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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. IV.

Nr. 49.

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2. Dezember 1896.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einfuhrung der Rechtseinheit.

(Vom 28. November 1896.)

Tit.

Nachdem das letzte der in Art. 64 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesetze vor fünf Jahren in Kraft getreten ist, erachtet es der Bundesrat als geboten, der Frage der Weiterentwicklung des Civil- und Strafrechts auf dem bundesstaatlichen Boden eine erneute Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Bundesverfassung hat in Art. 64 die legislativen Kompetenzen des Bundes in bestimmter Weise beschränkt. Wir dürfen jedoch daran erinnern, daß zur Zeit der Aufstellung dieses Art. 64 durchaus nicht die Meinung vorherrschte, daß damit auf alle Zeiten die Zuständigkeit des Bundes begrenzt werden solle. Art. 64 trat an die Stelle des Art. 59 des Verfassungsentwurfes vom 5. März 1872, worin dem Bunde die Gesetzgebungsbefugnis im Gebiete des Civilrechts und Civilprozeßverfahrens und fakultativ auch des Strafrechts und StrafprozeßVerfahrens zugeschieden war. Aus den Beratungen der Bundesversammlung vom Dezember 1873 geht deutlich hervor, daß die gegenwärtige Beschränkung der Zuständigkeit des Bundes nur im Hinblick darauf zugestanden wurde, daß nach Erlaß der zunächst vorgesehenen Gesetze der Bund die Weiterentwicklung der Rechtseinheit im Auge behalten werde. Wir erinnern nur an die Voten Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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von Nationalrat Alfred Escher vom 6. Dezember 1873 und von Ständerat Blumer vom 19. Dezember 1873.

Als Berichterstatter der ständerätlichen Kommission hat Blumer diesen Standpunkt ins hellste Licht gestellt, indem er sagte : .;,Die Freunde der Rechtseinheit bringen durch die Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschränkungen der Bundeskompetenz ein großes Opfer.

Indessen glaubt die Kommission in aller Zuversieht erwarten zu dürfen, daß, wenn, wie wir hoffen wollen, jene unmittelbar zu erlassenden Gesetze sich gut bewähren und beim Schweizervolk Anklang finden, das Bedürfnis einer weitern Centralisation sich so unwiderstehlich geltend machen wird, daß alsdann eine partielle Bundesrevision nicht auf allzugroße Schwierigkeiten stoßen dürfte 11 , und : ^Was die Gegenwart nicht bringt, das bringt die Zukunft :, der Zug der Zeit geht unwiderstehlich dahin, daß das bürgerliche Recht gleich wie Münze, Maß und Gewicht auf einem möglichst großen geographischen Gebiet das nämliche sein soll.

Deutschland zeigt uns gerade in diesem Augenblick, wie man von der partiellen zur totalen Rechtseinheit fortschreitet; fangen wir mit jener nur einmal an, handeln wir, statt immer nur von der Sache zu reden, ergreifen wir dasjenige, was uns geboten wird, anstatt dasjenige zu verlangen, was für den Augenblick unerreichbar ist, so wird sieh die weitere Entwicklung der Rechtseinhoit von selbst machen.'·'· Seither ist die Bedeutung der Frage für unser Land nicht geringer geworden. Fördert die Rechtseinheit die Wohlfahrt der Eidgenossenschaft, so darf nichts unterlassen werden, um durch harmonische und besonnene Weiterleitung der Gesetzgebung diesem Ziele näher zu kommen. Es sind wiederholt in der Geschichte des Schweizerlandes Fragen gestellt gewesen, die zum bleibenden öffentlichen Schaden ein Geschlecht fanden, das sie nicht zu lösen vermochte. Wir möchten um unseres Landes willen nicht, daß die kommenden Geschlechter solche Vorwürfe gegen die heutige Zeit erheben könnten.

Bei den Verfassungsrevisionen von 1871/72 und 1873/74 ist die Vereinheitlichung des Civilrechts, des Strafrechts und dos Prozeßverfahrens Gegenstand der Beratung gewesen.

Die gegenwärtige Vorlage betrifft die Vereinheitlichung von tì t r a f r e c h t und C i v i l r e c h t und befaßt sich nicht mit dem Civil- und S t r a f v e r f a h r e n . Nicht
nur fehlt es zur Zeit an den Vorarbeiten, die ein Urteil über die wichtige Frage der Vereinheitlichung des Prozeßverfahrens ermöglichen würden, es fehlt uns in der Schweiz der gleichmäßig ausgebildete Beamten-

735 stand, den der deutsche Bundesstaat bei der Durchführung seines Gerichtsverfassungsgesetzes und seiner Prozeßgesetze zur Grundlage nehmen konnte. Unsere demokratischen Einrichtungen üben notwendig einen bestimmenden Einfluß auf die Organisation der Gerichte und der Rechtspflege aus. Anderseits dürfte das wirklich bestehende Bedürfnis nach Einheit in der Gerichtsorganisation und im Verfahren der Hauptsache nach durch die neue Organisation der Bundesrechtspflege und die eidgenössischen Prozeßgesetze befriedigt sein.

Für das Strafrecht und das Civilrecht scheint uns dagegen der Augenblick gekommen, wo die Frage der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz an den Bund ihre Entscheidung finden muß. Der Stand der Vorarbeiten ermöglicht und verlangt dieso Entscheidung. Und immer dringender wird mit dem täglich wachsenden Verkehr das Bedürfnis nach einheitlichem Recht für die ganze Eidgenossenschaft.

Um dem Bedürfnisse nach Rechtssicherheit einigermaßen entgegenzukommen, war im Jahre 1874 in Art. 46 der Bundesverfassung der Grundsatz aufgestellt worden, daß die Niedergelassenen in Bezug auf die civilrechtlichen Verhältnisse in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes stehen sollen. Das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter sollte diesen Grundsatz zur Durchführung bringen, und gewiß hat dasselbe mancher Streitfrage, manchem Zweifel über das anzuwendende Recht ein Ende gemacht.

Aber es hat sich doch auch gezeigt, wie gänzlich unzureichend dieser Versuch, den fühlbarsten Mängeln entgegenzutreten, ausgefallen ist. Denn einmal entstanden Konflikte da, wo das kantonale Recht sich mit den Grundsätzen des Bundesgesetzes nicht vertrug, wo es ihrer Ausführung entgegenstand, wie in Genf die Vormundschaftsordnung. Im Vormundschaftswesen ergab sich für die dem Prinzip des Heimatrechts folgenden Kantone die Notwendigkeit, die kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem Wohnsitze einer eigenen Vormundschaftsbehörde zu unterstellen, die gegenüber den kantonsangehörigen Niedergelassenen keinerlei Kompetenz besitzt. Das Institut des ehelichen Güterrechts vertrug sich vielfach nicht mit dem System des Gesetzes. Endlich, und das ist die Hauptsache, vermochte dieses Bundesgesetz natürlich nicht den großen Nachteil zu beseitigen, der dem Bürger bei seinen Unternehmungen, in seinem geschäftlichen Verkehr daraus erwächst, daß in jedem Kanton ein anderes Recht gilt.

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Wir befürworten die Vereinheitlichung des Strafrechts u r i d des Civilrechts.

Es ist uns dabei völlig klar, daß das Strafgesetzbuch und das Civilgesetzbuch nicht zu gleicher Zeit durchberaten werden können. Die Ausarbeitung und Einführung jedes der beiden Gesetze erfordert die Anspannung aller Kräfte. Ja, das Civilrecht hat für sich allein eine so große Ausdehnung und Wichtigkeit, daß wir schon jetzt die Frage erwägen, ob es nicht, nach dem Beispiele einer Anzahl Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Freiburg Solothurn, Neuenburg u. a.), sich empfehlen werde, dasselbe abschnittweise zur Beratung · und Einführung zu bringen.

Von der Gesetzgebungsfrage ist jedoch die Frage der Verfassungsrevision wohl zu unterscheiden. Bei der letztern handelt es sich nicht um den Gesetzesinhalt, sondern um die Gesotzgebungshoheit.

Nach dieser, der verfassungsrechtlichen, Seite aber o stellt sich die Rechtseinheit als eine Frage dar, die nicht zerstückelt werden darf, will man ihr anders die ungeteilte Aufmerksamkeit zuwenden, die sie verlangt. Im Bewußtsein des Volkes erscheinen ganz richtig die Einheit des Civilrechts und des Strafrechts als die zwei Seiten eines einzigen großen Entwicklungsmomentes. Wenn es dabei den Einen in erster Linie mehr um das Strafrecht zu thuu ist, so stehen diesen mindestens ebensoviel« gegenüber, denen die Vereinheitlichung des Civilrechts als das Dringlichere erscheint, und es wäre sicherlich schwer zu sagen, welche Meinung in diesem Punkte die Oberhand hat. Da wir in der Lage sind, die Frage für das Civilrecht und das Strafrecht gleichzeitig zur Entscheidung zu bringen, so ist eine Erörterung darüber, welchem der beiden Gebiete der Vorrang gebühre, unnütz.

Es entspricht offenbar einzig und allein der guten Treue und der Einsicht in die ganze Schwere der Entscheidung, wenn die Vereinheitlichung des Civilrechts und des Strafrechts gleichzeitig in Erwägung gezogen wird. Nur dann wird es möglich sein, alle Gründe, die für die Rechtseinheit sprechen, geltend zu machen.

Für beide Gebiete sind auch die Vorarbeiten gemäß dem Programme des Bundesrates so weit gediehen, daß die Entscheidung der Verfassungsfrage nun geboten ist. Für das Strafrecht liegt ein vollständiger, von einer Expertenkommission durchberatener Entwurf vor. Ein Entwurf für das Personen- und Familienrecht ist von einer kleineren
Kommission vorberaten. Eine Verschiebung der Verfassungsfrage bis zu dem Zeitpunkt, da das ganze Civilrecht vorbereitet sein wird, erscheint schon deshalb nicht thunlich, weil wir, wie gesagt, uns vorbehalten, das Civilrecht

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später nicht als Ganzes, sondern in einzelnen Abschnitten den gesetzgebenden Räten vorzulegen.

Entscheidend aber fällt für uns ins Gewicht die Überzeugung, daß sowohl auf dem Gebiete des Strafrechts, als auf demjenigen des Civilrechts die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz an den Bund zur dringenden Notwendigkeit geworden ist.

Brachten wir demnach die gleichzeitige Stellung der Rovisionsfrage für das Strafrecht und das Civilrecht als geboten, so schließt das nicht aus, daß die Materien getrennt werden, urn denjenigen Kreisen, welche nur entweder für die Einheit des Strafrechts oder für die des Civilrechts sich aussprechen wollen, die entsprechende Stimmgebung zu ermöglichen. Die Abstimmung des Volkes und der Stände sollte daher nach unserer Ansicht über beide Materien gleichzeitig, aber so stattfinden, daß die Stimmgebung über eine jede derselben selbständig zu erfolgen hat.

I.

Es ist von Interesse, zunächst einen Blick zu werfen auf alle die Bestrebungen, welche sich im Laufe der Jahre sowohl auf dem Gebiete des Strafrechts als auf demjenigen des Civilrechts im Sinne der Vereinheitlichung geltend gemacht haben. Daran wird sich zweckmäßig eine Betrachtung der Vorarbeiten auf beiden Gebieten reihen. Wir behandeln dabei Strafrecht und Civilrecht getrennt, wollen aber doch von vornherein daran erinnern, daß manche der zu erwähnenden Bestrebungen der Vereinheitlichung des Strafrechts und derjenigen des Civilrechts zugleich galten, und daß überhaupt die Strömung im Volke fast durchweg der ganzen R e c h t s e i n h e i t galt und noch gilt. Das lehren die Programme verschiedener politischer Parteien.

Die Vereinheitlichung des S t r a f r e c h t s , die zur Zeit der Helvetik bereits einmal durchgeführt war, ist seit der Gründung eines schweizerischen Bundesstaates vielfach angeregt und angestrebt worden. Die Gesandtschaft des Kantons Solothurn beantragte der Tagsatzung im Jahre 1848 die Gesetzgebung über Verbrechen und deren Bestrafung, sowie über das Verfahren in Kriminalsachen dem Bunde zu übertragen. Die Gesandtschaft erinnerte daran, daß mehrere Kantone, so Bern, Aargau und Solothurn, schon früher

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ein gemeinsames Strafrecht durch Vereinbarung herbeizuführen gesucht hatten, und wies auf den mangelhaften Zustand der kantonalen Strafgesetzgebung hin. Sie erklärte die Vereinheitlichung des Strafrechts als ein Bedürfnis, das von dem aufgeklärten Teil der Bevölkerung tief empfunden werde, und erwartete von der Vereinheitlichung eine Ausbildung des Rechtsgefühls unseres Volkes.

Der Antrag vereinigte aber nur die Stimmen von Bern, Freiburg, Solothurn und Aargau auf sich.

Der am 27. Mai 1867 gegründete Schweizerische Gefängnisverein, der sich bald zu einem Schweizerischen Verein für Strafund Gefängnisvvesen erweiterte, widmete seine erste Beratung der Wünschbarkeit eines gemeinsamen schweizerischen Strafrechts. Der Berichterstatter, Strafanstaltsdirektor Müller in Lenzburg, befürwortete die Vereinheitlichung des Strafrechts auf Grund seiner Erfahrungen. Er führte aus, die Rechtsanschauungen des Volkes stehen sich in den verschiedenen Kantonen viel näher als die Verschiedenheit der Gesetzgebung annehmen lasse. Diese Unterschiede verlieren ihre Bedeutung im Rechtsbewußtsein des Volkes und in einer gesunden Rechtsprechung der Gerichte. Er erklärte, die Aufgabe der Strafanstalts- und Gefängnisbeamten, den Strafvollzugunter einen leitenden Gedanken zu stellen und zeitgemäße Verbesserungen duchzuführen, werde durch die Vielheit der Strafgesetze unendlich erschwert, ja unmöglich gemacht. Daher sei die Vereinheitlichung des Strafrechts eine Forderung eines rationellen, mit der neuen Entwickelung der schweizerischen Volks- und Lebensverhältnisse'.im ,Einklang®stehenden Strafvollzuges.

Auch der Schweizerische Juristenverein^sprach sich, in seiner Jahresversammlung zu St. Gallen, im Jahre 1869 mit großer Mehrheit für die Vereinheitlichung des Strafrechts aus, obwohl der Referent, Professor Aloïs von Orelli, damals noch die gegenteilige Ansicht vertrat.

Am 26. September 1871 beschloß der Schweizerische Verein für Straf- und Gefängniswesen folgendes Gesuch an die Bundesversammlung zu richten : ,,Es möchte der hohen Bundesversammlung belieben, bei der bevorstehenden Revision der schweizerischen Bundesverfassung durch Aufnahme eines betreffenden Artikels in die revidierte Bundesverfassung für die Zukunft die Schöpfung eines einheitlichen Strafrechtes, einer auf gemeinsamen Grundsätzen ruhenden Strafgesetzgebung und damit auch die sehr wünschbaren Verbesserungen und Fortschritte im Straf- und Gefängniswesen zu ermöglichen.a

739 Der Verein sprach in seiner Eingabe die Überzeugung aus, ,,daß Verbesserungen im Straf- und Gefängniswesen erst dann mit nachhaltigem Erfolg angestrebt werden können, wenn dafür ein allgemeines schweizerisches Strafrecht mit für alle im gemeinsamen Vaterland gleich gerechten und gültigen Strafgrundsätzen die Grundlage bildet und wenn dem Bunde die verfassungsgemäße Befugnis gewahrt ist, überall im Gebiete des Strafwesens vom Strafrecht bis zum Strafvollzug auf dem Wege der Bundesgesetzgebung die notwendige gemeinsame Grundlage zu schaffen, damit endlich einmal unserm schweizerischen Volke die Wohlthat eines geordneten Rechtszustandes auch in der Strafjustiz zu teil werde".

Anläßlich der Verfassungsrevisionsberatungen von 1872 beschloß die Bundesversammlung, dem Bunde in der Verfassung die Befugnis zu erteilen, seine Gesetzgebung auch auf das Strafrecht und den Strafprozeß auszudehnen. In der Kommission des Nationalrates, welche den Entwurf einer Bundesverfassung vorberiet, wurde bemerkt, man könne sich nicht verhehlen, daß die große Verschiedenartigkeit der Gesetze auf so engem Raum, die Ungleichheit, wie eine Handlung angesehen und mit welchem Strafmaße sie belegt werde, das öffentliche Rechtsgefühl tief verletzen müsse. Im Nationalrate wurde besonders darauf hingewiesen, daß es an Anstalten für jugendliche Verbrecher fehle und daß der Bund gerade nach dieser Richtung zur Hülfe berufen sei; es empfehle sich geradezu, ihm die Behandlung jugendlicher Verbrecher anheim zu geben.

