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Bundesgesetz betreffend

die Disciplinarstrafordnung für die eidgenössische Armee.

(Vom 23. März 1896.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 20 der Bundesverfassung und auf die Art. 227--229 der Militärorganisation vom 13. November 1874 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 1894, beschließt: L Disciplinarstrafgewalt.

Art. 1. Der Disciplinarstrafgewalt sind unterworfen die in Art. l, Ziffer l und 2 und Ziffer 4--9, *) des Bundesgesetzes über die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 genannten Personen.

*) Art. 1. Der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem Militärstrafgesetze des Bundes sind unterworfen.

1. Personen, welche sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste befinden ; 2. Instrnktoren während der Dauer der Kurse, denen sie zugeteilt sind, oder solange sie in Militäranstalten Verwendung finden ;

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Art. 2. Der Disciplinarbestrafung unterliegen : 1. Handlungen oder Unterlassungen gegen die militärische Zucht und Ordnung, gegen Dienstvorschriften und Befehle, soweit diese Handlungen oder Unterlassungen nicht unter das Militärstrafgesetz fallen.

2. Handlungen oder Unterlassungen, deren disciplinarische Bestrafung das Militärstrafgesetz ausdrücklich gestattet.

3. Eigentumsbeschädigung, Entwendung, Veruntreuung und Betrug in Fällen von geringfügiger Bedeutung.

Art. 3. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Fall als ein solcher von geringfügiger Bedeutung (Art. 2, Ziff. 3) zu betrachten sei, so sind die Akten vor Verhängung der Strafe dem Oberauditor einzusenden, welcher entscheidet, ob ein militärgerichtliches Verfahren einzuleiten sei oder ob Discipliuarbestrafung stattzufinden habe.

4. militärpflichtige Personen, welche außerhalb des Dienstes im Militärkleide auftreten; 5. militärpflichtige Personen außerhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten; 6. Personen, welche bei Militärpersonen oder bei einem Truppencorps dauernd angestellt sind, wie Bereiter, Offiziersbediente, Putzer, Wäscher; 7. Personen, welche zu besondern Verrichtungen bei der Armee angestellt sind, z. B. für den Post-, Eisenbahn- und Telegraphendienst, zum Eisenbahnbau, zu Befestigungsarbeiten, für Transporte und Lieferungen, zum Spitaldienst, für die Marketendern, Bäckerei und Schlächterei, Kasernenverwaltung, Magazinierung, Mnnitionsfabrikation -- wegen Handlungen, die sich auf diese Verrichtungen beziehen ; 8. in Kriegszeiten Personen, welche der Armee folgen, oder welche sich strafbarer Handlungen an Personen, die zur Armee gehören, oder an Sachen, die der Armee dienen, schuldig machen; 9. Kriegsgefangene und Internierte.

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II. Disciplinarstrafen.

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Art. 4. Disciplinarstrafen sind: Strafarbeiten im Innern Dienst; Strafexerzieren; Quartier- oder Zimmerarrest; einfacher Arrest; strenger Arrest; Strafdienst ; ' Entzug des Grades. Als vorläufige Maßregel kann Einstellung im Grade angeordnet werden.

Art. 5. Geldbußen bis zur Höhe von zehn Franken sind auf Grund von eidgenössischen und kantonalen Verordnungen zulässig gegen Ordnungsfehler, welche außerhalb des Dienstes begangen werden.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind je fünf Franken Buße in einen Tag einfachen Arrest umzuwandeln.

Art. 6. Strafarbeiten im innern Dienst dürfen für eine und dieselbe Handlung nicht länger als für 24 Stunden auferlegt werden.

Art. 7. Strafexerzieren darf nur wegen Nachlässigkeit während des Unterrichts und nicht länger als für 2 Stunden auferlegt werden.

Art. 8. Der Quartier- oder Zimmerarrest besteht in dem Verbot, Quartier oder Zimmer während einer gewissen Zeit zu verlassen. Derselbe befreit vom Exerzieren und von den übrigen Dienstverrichtungen nicht.

Quartier- oder Zimmerarrest darf nicht für länger als zehn Tage verhängt werden.

Art. 9. Einfacher Arrest befreit nicht vom Exerzieren und den übrigen Dienstverrichtungen. Derselbe darf nicht für länger als zwanzig Tage verhängt werden.

722 Art. 10. Der mit strengem Arrest Bestrafte nimmt während der Dauer der Strafe am Exerzieren und sonstigen Dienstverrichtungen nicht teil ; er bezieht während der Dauer der Strafe keinen Sold. Den versäumten Dienst hat er besonders nachzuholen.

