

Die hierbei auffallenden Lücken, Ungenauigkeiten oder zweifelhaften Angaben sind nach sicherer Feststellung zu verbessern. Es ist beim Abschreiben namentlich darauf zu achten, daß alle Zahlen in die richtige Spalte eingetragen werden, und die Arbeit ist nach ihrer Beendigung in dieser
Richtung besonders sorgfältig zu ver* gleichen. Die Eintragungen jeder Seite der Zählliste werden für sich zusammengezählt. Eine Übertragung von Seite zu Seite findet nicht statt ; erst am Schlüsse der Eintragungen, auf der letzten Seite derselben, werden die seitenweisen Gesamtzahlen für den ganzen.

Zählkreis in der folgenden Weise zusammengestellt.

175 Zusammenstellung.

Gesamtzahlen der Seite l ·n n v> 2 D

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u. s. w.

Gesamtzahlen des Zählkreises Nr.

Der Viehzähler hat diese Ausfertigung durch seine Unterschrift abzuschließen und hierauf, spätestens den 27. April, die Reinschrift seiner Erhebungen der Gemeindebehörde zuzustellen. Es bleibt der letztern überlassen, für sich eine besondere Abschrift der Zähllisten anzuordnen, doch dürfen dadurch die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ablieferungen nicht verzögert werden.

Falls die der Gemeindebehörde zugekommenen Formulare für eine solche Abschrift zu ihren Händen voraussichtlich nicht ausreichen, ist die nötige Ergänzung rechtzeitig beim eidgenössischen statistischen Bureau nachzuverlangen.

Art. 9. Sofern die Gemeindebehörde an den ihr von den Viehzählern eingereichten Ausfertigungen keine Ergänzungen oder Berichtigungen erforderlich findet, hat sie die Gesamtzahlen aller Zählkreise auf dem Formular 2 zu dem Gemeindezusammenzug zusammenstellen zu lassen und letztern durch ihre Unterschrift zu bekräftigen. Eine solche Ausfertigung auf Formular 2 findet auch dann statt, wenn die ganze Gemeinde nur einen Zählkreis gebildet hätte.

Falls die Gemeindebehörde glaubt, auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen oder derjenigen der Viehzähler, erhebliche Aussetzungen an den Vorschriften und Einrichtungen der diesmaligen Viehzählung macheu zu können, so ist sie ersucht, sich hierüber und über ihre Verbesserungsvorschläge fUr die künftigen Zählungen auf der Rückseite des Gemeindezusammenzuges zu äußern.

Die Gemeindebehörde hat die Reinschrift sämtlicher Zähllisten, sowie den Gemeindezusammenzug spätestens den 4. Mai der Bezirksbehörde oder, falls die Kantonsbehörde dieses vorschreibt, unmittelbar der letztern zuzusenden.

Art. 10. Die Bezirksbehörde hat auf Grund der Gemeindezusammenzüge den Bezirkszusammenzug zu erstellen und denselben in zwei Ausfertigungen zugleich mit sämtlichen ihr zugekommenen Zähllisten und Gemeindezusammenzügen, spätestens den 11. Mai, der Kantonsbehörde einzusenden. Für den Bezirkszusammenzug ist ebenfalls das Formular 2, unter entsprechender Abänderung des

176 Vordruckes, zu verwenden. Falls in Kantonen mit Bezirkseinteilung die Zählpapiere aus den Gemeinden unmittelbar der Kantonsbehörde einzusenden waren, hat auch diese letztere die Bezirkzusammenzüge erstellen zu lassen.

Art. 11. Die Kantonsbehörde hat auf Grund der Bezirkszusammenzüge den Kantonszusammenzug erstellen zu lassen, wofür ebenfalls das Formular 2 verwendet wird.

Der Kantonszusammenzug, je eine Ausfertigung der Bezirkszusammenzüge, dazu sämtliche Gemeindezusammenzüge und Zähllisten sind spätestens den 18. Mai dem eidgenössischen statistischen Bureau zuzusenden.

Art. 12. Wenn Kantone für ihr Gebiet mit der Viehzählung und durch das gleiche Personal andere statistische Erhebungen durchzuführen beabsichtigen, so haben sie hierfür die Zustimmung des eidgenössischen Departements des Innern einzuholen. Diese Zustimmung ist nur unter Bedingungen zu erteilen, welche keine Benachteiligung der Viehzählung befürchten lassen.

B e r n , den 28. Januar 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D e r ß u n d e s p r äsid e n t :

A. Lacheiial.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Verordnung über die eidgenössische Viehzählung vom 20. April 1896. (Vom 28. Januar 1896.)

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05.02.1896

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