969

# S T #

Bericht der

nationalrätlichen Kommission über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1895.

(Vom 24. November 1896.)

Tit.

I. Einleitung.

Durch die neue Verteilung der Verwaltungszweige an die einzelnen Departemente des Bundesrates ist auch die Aufsicht des Bundesrates über die Verwendung des Alkoholzehntels seitens der Kantone (Artikel 13 des Alkoholgesetzes) an das Finanzdepartement übergegangen.

Es ist Sache der beiden Räte, zu entscheiden, ob sie die Prüfung der bezüglichen Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung den ständigen Alkoholkommissionen zur Vorberatung zu weisen oder hierfür besondere Kommissionen bestellen wollen.

Unseres Erachtens wäre der zweite Weg der richtigere, da die Alkoholverwaltung und die Verwendung des Alkoholzehntels in keiner innern Beziehung zu einander stehen, demgemäß auch die Berichterstattung über die beiden Angelegenheiten und die Prüfung derselben von verschiedenen Gesichtspunkten aus zu geschehen hat.

II. Gesetzgebung.

Die Kommission beantragt, es sei das Postulat vom Dezember 1890 betreffend Schaffung eines eigenen Kassendienstes" der Alkoholverwaltung fallen zu lassen. Sie hat sieh überzeugt, daß dessen

970

Durchführung bedeutende neue Verwaltungskosten zur Folge hätte, ohne daß die Kosten der allgemeinen Staatskassenverwaltung entsprechend reduziert werden könnten. Die Gründe, welche seiner Zeit zu diesem Postulate Veranlassung gaben, existieren heute zu einem guten Teile nicht mehr. Bedeutende Summen des Alkoholanleihens waren damals disponibel, welche inzwischen für die Expropriation und die Lagerhäuser verwendet wurden. Die Betriebsübersehüsse, welche früher je am Schlüsse des Jahres zur Verteilung an die Kantone gelangten, werden nun in verschiedenen Raten ausgerichtet; die der Alkoholvenvaltung zur Verfügung stehenden Gelder sind daher heute nicht mehr von der Bedeutung wie früher. Das Postulat bezweckte eine finanzielle Besserstellung, welche nicht erreicht würde, und es kann daher heute auf die Ausführung desselben verzichtet werden.

Über die zwei weitern Postulate, welche noch anhängig sind, wird der nächste Geschäftsbericht Aufschluß bringen.

III. Organisation und Personelles.

Die Ausgaben für das Centratami, worunter sämtliche Besoldungen, Bureaukosten, Drucksachen, sowie die Miete des Verwaltungsgebäudes figurieren, sind sich gleich geblieben, während das Budget eine Vermehrung von annähernd Fr. ,4000 vorgesehen hatte. Die Gesamtausgaben der Verwaltung dagegen zeigen gegenüber der letztjährigen Rechnung eine Abnahme von Fr. 5000 und sind damit um Fr. 23,000 unter dem Ansätze des Budgets geblieben.

Die Lagerhäuser haben im ganzen rund . . Fr. 1,900,000 gekostet, davon wurden successive abgeschrieben . fl 520,000 so daß sie noch für Fr. 1,380,000 in Rechnung eingestellt sind. Hierin ist Inbegriffen das neue Chemiegebäude an der Länggasse in Bern für den Betrag von Fr. 120,000.

Die Totalkosten desselben werden sich in der Schlußabrechnung, welche im Jahre 1896 erfolgen wird, auf cirka Fr. 150,000 belaufen; ilie Kommission hat konstatiert, daß der Kostenvoransehlag bedeutend überschritten wurde und gewärtigt hierüber weitern Aufschluß.

IV. Einkauf.

Die Ablieferungen aus den Brennereien haben im Jahr 1895 rund 25,800 Metercentner oder J /4 des Gesamtabsatzes an gebrannten Wassern betragen. Unter letztem ist die Denaturierungsware inbegriffen. Während nun der Konsum des Trinksprits seit 1891

971 von rund 68,000 auf 56,000 Metercentner zurückgegangen ist, hat der Absatz der Denaturierungsware eine fortwährende Steigerungerfahren. Von 33,000 Metercentnern ist der Verbrauch dieser Spritsortei welche bekanntlich zum Selbstkostenpreise abgegeben wird, auf 44,000 Metercenlner, also ziemlich genau um Va gestiegen; es steht außer Zweifel, daß diese Steigerung sich fortsetzen wird, es wäre sogar möglich, daß infolge irgend einer technischen Erfindung der Absatx des denaturierten Sprits allmählich ganz bedeutende Dimensionen annehmen könnte. Da nun auf diese Weise der Einkauf an Inlandware ebenfalls eine entsprechende Steigerung erfahren würde, wäre eine gleichzeitige Abnahme der Erträgnisse des Alkoholmonopols damit verbunden, und es würde sich ein Zustand herausbilden, der den Intentionen des Gesetzes nicht entspricht und zur Zeit des Inkrafttretens desselben nicht vorauszusehen war.

