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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 12. März 1896.)

Der Bundesrat, nach Einsicht 1. der von der Generalversammlung der Aktionäre der schweizerischen Nordostbahn unterm 27. Januar 1896 beschlossenen revidierten Statuten; 2. eines Berichtes und Antrages seines Eisenbahndepartementes, beschließt : 1. Den revidierten Statuten der schweizerischen Nordostbahngesellschaft vom 27. Januar 1896 wird, vorbehaltlich der bestehenden und künftigen gesetzlichen Vorschriften, mit Ausschluß jedoch der in Ziffer 2 hiernach aufgeführten Bestimmungen und unter den in Ziffer 3 angegebenen besondern Vorbehalten die Genehmigung erteilt.

2. Von der Geuehmiguug werden, als mit gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehend, ausgeschlossen : § 15, Ziff. 4 (Wahl der drei ständigen Kommissionen des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung von Ziff. 7 die Worte "der Direktion" und der 2. Absatz (Recht der Generalversammlung zur Abberufung der Direktion und jedes Angestellten der Gesellschaft), Ziff. 20 (Genehmigung durch die Generalversammlung der Organisation und Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und seine Kommissionen, sowie für die Direktion), § 20, AI. 3 (Wahl durch die Generalversammlung von 2 -- 5 Suppleanten des Verwaltungsrates) und 7 (Vorschrift, daß die Direktion aus der Zahl der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder oder Ersatzmänner des Verwaltungsrates zu bestellen sei), § 21 (handelnd von den 3 ständigen Kommissionen des Verwaltungsrates zur Vorberatung und teilweise direkten Erledigung der vor den Verwaltungsrat gehörenden Geschäfte), § 30, Ziff. 6 (Recht des Verwaltungsrates vorbehaltlich desjenigen der Generalversammlung zur Abberufung aller Beamten und Angestellten), und § 33, letztes Alinea (wonach zu wichtigen Konferenzen statt oder neben der Direktion der Präsident und

578 eventuell noch weitere Mitglieder des Verwaltungsrates abgeordnet werden), mit der weitern Maßgabe, daß diese von der Genehmigung ausgenommenen Slatutenbestimmungen nicht wie die übrigen in Rechtskraft treten (§ 42, AI. 1) und daher auch nicht zur Eintragung in das Handelsregister gelangen dürfen.

3. Ferner werden folgeade Vorbehalte gemacht: a. zu § 6, AI. 3, und § 15, Ziff. 19, daß die Regulative für den Erneuerungs- und den Versicherungsfonds dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen sind ; b. zu § 6, letztes Alinea (wonach der Erneuerungs- oder Versicherungsfonds Eigentum der Nordostbahngesellschaft und im Falle des Rückkaufes durch Bund oder Kantone gleichmäßig auf die Aktien zu verteilen sind), daß die aus den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen, bezw. Konzessionsgenehmigungen fließenden Rechte des Bundes ausdrücklich vorbehalten bleiben; c. zu § 11, letztes Alinea, daß das vom Verwaltungsrat aufzustellende Regulativ betreffend den zur Erlangung von Stimmkarten für die Generalversammlung erforderlichen Ausweis über den Aktienbesitz dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten ist; d. zu § 15, Ziff. 15 -- 18 (Befugnis der Generalversammlung zur Genehmigung von Projekten für wesentliche Aaderungeo des Tracés neuer Linien, für Erweiterung, Umänderung oder Verlegung von Bahnhöfen und Stationen, für Erstellung von Doppelgeleisen, Verlegung von Bahnstrecken, sofern das einzelne Projekt eine Ausgabe von einer Million Franken oder mehr verursacht; ferner zur Genehmigung von Bau- und Lieferungsverträgen in einem Betrage von einer Million Franken und mehr; zu Schlußnahmen über solche Änderungen der Grundlagen der Personen- und Gütertarife, von welchen ein erheblicher Einfluß auf die Einnahmen zu erwarten ist; zu allen anderweitigen Maßnahmen, insbesondere budgetmäßige oder außerordentliche Lohnerhöhungen, welche voraussichtlich eine dauernde Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben um mindestens 200,000 Franken per Jahr zur Folge haben), daß für den Fall, als in der Folge aus diesen Kompetenzübertragungen von der Verwaltung an die Generalversammlung den öffentlichen Interessen nachteilige Verzögerungen in der Erfüllung gesetzlicher oder konzessionsmäßiger Verpflichtungen entstehen sollten, den Bundesbehörden das Recht gewahrt bleiben soll, gegebenen Falls die nötigen

