600

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn).

(Vom 17. November 1896.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 5. April 1895 (E. A. S. XIII, 336 ff.)

wurde Herrn Ingenieur J. Glaser die Konzession für eine Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn) erteilt. Gemäß Art. 5 hätten die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft innerhalb 12 Monaten, d. h. bis zum 5. April 1896, dem Bundesrate vorgelegt werden sollen. Der Konzessionär unterließ dies aber, und ebensowenig stellte er das Gesuch um Verlängerung der Frist. Die Konzession muß daher als erloschen betrachtet werden.

Hieran ändert nach unserem Dafürhalten der Umstand nichts, daß seither, durch Bundesbeschluß vom 24. Juni abhin, verschiedene Änderungen an jener Konzession vorgenommen wurden, die sich aber nicht auf den Art. 5 beziehen. Es muß eben dieser Bundesbeschluß so lange als suspendiert betrachtet werden, bis die Konzession erneuert wird.

Unser Eisenbahndepartement hat Herrn Glaser ausdrücklich und wiederholt auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht. Jener glaubte aber, sich auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches um Fristverlängerung beschränken zu können, indem er darauf abstellte, daß -- nach seiner Meinung -- der Bundesbeschluß vom 24. Juni 1896 und die Korrespondenzen, welche demselben vorangingen , den Ablauf der in der Konzession festgesetzten Fristen verhindert haben.

601 Die Regierung des Kantons Uri, welcher das Gesuch des Konzessionärs zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, erhebt laut ihrem Schreiben vom 29. Juli abhin keine Einwendungen.

Wir sind der Ansicht, es sei dem Gesuche durch Erneuerung der Konzession, unter gleichzeitiger Modifikation derselben, entsprechend dem Bundesbeschlusse vom 24. Juni 1896, Folge zu geben, weshalb wir uns beehren, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzlers der Eidgenossenschaft: Ringier.

602

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession für eine Eisenbahn von Gesehenen nach Andermatt (Schöllenenbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingaben des Herrn J. Glaser, Ingenieur, in Samen, vom 2. Juli und 5. August 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1896, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 5. April 1895 (E. A. S.

XIII, 336 ff.) dem Herrn J. Glaser, Ingenieur, damals in Bern, erteilte Konzession einer Eisenbahn von Gesehenen nach Andermatt (Schöllenenbahn) wird mit den durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 194) angebrachten Änderungen erneuert, in der Meinung, daß die in Art. 5 angesetzte Frist von 12 Monaten zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Datum des gegenwärtigen Bundesbeschlusses an berechnet werden soll.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn). (Vom 17.

November 1896.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1896

Date Data Seite

600-602

Page Pagina Ref. No

10 017 614

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.