Der Verfassungsentwurf von 1872 wurde verworfen ; der von Volk und Ständen angenommene Entwurf von 1874 sah von einer Vereinheitlichung des Strafrechts ab.

Der Schweizerische Verein für Straf- und Gefänffniswesen O versuchte nun zunächst eine Verbesserung des Strafvollzuges ohne Verfassungsänderung vom Bunde zu erlangen, indem er die Bundesbehörden, gemäß Vereinsbeschluß vom 29. September 1879, ersuchte, ein Zellengefängnis für lebenslängliche und gefährliche langjährige Sträflinge zu erstellen. Der Bundesrat beantragte jedoch Ablehnung dieses Begehrens, da die Erstellung eines Zellengefängnisses nicht als ein öffentliches Werk anzusehen sei, das der Bund gemäß Art. 23 der Bundesverfassung zu errichten befugt wäre. Die Bundesversammlung anerkannte in ihrem Beschlüsse vom 7. Juli 1883, daß die Petition des Schweizerischen
Vereins für Straf- und Gefängnis; wesen ihre innere Berechtigung habe, gab aber derselben keine Folge.

An seiner Jahresversammlung vom 3. und 4. Oktober 1881 beriet der Verein für Straf- und Gefängnis wesen neuerdings die

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Wünschbarkeit der Vereinheitlichung des Strafrechts. Der Referent, Oberrichter Dr. Emil Zürcher, bezeichnete ein einheitliches schweizerisches Strafrecht als die Konsequenz der historischen Entwicklung, als ein Gebot staatsrechtlicher Prinzipien, als eine Forderung der Gerechtigkeit, als eine Notwendigkeit des gesteigerten Handels und Verkehrs, als eine Errungenschaft vom Standpunkte einer wissenschaftlichen Bearbeitung des Strafrechts aus, als die notwendige Voraussetzung eines rationellen Strafvollzuges und endlich als ein Ziel nationaler Politik. Dieser Auffassung stimmte der Korreferent, Strafanstaltsdirektor Dr. Gysin in Liestal, und die Versammlung bei, und der Verein für Straf- und Gefängniswesen erklärte auf Grund der Verhandlungen die Vereinheitlichung des schweizerischen Strafrechts einschließlich des Strafvollzuges neuerdings als wünschenswert und beauftragte den Vorstand, Vorarbeiten für diese Vereinheitlichung zu veranlassen oder zu unterstützen.

Die Initiative zu den Vorarbeiten für ein einheitliches Strafrecht ergriff hierauf der Schweizerische Juristenverein, indem 25 Mitglieder an der Jahresversammlung des Vereins zu Bellinzona am 27. September 1887 die Resolution beantragten: ,,Der Schweizerische Juristenverein, überzeugt, daß ein wirksamer und erfolgreicher Kampf gegen das Verbrechertum nicht möglich ist, solange die Zersplitterung der kantonalen Strafgesetzgebung fortbesteht, ersucht den Bundesrat, die Vorarbeiten für die Vereinheitlichung des Strafrechts an die Hand nehmen zu wollen."· Der Wortführer der Antragsteller knüpfte an die Mißstände des von dem Verein eben besprochenen interkantonalen Auslieferungsrechts an, die nur durch ein einheitliches Strafrecht beseitigt werden können, und fügte bei : ,,Die Erfahrung lehrt, daß unter der Herrschaft der kantonalen Strafgesetze eine wirksame und erfolgreiche Bekämpfung des Verbrechertums in der Schweiz nicht möglich ist. Der Richter und die Gesetze sind an die engen Kantonsgrenzen gebunden, den Verbrecher aber binden sie nicht. Er flüchtet sich mit Hülfe der ·Dampfkraft in wenigen Stunden oder gar Minuten aus dem Kanton, in dem er die That beging. So wird der Kampf zwischen dem Staat und dem Verbrecher zum Vorteil des Verbrechers und zum Nachteil des strafheischenden Staates ein ungleicher. Ist die Strafe nun wirklich ein in der
Form der Vergeltung geübter Rechtsschutz (und daran dürfen wir doch noch festhalten), so bedingt diese Zersplitterung und Schwächung der staatlichen Strafgewalt eine Schwächung und Verringerung des Strafrechtsschutzes.

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,,Es ist gewiß eia moralischer Schaden, wenn der Staat nicht den Strafrechtsschutz, gewähren kann, den er gewähren sollte ; es ist aber damit auch ein volkswirtschaftlicher Nachteil verbunden, indem die Arbeit des Volkes, insbesondere Handel und Gewerbe nicht blühen, wenn nicht vollständige Sicherheit für Leben und Gut der Bewohner des Landes besteht. Über den Mangel dieser Sicherheit wird in der Schweiz nicht selten und nicht mit Unrecht geklagt. An uns Juristen ist es, die Ursachen dieses Mangels aufzudecken. Die hauptsächliche Ursache ist die Zersplitterung der kantonalen Strafgesetzgebung.

,,Wir streben die Einheit der Strafgesetzgebung im Interesse des staatlichen Rechtsschutzes gestützt auf die Ergebnisse der Praxis und mit Rücksicht auf die Gestaltung des modernen Lebens und des modernen Verkehres an. Aus einer Unifikation wird aber auch die Wissenschaft des schweizerischen Strafrechtes reichen Gewinn ziehen, der wieder dem Leben zu gute kommen muß, wenn die richtige Wechselwirkung zwischen Theorie und Praxis besteht, wie sie namentlich seit Inkrafttreten des schweizerischen Obligationenrechts auf dem Gebiete des Civilrechts in erfreulicher Weise zu Tage getreten ist."

Der Schweizerische Juristenverein faßte die Resolution, deren Inhalt wir mitgeteilt haben, mit allen gegen vier Stimmen.

Noch bevor indessen der Bundesrat das Gesuch des Schweizerischen Juristenvereins in Behandlung ziehen konnte, kam die Vereinheitlichung des Strafrechts im Nationalrate zur Sprache. Im Ständerate hatte sie Haberstich schon am 28. April 1887 bei Beratung des Bundesgesetzes über den Erfindungsschutz angeregt.

Nationalrat L. Forrer und mit ihm 41 Mitglieder des Nationalrates stellten am 13. Dezember 1887 die Motion: ,,Die Bundesverfassung wird revidiert und der bisherige Artikel 65 derselben durch folgenden neuen ersetzt: ,,Dem Bunde steht die Gesetzgebung über das Strafrecht zu. tc Nationalrat Forrer wies in einem historischen Rückblick auf die Zersplitterung des schweizerischen Strafrechts hin. Er bezeichnete die Vereinheitlichung des Strafrechtes als eine Forderung des nationalen Bewußtseins, als ein Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit und als ein praktisches Bedürfnis. Nicht nur das kantonale Strafrecht, sondern auch das Bundesstrafrecht sei revisionsbedürftig; ein Militärstrafrecht könne überhaupt
erst im Anschluß an ein bürgerliches Strafgesetzbuch ausgearbeitet werden. Der Vereinheitlichung des Strafrechts stehen weder sachliche noch politische Hindernisse im Wege, die sich nicht überwinden ließen.

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Der Vertreter des Bundesrates, Louis Ruchonnet, erklärte, die Motion weder unterstützen noch bekämpfen zu wollen ; doch sei der Zeitpunkt für dieselbe nicht günstig gewählt, da zwei wichtige Justizgesetze, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen, noch nicht zum Abschlüsse gebracht seien. Abhülfe könne teilweise durch die Revision des veralteten Bundesstrafgesetzes geschaffen werden. Die Vereinheitlichung des gesamten Strafrechts sei nicht dringlich. Der Bundesrat gedenke die Vereinheitlichung des Strafrechts durch wissenschaftliche Arbeiten vorzubereiten,i um ein durchdachtes und sorefaltiar erwogenes Gesetz O o ö vorlegen zu können.

Die Motion Forrer wurde in folgender von Nationalrat Brunner vorgeschlagenen Form mit 79 gegen 54 Stimmen erheblich erklärt : ,,Der Bundesrat ist eingeladen, Bericht und Antrag einzubringen über die Frage der Revision des Artikel 65 der Bundesverfassung im Sinne der Übertragung der Gesetzgebung über das Strafrecht an den Bund. a Am 8./9. Dezember 1887 überwiesen die gesetzgebenden Räte eine Petition von Bürgern aus Ormont-dessous betreffend Revision der Bundesverfassung im Sinne der Übertragung der Gesetzgebung ' über das Strafrecbt an den Bund dem Bundesrat zu gutscheinender Berücksichtigung.

Am 2. März 1888 sprach sich der Große Rat des Kantons Aargau, veranlaßt durch den Bericht der Gerichtsbehörden, dahin aus, die Vereinheitlichung des Strafrechts in der Schweiz sei wünschenswert und sollte angestrebt werden. Diesen Beschluß teilte er dem Bundesrate mit.

Der Große Rat des Kantons Schafmausen schlug der Bundesversammlung am 16. Mai 1890 in Ausübung des ihm nach Art. 93 der Bundesverfassung zustehenden Initiativrechtes vor : ,,Es sei Art. 65 der Bundesverfassung dahin zu revidieren, daß dem Bunde die Gesetzgebung über das Strafrecht eingeräumt wird."

Am 27. Mai 1890 schloß sich der Große Rat des Kantons Aargau diesem Begehren an. Sowohl der Große Rat des Kantons Schaffhausen als der Große Rat des Kantons- Aargau begründeten dasselbe auch mit der Revisionsbedürftigkeit ihrer kantonalen Strafgesetzgebung. Die Bundesversammlung erklärte dieses Begehren im Einverständnis mit dem Bundesrat für erheblich und überwies es dem Bundesrate.

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Am 2. Dezember 1892 richtete das Centraìkomitce des Schweizerischen Grütlivereins eine Eingabe an die Bundesversammlung, in der es die Nützlichkeit umfangreicher wissenschaftlicher Vorarbeiten in Zweifel zog und die Verzögerung, welche die Vereinheitlichung des Strafrechts dadurch erleide unter Hinweis auf mehrere aufsehen erregende Straffälle beklagte. Die Eingabe schließt mit der Bitte, ,,es möchte die Bundesversammlung dahin wirken, daß dem Volke binnen kürzester Frist der in Frage stehende abzuändernde Verfassungsartikel zur Abstimmung vorgelegt werde, damit dem letzteren in Bälde das neue einheitliche, dei' Unbilligkeit und Willkürherrschaft ein Ende machende schweizerische Strafgesetzbuch folgen kann a . Auch diese Eingabe überwies die Bundesversammlung dem Bundesrat.

Inzwischen hatte der Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, allen diesen auf Vereinheitlichung des Strafrechtes abzielenden Anregungen und Vorschlägen entgegenzukommen, bereits im Jahre 1889 beschlossen, durch eine vergleichende Darstellung des kantonalen Strafrechts der geforderten legislativen Thätigkeit die wissenschaftliche Grundlage zu verschaffen.

In Ausführung dieses Beschlusses wurden folgende Vorarbeiten für ein schweizerisches Strafgesetzbuch von Professor Dr. Carl Stooß ausgeführt : Die schweizerischen Strafgesetzbücher zur Vergleichung zusammengestellt.

1890.

Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts vergleichend dargestellt. Erster Band. 1892. Zweiter Band. 1893.

Nachdem der Beauftragte im April 1893 die wissenschaftlichen Vorarbeiten beendigt hatte, erschien am 15. August 1893 der von ihm verfaßte Vorentwnrf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, und am 1. August 1894 der gesamte Entwurf, nebst Motiven.

Das eidgenössische Justizdepartement ernannte zur Begutachtung des Entwurfes eine größere Expertenkommission, die den Entwurf in der Zeit vom September 1893 bis Oktober 1895 in wiederholten Tagungen einer zweimaligen Beratung unterworfen hat.

Die Protokolle der Verhandlungen liegen in zwei Bänden gedruckt vor. Das Ergebnis der Beratung bildet der im März 1896 erschienene ,,Vorentwurf' zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der Expertenkommission11.

Weiter kann auf diesem Gebiete nicht gearbeitet werden, bis die Frage der Verfassungsrevision entschieden ist.

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Nicht minder zahlreich und entschieden sind die Kundgebungen zu gunsten einer Vereinheitlichung des C i v i l r e c h t s .

Nachdem die Anträge auf Erlaß eines einheitlichen Handelsrechts 1848 abgelehnt worden wären, hatte man in den fünfziger Jahren auf dem Konkordatsweg zu einem einheitlichen Wechselrecht und in den sechziger Jahren zu einem einheitlichen Handelsrecht zu gelangen versucht. Man erzielte im erstem den bescheidenen Erfolg, daß sechs Kantone sich den Wechselrechtsentwurf als kantonales Recht aneigneten (1860--1863). Die Bestrebungen betreffend das Handelsrecht aber führten zu einem Entwurfe, der schon vorlag, als in der Partialrevision von 1865/66 der vergebliche Versuch gemacht wurde, dem Bunde die Kompetenz zum Erlaß eines Handelsgesetzes zuzuweisen.

Im Jahre 1868 wurde der Plan erweitert und beschlossen, es solle ein einheitliches Obligationenrecht ausgearbeitet werden.

Im gleichen Jahr gelangte der Schweizerische Juristenverein, der sich noch im Jahre 1866 bloß für ein einheitliches Handels- und Wechselrecht ausgesprochen hatte, mit der Petition um ein einheitliches Civilrecht an die Bundesbehördon, und wurde hierin 1869 von der Regierung des Kantons Aargau unterstützt. Ferner langten in den Jahren 1868 bis 1870 Petitionen zu gunsten der Rechtsoinheit ein aus Zug, aus Luzern, vom Schweizerischen Handwerkerverein, aus Zürich (Verein ,,Zürcher Kantonsräte"), und speciell betreffend Obligationenrecht und Erbrecht aus Uri (Dr. F. Schmid und sieben Mitunterzeiclmer).

Der bundesrätlicho Verfassungsrevisionsentwurf vom 17. Juni 1870 enthielt den Antrag, durch die Bundesgesetzgebung einheitlich zu ordnen : 1. Die Rechtsverhältnisse des Transportes und der Spedition von Personen und Waren; 2. die Vorschriften über Bestimmung der Gewähr der Viehhauptmängel ; 3. die Bestimmungen über den Schutz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigentums.

In Bezug auf das Obligationen- und Konkursrecht und das Schuldbetreibungsverfahren brachte der Entwurf des Bundesrates die fakultative Vereinheitlichung in Vorschlag. Aber die Kommissionen der Bundesversammlung gingen in ihren Anträgen vom 19. April 1871 (Nationalrat) und 19. Mai 1871 (Ständerat) weiter als der Bundesrat, indem sie die fakultative Ausdehnung der Bundesgesetzgebung auf das ganze Civilrecht, sowie auf das Strafrecht und den Prozeß vorschlugen. Die Räte selbst gingen

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noch einen Schritt weiter. 82 gegen 32 Stimmen im Nationalrat, 22 gegen 18 Stimmen im Ständerat erklärten sich bei der Hauptabstimmung für den Art. 55 des Verfassungsontwurfes vom 5. Marx 1872, der die Gesetzgebung über das Civilrecht, mit Inbegriff des Verfahrens, als Bundessache erklärte und überdies dem Bunde die Befugnis zuerkannte, seine Gesetzgebung auch auf das Strafrecht und den Strafprozeß auszudehnen.

Nachdem die Revisionsvorlage von 1872 in der Abstimmung durch die Mehrheit der stimmenden Bürger (260,859 gegen 255,606) und der Stände (13 gegen 9) abgelehnt worden war, kamen die Räte auf die frühern Anregungen zurück. Der Bundesrat schlug mit Botschaft vom 4. Juli 1873 eine Regelung der Bundeskompotenz vor, welche ihrem gegenwärtigen Umfange entspricht, und fügte einen Zusatz bei, der die Erweiterung im Falle des Bedürfnisses ermöglichen sollte. Dieser Vorschlag wurde, jedoch unter Streichung des Zusatzes, im Nationalrat mit 89 gegen 14 und im Ständerat mit 28 gegen 8 Stimmen angenommen.

