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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. III.

Nr. 31.

29. Juli 1896.

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Bekämpfung der Tuberkulose beim Rindvieh.

(Vom 24. Juli 1896.)

Der schweizerische Bundesrat, in Anwendung des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, Artikel l, dritter Absatz; nach Einsichtnahme des Protokolles der von seinem Landwirtschaftsdepartement am 6./7. Juli einberufenen Konferenz kantonaler Abgeordneter; auf den Antrag seines Landwirtschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Das eidgenössische Landwirtschaftsdepartement wird ermächtigt, den Kantonen auf Verlangen a. Tuberkulin, eventuell andere diagnostische Mittel zur Entdeckung (Diagnose) der Tuberkulose beim Rindvieh unentgeltlich zu verabfolgen ; denselben b. die Hälfte der aus kantonalen Mitteln für die Impfung von Haustieren mit Tuberkulin gemachten Ausgaben zurückzuerstatten ; beides unter folgenden Bedingungen : \. das Tuberkulin darf nur an patentierte Tierärzte abgegeben und es dürfen nur solche mit der Impfung betraut werden; Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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2. die Impfung hat genau nach den durch das eidgenössische Landwirtschaftsdepartement zu erlassenden Vorschriften zu erfolgen ; 3. die Impfung muß jeweilen bei allen über sechs Monate alten Tieren des Rindergeschlechtes, die der betreffende Vieheigentümer hat, vorgenommen werden; 4. über das Ergebnis jeder Impfung haben die Tierärzte am 14. und am letzten Tage jeden Monats auf den hierfür verabfolgten Formularen den kantonalen Sanitätsbehörden zu Händen des genannten Departements Bericht zu erstatten; 5. die bei der Impfung reagierenden, das heißt der Tuberkulose dringend verdächtigen Tiere, sind durch Ausschnitt eines Dreieckes aus der Spitze des rechten Ohres zu kennzeichnen.

Art. 2. Für Tiere, welche bei der Impfung nicht reagieren* und auch nach der klinischen Untersuchung frei von Tuberkulose sind und welche bestimmte, weder leicht zu verwechselnde noch nachzuahmende Merkmale an sich tragen, wie z. B. Kornbrand, Metallmarke, besondere körperliche Kennzeichen, kann der mit deren Impfung betraute Tierarzt ein bezügliches Zeugnis nach Formular ausstellen.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Das Landwirtschaftsdepartemeut wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 24. Juli 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier,

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Bundesratsbeschluss betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose beim Rindvieh. (Vom 24.

Juli 1896.)

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1896

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31

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29.07.1896

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741-742

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