Der strenge Arrest kann in besonders schweren Fällen durch Versetzung zu Wasser und Brot verschärft werden, wobei jedoch je den zweiten Tag die ordentliche Kost zu verabfolgen ist.

Strenger Arrest darf nicht für länger als dreißig Tage verhängt werden.

Wenn gegen Offiziere strenger Arrest verhängt wird, so ist hiervon dem Oberauditor Bericht zu erstatten, welcher je nach den Umständen bei zuständiger Stelle den Antrag auf Entzug des Grades stellen wird.

Art. 11. Strafdienst darf nur wegen Nichterfüllung der Dienstpflicht und schwerer Nachlässigkeit oder Insubordination im Dienste verhängt werden. Strafdienst soll in der Regel nur gegen einzelne Leute und nur in Ausuahmefällen gegen ganze Abteilungen ausgesprochen werden.

Wer Strafdienst zu leisten hat, darf während der freien Zeit sein Quartier oder Zimmer nicht verlassen und bezieht keinen Sold.

Strafdienst darf nicht für länger als dreißig Tage verhängt werden.

Art. 12. Entzug des Grades enthebt den Bestraften seiner bisherigen militärischen Obliegenheiten und Befugnisse, sowie der Berechtigung zum Tragen der Gradabzeichen.

Beim Entscheid über den Entzug des Grades verfügt die straferkennende Behörde überdies, ob der Bestrafte fernerhin als Soldat Dienst zu leisten hat oder ob er unter die Ersatzpflichtigen zu versetzen ist.

Offiziere fallen immer unter die Ersatzpflichtigen.

723 Einstellung im Grade findet nur als vorläufige Maßregel bis zum Entscheid über den Antrag auf Entzug des Grades statt. Der irn Grad Eingestellte darf während der Dauer der Einstellung die Obliegenheiten und Befugnisse seines .Grades nicht ausüben. Er ist des Dienstes enthoben und bezieht keinen Sold.

III.

Strafbefugnisse.

Art. 13. Die Disciplinarstrafbefugnis steht den militärischen Behörden des Bundes und der Kantone und den im Dienst befindlichen Vorgesetzten gegenüber den ihren Befehlen unterstellten Personen zu. Instruktoren üben nach ihrem Grad die Strafbefugnis von Vorgesetzten aus bei den Truppenkörpern, welchen sie während eines Kurses zugeteilt sind.

Die Disciplinarstrafbefugnis steht den militärischen Behörden und den im Dienste befindlichen Vorgesetzten und Instruktoren im Gebiete ihres Befehlbereichs auch gegenüber solchen diesem Gesetz unterworfeneu Personen zu, welche vorübergehend sich nicht bei ihrem ordentlichen Truppenverbande befinden, oder welche einem bestimmten Truppenverbande nicht angehören.

Art. 14. Hält sich ein im Dienste stehender Offizier oder Unteroffizier zur Erledigung eines Falles nicht für kompetent, oder befindet sich der Fehlbare nicht in seinem Befehlsbereich, so ist er berechtigt, die vorläufige Festnahme des Fehlbaren zu verfügen, wovon jedoch der zuständigen Stelle behufs . endgültiger Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben ist.

Art. 15. Dem schweizerischen Militärdepartement und dem Oberbefehlshaber der Armee steht die Befugnis zur Verhängung sämtlicher in Art. 4 erwähnten Disciplinarstrafen zu.

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lu Friedenszeiten darf jedoch der Entzug des Grades gegenüber Offizieren nur durch das Disciplinargericht ausgesprochen werden (Art. 80 der Militärorganisation und Art. 24 und 170 f. der Militärstrafgerichtsordnung).

Die Waffen- und Abteilungschefs, die Oberstcorpskommandanten und die Oberstdivisionäre sind befugt, die in Art. 4, Ziffer l--6, die kantonalen Militärdirektionen die im nämlichen Artikel, Ziffer 3--6, erwähnten Disciplinarstrafen zu verhängen. Überdies sind dieselben befugt, gegenüber Unteroffizieren Entzug des Grades auszusprechen.

Art. 16. Obersten sind befugt, zu verhängen : Strafarbeiten im innern Dienst; Strafexerzieren; Quartier- oder Zimmerarrest bis auf 10 Tage; einfachen Arrest bis auf 20 Tage ; strengen Arrest bis auf 20 Tage.

Überdies können dieselben die Einstellung im Grade anordnen.

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Art. 17. Oberstlieutenants sind befugt, zu verhängen: Strafarbeiten im innern Dienst; Strafexerzieren; Quartier- oder Zimmerarrest bis auf 10 Tage; einfachen Arrest bis auf 15 Tage; strengen Arrest bis auf 15 Tage.