Zunächst war nun die Aufmerksamkeit aller Kreise der Schaffung des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe und des Obligationeurochtes zugewendet. Sobald jedoch diese Arbeiten zum Abschluß gebracht waren, begannen die Äußerungen zu gunsten der Rcchtseinlieit sich zu erneuern. Schon 1883 war in der Jahresversammlung des Schweizerischen Juristenvereins zu St. Gallen von den Professoren Hilty und König (Bern) ein Antrag auf Ausarbeitung eines einheitlichen Civilrechts gestellt worden. Das folgende Jahr aber wurde zu Lausanne von Professor Dr. Zeerleder (Bern) der Antrag eingebracht : ,,In Erwägung, daß die durch die Bundesverfassung geschaffene Spaltung des Civilrechtes in Bundesrecht und kantonales Recht unersprießlich und auf die Dauer unhaltbar ist und daß es deshalb wünschbar ist, die Herstellung eines eidgenössischen Civilgosetzes schon jetzt vorzubereiten, erklärt sich der Schweizerische JuristenVerein bereit, wissenschaftliche Vorarbeiten zu einem gemeinsamen Civilrecht nach Kräften zu fördern.a Auf Antrag von Bundesrat Ruchonnet faßte der Verein dann folgenden Beschluß : ,,Der Schweizerische Juristenvereiu erteilt seinem Vorstand den Auftrag, eine umfassende vergleichende Darstellung des Civilrechts sämtlicher schweizerischen Kantone zu veranlassen, die namentlich den Zweck verfolgen soll, festzustellen, in welchen Punkten die Gesetze übereinstimmen und in welchen sie von-

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einander abweichen, worin die Ursachen der Abweichungen bestehen und ob und welche Gründe diese rechtfertigen."·*) Mit der Ausarbeitung dieses Werkes wurde Professor Dr. Eugen Huber betraut, der dasselbe unter dem Titel ,,System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts11 in vier Bänden in den Jahren 1886 bis 1893 zur Durchführung gebracht hat.

Daran reihten sich weitere Anregungen. Wir erinnern an die wiederholten Kundgebungen der Arbeiter- und Grütlivereino betreffend die Schaffung eines Gewerberechtes und eines einheitlichen Civilrechtes, der Frauenvereine betreffend die Reform der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes und des Eherechts, ari die Anregungen betreffend die Reform der Bestimmungen über die Ehescheidung, insbesondere an die Motion der Ständeräte Moriaud und Schmid, die von der Bundesversammlung erheblich erklärt worden ist, u. a. m. Wir erwähnen ferner die Antworten mehrerer Kantonsregierungen auf ein Memorial über die Kodifikationsfrage, welches, das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 17. November 1893 an die Kantone gerichtet hat. Namentlich die Regierungen der Kantone Aargau, Solothurn, Zürich, St. Gallen, Genf, Tessin und Waadt sprachen sich im allgemeinen sympathisch über die Erweiterung der Bundescivilrechtskompetenzen aus. So hebt das Gutachten der vom Staatsrate von Genf bestellten Kommission hervor, daß das eheliche Güterrecht möglichst bald einheitlich gestaltet werden sollte, mit der Begründung : ,,Der gegenwärtige Zustand ist beinahe unerträglich geworden, namentlich seit dem: Inkrafttreten des Sehuldbetreibungsgesetzes und des Gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse. Die Übelstände, welche sich aus der Verschiedenheit der Systeme des ehelichen Güterrochts ergeben, werden täglich fühlbarer, und es ist dringend notwendig, Abhülfe zu schaffen.11**) Der Tessin er Stefano Gabuzzi befürwortete als Referent an der Jahresversammlung der Schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft 1893 die Rochtseinheit mit den Worten, *) ,,La Société suisse des juristes charge sou comité de provoquer une étude comparée complète de la législation civile des états de la Suisse, eu vue de rechercher essentiellement quelles sont leurs dispositions communes et d'autre part quelles sont les divergences qui existent entre elles, les causes et les raisons d'être de ces
divergences."

**) ,,La situation actuelle est devenue presque intolérable, surtout, depuis l'entrée en vigueur des lois sur la poursuite pour dettes et sur les rapports de droits civils. Les inconvénients résultant de la diversité des, régimes matrimoniaux se font sentir tous les jours davantage et il est urgent d'y porter remède."

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.ndaß gerade die bis jetzt im Sinne der Vereinheitlichung vollbrachte Arbeit die vollständige Durchführung der Einheit des Civilrechls fordert".*) Berücksichtigt man überdies dio Äußerungen der Tagesund Fachpresse über die Wünschbarkeit eines einheitlichen Civilrechts, so wird man den Gesamteindruck gewinnen, daß die weitere Entwicklung des Bundescivilrechts in der That in zahlreichen Kreisen unseres Volkes lebhaft gewünscht wird.

Angesichts aller dieser Kundgebungen hielt es der Bundesrat für geboten, sich beizeiten auch darüber ein Urteil zu bilden, ob und in welcher Weise eine Vereinheitlichung des gesamten Civilrechts durchführbar sei. Es geschah deshalb mit gutem Grunde und wurde von der Bundesversammlung wiederholt gebilligt, daß der Bundesrat nicht nur die bereits erwähnten Vorarbeiten unterstützte, sondern nach deren Erledigung Ende 1892 Prof. Dr.

E. Huber den Auftrag gab, den Entwurf eines Civilgesetzbuches auszuarbeiten. Aus den Geschäftsberichten ist bekannt, was seither auf diesem Wege weiter geschehen ist. Über die Wirkungen der Ehe und über das Erbrecht liegen Erste Teilentwürfe, die von einer kleinern Zahl von Experten schriftlich begutachtet sind, mit Erläuterungen vor. Der Entwurf eines Personen- und Familienrechts ist von einer Fünferkommission durchberaten und für die Beratungen einer größern Kommission fertiggestellt worden.

Veranlaßt durch das Memorial vom 17. November 1893. haben 18 Kantonsregierungen, zum Teil eingehend, dargelegt, in welcher Weise die Ausgestaltung eines einheitlichen Rechts im allgemeinen oder in betreff einzelner Institute gewünscht werde, Darlegungen, welche nicht nur der Redaktor vielfach in seinen bisherigen Arbeiten benützen konnte, sondern die auch bei den künftigen Beratungen gute Dienste leisten werden.

Über die Durchführbarkeit der Einheit des Strafrechts wie des Civilrechts sollte nach allen diesen Vorarbeiten ein Zweifel nicht mehr aufkommen können.

II.

Wir haben bei Erwähnung der Kundgebungen zu gunsten der Vereinheitlichung des S t r a f r e c h t s bereits eine Reihe der Gründe angeführt, welche die Freunde dieses Gedankens geltend *) ,,che appunto il lavoro di unificazione sin qui compito chiama.

I' unificazione completa del diritto civile".

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machen. Wir können uns deshalb hier, bei Begründung dei- das Strafrecht botreffenden Vorlage, etwas kürzer fassen, als dies für das Civürecht der Fall sein wird.

Die Mangelhaftigkeit des gegenwärtigen Zustandes auf dem Gebiete der Strafrechtspflege und des Strafvollzugs ist wesentlich eine Folge der Zersplitterung unserer Strafgesetzgebung. Unser kleines Land besitzt ebensoviele Strafgesetzgebungen als die übrigen Staaten Europas zusammen. In Uri, Unterwaiden nid dem Wald und in Appenzell Inner-Rhoden gilt in der Hauptsache Gewohnheitsrecht und das Ermessen des Richters. Der Bund und 22 Kantone oder Halbkantone besitzen Strafgesetzbücher, die fast alle durch zahlreiche Erlasse abgeändert und ergänzt worden sind. Da in den meisten Kantonen revidierte und mit den seitherigen Abänderungen und Ergänzungen in Einklang gebrachte Ausgaben der Strafgesetzbücher fehlen, so enthalten die amtlichen Ausgaben keinen zuverlässigen Gesetzestext. Der Gesetzesstoff liegt in einer Menge von Einzelgesetzen zerstreut, so daß selbst der Rechtskundige öfter nicht genau weiß, ob eine Bestimmung des Strafgesetzbuches noch in Kraft besteht oder aufgehoben ist.

Die Zersplitterung äußert sich besonders in Bezug auf den Inhalt der Strafgesetze in unheilvoller Weise. Obwohl das Strafrechtsbewußtsein des Volkes in der ganzen Schweiz wesentlich dasselbe ist, so enthalten doch die Allgemeinen Bestimmungen der Strafgesetzbücher über Zurochnungsfähigkeit, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Versuch, Teilnahme, Notwehr und Notstand u. a. verschiedene Grundsätze; sie bestimmen auch den Thatböstand der einzelnen Verbrechen verschieden und bedrohen den Thäter für dieselbe HandlungO mit sehr verschiedenen Strafen. Diese Abweichungen ~ erklären sich vielfach aus äußeren Umständen. Die älteren Gesetze beruhen auf älteren Anschauungen, die neueren Strafgesetzbücher ließen sich meist durch ein eben erlassenes oder in besonderem Ansehen stehendes ausländisches Strafgesetzbuch beeinflussen. Die Gesetzbücher der Westschweiz haben dem französischen Strafgesetzbuch manches entlehnt, Tessin berücksichtigte die frühere italienische Strafgesetzgebung, die deutsche Schweiz schloß sich vorwiegend an die deutschen Strafgesetzbücher und seit 1870 an das einheitliche deutsche Strafgesetzbuch an, Basel und Solothurn sogar oft wörtlich. Schaffhausen legte sich
ernstlich die Frage vor, ob es nicht das deutsche Reichsstrafgesetzbuch mit einigen wenigen Abänderungen annehmen wolle. Die Kantone. Schaffhausen und Aargau haben den Erlaß eines selbständigen und zeitgemäßen Strafgesetzbuches als eine Aufgabe des Bundes erklärt; andere

749 Kantone, wie Luzern, Bern, Waadt, haben die Revision ihrer Strafgesetzgebung mit Rücksicht auf die bevorstehende Vereinheitlichung
Dieser Gesetzeszustand hat zur Folge, daß die nämliche Handlung in dem einen Kanton mit Zuchthaus, in dem ändern mit Gefängnis, in dem dritten mit Buße bestraft wird, daß sie hier von Amtes wegen, dort nur auf Antrag verfolgt wird, während sie einzelne Kantone vielleicht sogar straflos lassen. Wer ein bewohntes Gebäude in Brand setzt, wird in Genf mit Zuchthaus nicht unter 15 Jahren bestraft, in Freiburg und Graubünden mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren, in Aargau, Thurgau und Tessin mit Zuchthaus nicht unter 8 Jahren, in Bern und St. Gallen mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, in Zürich, Basel, Glarus mit Zuchthaus, nicht unter 3 Jahren; in Schaffhausen, Zug, Solothurn ist die Strafe Zuchthaus nicht unter l Jahr ; Appenzell A.-Rh. begrenzt das Minimum der Zuchthausstrafe überhaupt nicht.

Wer in Genf ein unbewohntes Gebäude in Brand setzt, hat mindestens 10 Jahre Zuchthaus verwirkt, in Basel beträgt das Strafminimum in diesem Falle 3 Monate Gefängnis, in St. Gallen tritt die Strafe der Sachbeschädigung ein, so daß unter Umständen auch Buße statthaft ist.

Eines der häufigsten Verbrechen, der Diebstahl, wird in dea verschiedenen Kantonen sehr verschieden bestraft. Die kantonalen Strafgesetzgebungen kennen 28 Fälle des ausgezeichneten Diebstahls; kein Kanton zeichnet aber die nämlichen Fälle aus. Wer eine Sache im Werte von 11 Franken entwertet, wird im Wallis mit Zuchthaus von wenigstens 6 Monaten bestraft, in Waadt mit Zuchthaus von wenigstens 10 Tagen, in St. Gallen mit Buße oder Gefängnis, in Bern mit Gefängnis bis zu 40 Tagen. Diese Beispiele sind nicht vereinzelt, sondern typisch.

Nicht ohne Grund ist gesagt worden, durch solche Ungleichheiten werde die Strafgerechtigkeit in den Augen der Verurteilten zu einem Spiele des Zufalles gemacht und das Ansehen des strafenden Staates vernichtet.

Die größten Mißstände ergeben sich, wenn jemand in verschiedenen Kantonen Verbrechen begeht. Obwohl allgemein zugegeben wird, daß der rückfällige Verbrecher schwerer zu bestrafen ist, als der nicht Rückfällige, so fällt doch die Strafe,, die der Thäter in einem anderen Kanton erstanden hat, regelmäßig nicht als Strafschärfungsgrund in Betracht. Anderseits wird der Thäter, der wegen mehrerer Verbrechen zu bestrafen ist, die er in verschiedenen Bundesblatt. 48. Jahrg.

lid. JV.

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750 Kantonen 'innerhalb «ines -oft ganz ' kurzen Zeitraumes begangow hat, für jedes dieser Verbrechen mit der valloni Strafe ibélegt, yährendjer bedeutend milder bestraft; ^'ilrde^ wöiiftler; die nämlichen Handlungen; in:veinem und demselben;JK*ntótìe begangen ,hätte,, Soy ; urdö" ein'/Christian-', ^içhel- tvegeij--.mehret5er,;iit. dß_n Kantoneu Waadt,'i
Thali.:< ;SQ],çh'e;"Vorkom;mnisseji,habe;n allgemeines'Aufpöhen ^erregt ··'··'' Mächt1'eich 'jemand 'auf dem G-ebiete'eines Kantons der Sehändungj der Kuppelei, det ' Unsittlichkeit mit Kindern oder der ge\valtsam'énrf"'Un'z\lèht · schuldig^' oder- verübt' er 'Hauäfriedensbruch, Drohung'Öder Fteih'eitsberaüburigY'iind flüchtet -er sieh in das'AtiaTànd^^só lièfêrt'-'ihh dèi* auswärtige Staat' iti der -Regel-aus;' denn in iVd'en! ïneistëil 'Âuéliefëruïigsvertragen'rsiud diese Verbrechen-- als sogenannte^ Auslieferungsdolikte^^behandelt und 'das Bündesgesefz, über die Auslieferung gegenüber dem Auslande erwähnt sie aus.drucklichî ·· -'Flüchtet sich- der^Thäter -dagegen'! in» keinen' tìeimatodèr WdhnsitzMnton',-1 so -besteht ' koinè Ausliefèrùngspflicht.- Der interkäütorialen'1 Auslieferung- sind also-'engere- Oïenzen gezogen, als'- d'er Ititerriätionalen'y wa^"'sich--iu'"keiner %eise; rechtfertigen1 -läßt.

"Aücli.für die. 'Auslieferung^gegenüber dem "Ausland'e hat die Zersplitterung unserer Strafgesetzgebung 'nachteilige,' Folgen. "ï)ie "V'érbrech'ën,- "îur ,'w.elche''" das* ^undésgeset'z ilbèr " die' Aùsliefél'u'ftógegenüber" déni Auslande* una die Staatsverträge die 'Auslieferung vorsehen, s'in'd lò, dòri Cantonal en Strafgesetzen verschieden gestaltet, mit vèrscUëdenën Ötrafen* b,e(iroht ,und yerschieden "b^zeiehnet;"' "So daß oft Verw}ciiéluhgeîi"*ëhtstehêh, .'die jedem unbegreiflich sind,"'dèi" den ZustaM! unserer Slr^fgesetzgeburig nicht kennt. ' ' ' ; Die .tJntcrschlagu.ng erstreckt sich nach einer Reihe von Çresetzgebungen jiuj, a,ut anvertraute Sachen, während die übrigen Strafgesetzbücher; diese Beschränkung nicht kennen. Urkundenfälschung séizt nach/den einen/Gesetzgebungen Gebrauch àer "gefälschten Urkunde" voraus, nach den andßrp
wird Sas .Verbrechen durch das Fälsphen "clër Urkunde begangen. 'jDer, Ausdruck ,,Schändung"' wird in sehr verschiedenen Bedeutungen gebraucht. '.V^as', m dem einen.

Kanton als Betrug strafbar ist., ? bildet in dem ändern Kanton nur den Gegenstand .einer'Ciyiilklagé. i^çnn daher jn einem Auslieferungsvertrag JZ...B. Betrug als ^uslieferungsdelilit f,er|därt yyird ^ sodisi Sanift für?'den ausländischen.,,Staat der .Unjfang der Ausiieferüngspfjicht durch sein Strafgesetzbuch, genau Testgestellt, für, die Schweiz,

751

mit ihren 26 Strafrechtsordnungen sind dagegen sehr verschiedene .Auslegungen i möglich. ' ^ »ruf; <.-· ··;>··>, w.i° ·'/ - > . ; · · : :<>>,'.'

