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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 23. September

1896)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates, welche am 4. Dezember 1893 begonnen hatte, geht am 6. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt die XVII. Amtsperiode dieser Behörde mit dem 7. Dezember des laufenden Jahres (Art. 32 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915).

Nach Mitgabe von Art. 16 des citierten Gesetzes haben die Erneuerungswahlen am letzten Sonntage des Weinmonates, diesmal also am 25. Oktober, zu beginnen.

Wir Jaden Sie hiermit ein, diese Wahlen in Ihrem Kantone auf Grundlage des Bundcsgesetzes betreffend die Wahlen in den Nationalrat, vom 20. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 659), sowie in Gemäßheit des bereits erwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1872 und desjenigen vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmgabe für Militär etc. CA. S. n. F. XI, HO) anzuordnen.

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, daß 1. im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde ; 2. die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort, und ohne daß etwaige Nachwahlen abgewartet würden, hierher einberichtet werden ; 3. bei der Übersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes); 4. die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden ;

16 5. die Stimmzettel durch die betreffenden Bureaux gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergi, das hiersoitigo Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesbl. 1881, IV, 907).

Endlieh möchten wir noch beifügen, daß, einem Wunsche der nationalrätlichen Wahlprüfungskommission entsprechend, in Zukunft da, wo mehrere Wahlgänge nötig geworden sind, die Akten nicht nur des letzten, sondern auch der früheren Wahlgänge mitgeteilt werden sollen.

Wollen Sie gefälligst, soweit thunlich, noch am Wahltage der Bundeskanzlei das Resultat der Wahlen telegraphisch mitteilen und zu diesem Behufe die in Ihrem Kanton mit der Feststellung desselben betrauten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Ergebnisse durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bezeichnete Centralstelle zu melden. Diese Telegramme sind taxfrei.

Zum Schlüsse bemerken wir noch, daß nach Art. 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantons, regierung ihre Wahl in den Nationalrat zur Kenntnis gebracht hatotme weiteres sich Montag den 7. Dezember nächsthin, vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzuünden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch besondere Mitteilung zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. September

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundosrates, Der Bundespräsident:

A. Lacheual.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 23. September 1896.)

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1896

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39

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23.09.1896

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