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Art. 18. Majore sind befugt, zu verhängen : Strafarbeiten im innern Dienst; Strafexerzieren, Quartier- oder Zimmerarrest bis auf 10 Tage; einfachen Arrest bis auf 10 Tage; strengen Arrest bis auf 10 Tage.

Art. 19. Hrtuptleute sind befugt, zu verhängen: 1. Strafarbeiten im innern Dienst; 2. Strafexerzieren;

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3. Quartier- oder Zimmerarrest bis auf 6 Tage; 4. einfachen Arrest bis auf 4 Tage.

Art. 20. Oberlieutenants und Lieutenants sind befugt, zu verhängen: 1. Strafarbeiten im innern Dienst; 2. Quartier- oder Zimmerarrest bis auf 2 Tage; 3. einfachen Arrest bis auf 2 Tage.

Art. 21. Adjutantunteroffiziere und Feldweibel sind befugt, zu verhängen : '1. Strafarbeiten im innern Dienst; 2. Quartier- oder Zirrumerarrest bis auf l Tag.

Die übrigen Unteroffiziere sind befugt, Strafarbeiten im innern Dienst aufzuerlegen.

Art. 22. Offiziere, welche ein höheres Kommando führen, als ihnen nach ihrem Grade zukommen würde, üben während der Dauer dieser Stellung die Strafbefugnisse aus, welche mit derselben verbunden sind.

IV. Handhabung der Strafbefugnis.

Art. 23. Dem zu Bestrafenden ist Gelegenheit zu geben, seine Handlungsweise zu rechtfertigen oder doch die Veranlassung zu derselben darzulegen. Nötigenfalls ist der Thatbestand durch mündliche oder schriftliche Erkundigungen festzustellen. In schwereren Fällen ist über denselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

. Diese Maßnahmen sollen indes die rasche Erledigung einer Disciplinarstrafsache nicht hindern.

Art. 24. Die Art und das Maß der Strafe sind unter Berücksichtigung der Eigenart und der bisherigen Aufführung des zu Bestrafenden, der Natur der zu bestrafenden Handlung und des durch dieselbe mehr oder minder gefährdeten Dienst-

726 interesses, sowie unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des Wehrmannes zu bestimmen.

Art. 25. Über ausgesprochene Strafen hat der Strafende beim nächsten ordentlichen Rapport seinem Vorgesetzten Bericht zu erstatten. Schwerere Fälle sind von diesem dem höheren Vorgesetzten mitzuteilen.

Art. 26. Die Truppenführer haben die Handhabung der Disciplinarstrafbefugnis seitens ihrer Untergebenen zu überwachen und auf Gleichmäßigkeit und Konsequenz in derselben, sowie auf Befolgung der in diesem Gesetze niedergelegten Grundsätze zu halten.

Art. 27. Findet ein Vorgesetzter, daß die von einem Untergebenen verhängte Strafe nicht angemessen sei, so ist er befugt, dieselbe nach seiner Kompetenz zu 'erhöhen, sie herabzusetzen oder gänzlich aufzuheben. Mehrfache Bestrafung oder Verhängung verschiedener Arreststrafen wegen desselben Fehlers ist jedoch unzulässig.

Art. 28. Eine verhängte Strafe darf nicht vom Strafenden, sondern nur von dessen Vorgesetztem nachgelassen werden.

Art. 29. Wenn eine Militärbehörde oder ein militärischer Vorgesetzter findet, daß in einem Falle Disciplinarstrafe statthaft sei, daß aber die ihr oder ihm zustehende Strafbefugnis zu entsprechender Ahndung nicht hinreiche, haben sie der nächstfolgenden oberen Behörde oder dem nächsthöheren Vorgesetzten VOD dem Straffalle zur weitern Verfügung Meldung zu machen. Steht der nächsthöhere Vorgesetzte nicht im Dienste, so geht die Meldung zur Erledigung der Sache an das schweizerische Militärdepartement.

Art. 30. Die Bestrafung von außerhalb des Dienstes begangenen Ordnungsfehlern findet durch die dem Fehlbaren

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zunächst vorgesetzte Militärbehörde statt. Entstehen Zweifel darüber, welche Behörde zuständig sei oder ob die Sache vor das Militärgericht gehöre, so ist dem eidgenössischen Militärdepartement Anzeige zu machen, welches nach Anhörung des Oberauditors die entsprechenden Verfügungen trifft.

V. Strafvollzug.

Art. 31. Die Strafe ist in der Regel sofort zu vollziehen.