' "''':Eine 'êihheitliehë Gestaltung-der Strafen ; ist-infolge dieses Zustandes' ürimöglichv Während 'teih "Ver brechen nach den ;öe'setzien des- einen »Kantons den" 'Verfügt;!der;''buf^erlichen;'Ehfenfähigkeit nach" sitìh zieht, 'ste*ht-''dei*"' Whätei' de;Sì';natfilieÌietìh Verbrechens in einem · ändern -Kanton nach" <-'wieîVor >iS bürgerlichen5 Rechte» i*md Ehfeny ·er feehält «seitt Stimnirecht-unä bleibt Soldat; In 'mehreren Känton6ä: ist 'die .Entziehung läer^bürget'liohea/Ehr'enfahigkeit 'ohne weiteres mit der Zuchthausstrafe ver.bu'nden^ -in.-Thurgau aieht auch die Arbeitshausstpafe/Einstellungi-iin t der [bürgerlichen- Ehrenfähigkeit nach sich, in Appenze,ll,^..-Rh.:,ssogar die- Gefängnisstrafe; :Die Dauer der/ Einstellung! ; in;, "der« bürgerlichen iEhr,en,föhig!ie, it istj »ach déni! Rechte der; Kantone seferj-yerschieden,; einige Kantone entziehen dem -Verurteilten die ^bürgerliche; Ehrenfähigkejt auf Lebenszeit, andere>;auf,: bestimmte,Zeit^AppçnzeJl A--ßh.,:auch' auf unbcstin^mte Zeit. r-V ;·!:··!::. V" -

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;;!-\ Eür , das.. Strftfensyste.iJ} .und^deii/ StrajV.ollzug., gelten; ;die;.>verschiederisten Grundsätze, jpifts einen, Kantone kennen zwe,i Arten der, -Freiheitsstrafe, ^-ZUiChthaug uijd Gefängp;isi, : andere außerdem Korrektiö.nshauA. odjsr, (Arbeitshaus,,; andere auch;, Haft oder -tArrest.

In( dem _ .einen, Kantotievi\Yerden,,alle, .Freiheitsstrafen von gewisser Dauer., die nach' ;den einzelnen "Kantonen ^verschieden ' ·'ist' ,in dem i '·'· ' /^ i j - V ' ; ' ' ' ' J 'juL' "[i* y ( ^ i " *.V y ' [:· ' /
."] I|er Mangel eines einheitlichen 'S'trafrechts macht sich auch auf dem Gebiete des BundeSstrafr.echts Und des eidgenössischen MilitärstrafrechtSj in empfindlicher 'Weise fühlbar. ,Das Bundesstrafreciit Von "18^37 jst, wie Bundesrat^Ruchphnet1 "in ' seiner '"Èieântwörtung der Motion Forrer hèryofiìób, .veraltet- seine allgemeinen Bestimmungen' entsprechen',' den Seü.tigen Anschaüungen nicht mehr, die Aufzählung der Verbrechen ist luck.enhaft","ihre G'estaitung mangelhaft.''^ fehlen'z. B; Bestimmungen über Notsta'nd.' Die ihtellektüelle Urkundenfälschung wird nichtJ bedroht, völkerrechtswidrige Handlungen werdeii* als solche unter'Strafe'gestellt', Obwohl keineswegs 1

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752 feststeht,: was unter völkerrechtswidrigen Handlungen zu verstehen ist. Agents-provocateurs und Spione gehen straflos aus. Die Gefahrdung von Eisenbahnen und Dampfschiffen wird nur bestraft, wenn diese Fahrzeuge der Post dienen.

Das Verhältnis des Bundesstrafrechts zu den Bundesstrafpolizeigesetzen ist unklar und verwirrend. Man streitet sich noch heute darüber, ob ein Vergehen, das durch ein Bundesstrafpolizeigesetz bedroht ist, nach kantonalem oder eidgenössischem Recht verjähre, ob für die Teilnahme u. a. Bundes- oder Kantonalstrafrecht gelte.

Die Klagen über die Strenge und die Mangelhaftigkeit unseres Militärstrafrechtes sind bekannt. Die Militärgerichte sind nicht selten" genötigt, Strafen auszusprechen, die sie selbst als ungerecht und allzu hart erklären.

Die Vereinheitlichung des Strafrechts hilft allen diesen Übelständen ab. · Gilt in der ganzen Schweiz das nämliche Strafrecht, so kann eia Zweifel über den Inhalt des Gesetzes nicht mehr bestehen ; überall in der Schweiz wird die nämliche Handlung entweder strafbar oder straflos sein ; dem richterlichen Ermessen bleibt allerdings auch fernerhin Raum. Der Dualismus von Bundes- und Kantonalstrafrecht fällt weg. , Es wird möglich sein,, ein einfaches Militärstrafgesetzbuch von wenigen Artikeln aufzustellen; denn die Bestimmungen des bürgerlichen Strafgesetzbuches werden auch auf Militärpersonen Anwendung finden, so daß besondere Bestimmungen nur für reine Militärverbrechen, wie Verletzung der Dienstpflicht, Ungehorsam gegen ein Aufgebot, Verlassen des Dienstes, Insubordination, Meuterei, Plünderung, Mißbrauch der Dienstgewalt ,u. dgl., erforderlich werden.

Endlich wird ein einheitliches Strafrecht, und das ist die Hauptsache, einen gerechtereu, wirksameren und besseren Strafschutz gewähren als 26 Einzelgesetze, und erst unter seiner Herrschaft wird eine allmähliche Abnahme der Verbrechen zu erwarten §ein. Ist es da nicht unsere Pflicht, an die Stelle der Zersplitterung und der Widersprüche einep, klar und fest geordneten Rechtszustand zu setzen?

'· Es bleibt uns noch übrig, den Inhalt der neuen Verfassungsbestimmung zu- begründen. Wir schlagen vor, deïn 'Bunde das Recht der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strafrechts zu übertragen, wie dies auch die Motion Forrer verlangte. Dabei ist es selbstverständlich, daß den Kantonen die'Gesetzgebung .über das Poli'Zeistrafrecht auf allen jenen Verwaltungsgebieten verbleibt, die verfassungsgemäß ihrer Gesetzgebungshoheit'unterstellt sind.

753 Indem die Gesetzgebung über das Strafreeht an den Bund übergeht, wird der Bundesgesetzgebung auch die Bestimmung der Strafen und damit die Entscheidung über die Todesstrafe anheimgegeben. Die Frage der Todesstrafe laut sich aber am besten im Zusammenhang mit dem ganzen. Strafensystem prüfen und erledigen.

Wir haben daher davon abgesehen, Ihnen eine Verfassungsbestimmung über die Todesstrafe vorzuschlagen. Diese wichtige Frage wird bei Feststellung eines Entwurfes für ein schweizerisches Strafgesetzbuch zu erwägen sein und im Entwurfe selbst eine Lösung finden, über welche verfassungsgemäß dem Schwei'zervolk das letzte Wort vorbehalten bleibt."

Die Rechtsprechung bildet nicht Gegenstand der Vereinheitlichung, sie bleibt ausdrücklich den Kantonen vorbehalten. Auch hierin besteht Übereinstimmung mit der Motion Forrer. Das Wort ,,Rechtsprechung"1 ist dabei, wie schon in Art. 64 der Verfassung, in dem weiteren Sinne zu verstehen, der auch die Vollstreckung der Urteile umfaßt. Dagegen müssen im Strafgesetzbuch die hauptsächlichsten Grundsätze für den Strafvollzug ausgesprochen werden, da sonst die Aufstellung eines zweckmäßigen Strafensystems nicht möglich ist.

Eine Untersuchung der Strafanstalten und Gefängnisse der Schweiz, die unser Justizdepartement nach Begrüßung der kantonalen Regierungen anordnete, ergab, daß Verbesserungen im Strafvollzug in vielen Kantonen unabweislich sind. Um die Durchführung solcher Verbesserungen zu erleichtern und anzuregen, schlagen wir Ihnen vor, dem Bunde die Befugnis zu erteilen, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren.

Nach Untersuchung dieser Fragen sehen wir davon ab, finden Bund das Recht zur Errichtung von Anstalten für besondere Zwecke, wie zur Verwahrung von jugendlichen Verbrechern, von Gewohnheitsverbrechern oder von gefährlichen Verbrechern, zu beanspruchen. Die Errichtung solcher Anstalten ist gewiß ein Bedürfnis. Wenn man aber den Strafvollzug im allgemeinen den Kantonen überläßt und überlassen muß, so geht es nicht an, von diesem Grundsatze Ausnahmen zu machen. Auch kann die Initiative für Errichtung jener Anstalten füglich den Kantonen anheimgegeben werden, sobald der Bund befugt und bereit ist, die Kantone hierin finanziell zu unterstützen. Es können und
werden sich dann nach Maßgabe des Bedürfnisses Gruppen von Kantonen bilden, welche diese Aufgabe, für deren Lösung der einzelne Kanton zu klein ist, erfüllen. Der Bund aber wird infolge seiner

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finanziellen Beteiligung in der Lage sein, darüber "zu wachen, daß :; solche Einriditungéndeni"Z^eckè,detó sie-'dienénèolleù,': Wirklich entsprechen."1 ···'"'· '· -·''"'^'·'··'i"-' ···.!'·' i;'...;-..-.. -.·'·>.· ..- ' '·:,· ··..·> "Zu' einer wirksamen Bekämpfung' "des Verbrechertums Betören aber nicht nur Strafen und Strafanstalten^ 'Arbeitshäuser und Besserungsanstalten für iuge!ndHcfi£ ^issetha'ter. .!Es:gehörenvdazu ganz besonders auch Emriohtün'gerLljum Schütze gefährdeter und vèrwà'h'rioster Binder. 'Diese Einrichtungen können; éëlir Verschiedener Art sein, und man wird sich darunter uiöht" ausschließlich Anstalten vorzustellen "haben. Sie'kÖnn'eÜ von den Kantonen getroffëri werden o"der das'Wef'k geineinnu'tiziger Privatthatìgkeit sein.

Die ganze "Frage' 'der vörbe'ugenden'"Maßnähmen ièt ja 'durchaus keine1 abgeschlossene-. Aber die Erkenntnis bricht sich immer mehr'Eahri, daß der Staat a,üch auf : diesem Gebiete eine große und'segensreiche Aufgabe" tfü erfüllen · hat. Wie sich der Bund dabei beteiligen kann,'aas läßt äiöh heute nicht genau bestimmen.

Daß' "er 'sich aber bei solchen Einrichtungen, welche 'b'estimmt sind, die gefährdete und verwährlos'te1 öUg'end Vor ftehv Verbrechen zu beWäWeny beteiligeu sòlito, das'mochten wir in dem neuen Verfassungsartikel aussprech'en. Doch giebt die" vorgeschlagene Redaktion :-'dem'B\inde auch ·'hier lediglioh die Befugriis,-'sich zu beteiligen, sie'legt'ihm Tieijle Pflicht dazu auf. ' / ; "'''· · ' · " ' · ' · Auf den Zeitpunkt des Erlasses ' eines einhei'tlichen1' eöhweizerisclieii Strafgesetzes treten die Absätze 2 und 3 des Artikels 55 der. Bundesverfassung betreffend die Bestfafung des. Mißbrauchs der Preßfreiheifc selbstverständlich außer ' Èraft.

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Wir gehen-über zur näherea Begründung unserer. Vorlage betreffend, dierVereinheitlichupg des C i v i l r e c h t , s , ; , _ .

·Es wäre (ein- Irrtumf anzunehmen, die wirtschaftlichen Interessen, die mit ; der Rechtseinheit verknüpft sind, haben durch das Obligationenrecht und >das Betfëibuhgs- und iKonkürsgeseta · ihre hinreichende:Befriedigung erfahren, :Man wird sich': vom Gegenteil leicht überzeugen , sobald -man die ; gesamte Rechtsordnung überblickt und ihrem allseitigen Zusammenhang mitVden ökonomischen Bedürfnisse:! des Landes» nachgeht, -i^'r.

' ···>·· ·/ .'·<··· · · Wir denken hier in erster Linie an das tìypo t'K&'k'àrf echt: Das "Bild," das uns dieses'Recht heute iü dei* Schweiz-darbietet, ist besonders lehrreich. Wirtschaftlich "hat das Hypothekaïréoht

75^

·eiçen^-doppelten Zweck;:zu erreichen:. dem-Grundeigentümer -ist inzweckmäßiger, Wçise -djeL^ög^lhkfit .zu^ew^hren, .auf sein Land, ·ohne daß er sich des Eigentums entäußert, Geld aufzunehmen, während ,da§,,Xapital,,seine,,^njage.,(in; niöglichst, sicheren ,· und Reicht ver,wer|,bar;en TjtelnfìQJjlejì^ÎT.r^ïéses'Ziêl sf,ett,allen H^pothekarges.çtzgebungen y or ..4,ygçn./*jJTç(4' ^^"i ^-? ^^P^?^6? ^ln(^ 4i,e M^teljSjV?ie!; y.srschjiedenj.j d^ec!^rfplge:,^die:, wir r^auf Diesem Gebiete iqjden,Kantonen..antreffe.!} i',.,ryiwj'^ebien^amentlichjdr.ëi auffallende ^.çoechïede^^^ ., R r ,, sj^"'^,'., .-V--. -,;·"',.;;.«. rD.ie çps^e betrifft die ^Haftung deg, «Bodens, v,,418, Sicherung durch »das Grundpfand.,, .^ç^on^dgr Gegensatz.-vqni Gült ,uno1 Hypothe,k;,;is,t hie,r vpn .grß.ßer-jBedeti^uAg^^in^em ersteije, .uanjittelbaror und : enger als .letztere mit deni\Immobüiarkredit .sicfc^erknüpft. In der ;Fürsorge, für die Sich,ei;ung ,dert Kapitalanlage 4^Pcn $%$ ;Grundstüclc begegAen uns; folgende Y§Tschic4enhe^;efl"- In , einer .größern Za-hl. :vpn- J£antonen ist, die, a,m|liche Schätzung des Grundstücks vorgeschrieben, was, indessen
Wieder andere Kantone ,xKaben-,;i,n nejuerer,,,Zeit ^überhaupt alle Schranken beseitigt, inde.m ,sie ,e_s rdcm Gl^ubi^er überlassen, für sich gelbst zuzusehen, und. v^ie^ej. andere ,erb}jcls,en in^der Durchführung eines stjengenvGrundbuchrècKtes^-diêr^ dem Gläubiger am sichersten über den Wrer| desf^nie^)fan(d,,es; Aufschluß zu geben vormag.

Mit diesen Ordnungen verknüpfen sich unzweifelhaft wirtschaftliche Wirkungen ; die Kantone haben sie ja gerade zu diesem Zwecke aufgestellt. ^Unsere Hypothekarbriefe sollen einen guten Namen- hàb'en "ùndrbehalteii^, rief''ein Rédnéi* Vor einigen fahren in einem kantonalen' : Rat, : 'àls^ër' sich' "gegen die Beseitigung der obligàtorisch'én' Wertung der Grundpfänder aussprach. Und in der That kann -es'nicht fehlen/:,daß genügende-Sorge für solide Verpfändungen ·deh'-Wert/:der,PfandtiteT euhöht. Dies, kommt aber1
sowohl dem Schuldner als dem Gläubiger zu -gute,' dem;Schuldner, indem ior.leichter.'iKredit',-.,dem -Gläubiger, ,,indent ier leichter;· und sicherer »eine nutzbringende rAnlage: findet. · Es kann« danach, bemessen werden, welche Vorteile eitle gute: Ordnung des Hypöthekarwesen? einem. Lande 4
756

Centralschweiz mit Einschluß von Luzern geben dem Gläubiger ein auf dem Geldmarkt leicht veräußerliches Papier in die Hand, während die Westschweiz und dio nordwestlichen Kantone solches nicht keünen. Zwar erhält auch hier der Gläubiger eine Schuldurkunde ; aber mit den hypothekarisch gesicherten Forderungen ist im allgemeinen kein anderer Verkehr möglich, als mit; gewöhnlichen Forderungen. Anders in jener ersten Gruppe. Dort .ist der Pfandtitel als Wertpapier errichtet; ei- begründet ein FoMerungsrecht.

das sogar nicht selten thatsächlich oder ausdrücklich auf den Inhaber gestellt ist. Dadurch wird bewirkt, daß die Pfandtitel im Vorkehr annähernd · den Inhabei^Obligationem >der großen Aktiengesellschaften und den Staatspapieren gleichgestellt sind ; sie sind wie diese itti Geldverkehr gesucht und geschätzt, weil ihr Besitzer leichter über sein Geld verfügen kann, als dies in Kantonen mit unbeweglichen Pfandtiteln der Fall ist. Das Obligationenrecht hat diese Materie, sowohl was die Verpfändung als was die Abtretunganbelangt, :in der Hauptsache den Kantonen überlassen. In der That war auch'die Abhülfe nicht im Obligationenrecht zu treffen, sondern sie gehört ins Hypothekarrecht. Den Grund aber der auffälligen Verschiedenheiten wird man wohl suchen dürfen in der Scheu vor Neuerungen, dem Mangel an den nötigen Vergleichsmaterialien, der kritiklosen Herrschaft historischer Überlieferungen und hergebrachter Lehren. Die Interessen sprechen hier entschieden für die 'Vereinheitlichung des Rechts.. Wenn beispielsweise schon gesagt, worden ist, daß die Flucht des Kapitals vor Anlagen in Hypothekartiteln, die Bevorzugung der Eisenbahn- und Staatspapiere in der Westschweiz größer sei als in der Ostschweiz, in Basel und Solothum größer als in Luzern- und in den Urkantonen, so stehen uns zwar Zahlen nicht zur Verfügung, aber die Behauptung ist glaubwürdig,- und die-Erscheinung findet ihre Erklärung eben darin, daß die Anlage in den einen Gebieten : eine beweglichere ist als in den 'ändern. Kann der Gläubiger die Pfandtitel ebenso leicht kaufen und verkaufen wie die Eisenbahnobligationen, so wird or auch geneigter: sein, sein Geld jenen 1 zuzuwenden, und dej Hypothekarschuldner gelangt in eine bessere Stellung.