Daher glaubt die Alkoholkommission, es sollten Mittel und Weg« gesucht werden, aus diesem unhaltbaren Zustande herauszukommen.

Gegenwärtig liefert der Kanton Bern 56 °/o, Solothurn 13 °/o, Thurgau 10%, Schaffhausen 5 % der Inlandware. Die andern 16% verteilen sich auf 7 weitere Kantone.

VI. MonopolgeMliren auf Qualitätsspirituosen etc.

Diese Einnahmen haben im Jahr 1895 nur Fr. 620,000 botragen, sie blieben 8 °/o unter dem Budget, welches hierfür Fr. 675,000 ansetzte. Im Jahre 1891 war der Ertrag dieser Monopolgebiihren Fr. 822,000 ; es ist nicht wahrscheinlich, daß in den nächsten Jahren wieder eine namhafte Steigung dieses Erträgnisses stattfinden wird.

Durch den Beschluß des Bundesrates betreffend die Behandlung der Trockenbeertrauben bei der Zollabfertigung wird für die Monopolbelastung etwas mehr Klarheit geschaffen und die Kommission findet, es sei diese Sehlußnahme auch materiell zu begrüßen.

Vili. Verkauf YOJI gebrannten Wassern zn technischen und Haushaltungszwecken.

.··----_----» Der denaturierte Sprit findet seine Abnehmer hauptsächlich in den Städten und industriellen Ortschaften. Während der Durchschnitt des Absatzes auf den Kopf der Landesbevölkerung l,s Kilo pro Jahr beträgt, steigt der Verkauf dieser Ware in den Bezirken mit städtischen Ortschaften bis auf 5 Kilo pro Kopf und darüber; am höchsten steht Genf mit 5,9 Kilo, dann folgt Chaux-de-Fonds mit 5 Kilo. Beim Detailverkaufe wird ein Bruttonutzen erhoben, welcher von 10--70% variiert und im Mittel wohl auf 40 °/o beziffert werden kann.

972

IX. Strafbestimmungen.

Die Übertretungen des Alkoholgesetzes, welche von den Kantonsregierungen verzeigt werden, beschränken sich auf eine bescheidene Anzahl. Über die Maßregeln, welche seitens des Tit.

Finanzdepartements eingeleitet wurden, um eine wirksamere Aufsicht seitens der Kantone herbeizuführen, wird in Ausführung des unter Abschnitt II, G e s e t z g e b u n g , angeführten Postulates der nächste Geschäftsbericht Mitteilungen bringen, desgleichen über die seither erfolgte Regelung der Verleideranteile, soweit solche den Angestellten der Alkoholverwaltung zu gute kommen.

X. und XL Rechnung und Bilanz und Schlußerörterungen.

Die Alkoholrechnung ist in gewohnter Weise von einigen Mitgliedern der ständigen Alkoholkommission geprüft worden. Der Bericht dieser Subkommission spricht sich über die Buchhaltung und Rechnungführung sehr günstig aus und wir sehen uns zu keinen Bemerkungen veranlaßt.

Das Jahr 1895 schließt mit einem Nettoergebnisse von rund Fr. 4,800,000, welche Summe zur Verteilung an die Kantone gelangte. Dieses Resultat ist das tiefste seit 1890, mit welchem Zeitpunkte die durch die Übergangsperiode nicht beeinflußten Geschäftsjahre begonnen haben.

1890 . . . . Überschuß rund P r . 6,300,000

1891. . . .

,,

,,

,, 6,000,000

1892. . . .

1893. . . .

1894. . . .

,!, ,, ,,

,, " ,,

,, 5,800,000 ,, 5,400,000 ,, 4,900,000

1895. . . .

,,

,,

,, 4,800,000

Ein weiterer Rückgang ist für die nächsten Jahre nicht vorauszusehen; schon das Jahr 1896 wird ein bescheidenes Mehrerträgnis bringen, denn einerseits hat sieh der Absatz im Trinksprit etwas vermehrt und anderseits sind die Einkaufspreise für die Auslandware zurückgegangen.

Mit dem 1. Januar 1896 werden die Alkoholüberschüsse nach Maßgabe der Bevölkerungszahl gleichmäßig unter die Kantone verteilt.

Der Landeskonsum von Trinksprit hat in den Jahren 1891/93 6,82 à 6,39 Liter auf den Kopf der Bevölkerung betragen und ist dann 1894 auf 5,si und 1895 auf 6,71 Liter pro Kopf zurückgegangen. Nach unserem Dafürhalten hat die reiche Wein- und Obst-

973 ernte des Jahres 1893 ihre Einwirkung in dieser Richtung gelteud gemacht, und die an und für sich erfreuliche Abnahme des Konsums in Trinksprit düifte hier teilweise ihre Erklärung finden. Nach einem guten Herbste wird mehr Wein und Most und dafür weniger Branntwein getrunken.