Der Vollzug der Strafe muß von dem Bestrafenden überwacht werden.

Art. 32. Über die verhängten Diseiplinarstrafen ist von jedem Stabe und jeder Truppeneinheit eine Straf kontrolle zu führen, in welche in fortlaufender Reihenfolge alle Diseiplinarstrafen einzutragen sind, welche von Offizieren oder Unteroffizieren des betreffenden Stabes oder der Truppeneinheit ausgesprochen wurden, oder welche über Angehörige des Stabes oder der Truppeneinheit verhängt wurden.

Die Strafkontrolle wird nach Formular durch einen vom Kommandanten zu bezeichnenden Offizier geführt und ist bei den Corpsakten aufzubewahren. Dieselbe ist am Schlüsse jedes Dienstes vom Kommandanten des Stabes oder der Truppeneinheit auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mit einer entsprechenden Bescheinigung zu versehen.

Die Strafkontrolle muß in jedem Falle nachweisen : Namen und Grad des Bestrafenden, sowie dessen Zugehörigkeit in der Armee; Namen und militärische Stellung des Bestraften und dessen Zugehörigkeit; den Strafgrund; Art und Dauer der Strafe ; Beginn und Ende des Vollzugs ; alles Wesentliche über die Art des Vollzugs.

Art. 33. Wurde die Strafe über einen Augehörigen eines ändern Truppencorps verhängt, so ist dem Vorgesetzten des Bestraften durch Zusendung eines Auszugs aus der Straf kon-

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trolle davon Kenntnis zu geben. Der Inhalt dieses Auszugs ist in die Straf kontrolle des Stabes oder der Truppeneinheit, welchen der Bestrafte angehört, einzutragen.

Art. 34. In Rekrutenschulen, Centralschulen und Kursen, welche außerhalb des ordentlichen Verbandes stattfinden, wird filr die ganze Schule nur eine Strafkontrolle geführt.

Am Schlüsse der Schule ist von den während derselben verhängten Strafen den Kommandanten der Truppeneinheiten, ·welchen die Bestraften angehören, durch Zusendung einesAuszugs aus der Strafkontrolle, behufs Eintragung in die Strafkontrolle des betreffenden Stabes oder der Truppeneinheit, Mitteilung zu machen.

Art. 35. In gleicher Weise fuhren die militärischen Behörden des Bundes und der Kantone über die von ihnen verhängten Strafen und deren Vollzug Kontrolle. Sie haben d«n militärischen Vorgesetzten der Bestraften behufs Eintragung in die Strafkontrolle von ihren Verfügungen Mitteilung zu machen.

Art. 36. Strafarbeileu im innern Dienst werden durch Erfüllung der auferlegten DienstveVrichtung vollzogen.

Art. 37. Strafexerzieren ist von dem die Strafe verhängenden Vorgesetzten in der Regel selbst zu leiten und nach den Exerzierreglementen vorzunehmen.

Art. 38. Quartier- oder Zimmerarrest wird unter Aufsicht des unmittelbaren Vorgesetzten des Bestraften vollzogen. Eine weitere-Kontrolle mit Bezug auf Unteroffiziere und Soldaten hat durch die Polizeiwache stattzufinden.

Art. 39. Einfacher Arrest wird durch Einschließung in einem hierfür geeigneten Lokal (Polizeizimmer) vollzogen.

Die Überwachung des in Arrest Befindlichen und die Sorge für dessen Unterhalt liegt der Wache ob.

Offiziere sitzen den Arrest in ihrem Zimmer ab.

729 Art. 40. Strenger Arrest wird in Einzelhaft vollzogen.

Steht ein hierfür bestimmtes Lokal nicht zur Verfügung, so sind die bürgerlichen Haftlokale in Anspruch zu nehmen.

Offiziere sitzen den Arrest in ihrem Zimmer ab, wobei Überwachung durch eine Schildwache stattfindet.

Während des Marsches werden die mit strengem Arrest Bestraften der Kolonnenwache zur Obhut übergeben.

Art. 41. Jedem Unteroffizier und Soldaten, der in einfachen oder strengen Arrest gesetzt wird, sind die Instrumente und Waffen, sowie die entbehrlichen Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände abzunehmen und von der mit der Aufsicht über den Arrestanten betrauten Wache oder Behörde in Verwahrung zu nehmen. Waffen und Lederzeug, sowie Pferd und Pferdeausrüstung verbleiben bei im Dienste befindlichen Truppen bei der Einheit, welcher der Bestrafte angehört.