Die dritte Verschiedenheit betrifft die Stellung des Schuldners gegenüber dem Pfandtitel. In den
einen Kantonen ,hät nämlich der Hypothekarschuldner keine ''andere Stellung, als der gewöhnliche Schuldner; er zahlt und damit'ist die Schuld getilgt. Liegen mehrere Pfandrechte auf dW:Sache, so'erlischt das Pfandrecht für dio getilgte Forderung und das nachgehende'Pfandrecht rückt vor.

In ändern Kantonen hat ein jeder von mehreren Hypothekargläubigero

757 an der Pfandsache seine feste Stellung, sein ,,Pfandloch"1 oder die ,,Pfandlücke" unserer alten Gültrechte. Zahlt der Schuldner den ersten Pfandgläubiger, so wird diese Pfandstelle frei, der zweite aber rückt nicht vor, und '·. der Schuldner kann den ersten Platz, vom zweiten Pfandgläubiger unbehelligt, .wieder verwerten. Ja diese Auffassung giebt dem Schuldner und Pfandeigentümer noch .ein weiteres Recht : er .kann den Pfandtitel, den er ablöst,, für sich behalten und weiter begeben, ohne daß das Pfandrecht untergeht, er kann sogar als Grundeigentümer die zweite Hypothek geradezu vor der ersten errichten,: eine zweite eintragen lassen, bevor die .erste besteht, die erste nur formal vorbehalten oder die Urkunde auf den.

Inhaber stellen lassen und für sich behalten, während er vorerst das schwächere Stück seines Immobiliarkredites, die zweite Hypothek, losschlägt. ; Nun leuchtet es ein, was für Vorteile der Grundeigentümer mit einem solchen Hypothekarrecht erreicht. Er kann nicht nur seinen Immobiliarkredit besser verwerten, sondern hat bei diesem Vorgehen auch viel weniger Umstände und Kosten. In der Westschweiz, muß der Eigentümer gemeiniglich, wenn er aufsein Grundstück .Geld aufnehmen will, mit allen Formalitäten eine Hypothek bestellen, 'wenn er etwas oder das Ganze zurückzahlt, das Pfandrecht löschen, und wenn er wieder verpfänden will, dea Titel neu errichten lassen, mit all der Mühe und den Auslagen, die hiermit verbunden sind. In der Ostschweiz, in Luzern u. a.

errichtet der Grundeigentümer die Belastung auf sich selbst oder auf den Inhaber, erhält darauf einen ' formal .gültigen Titel mit erster .oder zweiter oder dritter Hypothek, und es gelingt ihm alsdann leicht, das jeweils nötige Geld gegen faustpfänd liehe Hinterlegung des Titels auf beliebige Termine zu .erbeben oder sich einen Kredit eröffnen zu lassen, ohne daß er das Pfandrecht bei der Rückzahlung tilgt und ohne daß er weiter, in Mühe und Kosten gebracht wird. Man braucht nur die beiden Systeme nebeneinander zu stellen, um zu erkennen, daß das letztere das vollkommenere ist. Allerdings bietet es auch die Gefahr einer raffinierten Ausübung und Ausnützung des Immobiliarkredites. Aber dieser Gefahr wird durch die Sicherheit, für die das moderne Hypothekarrecht in der grundpfändlich,en Geldanlage nach unsern bisherigen Ausführungen
ohnedies zu sorgen hat, wirksam gesteuert. Thatsache ist, daß, wo diese Institute, bekannt sind, seien sie; neu eingeführt oder altüberliefert,:; der Hy.pothekaryerkehr sich.eiper .großen Begünstigung erfreut, daß;Gläubiger und Schuldner-sich dieser Vorteile auch wohl bewußt sind und ; an den :· bewährten Einrichtungen mit; großer Zähigkeit festhalten.

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758 , .;: Die ,.drei gpebept erörterten iiG^ßichtsjwjakte fuhren, ^ alle ; zu ei^m;modçrn,çi]L,^ppth,^|ig^Ee.çht,,,jia%,poch iQ^eiö^iiV^^jtsrCDiRwh: tung, in;, Betreff i Jdej. EjnfühF^ngv genossenschaftlicher Qrga,nisatio.nen; für ,-die Ausgabt ;:4er jpfandtjtelj. idici^i.nsenzahlu.ng u.».a,., .großer Vervpjlko.mmnung fähig wäre.- AÀeia./das Entscheidende Jjegt/ darjp.,;daß, Jnit;.d,er Ausdehnung :d,es .Geltungsgebiete.:? d,Ì.ev^01rt.9'^ einesi-IIypQth§kai?sy sterns, wachsen- ''.'«Mag" ein Kanton der-.Central^ Schweiz, noch so.;sehr: hemüht:;seiB,. sgine îlypptheken -und ..Crijltea vertrauenswürdig ?u gestaUen, sie finden doch; nur im, .bescheidensten MaJJ,e QlaUihen ; in den.;ändern;Ca_nton'en. ,, JQie »Appen^giler .^edel konirnön ntcht > ilbßr das Qebi^.t dß?' : Qctschwejz hinaus, .trotz aller Si6hei;i\ngi Deiche, die .Fertigung hjeiv bietet, die .Luzerner Gült und der Zürcher Schuldbrief haben. ,das gleiche Schicksal. Von einen! Kredit dieser Papiere im Ausland ist gar nicht, zu reden.

' Wqgen, des geringen,,Unifanges ihrer i Gebiete und \yeil in ihnen die.i niodërpen.Ideen, nur .stückt und,.ruckweise zur Aw^61111)11?1?

gelangen,;,kcjnnte, mithin' von dßü-KJanton.en. nicht gründlich geholfen wprden.. Vielmehr ist nur von: einer :ilmfass.enden,, die modernen hy.pothekarrechtljchen.Fortschritte berücksichtigenden Ger setzgebyng 'für,-,das ganze LandsdiejeJMge, Erleichterung zu erwarten, die für 'Gläubiger und: Schuldner,.gleichermaßen,,vcn Vorteilwäre.

'Wir> b'èsitzén zwar- > keine · auf 44,8 km 2 ^produktiven Land.es gegep 4^ Millipuen verzinsliche Lasten,s wonach..für. die Schweiz 3 Milliarden- anzunehmen wären. Splothum weist bei 717.km 2 .produktiven Landes ungefähr 100 MmjqnerjYerzinsliche.Hypotheken .auf, .wo.naeh .^uf die Schvveiz etwas jiber 4, 3Jilliarden;entfallen würcie.n. j;Freiburg lia.t bej 140.9 koi2 produktiven, Land es 12Q Millionen verzinsliche -Eygptbekarlast, wonach.für die Sçhwçjz cirka %]/$,MiÎl\a,rd.erL. angenommen w.erden müßten. :In Baselland sind 400,km 2 produktiven Landes, mit

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«twas= : über <;60 Mi]lionen'""verzinsl;ich Belastet, so daß danach, wi'eder annähernd wie b'eî-Aatg1àu,'«dié-Schweiz! gegen 5 Milliarden fT^riAtì-fftkfirlaàt llM/heri 'mi^ßt.fr/:i>TCós^ Tlifffirfin'jif'n'-feinrl ; »talCUI Ahar Belastung Zwischen 10'bis 80% schàtzung zu schwäntönrtpltega IWè gésattìte verzinsliche Hy^'tfthe'kaflast-'dèr'iSôlïweiz;''dürfteìtiètiiach Weder -Unter 4-Milliarden -!zurückblei'b'en, 'noch 6 MüHäfden'übisrscnreiten'.^'Haltert wir üns ; anleinen Dürohschnitt von ungèfàh'r'îS'Milliardeny äÖ"ei'giebt Sieh daraus einri jährliche Zihsënlàst Vòù mitìd'è'stetìs*180'Millionen Friankeù'.-'ïfehïneri wir -nuri'-an,- infolge einer'-ziweckntäiJigfeii >ein'heitli'chen' Hypö'thekargëèétzgèbûhg würde''eine 1 ZtnêVortoèSàèrung;''Von'' nur l~?/òo'''eintreten -1--Während- derî Aüefall"'füf die'1 Gläubiger durch die vermehrte Sicherheit und größere-Beweglichkeit'der 'Ä.nlage toâ^ëgliôlïen würde -- so ergiebt sich' ! daraus'für'dië^gânzô" Soh'weiz eine' ; jähiMehe";Minderbelaetüng Von- wenigsten^' '5 Millionen. 'Wir-'^agen wenigstens^ denn höchst ·wahrscheinlich' ist die gégenwartigé^Méhrbelastung^ Wèsetìtlich gr:ößei-',- wenn ··'man''Sieht, wie -jetzt Bund, Kantone und ·Ksenb'ahngesblfec'h'äften ihre-Anleihen zu 3 bis-SV^ °/o erheben, währeh'd die Hybothé'kàfsohuldueï · itfi Durchschnitt : immer ·noch-'ungefähr''4 %; ^iinS'en"- zü'^bezahlbn. Hatìe'n'1; Man 'darf 'zuversichtlich; annehnien, da,jßi;eiaheitliche'^schvi'eiBerisclie' Pfandtitel der Schätzung der kantonalen^StäatsoBligattonea/ und* der Eisenbahn^ Obligationen so ziemlich? gleichzukomnaen! vermochten. · Danach'Würde ·die · Differenz jizwi9oheiisdem."Ì!heiitigen::und1 dem-skünftigeni Zinsfuß 3,bis r 5 °/op;betragen,;:uadies','Wäre die künftige Minderbelasfciing des La.ndesj!auf:.jährlich ungeffààii l,8;Millioneni)anzuschlagemvf Wir-bez,ahlen also-: gewissermaßen-jährliöh'für'die'mangelhafte Organisation unseres :Hyßöthekaiwesens.-samfr · all"ihrer Unbequemlichkeit; einen Tribut, ;der ;mit'i2. bis:6 Frankeü a"uf den. Kopf kaum. zu., hoch bereehnetv-;wird. > · ' -it.-*.-; ,;!,-.;··(' '.,.'',· · ... : · · - ^'·-,.: '·: \ , 'Wirtschaftliche Intefe^äen ".knüpfen sich' im "weitern an die Emführung dei^'Publizität' 'der äingliehetf Rechte an ; Immobilien durch "d'as"''Mittel .'des ; ,'Grund L büche's. Die" Entwicklung der kantohàiB*ii!'ïîïéKté':'éeïbét
lé^Kieriiber das'bê^të' Zeugniä ab'.' Es hat * ìiiéKt'"än:fPerio'deü 'gefehlt^ wb: :mari die "FertigungsfonTiOn in unseren; Kàhfò'h;en'p'VìelfaGtìriialS'''eihe'c'Last: und" ale' eine der' freien Bürgerschaft' un:wuräig'e .iBevôrmilûdung'empfunden' h'at. Aber die Interessen 'der 'Bere'cht'igtleä1^^ 'der''·Verpflichteten ;'h'abeü''überall wieder zu ' Immobiliarforth'Vdrs'chriften äürückg'efüKrf. Namentlich seit einigen' Jahrzfehnten';beobâchtëh w'ir,' daß : in" einer'Reihe'von

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Kantonen die Form Vorschriften für Eigentum und Pfandrecht, wie auch für Dienstbarkeiten an Grundstücken wieder., aufgefrischt, verschärft oder neu eingeführt werden. Klarheit bej der .Begründung der auf das Grundstück zu legenden Lust, bei der Handänderung, bei der Aufhebung solcher Verhältnisse, und Klarheit über das Maß der Berechtigung und Verpflichtung, das ist das ZieL das überall gleichermaßen verfolgt wird. . .

Nun. könnte man aber einwenden, daß gerade auf diesem Gebiete dio Kantono am ehesten berufen seien, das Zweckmäßige für ihre großem oder kleinern Gebiete vorzukehren, denn die Bodenverhältnisse .seien doch von Kanton zu Kanton verschieden und insbesondere stehen die Bedürfnisse der Gegenden mit Alpwirtschaft zu den ändern in einem unvereinbaren Gegensatz; es komme nur darauf an, daß in jedem Gebiet in der Richtung der Publizität der dinglichen Rechte etwas Zweckmäßiges gethan werde, auf die Gleichmäßigkeit dieser Maßregeln für die ganze Schweiz gründe sich kein ernsthaftes Interesse.

Diesem Einwürfe und ähnlichen läßt sich jedoch entgegenhalten, daß die Formen, die diesfalls in den kantonalen Rechten angetroffen werden, durchaus nicht gleichwertig sind. Die Unvollkommenheiten des französischen Registersystems werden in den romanischen Gebieten je länger je allgemeiner anerkannt. Die Fertigung wird da und dort ergänzt oder ersetzt durch die Eintragung im Grundbuch. Man kann es gar nicht verkennen, daß das Forminstitut der Zukunft im eigentlichen Grundbuch, in der durch die grundbuchlichen Einrichtungen hergestellten Darstellung der faktischen und rechtlichen Verhältnisse eines jeden einzelnen Grundstücks gefunden werden muß. Diesem Ziel nähern sich diekantonalen Rechte in ihrer großen Mehrzahl bloß in einzelneu Stücken ; sie erscheinen vielfach nur als mehr oder weniger geglückte Versuche, sie sind bei der Durchführung des Grundbuchs,ystems auf halbem oder Viertelswege stehen geblieben.

Es mag sein, daß diese Erscheinung sich zum Teil erklärt aus einem Mangel an Bedürfnis für das eigentliche Grundbuch. Aber jedenfalls wird die zutreffende Erklärung viel richtiger darin gefunden, daß die Durchführung des Grundbuchsystems wegen der ihm zu Grunde liegenden Vermessungen mit besondcrn Kosten verbunden ist. An der Höhe der Ausgaben scheiterte schon in mehreren Kantonen die Einführung
des Grundbuches; freilich infolge einer unrichtigen Berechnung, denn die Sicherheit, die das Grundbuch in den dinglichen Rechten zu schaffen im stände ist, müßte eine ökonomische Besserstellung des Landes herbeiführen.,

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Avelche die Verniessungskòstdn mehr als aufwiogen würde. Aber Aas Bedenken bestand und besteht und kann auf kantonalem Boden schwerlich überall und allgemein überwunden -werden.

Darf es da nicht als Aufgabe .des Bundes bezeichnet werden, der ungenügend gewahrten Interessen sieh anzunehmen und für die Einrichtung eines guten'Grundbuches in der ganzen Schweiz besorgt zu sein, eines Grundbuches^ dessen Führung und Verwaltung allerdings 'den Kantonen würde· übergeben werden? Liegt'hierin nicht eine der wichtigsten' wirtschaftlichen Aufgaben der Rechts·einheit? Wir stehen -nicht än;, diese Frage zu bejahen. Die Sicherheit der dinglichen Rechte bedingt' in erhebüchem Maße den Kredit des ganzen^ Landes: Die Sorglosigkeit'einzelner-Kautone schädigt den Kredit anderer, die bemüht sind, auf diesem Gebiete das Beste zu leisten: · · · < - . · · ; Besonderen Verhältnissen, -wie sie namentlich in den alpinen {fegenden vorliegen, wird eine schweizerische Grundbuchordnung Rechnung tragen können.