Daß das Jahresergebnis von 1895 Fr. 190,000 unter dem Voranschlage bleibt, findet seine Erklärung darin, daß erstens der Verkauf von Trinksprit um 2000 Metercentner zurückgeblieben ist, und zweitens für Monopolgebühren Fr. 55,000 weniger als budgetiert eingeangen waren.

Schon zu verschiedenen Malen ist in unsern Beratungen die Frage erörtert worden, ob es wohl richtig sei, daß die Taggelder und Reiseentschädigungen der Alkoholkommissionen von der Alkoholverwaltung bezahlt werden, wie solches bisanhin praktiziert wurde. Für die Übernahme dieser Ausgaben durch den Bund werden folgende Gründe angel'ührt : Die Alkoholkonimissionen sind Aufsichtsbehörden, welche vom Bunde bestellt werden und die Kosten aller verfassungsmäßig aufgestellten Aufsichtsorgane werden von demselben getragen (Art. 85 der Verfassung). Die Vorschrift des Art. 11 des Alkoholgesetzes bezieht sich auf die eigentliche Monopolverwaltung im engern Sinne des Wortes und nicht auf die vom Bunde gewählte Aufsichtsbehörde. Wir beantragen Ihnen nuu, es seien diese Ausgaben in Zukunft vom Bunde zu übernehmen.

Anders verhält sich die Sache mit Bezug auf die Konferenzen, welche mit den Kantonsregierungen in Sachen der Alkoholmonopolpolizei stattfinden werden. Der Bund ernennt diese Delegierten nicht, und ea stehen diese Bestrebungen in enger Verbindung mit den Verpflichtungen, welche das Alkoholgesetz den Kantonen überbindet und somit mit der Monopolverwaltung selbst.

Der Verband der schweizerischen Liqueur- und Spirituoseuhändler hat nebst andern Begehren, welche zur Zeit noch pendent sind, zu wiederholten Malen auch ein solches um Abschaffung der Füllspesen an uns gerichtet, und die Kommission beantragt Ihnen, demselben vom 1. Januar 1897 an zu entsprechen. Diese Angelegenheit verhält sich folgendermaßen : Der Alkoholverwaltung werden auf demjenigen Teile ihres Verkehrs, welcher sich in den Mietdepots abwickelt, unter verschiedenen Formen Spesen für das Füllen der Gebinde angerechnet.

Das bewog die Alkoholverwaltung, diese Ausgaben ebenfalls ihren Abnehmern zu verrechnen, und um letztere nun gleichzustellen.

974

wurden diese Gebühren auch da erhoben, wo die Versendung aus den eigenen Depots der Alkoholverwaltung erfolgte. Die Erhebung der Füllspesen, da solche voi1 dem Monopol unter diesem Titel im allgemeinen nicht bezogen wurden, hatte daher immer Befremden bei einer großen Zahl von Abnehmern hervorgerufen.

Wenn nun auch der Bezug an und für sich gerechtfertigt ist, so enthält derselbe etwas so Ungewohntes, daß Reklamationen rliesfalls begreiflich erscheinen und die Abschaffung dieser Gebühren als zeitgemäß erscheint. Der Ausfall, der hierdurch der Alkoholkasse jährlich erwächst, beträgt Fr. 12,000 bis Fr. 13,000.

Ihre Kommission beehrt sich, Ihnen folgende Anträge zu stellen: 1. Es sei der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1895 die Genehmigung zu erteilen.

2. Es sei das Postulat vom Dezember 1890 betreffend Schaffung eines eigenen Kassendienstes der Alkoholverwaltung fallen zu lassen.

3. Es seien die Ausgaben für Taggelder und Reiseentschädigungen der ständigen Alkoholkommissionen vom 1. Januar 1897 an nicht mehr von der Alkoholverwaltung, sondern vom Bunde zu tragen.

4. Es sei bei Anlaß der Aufstellung des Betriebs budgets dur Alkoholverwaltung für 1897, dem wiederholten Gesuche des Verbandes der schweizerischen Liqueur- und Spirituosenhändlor entsprechend, auf den Bezug vou Spesen für die Füllung der eingesandten Gebinde inskünftig Verzicht zu leisten.

B e r n , den 24. November 1896.

Namens der Kommission) Der Berichterstatter:

Abegg.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalrätlichen Kommission über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1895. (Vom 24. November 1896.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1896

Date Data Seite

969-974

Page Pagina Ref. No

10 017 650

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.