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Verfügungen zur rechtzeitigen Erfüllung jener Verpflichtungen ohne Rücksicht auf diese Statutenbestimmungen zu treffen und auf deren Genehmigung zurückzukommen ; e. zu § 16, AI. 2, daß im Eingang bei Citierung des § 15 die Ziffer 20 zu streichen und in der viertletzten Zeile vor ,,Aktionäre"1 einzuschalten ist: ,,stimmberechtigten" 1 ; f. zu § 20 (Wahl und Organisation des Verwaltungsrates und der Direktion), daß eine Bestimmung beigefügt wird, daß der Verwaltungsrat seine Organisation und Geschäftsordnung, sowie diejenige der Direktion festsetzt, und daß das hierfür aufzustellende Reglement dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen ist ; g. zu § 30, Ziff. 8 (Kompetenz des Verwaltungsrates zur Entscheidung wichtiger Fahrplauangelegenheiten, uamentlich über Einführung neuer Züge), daß das Recht der Bundesbehörden zu den nötigen Maßnahmen zum Zwecke rechtzeitiger Vollziehung ihrer in Fahrplanangelegeuheiten getroffenen Verfügungen gegenüber dieser Statutenbeslimmung ausdrücklich gewahrt bleiben soll ; Ti. zu § 30, Ziff. 22, daß gegen Schluß vor ,,Aktionäre" eingefügt wird: ,,stimmberechtigten11, und bei der Citierung des § 15 die Ziffer 20 gestrichen wird; i. zu § 30 ferner, daß unter den Kompetenzen des Verwaltungsrates die Abberufung der Direktion und der von ihm gewählten Beamten und Angestellten, sowie die Aufstellung des Reglements über seine Organisation und seinen Geschäftsgang, sowie diejenige der Direktion aufgenommen wird ; Je. zu § 33, daß unter den Kompetenzen- der Direktion die Abberufung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten aufgezählt wird.

4. Dieser Beschluß ist den Statuten beizudrucken, von denen ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar im Bundesarchiv niederzulegen ist.

(Vom 21. März 1896.)

Der neuernannte außerordentliche Gesandte und.bevollmächtigte Minister des Deutschen Reiches, Graf v o n T a t t e n b a c h , hat heute dem Bundesrate sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

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(Vom 23. März 1896.)

Dem allgemeinen Bauprojekt der Bhätischen Bahn und der Vereinigten Schweizerbahnen für den Um- und teilweise Neubau des Bahnhofes Chur wird unter einigen Bedingungen die Genehmigung erteilt.

Als Mitglieder der Kommission für die naturwissenschaftliche Prüfung für Ärzte und Zahnärzte in Neuenburg werden gewählt die Herren Prof. R. W e b e r , Prof. 0. B i l l e t e r , Prof. F. T r i p e t und Prof. E. B e r a n e c k , alle in Neuenburg, und als Suppléant der Fachprüfungskommission für Ärzte in Zürich Herr Privatdocent Dr. med. Hans M e y e r in Zürich.

~W alilen.

(Vom 20. März 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postverwalter in Aubonne: Herr Edgar Roehat, von l'Abbaye.

Postcommis in Aubonne : ,, Louis Cavin, von Vulliens.

Posthalter in der Lorraine (Bern): Frau Witwe Anna Hasler, von Männedoi-f, in Bern.

Postcommis in Basel : Herr Emil Gaß, von Rümlingen.

Telegraphenverwaltung.

Telephongehülfe in Basel: Herr Rudolf Schläfli, von Albligen (Bern).

Telephongehülfe in Zürich : ,, Karl Emil Schleiniger, von Zurzach.

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Militär département.

Instruktor j II. Klasse des Genies : Herr Genieoberlieut. Charles Gilliéron, Angestellter des Festungsbureaus in Andermatt.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postbureauchef in Bern : Postcommis in Cossonay: Posthalter, Briefträger und Bote in Baselaugst: Posthalter und Briefträger in Zuzgen:

Herr Robert Stirnemann, von Kirchleerau (Aargau), Gustav Chappuis, von Guarnens.

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Karl Blattner, von Kuttigen.

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Oskar Hiltmann, von und in Zuzgen.

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