· · Eine ziffernmäßige Berechnung der Vorteile, welche das Gruodbuchsystem 'dem gesamten Lände bringen müßte, erscheint nicht mit der Bestimmtheit möglich, wie beim "Hypothekarrecht. t)er Vorteil besteht aber doch": 'Er Hegt schon, darin, daß, wie bereits oben betont worden ist, das Grundbuchsystem ein wichtiges Mittet bildet, um "den Hypothek'arkredit des ' ï^andçs zii heben ; er liegt in der größeren Klarheit der dinglichep Berechtigungen, in der Abklärung der nachbarlichen Verhältnisse, " in , der Festsetzung der Grenzen, "Wege und 'Wasserläufe, sowie der Dienstbarkeiten, und ·damit in der, Verminderung .der Mißhelligkeiten und der'Prozesse.

Man kann gar nicht daran' zweifeln, daß überaus wichtige materielle Interessen durch das Grundbuch eine bedeutende Forderung, erfahren würden. Die Bundesgesetzgebung vermöchte auch hierin dem Lände ein Segen zu "sein '.

.

, Ein drittes wirtschaftliches Moment, deiil wir eine besonders .große Bedeutung beimessen ; liegt in der'Freiheit des Bürgers, sich innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens die seinen Bedürfnissen und Anschauungen zusagenden Rechtseinrichtungon selbst auszuwählen.

In .den geltenden kantonalen Rechten begegnen wir mit wenig Ausnahmen dem Bestreben, absolute Regeln aufzustellen. Es erklärt sich dieser Zug aus den kleinen und engen Verhältnissen, aus1 denen die Statutarrechte früherer Zeiten hervorgegangen sind. D i e! F r e i - , h e i t d e r R e c h t s g e s t a l t u n g war nach dem Urteil der früheren

7,62 Generationen,picht nuìventbehrlich} -sondern geradezu etwaS;.Verkehrtes, da es ja sehr wohl .möglich > erschien^ tfür ndie gleichartigen .B.cdürfm'sse, der kjeinen< G.ebiete, in .^hrer Abgeschlossenheit ein absoljjtes ,Rcßhj; .zu schaffen,..,mit dem Alle ; zufrieden , .sein kanntenv:die4,nich^ gera^czuf.etw^, .Absonderliches;;sicJiy n,,den,J^opf gesetzt jia,ttenv :,..,,', ; , , ; , .,.-... iv:'-?'.h! '.-. -..·-·;< ; ··'··.!.io.-- ·.··;:,·.''·-'-'"··.

,'îAber "wie "'gewaltig Kaben' isieh seitdein,. und*i-namentlich .in den iletzteriiJahrzehnten, die Dinge':geändert! -In der1 neueren 'Zeit sind nicht' nur-«die' wirtschaftlichen Verhältnisse mannigfaltiger geworden; was; allein Osohon dieitErweiterung der'früheren Schrankea rechtfeFtigen-vwürde, sondern die starke Bewegung der Bevölkerung hat auch die ; Angehörigen der versohiedenen Ländesgegenden in einem- ïrùher :nie- gekannten«SGràde'untereinander gemischt;- Damit ist* dieïiNotw,éndigkeit reiner" freierp ilechtsgestaltung für Âllë-ioh.ae : weiteres-'gegeben., '····; . ·,,- - r . · -'· ' -.

:;r . *-, > ; Die fruh'ere GesetzgebungspölitiK führte dazu, daß die Kantone nactr deni-'voi'wiègen'dèil Gliaïak'ter ihrôr Bevölkerung 'das einheitliche Röcht''für ihr' Gebiet aufstellten, ohne besondere Rücksicht auf die -kleineren Bevölkerüngskreis'e mit abweichenden 'Verhältnissen zu nehmen. Daraus aboi- entstandet Übelstände, wie wir si'e viel1 fach1 heüte::vor. mis sehen, wo der Bauer: in einem Städtischen Eanton dei» Einrichtungen entbehrt, deren 'et bedürftig wäre, während andererseits der 'Kaufmann und Fabrikant» in -eüiem .ìand^rtschatóichen Kanton "tvirtsctìaftliche'' Auffassung ès verlangt,' da'^ftiilsseìi A-ellicstì àlìè Abweichungen ausgeschlossen sein.

Wo at»6r ','diese allgemeinen 'Interessen nicht in'^ Frage stehen, scheint : uns" cUe einheitliche utesetzgebung der frejen Entfaltung v.ersoiijßdes^er:.Anschauungen;' ^nd .Bedürfnisse ücht in. den'"yVeg treten"^ ^üvdürfen. ''ITpd sie kahn^;in der'ïhât, bei aller'Wahrung der Rechtse'iriheitj ihhen gerecht' wer'dèn'kraft,'^es Bewährten Mittels, daß sie im Rahmen des' èinheitlicKen Réïlits verschiedene ïnstituië

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schaffturid dem> Verkehrend dem Reehtsleben gestattet, sich derselben nach Auswahl'?zu · be'dienen. "'>"·£ - ····· ·;. ' : = > ' ::;::, Wir denßen Werftet namentlich' an folgendes': Irti Hytìoth'ekarre'c'ht hîa't'të.'dàs eiuheillîche%ècht"'sowohì tììe Gül't als'die'Moderne Hypothek uöd die eiflFaòBè^g^hièhireòh'tliéhe hypothekarische'Verschreibung gesetzlich auszugestalten und. den Interessenten' feifr Verfügungen stellen^ :in,,denii'Sinnie,'*daß«
Aber ., diese Einwendijing, wjrd f den ^ : tliatsächlich^n k Verh^nissen überliaupt nicfit gerecìfit.;' ^Vom, .läßät .^sich ,behauptenv ,dajj .das Sys.tem, der;, Gebundenheji't ^die A-eie( j^utzb.a^macnuiig uji^ Entw^cklung jier indiyiclüenen wirtschaftlichen tage yerhip,dert. I|nVj0cbtig dagegen .ist,' esj- ( z u !sagen, j'da^y.das^ Sys^ten^ ^der^Fx^ihejt ,dje,^^ Haltung-.,der (Jüter: verhindere;,,,aönn^di^i,Ereiheit beseitigt ja,,riu): ejne SchranKe-, ,, J$dern^ann, ,|st unter diesem,. :%s^emä jp^ der. .tiage,
zu thùn,,.wâs er, nach seinen, Yerhäjtnisse^ .für geboten .erachtet.

Der, Yorteil. besteht ffir , ilin. al^p darin, ,daij er. seiner,, indJYidueiien "Einsicht' und JBrfahru^g.^gemäll -pie ,,güterre.chtlicheu o^er erbrechtliêhen^^erh^JInisse" bis.^^^^^^^^^^^^^^^ Gv(ad s.eìb^er, gestalten kann. î^an..daïf^dâh^r^olû behaupten,.àaß die Einräumung größerer .pj;eiheit, bei einëfri einßict}tigen Vgj.ke die J)ilö.gjic|i)seit der.TErhaltung der Güter..tpit de» yoytéjlèj} 'èij^e^ majnfligfçiltigei'n und reichern".wirtschaftliçl)en l^êjbe^ Y^eìnigt. ,t . , «t ,.,,'",.

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Des weitern wendet man ein, daß die Kantone doch jedenfalls in der Lage sein würden, ein jeder für sich, die wünschenswerten Reformen durchzuführen. Allein dem steht erstens das Bedenken entgegen, daß dabei das freie Recht nur sehr unvollkommen zur Anerkennung gelangen würde. Wir hätten auf Generationen hinaus immerdar noch die alte Verschiedenheit der kantonalen Rechte, die thatsächlich stets drückender wird.

Die kantonsfremden Einwohner müssen es immer mehr als eine Last, ja als ein Unrecht empfinden, wenn sie in dorn »Wohnsitzkantou einer Schranke unterworfen sind, von der sie nach heimatlichem Recht befreit sein würden. Ein Zehntel bis ein Fünftel aller schweizerischen Bevölkerung ist irgendwo und irgendwann schon jetzt in der Lage, diesen Druck zu fühlen, den die kantonale Gesetzgebung nicht zu beseitigen vermag, und in der Zukunft wären diese Verhältnisse noch ungünstiger. Und überdies ist die Frage berechtigt: Wenn die Anerkennung einer größern Freiheit der Rechtsordnung ein wirtschaftlicher Vorteil ist, warum soll dieses Vorteils nicht das ganze Land teilhaftig werden? -- Zweitens aber darf nicht übersehen werden, daß das System der freien Rechtsgestaltung wirtschaftlich um so wohlthätiger wirkt, je weiter das Gebiet ist, das sich ihrer erfreut. Was in den Grenzen eines kleinen Kantons vielleicht toter Buchstabe bleiben müßte, weil niemand davon Gebrauch macht, das wird, wenn man es auf die ganze Schweiz bezieht, zum vielfachen Segen.

Mag auch in den Marken seines Heimatkantons der Urschweizer kein Bedürfnis nach dieser Freiheit empfinden : es kommt der Tag, wo er aus dem Kanton wegzieht, wo er als Kaufmann oder Industrieller oder Landmann sich auswärts ansiedelt und wo er in der Lage ist, sich dessen zu freuen, daß er nicht an dem Wohnsitzort einer Gebundenheit unterworfen wird, die seinen Anschauungen, Bedürfnissen und Wünschen \viderstrebt.

Man kann, so groß der Sprung für einzelne Kantone sein mag, mit aller Zuversicht vorhersagen, daß aus dem System der Freiheit in kurzer Frist in allen Kantonen ein echt volkstümliches Recht, eine Rechtsüborzeugung erwachsen würde, die rasch die allerfestesten Wurzeln zu treiben vermöchte. Das Volk würde sich der engen Schranken mit dem Gefühle entledigt finden, mit dem man ein enggewordenes Gewand ablegt, während man in dem neuen Gewände sich bald des bessern Befindens erfreut, das freiere Bewegung und ungehemmter Atem dem individuellen Empfinden zu verschaffen vermögen.

765

Man hat es oft als eine Sonderbarkeit der schweizerischen Rechte hervorgehoben, daß bei uns die Freiheit der Rechtsordnung im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht weniger entwickelt ist, ja ganz bedeutend zurücksteht hinter der Freiheit der uns umgebenden A^ölker, der großen Staaten Frankreich, Deutsches Reich, Osterreich und Italien. Man hat wohl gesagt, die politische Gebundenheit dieser Völker werde dadurch aufgewogen, daß sie wirtschaftlich im Civilrecht um so freier seien. Über die Gesetze könne zwar der Ausländer nicht abstimmen, aber er könne über sein Vermögen letztwillig entweder vollständig oder zu einem erheblichen Teil verfügen, während der Angehörige der schweizerischen Demokratien wohl über die Gesetze seine Stimme abgebe, aber in den meisten Kantonen nur eine geringe Quote, in einigen fast gar nichts von seinem Vermögen vergaben und fast nirgends einen freien Erbvertrag abschließen dürfe. Und man suchte dieser Kritik wohl durch den Einwand zu begegnen, daß selbstgewollte Schranken keine Fesseln seien, oder auch, daß jene starre Gebundenheit ja erst seit etwa zwei- bis dreihundert Jahren bestehe, daß früher, als die Eidgenossen ihre politische Freiheit begründeten, sie auch freie Eheverträge geschlossen und im ,,Gemachte"1 eine zeitweise, nach ihren Verhältnissen bemessen, ausgedehnte Verfügungsfreiheit bethätigt hätten, während die folgende Zeit der starren Gebundenheit eine Zeit der wirtschaftliehen Sammlung, eine Periode der Ausbildung soliden haushälterischen Bürgertums gewesen sei, das noch heute die starke Grundlage unserer Republik bilde. Aber es läßt sich bei allern Gewicht dieser Einwendungen doch das Gefühl nicht beseitigen, daß in jener Kritik eine empfindliche Wahrheit liegt. Und diese Erkenntnis muß zu der Überzeugung führen, daß größere civilrechtliche Freiheit auch unserem Lande wirtschaftlich. zum Wohle gereichen wird.

Wir haben damit drei tiauptmomente hervorgehoben, die bei der Frage der Rechtseinheit im Gebiete des Civilrechts von w i r t s c h a f t l i e b e r Bedeutung sind. Es ließen sich noch viele Gründe dieser Art anfuhren, allein das Gesagte dürfte genügen, handelt es sich doch heute nicht um den Ei-laß eines Civilgesetzes, sondern um den Verfassungsgrundsatz, welcher der Bundesgesetzgebung den Weg öffnen soll.

Nun fällt aber nicht nur die Frage nach den
materiellen Vorteilen der Rechtseinheit ins Gewicht. Wir müssen auch die i d e e l l e Bedeutung der ganzen Frage einer näheren Würdigung amterziehen.

ßundesblatt. 48. Jahrg.

Bd. IV.

51

76Ü

Offenbar sind die Institute, deren materielle Wirkung wir hervorgehoben haben, in mehrfacher Beziehung auch von hervorragender ideeller Bedeutung. Man kann nicht anders, als sich die Neuerungen auf diesen Gebieten auch in der Richtung wirksam denken, daß das gesicherte Besitztum, die Sorge für die zweckmäßige Gestaltung der Beerbung und der güterrechtlichen Verhältnisse das sittliche Bewußtsein, das Vertrauen auf das eigene Können, die Verantwortlichkeit für das eigene Verhalten, Energie und Pflichtgefühl heben und schärfen müßten. Freilich birgt dieser Appell an ein sittlich freieres und verantwortungsvolleres Geschlecht auch Gefahren in sich. Allein man kann ihnen begegnen, so namentlich durch ein System von Formen und öffentlichen Büchern,, wodurch einerseits der Einzelne in der Bethätigung seiner Freiheit an seine Besonnenheit gemahnt und andererseits durch die Öffentlichkeit dafür gesorgt wird, daß nicht ein heimliches Thun den Interessen des Verkehrs hemmend in den Weg trete. Und sollten dann gleichwohl noch Gefahren vorhanden sein, so schätzen wir sie geringer als die Vorteile, welche die Neuerungen auch, in sittlicher Beziehung mit sich bringen müßten.

Unabhängig von dem materiellen Gewinn, auf den wir hingewiesen, können sodann durch Verbesserungen der Ordnung im Familienrecht, im Recht der Eltern und der Hausgewalt, durch die Reform der Rechtsstellung der außerehelichen Kinder, und durch vieles andere ideelle Vorteile erzielt werden.

Allen diesen Erwägungen zur Seite aber geht eine weitere Betrachtung, die sich mit der Rechtseinheit überhaupt verbindet.

Man kann kaum bezweifeln, daß die frühern Anschauungen, wonach jeder Ort und jede Thalschaft ihr eigenes Recht zu besitzen bestrebt war, verschwunden oder doch im Verschwinden begriffen sind. Die alten Statutarrechte sind schon lange abgestorben. Als die Gesetzgebung in Bern und in ändern Kantonen deren weitere Rechtskraft vorbehielt, da erhob sich schon in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts für sie keine Stimme, sie waren thatsächlich abgethan, bevor sie formell außer Kraft gesetzt wurden. Und auch das kantonale Recht hat in der Arolksüberzeugung, was seinen materiellen Inhalt anbelangt, nicht mehr, den Halt wie früher.

Man erkennt zu deutlich, wie wenig die Verschiedenheit des Rechts bei gleichartigen Verhältnissen .zwischen zwei
Nachbarkantoneu innerlich begründet ist. Die Mischung'der. Bevölkerung ist zu -weit vorgeschritten. Man erkennt mehr und mehr die Schattenseiten der Isolierung, man zieht Vergleichungen mit ändern Gebieten, man stößt sich an Originalitäten, die man früher gläubig als

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selbstverständlich hingenommen hat. So beispielsweise, wenn eine zürcherische Mutter vom gesetzlichen Erbrecht gegenüber ihrem in Schwyz verstorbenen Sohne absolut ausgeschlossen ist, wenn die Eltern oder Geschwister einer in Bern verstorbenen St. Gallerin oder Genferin durch deren Ehemann vom Erbrecht ausgeschlossen werden, wenn in Baselland das Kind, trotzdem der Vater noch lebt, einen Vormund erhält, sobald ihm Vermögen anfällt, wen/i der Ostschweizer · sich einfach- durch Übersiedelung nach der Westschweiz einer ihm drohenden Vaterschaftsklage entziehen kann.

Solche Beispiele könnten in großer Zahl angeführt werden. Ist es da noch zu bezweifeln, daß ein ideeller Nachteil allmählich aus der Rechtszersplitterüng erwachsen muß ? Das Gefühl für dasjenige, was Recht sein .soll, . wird mitbestimmt durch dasjenige, · was Recht ist, und lautet nun dieses Recht von Gau zu Gau verschieden,- so fragt sich der denkende Bürger, wo denn eigentlich .das wirkliche Recht zu finden sei.

Damit in Verbindung steht der Nachteil der Rechtsuusicherheit, die; wie Kenner der kantonalen Rechtspraxis aus verschiedenen Gegenden bestätigen, sich besonders gesteigert hat, seitdem ein Teil des Civilrechtes einheitlich ist und der andere kantonal verschieden.

