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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn, beziehungsweise Zahnradbahn von der Stadt Zürich auf die Höhe des Zürichberges.

(Vom 12. Dezember 1896.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Zürichbergbahn-Gesellschaft (Strecke Zürich-Polytechnikum) stellte mittelst Eingabe vom 7. August 1. J.

das Gesuch, es möchten im ersten Absatz des A r t . 8 der K o n z e s s i o n für eine D r a h t s eil bah n auf die H ö h e des Z ü r i c h b e r g e s (B. A. S. n. F. IX, 15 ff.), welcher gegenwärtig lautet: ,,Die Bahn wird in der untern Abteilung (I. Sektion) als Seilbahn erstellt und unter Verwendung von Wassergewicht als bewegende Kraft betrieben,u die Worte Bunter Verwendung von Wassergewicht als bewegende Kraft" gestrichen werden.

Dieses Gesuch wird damit begründet, daß die Bahngesellschaft zum Betriebe mittelst elektrischer Kraft überzugehen beabsichtige.

Da es aber nicht ausgeschlossen sei, daß sich in der Zukunft noch andere, vorteilhaftere Systeme zeigen, so sei es geraten, die Wahl der Betriebskraft durch die Konzession nicht einzuschränken, indem man dem Art. 8 einfach folgenden Wortlaut gebe: ,,Die Bahn wird in der untern Abteilung (I. Sektion) als Seilbahn erstellt und betrieben."

In seiner Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 11. November 1896 spricht sich der Stadtrat Zürich dahin aus, er halte

1091 das Gesuch der Zürichbergbahngesellschaft für begründet und empfehle dessen Gutheißung, in der Voraussetzung, daß Änderungen in der Anlage vor deren Genehmigung dem Stadtrate jeweilen zur Äußerung vorgelegt werden.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt sich mit Schreiben vom 21. November unter der gleichen Voraussetzung, wie solche vom Stadtrat gemacht wurde, mit der Änderung der Konzession ebenfalls einverstanden.

Auch von unserer Seite steht nichts entgegen, dem Gesuch zu entsprechen, und wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigung.

Was den Vorbehalt des Stadtrates und der Regierung anbetrifft, so bemerken wir, daß den kantonalen Behörden für sich und zu Händen der Lokalbehörden von wichtigen Änderungen an der Bahnanlage jeweilen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften behufs Vernehmlassung Kenntnis gegeben wird.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1092 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn, beziehungsweise Zahnradbahn von der Stadt Zürich auf die Höhe des Zürichberges.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Zürichbergbahngesellschaft (Strecke ZürichPolytechnikum) in Zürich, vom 7. August 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1896, beschließt: 1. Die Konzession für eine Drahtseilbahn, beziehungsweise Zahnradbahn von der Stadt Zürich auf die Höhe des Zürichberges, vom 1. Juli 1886 (E. A. S. n. F. IX, 15 ff.), wird in der Weise abgeändert, daß in Art. 8 die Worte ,,unter Verwendung von Wassergewicht als bewegende Kraft" gestrichen werden.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn, beziehungsweise Zahnradbahn von der Stadt Zürich auf die Höhe des Zürichberges. (Vom 12. Dezember 1896.)

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Jahr

1896

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51

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16.12.1896

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1090-1092

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