Art. 42. Bei seinem Corps wird der Arrestant von der Truppe verpflegt, der er angehört. Das Gleiche ist tnit seinem Pferde der Fall.

Offiziere haben, wenn sie ihre Portionen nicht beziehen, für ihre Verköstigung selbst zu sorgen.

Art. 43. Über die Arrestanten ist auf der Polizeiwache ein Verzeichnis zu führen.

Art. 44. Auf den vom Bund dauernd benutzten Waffenplätzen müssen die nötigen Arrestlokale vorhanden sein.

Alle Arrestlokale sollen trocken, genügend mit Luft und Tageslicht versehen und überhaupt gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechend eingerichtet sein.

Sie sind mit Pritschen oder Stroh, Wolldecken, Wasserkrug und geruchlosem Klosett oder anstoßenden besondern Abtritten zu versehen.

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Art. 45. Wenn die Truppe, welcher der mit Arrest Bestrafte angehört, entlassen wird, bevor die Arreststi'afe abgesessen ist, so ist der Bestrafte einer allfällig am Orte befindlichen ändern Truppenabteilung oder der KasernenVerwaltung des nächstgelegenen WafFenplatzes oder den bürgerlichen Behörden gegen Bescheinigung zur weiteren Verwahrung zu übergeben.

Die Kosten der Verpflegung sind nach den Bestimmungen der Verordnung über das Rechuungswesen der Militärjustiz von der Eidgenossenschaft zu tragen.

Art. 46. Wenn im Felde die über Unteroffiziere und Soldaten verhängte Arreststrafe in keinem geeigneten Lokale verbüßt werden kann und der Strafvollzug aus dienstlichen Gründen keinen Aufschub leidet, so ist der Arrest auf einer Wache abzusitzen.

Der Bestrafte ist in diesem Falle zu schweren Strafarbeiten im inneru Dienst --jedoch nicht zum Wachdienste -- anzuhalten und nötigenfalls unter Bewachung zu stellen.

Art. 47. Strafdienst wird in der Regel auf einem der bestehenden Waffenplätze vollzogen. Im Zweifel entscheidet darüber das schweizerische Militärdepartement, im Kriegsfalle der Oberbefehlshaber der Armee.

Die näheren Anordnungen betreffend Unterkunft und Verpflegung, sowie für den Unterricht und die sonstige Beschäftigung des Bestraften trifft, wenn nötig, ebenfalls das schweizerische Militärdepartement, im Kriegsfalle der Oberbefehlshaber der Armee.

Art. 48. Entzug des Grades wird, falls sich die Truppe, welcher der Bestrafte angehört, im Dienste befindet, durch Tagesbefehl bekannt gegeben.

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VI. Beschwerde.

Art. 49. Beschwerde gegen eine Disciplinarstrafe ist zulässig, sobald die Strafe angetreten ist und sofern die Strafe nicht vom schweizerischen Militärdepartement, von der obersten kantonalen Militärbehörde oder vom Oberbefehlshaber verhängt wurde.

Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich, und in Form und Inhalt anständig gehalten, zu erheben.

Art. 50. Wurde die Strafe von einer Behörde verhängt, so ist die Beschwerde an die unmittelbare Oberbehörde derselben zu richten und von dieser zu erledigen.

Geht die Beschwerde gegen die Strafverfügung eines militärischen Vorgesetzten, so ist dieselbe an dessen unmittelbaren Vorgesetzten und, wenn dieser sich zur Zeit nicht im Dienste befindet, an das schweizerische Militärdepartement zu richten und von diesem zu erledigen.

Art. 51. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so wird die angefochtene Strafe aufgehoben oder angemessen geändert.

Der Entscheid ist den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und in den Strafkontrollen vorzumerken.

Art. 52. Gegen den Entscheid über die Beschwerde findet keine Weiterziehung statt.

TU. Schlußbestimmuugen.

Art. 53. Durch dieses Gesetz werden nebst allen übrigen mit demselben in Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen insbesondere außer Kraft gesetzt: a. die Artikel 166 bis und mit 197 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für -die eidgenössischen Truppen, vom 27. August 1851 ; 6. die Artikel 20 bis und mit 35 des Dienstreglements für die eidgenössischen Truppen, vom 19. Juli 1866 und 10. Januar 1882.

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Art. 54. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 18. März 1896 Dei- Präsident: Jordan-Martin.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 23. März 1896.

Der Präsident: Stockmar.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundes rat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 31. März 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

N o t e . Datum der Veröffentlichung: 1. April 1896.

Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juni 1896.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Disciplinarstrafordnung für die eidgenössische Armee. (Vom 23. März 1896.)

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1896

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01.04.1896

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