Wir erinnern hier nur an die Schwierigkeiten, die der Rechtsprechung daraus erwachsen sind, daß für den Kauf von beweglichen Sachen bundesrechtliche, für den Kauf von unbeweglichen Sachen kantonalrechtliche Vorschriften bestehen, an die Schwierigkeiten, die aus der Frage entstehen, ob die Vorschriften des Obligationenrechts-..über die Verpfändung von Forderungen auf die kantonalen Hypothekenscheine, Pfandbriefe und Gülten angewendet ·werden müssen; wir erinnern daran, daß es zweifelhaft und streitig ist, inwieweit die Bestimmungen des allgemeinen Teils d^s Obligationenrechts auch für kantonalrechtliche Institute Geltung haben,' daß Unklarheit darüber herrscht, wie in Ansehung beweglicher Sachen die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechts betreffend den Eigentumserwerb aus Vertrag zu den kantonalrechtlich geregelten Erwerbsarten sich verhalten. Wir erinnern, auch an die Schwierigkeiten, die aus dem Bundesgesetz betreffend- die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter in Bezug auf das eheliche Güterrecht und das Erbrecht der
Ehegatten u. a. sich ergeben haben, worauf schon oben hingewiesen worden ist. Siedelt z. B. ein bernisches Ehepaar nach Zürich über, so kann es die wesentlichste Ordnung des bernisehen Rechtes, die Ansprüche des einen Ehegatten beim Todesfall des ändern, sich nicht vorbehalten, weil sie das bernische

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Recht nicht als Bestandteil des ehelichen Güterrechts, sondern des Erbrechts, behandelt hat, während dagegen Basier Eheleute ihre Gütergemeinschaft überallhin mit sich nehmen können.- Zieht ein zürcherisches Ehepaar in den Kanton Bern über, so sieht es sich dem bernischen Erbrecht unterworfen, obgleich dessen Regeln mit denjenigen des Zürcher ehelichen Güterrechts absolut nicht vereinbar sjnd. Läßt sich eine bernische Witwe mit Kindern in Genf nieder, so fällt die vormundschaftliche Beschränkung über das eheliche Vermögen dahin, während bei ihrer Wiederverheiratung vollends unsicher wird, ob und wie die Teilung der Mutter mit den Kindern erster Ehe nach dem neuen Wohnsitzrecht sich durchführen lasse ü. a.

Nicht geringer sind die Unklarheiten und Widersprüche, die aus der Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung, und Konkurs im Verhältnis zu den kantonalen Erbrechten und ehe- , liehen Güterrechten notwendig sich ergeben, es sei nur erinnert an die Haftung der Ehefrau. Hat im Kanton Zürich eine Ehefrau bei der Pfändung des Ehemannes ihre Frauengutsforderung angemeldet und ihr Vorrecht ausgeübt, so bleibt der Ehemann gleichwohl im Besitz und Genuß des Frauengntes, die Ehefrau aber kann für ihre Forderung stets wieder als Gläubigerin auftreten' und ihr Vorrecht beanspruchen, während .die übrigen Gläubiger das Nachsehen haben. Im Kanton Thurgau ist zwar die Ehefrau den Gläubigern des Mannes haftbar, beim Konkurs oder bei der Pfändung des Mannes aber kann sie eine privilegierte Frauengutsforderung geltend machen, und doch hat der Thurgau nicht wie Basel diese Abweichung vom Sj'stem der Gütergemeinschaft in seinem ehelichen Güterrecht vorgesehen. Jeder Anwalt und jeder Richter wird solche Beispiele zu Dutzenden in Erinnerung haben. Sie beweisen schlagend, wie wenig der gegenwärtige Zustand .mit seiner Konkurrenz von eidgenössischem und kantonalem Civilrecht einer zweckmäßigen, einfachen und klaren Rechtsordnung entspricht.

Dazu kommt noch ein weiterer gewichtiger Übelstand. In den früheren Jahrhunderten gab es zwar auch ein Recht mit kleinerem und daneben ein Recht mit größerem Geltungsgebiet, lokale Gewohnheit und einheitliches Landrecht, aber in dem Sinne, daß in Städten und Ländern das gesamte Recht unter der gleichen Gerichtsbarkeit stand. Die unteren Instanzen wie die .obersten waren mit
den gleichen Materien beschäftigt ; wohl nach der Wertgrenze, nicht aber in dem anzuwendenden Recht erfuhren die Streitsachen eine verschiedene Behandlung. In unsern Tagen haben die kantonalen Gerichte über das eidgenössische und das kantonale Recht,

76!)

"und das Bundesgericht hinter den kantonalen Gerichten über das eidgenössische Recht zu urteilen. Also in dorn letztem Gebiete ein vermehrter Instanzenzug, die Heranziehung des obersten, mit der höchsten richterlichen Autorität ausgerüsteten Gerichtshofes, eines Gerichtshofes, der zugleich auch über A^orfassungsverletzungen au - urteilen berufen ist und mit dem sich im Volke ganz notwendig der Gedanke der obersten richterlichen Gewalt verbindet, in den kantonalen Rechtsmaterien- dagegen die letzte Entscheidung bei.

einem kantonalen Gerichtshof. Diese Eigentümlichkeit muß allmählich die Anschauung erwecken, die Rechtsverhältnisse des Obligationenrechtes seien höher zu werten als die des Familieuund Erbrechtes. Solch eigentümliche Verhältnisse üben sachte und Schritt für Schritt einen zersetzenden Einfluß aus. Sie verwirren das Rechtsgefühl des Volkes, sie bringen unersetzlichen ideellen Nachteil. Hier einzugreifen wäre gleichfalls eine wichtige Aufgabe der Rechtseinheit: gleiches Recht zu schaffen für die ganze Eidgenossenschaft, auch in dem Sinne, daß alles Recht wieder von der gleichen Autorität getragen wäre, daß seine Grundsätze vor demselben obersten Gerichtshof Schutz' und Anerkennung finden würden.

·Endlich darf auch der Gewinn nicht unerwähnt bleiben, den aus der Übereinstimmung der Rechtsordnung im ganzen Lande das volkstümliche Rechtsgefühl ziehen müßte. Man begegnet zwar vielfach der Befürchtung, daß die Rechtseinheit den Zusammenhang des Volkes mit seinem Recht umgekehrt beeinträchtigen würde.

Die Rechtsverschiedenheiten sagt man, beruhen auf der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Bedürfnisse und der volkstümlichen Rechtsauffassung. Wäre diese Ansicht richtig, so müßte bei gleichartigen kantonalen Verhältnissen auch eine Übereinstimmung der kantonalen Rechtsinstitute angetroffen werden. Nun geht aber gerade das Gegenteil aus den tatsächlichen Verhältnissen hervor.

So sehen wir, daß im ehelichen Güterrecht die allgemeine Gütergemeinschaft in Thurgau, Baselstadt und Baselland, die Mobiliargemeinschaft im Berner Jura und in Genf besteht. Die Gütertrennung hat als fakultatives System in Basel, Neuenburg, Genf und im Jura, 'als gesetzliches System im Tessin Aufnahme gefunden.

Die Errungenschaftsgemeinschaft besteht in Schaff hausen, Graubünden, Neuenburg, Solothurn und Wallis. Die
Schenkungen unter Ehegatten sind verboten in Waadt, Wallis, Nidwaiden, Tessin, Freiburg, Neuenburg. Im gesetzlichen Erbrecht geben den Söhnen eine größere Erbquote als den Töchtern Luzern, Freiburg, Zug und Thurgau. Für die Vorfahren und Seitenverwandten kennen das

770

Rückfallsrecht nach der Herkunft des Gutes die Kantone Sehaffhausen und Neuenburg. Keinen Unterschied zwischen der Vaterseite und der Mutterseite machen die Rechte von Appenzell, Aargau, Basel, Freiburg und Solothurn. Eine besondere Erbenklasse aus den Vorfahren wird gebildet in Genf, im Thurgau, im Jura, in St. Gallen, Waadt, Freiburg, Tessin, Solothurn. Die fldeikommjssarischen Substitutionen sind verboten in Genf, im Jura, in Luzern, Glarus, Graubünden, Zug. Ein Erbrecht des außerehelichen Kindes zur väterlichen Seite ist anerkannt in Genf, im Jura, in .Neuenburg, Appenzell, Aargau, Wallis, Bern, Waadt, Glarus und Freiburg.

Die Adoption ist bekannt in Zürich, Genf, Thurgau, Solothurn, Tessin, Neuenburg, St. Gallen und im Jura. Im Elternrecht finden wir die Muttor nach dem Tode des Vaters als Inhaberin der elterlichen Gewalt oder als Vormund anerkannt in Bern, Thurgau, Aargau, Genf, Solothurn, Neuenburg, Freiburg und Tessin. ·'· Einen Familienrat zur Beaufsichtigung des Vormundes kennen Genf und Nidwalden. Im Sachenrecht haben das Grundbuch eingeführt Baselstadt, Solothurn, Schwyz, Waadt, Nidw/alden. Gültenrecht besteht in den Urkantonen, in Luzern, Zug, Appenzell, Bern, Freiburg und Waadt. Verpfründungs- und Leibrentenverträge sind gesetzlich geordnet in Wallis, Tessin, Zürich, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Solothurn, Nidwalden, die Gemeinderschaften in Zürich, Schaffhausen, Waadt, Neuenburg und Freiburg. Weder wirtschaftlich, noch nach ihren Sitten oder nach ihrer Sprache schließen sich in allen den angeführten Fällen die Kantone zu Gruppen zusammen, sondern es ist, als wäre die bunte Mannigfaltigkeit der Einrichtungen durch blinden Zufall über unser Land ausgestreut worden. Die Geschichte der kantonalen Rechte klärt allerdings diese Erscheinungen auf. Ein Zeugnis für die Volkstümlichkeit der kantonalen Rechte sind sie nicht. Dem gegenüber steht uns fest, daß das einheitliche Recht, namentlich in Verbindung mit der Freiheit der Rechtsgestaltung, von der wir oben gesprochen haben, dem ganzen Lande eine wahrhaft volkstümliche Rechtsordnung zu verleihen vermöchte. In der Einheit läge die Macht, der geschichtlichen Überlieferung gerecht zu werden und zugleich das nationale Rechtsleben zu stärken. Nicht einen.Untergang des volkstümlichen Rechtes würde sie bedeuten, sondera umgekehrt dessen
Erhaltung und Kräftigung auf einer Grundlage, die weit günstiger und zuverlässiger wäre als diejenige, die nach den gemachten Erfahrungen die kantonale Gesetzgebung zu leisten im stando gewesen ist, Aus allen diesen Gründen läßt es sich nicht bezweifeln, daß die Einheit des Civilrechtes ebenso großen, ja vielleicht noch

771 größern ·o

ideellen Gewinn für das ganze Land au bringen vermöchte, -als wir materiellen Gewinn in ihr gefunden haben.

Über den Inhalt der Verfassungsbestimmung, welche die Vereinheitlichung des Civilrechts ermöglichen soll, haben wir sehr wenig zu bemerken; wir beantragen, in Art. 64 der Bundesverfassung einen Zusatz aufzunehmen, der die Lücke ausfüllt, welche dieser Artikel in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Gebiete des Civilrechts heute noch aufweist; nicht nur über einzelne Teile, wie bisher, über das ganze Civilrecht soll inskünftig der Bund Gesetze erlassen können.

IT.

Mit Bezug auf die Vereinheitlichung des Strafrechts sowohl als des Civilrechts werden uns aber auch allgemeine Erwägungen der L a n d e s p o l i t i k leiten müssen. Solche Erwägungen gelten bald mehr für das Strafrecht, bald mehr für das Civilrecht, sie treffen aber doch zumeist die ganze Frage der Rechtseinheit, und wir behandeln sie daher hier im Zusammenhange.

Zunächst entsteht für die i n n e r e L a n d e s p o l i t i k die Frage, wie sich die Rechtseinheit verhalte zum Wesen des Bundesstaates.

Der Charakter des Bundesstaates, sagt man, vertrage sich nicht mit der Vereinheitlichung des Rechts ; die Harmonie der Kräfte zwischen Central- und Gliedstaaten werde gestört, sobald hier eine Verschiebung eintrete. Dieser Einwendung liegt eine Verehrung für das bestehende Verfassungsrecht zu Grunde, die aller Achtung wert ist. Aber dennoch kann die Grundauffassung, der sie entspringt, nicht als richtig anerkannt werden. Der Bundesstaat darf diejenigen Hoheitsrechte beanspruchen, die ihm nach der Auffassung der Zeit zweckmäßig zugewiesen werden. Ein absolut festes Schema giebt es diesfalls keineswegs, wie ja auch die neben der Schweiz bestehenden Bundesstaaten in diesen Beziehungen alle abweichende Gestalten aufweisen. Es ist also eine Frage der Zweckmäßigkeit, um die es sich handelt. Der einleitende Artikel der geltenden Bundesverfassung braucht wegen der Einführung ·der Rechtseinhcit keiner Revision unterworfen zu werden. Die Harmonie der Kräfte ruht nicht in einer schematischen Teilung der Landeshoheit zwischen Bund und Kantonen, die ein für allemal zu respektieren wäre, sondern sie besteht so weit, aber auch gerade so weit und nur so weit, als das, was zum Wohle des

772 "Ganzen einheitlich sein soll, dem Centralstaat überwiesen, und: was die Glieder der Eidgenossenschaft besser zu besorgen im Falle sind, .ihnen überlassen wird.

' .

Ernsthafter ist ein zweiter Einwand, dahingehend, daß im Verhältnis zur Staatsgewalt, sei es des Einheitsstaates gegenüber den Landesbezirken, sei es des Bundesstaätes gegenüber den Gliedstaaten* das Recht, Strafrecht sowohl als Civilrecht, sich als eine Materie darstelle, die überhaupt nicht zur Vereinheitlichunggeeignet sei.

Diesem Bedenken gegenüber vergegenwärtigen wir uns, daß auf dem Gebiete des Strafrechts, im Bundesgesetz gber das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 und im Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vorn 27. August 1851, bereits seit vielen Jahren einheitliche, für die ganze Schweiz 'geltende Bestimmungen bestehen, welche wir gar nicht entbehren könnten, und daß auch auf dem Gebiete des Civil* rechts das Obligationenrecht und das Eheschließungs- und -scheidungsrecht bereits vom Bunde vereinheitlicht worden sind. Und es läßt sich gewiß mit aller Sicherheit behaupten, daß namentlich das Obligationenrecht durchs ganze Land als ein gerechtes Gesetz, empfunden wird.

' Das Militärstrafgesetz umfaßt das ganze Gebiet des Strafrechts, seine- Beschränkung liegt nur im persönlichen Geltungsbereich. Für das Strafrecht leistet mithin dieses Gesetz den Beweis, daß sehr wohl die gleichen strafrechtlichen Normen für das ganze Land aufgestellt werden können. Dagegen wird man uns beim Civilrechte vielleicht entgegenhalten, daß es sich im Obligationeurecht um eine Materie gehandelt habe, die für die Vereinheitlichung besonders geeignet gewesen sei, indem hier der allgemeine Verkehr und seine Bedürfnisse das entscheidende Wort sprechen, während im Sachenrecht, Familien- und Erbrecht viel größere Schwierigkeiten zu überwinden seien. Es läßt sich indessen leicht erkennen, daß hieraus kein Grund gegen die Vereinheitlichung des gesamten Civilrechtes abgeleitet werden darf. " - , Einmal nämlich besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang de& Sachen- und Familienrechts und dès Erbrechts mit dorn- Obligationenrecht. Die Grundsätze, die in den obligatiohenr'eehtlichen .

Instituten Aufnahme gefunden haberij 'kehren auch in den anderen civilrechtlichen Gebieten wieder.'1; Wir haben schon oben auf die
Schwierigkeiten hingewiesen, die ; allzuhäufig die Trennung des eidgenössischen vom kantonalen Civilrecht bereitet. Unbestreitbar würde sich manches besser gestalten, einfacher regeln lassen, wenn

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der Zusammenhang zwischen den civilrechtlichen Instituten nicht zerrissen \v.äre, wenn sie alle unter einem einzigen Gesetzgeber nach übereinstimmenden Grundsätzen zur Ausbildung gelangten.

Gerade von diesem Gesichtspunkte aus wäre es dringend wünschenswert, daß Obligationenrecht'.und Familien-}. Erb- und Sachenrecht durch denselben Gesetzgeber übereinstimmend geordnet würden.

Sodann kommt den kantonalen Rechtsänschauungen im Sachen-, .Familien- und Erbrecht heute nicht mehr die gleiche Bedeutung zu wie in früheren Zeiten.

Die Statutarrechte -waren allerdings in früheren Zeiten aus bestimmiten Bedürfnissen und Anschauungen herausgewachsen. Aber nachdem, die Institute, einmal ausgebildet - waren, erwiesen sie sich sta,rk genug, um auch gegenüber einer Voränderung der Bedürfnisse stand zu halten. Die hergebrachte Rechtsanschauung überwiegt: gegenüber dem neuen wirtschaftlichen Bedürfnis. Man richtet sich in seinen güterrechtlichen und erbrechtlichcn Verhältnissen lieber, wenn auch mit großer .Unbequemlichkeit, nach der Überlieferung, als daß man an dieser, rüttelt. In solchem Sinne besteht .die Überlieferung vielfach heutzutage. Wir verweisen auf das, was wir oben über -den Mangel eines ticfern Zusammenhanges mit den wirtschaftlichen Bedürfnissen und volkstümlichen Anschauungen und über das Zufällige und Willkürliche in den kantonalen Rechtsordnungen .ausgeführt haben.

Haben nun aber die Kantone den Zusammenhang zwischen Volksgefühl und Rechtsgebilde da, wo er geschichtlich gegeben und innerlich begründet war, gepflegt und gewahrt? Für diejenigen Kantone, deren Gebiet mit dem Gebiet der alten Statutarrechte zusammenfällt, wo die Rechtseinheit von vornherein gegeben war, läßt sich dies wohl sagen, aber es sind deren nur einige wenige, für die ihres kleinen Umfangs wegen. das Problem der modernen staatlichen Gesetzgebung gar nicht gestellt war. Allo ändern Kantone dagegen, und namentlich alle umfang- und volkreichen, haben, als sie zur kantonalen Civilrechtseinheit übergingen, kein Bedenken getragen, jenen natürlichen inneren Zusammenhang, wie er im beschriebenen Sinne altüberliefert war, zu gunsten der Einheit zu zerstören. Ja noch weiter sind sie gegangen. Sie haben auf die wirtschaftlich verschiedenartigen Verhältnisse ihres Gebietes jeweils unbedenklich ein einheitliches kantonales Recht zur
Anwendung gebracht, ohne Rücksicht darauf, daß dieses einheitliche kantonale Recht, oft genug den Interessen der einzelnen Landesgegenden und deren Anschauungen widersprochen hat. Und diese Landesteile haben es sich gefallen lassen und auch unter dem

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ihnen anfänglich fremden kantonal einheitlichen Recht wohl odor übel sich eingerichtet.

Man kann danach füglich sagen : Für den Bund wäre der Weg auch im Gebiete des Sachen-, Familien- und Erbrechts kein anderer, als er für die Kantone war, und es würde diesen, soweit jener Zusammenhang in Frage steht, nur geschehen-,' was sie selber den einzelnen Landesteilen in ihrem Gebiete zugemutet haben. Waren solche Rücksichten für die Entwicklung' der kantonalen Civilrechtseinheit kein Hindernis, so würden sie es auch nicht sein für die Bundesgesetzgebung, selbst dann nicht, wenn diese ein einheitliches Recht in absoluter Weise den Kantonen aufzwingen wollte. Nun haben wir aber schon oben in anderm Zusammenhang ausgeführt, daß der Bund gar kein Interesse daran hätte, überall ein absolutes Civilrecht zu schaffen. Er kann sich damit begnügen, den Rahmen zu geben, innerhalb dessen die Einzelnen sich nach ihren Anschauungen und Interessen einzurichten befügt wären. Das umfassende Recht wäre also gerade in diesen wichtigen Beziehungen weitherziger, als es das kantonale gewesen ist, und der centrale Rechtsbodeu würde nach dieser Richtung für den größeren Teil des Landes entschieden günstiger ; sein als das jetzige kantonale Recht.

Eine dritte Einwendung gegen die Vereinheitlichung des Rechts besteht in der Behauptung, daß die Kantone ihre Existenz als Staaten verlieren, daß die kantonalen Grenzen sich verwischen würden, sobald das kantonale Recht dem Bundesrecht Platz machen müßte.

Es erklärt sich diese Auffassung aus der Macht des Bestehenden.

Wir sind gewöhnt, uns den Bürger des einen Kantons unter dem einen, den Bürger des ändern unter einem ändern Recht zu denken.

Die ehelichen Güterrechte und Erbrechte tragen gewissermaßen in unsern Gedanken die Standesfarben und zeigen.sich uns weiß und blau, schwarz und rot u. s. w. Aber bei dieser Auffassung bewahrheitet sich der Satz, der schon oft angerufen worden ist, daß das lebende Geschlecht nichts so leicht vergißt, wie die eigene Geschichte.

Blicken wir auf diese zurück, so können wir für das Strafrecht feststellen, daß bis in das neunzehnte Jahrhundert hinein die Mehrzahl der Kantone gar keine eigenen Strafgesetze besessen, sondern sich mit einer im allgemeinen übereinstimmenden Übung, ja sogar zum großen Teil mit der Anwendung der ,,Peinlichen Halsgerichtsordnung'' Kaiser Karls V. geholfen hat. Von einem kantonalen Strafrecht war also da gar nicht zu reden.

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Im Civilrecht · aber besaßen die Länder und Städte, zugewandten Orte und gemeinen Herrschaften zur Zeit der achtörtigen wie der dreizehnörtigen Eidgenossenschaft durchaus nicht eine einheitliche Gesetzgebung, sondern lebten unter den mannigfaltigsten Statutarrechten. Diese Statutarreehte waren häutig so beschaffen, daß die einen mit dem Recht der angrenzenden Kantone nähere Verwandtschaft .aufwiesen als mit dem Recht der herrschenden Stadt oder des leitenden Bezirks. Statutarrechtlich gehörten also die Gegenden ganz anders zusammen als politisch, und doch war dieses, die Zeit .der höchsten Entwicklung und Thatkraft der Länder und Städte,. an deren Thaten und Ruhme wir uns heute noch erfreuen. Allerdings waren die regierenden Städte .(mit Ausnahme von Basel) bemüht, allmählich ihr Stadtrocht zum Landrecht zu inachen, aber durchaus nicht weil sie es für notwendig ,,hielten zur Sicherung der Existenz des Landes, sondern weil es notwendig erschien zur Verwaltung der Vogteien, zur Vereinfachung der Administration. Und überdies waren diese Bestrebungen während zwei Jahrhunderten von höchst bescheidenem Erfolg, und erst in unserm Jahrhundert gelang es, ihnen allgemein zum Sieg zu verhelfen, weniger wegen der Kraft der kantonalen Centralgesetzgebung, als wegen des Mangels an Weiterbildung der Statutarreehte selbst. Diesen war eben die Kraft genommen worden, sich durch Autonomie weiter zu entwickeln, sie veralteten und waren zum Absterben verurteilt. Freilich entsprach es der Idee des Absolutismus, daß die Kantone eine einheitliche Gesetzgebung formal anstrebten, aber so wenig Frankreich unter der Herrschaft des Begründers der absolutistischen Staatsidee zur Einheit des materiellen Rechts gelangte, ebensowenig war bei den Kantonen dieser Gedanke von durchschlagender Kraft. Die Kantone standen bis tief in unser Jahrhundert hinein der Mehrzahl nach Unter zersplittertem Civilrecht.

Daraus wird, wer vorurteilsfrei ist, die Einsicht gewinnen, daß die Existenz der Kantone von der Existenz eines kantonalen Rechtes unabhängig ist. Waren die Kantone da,i bevor die kanö o tonale Rechtseinheit sich entwickelt hat, so werden sie auch noch da sein, wenn diese der Rechtseinheit des Bundes Platz macht.

Und wenn wir überdenken, wie thatsächlich das Recht sich bildet, so finden wir, daß es sich nicht wohl anders verhalten
kann.

Man darf sich unter der Schaffung des Rechts, insbesondere unter der Kodifikation desselben, nicht einen Staatsakt vorstellen, der zu den regelmäßigen Ausübungen der Staatshoheit gehören würde. Die Gesetzbücher gelten für Generationen, oft für Jahr-

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hunderte. Unsere Zeit war. in dieser Beziehung schnelllebender als je eine frühere, und doch haben es, wenigstens -im Cjvilrecht, alle kantonalen Gesetzgebungen auf hohe Jahre gebracht. .Ferner sehen wir, daß häufig genug der Staat gar kein besonderes Gew-icht legt auf die .Ausbildung eines eigenen Rechtes, sondern daß. er sich begnügt, ein fremdes Recht für sein Gebiet als anwendbar zu erldäre'rij und jedesmal finden wir, daß eine solche Entlehnung ah sich mit der politischen Existenz des Staates ganz und gar nichts zu schaffen hat. War es politisch von Bedeutung, als St. Gallen und später Thurgau das französische Erbrecht ganz oder doch teilweise bei sich einführten, trug es der Souveränität von Luzern Schaden ein, als dieser Kanton das Civilgesetzbuch von Bern der Hauptsache nach kopierte, oder Schaffhausen sich desgleichen an Zürich und sein Civilrecht anlehnte? Niemand wird dies behaupten wollen. Ja nicht einmal Genf hat von -seiner besondern staatlichen Existenz eingebüßt, auch nicht der Berner Jura, obgleich in diesen Gebieten der Code Napoléon unverändert zur ,,Geltung gekommen ist.

Ähnliche Beispiele wären aus dem Ausland, im Verhältnis dc& Code zum Großherzogtum Baden, zur Bheinprovinz und vielen ändern, anzuführen. Und nicht anders verhält es sich mit dem Strafrecht. Der Einfluß des französischen Code pénal und des deutschen Reichsstrafgesetzbuches auf unsere kantonalen Strafgesetzbücher ist eine bekannte Thatsache und für jedermann, der die Gesetzgebungen vergleicht, sofort erkennbar, der politischen Selbständigkeit der Kantone aber hat dieser Einfluß nicht den mindesten Eintrag gethan.

So besteht denn der Staat unabhängig von seinem Strafrecht wie von seinem Civilrecht. Seine Existenz beruht wesentlich in der täglichen Ausübung seiner Hoheit und in der Wahrung seiner öffentlichrechtlichen Organisation. Bleibt diese den Kantonen, bleibt ihnen die Gerichtsorganisation, die Rechtsprechung, die Urteilsvollstreckung, so verharren sie in ihrer Existenz als Kantone nach der Vereinheitlichung des Rechtes ' in der Eidgenossenschaft ebensogut, wie sie diese Existenz schon besaßen zur Zeit, als ihnen die kantonale, Rechtseinheit noch mangelte. Ja es läßt sich wohl denken, daß gerade die Vereinheitlichung des Rechts die staatliche Selbständigkeit der Kantone fördert, weil diese dadurch vor
allerlei berechtigten und unberechtigten Angriffen sichergestellt wird. Was Eugen Borei, an der Jahresversammlung des schweizerischen Juristenvoreins 1871 in Neuenburg ausgeführt hat, das ermangelt nicht der innern Wahrheit: ,,Weit entfernt, eine Centralgewalt zu schaffen, als deren Ausstrahlungen und Organe die kantonalen und lokalen Verwal

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hingen erscheinen·· würden-, ..wie viele annehmen, bietet uns die Vereinheitlichimg des Rechtes im Gegenteil ein Mittel, uns davor zu bewahren, indem sie den -Mißbrauchen und Anständen ein Ende macht,^ die 'aus der gegenwärtigen Verschiedenheil unserer Gesetzgebungen 'hervorgehen und Anlaß geben zu einer beständigen Einmischung der Bundesgewalt in die Verwaltung und den iutiera Haushalt der Kantone."*) · = Dab'et darf auch noch darauf; hingewiesen werden, daß das centrale Recht, das an die Stelle der kantonalen Rechte treten würde, gar nicht ohne 'Rücksicht auf die Kantone zu stände kommen könnte. ,, Wenn man liest,' wie einzelne .Kantone ihr altüberliefertes.''Recht,: als sie an die Gesetzgebung gingen, mit fremden Vorbildern Vertauscht oder wenigstens durchtränkt haben, und zugleich entdeckt, wie in den letzten Jahrzehnten so manche Eigentümlichkeit der kantonalen Rechte dahingeschwunden und vergessen worden ist, weil die Persönlichkeiten, die eben an der Spitze standen, in ausländischer Bildung befangen, nicht genug Einsicht besaßen, um ihr überliefertes Recht richtig zu verstehen, wenn man weiß, wie manch wertvoller Gedanke derart ohne Not preisgegeben worden ist, dann darf man w.ohl mit einiger Zuversicht hoffen, daß eine verständnisvolle, umsichtige Bundesgesetzgebung zur Erhaltung der gesunden überlieferten Gedanken mehr beitragen wird,' als dies gelegentlich von seitén der Kantone selbst geschehen ist.

Die innere Politik . unseres Landes muß neben der Wahrung seiner materiellen und ideellen Interessen auf eine gesunde Pflege unserer Eigenart gerichtet sein. Dieses Ziel ist an sich dem Bunde und den Kantonen gestellt. Aber wenn es wahr ist, daß die Kantone nur mühsam dazu gelangen, ihre Rechtsordnung nach den Anforderungen der Gegenwart sachgemäß weiterzubilden, so kann man sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß es an der Zeit ist, die Pflege unserer Eigenart auf dem Gebiete des Rechts einer stärkeren Hand anzuvertrauen.

Zum Schlüsse unserer Ausführungen über die Frage der inneren Landespolitik fügen wir gerne an, was der Experte der ".*) .,,Loin de nous conduire à un pouvoir central dont toutes les administrations cantonales et locales seraient les émanations et les organes, comme beaucoup le croient, l'unification dû droit nous offre un moyen de nous en préserver, en faisant cesser
les abus .et- les conflits qui résultent de la variété actuelle de nos législations et qui donnent lieu à une continuelle intervention du pouvoir fédéral dans l'administration et dans le ménage intérieur des cantons."

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Waadt, Alt^Staatsrat John Bei-ney, in seiner 'Antwort auf das Memorial des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. November 1893 mit Bezug auf das Civilrecht geschrieben hat: ,,Die Einheitsbestrebungen, deren Keim die Bundesverfassung von 1848 in sich birgt und "die durch die Verfassung von 1874 und die Bundesgesetzgebung, namentlich durch die Gesetze über die Handlungsfähigkeit, über Civilstand und Ehe, über das Obligationenrocht, das .geistige Eigentum, die Fabriken, die Transportanstalten und die Schuldbotreibung', ihre Entwicklung erfahren haben, sind gegenwärtig in der Eidgenossenschaft auf einem Punkte angelangt, wo die Vereinheitlichung des Civilreehts mir unvermeidlich geworden zu sein scheint, und der Moment ist, wie mir scheint, gekommen, wo diese Einheit durch den Erlaß eines Gesetzes, das wenn möglich alle in dieses Gebiet gehörenden Materien umfaßt, verwirklicht werden sollte. · ' ' ,,Seit dem Erlaß der angeführten Bundesgesetze hat sich in beinahe sämtlichen Kantonen das Bedürfnis gezeigt, eine Revision der Gesetzgebung oder der Civilgesetzbücher vorzunehmen. Die meisten Kantone haben jedoch, trotz der Dringlichkeit dieser Revision, die Arbeit aufgeschoben, im Hinblick auf die zu erwartende , das ganze Gebiet umfasseude eidgenössische Gesetzgebung. Der Zeitpunkt könnte daher nicht besser gewählt sein, um an diese Gesetzgebungsarbeit'zu gehen, und ich bin überzeugt, daß die Ersetzung der gegenwärtig in Kraft bestehenden Civilreehtsgesetzgebung durch ein eidgenössisches Civilgesetzbuch im Volke auf viel weniger Widerstand stoßen würde, als man glauben könnte. Mögen nun die Rechtsgelehrten der sogenannten historischen Schule darüber sagen, was, sie wollen, die Geschichte selbst erweist in der That, daß auf diesem Gebiete der Wille des Gesetzgebers, wenn er mit- der allgemeinen Strömung der Ideen im Einklang steht, in der Bevölkerung sehr leicht Eingang findet. Ohne auf die im vergangenen Jahrhundert,erlassenen Gesetzbücher (Preußisches Landrecht u. a.) zurückzugehen, mag nur daran erinnert werden, mit welcher Leichtigkeit der Code Napoleon nicht bloß in Frankreich eingeführt wurde, wo er doch bei aller Bemühung, die Gegensätze zu versöhnen, gegen die Gesetze des Südens wie gegen das .Gewohnheitsrecht des Nordens verstoßen mußte, sondern auch in Belgien, Holland, in den
Rheinprovinzen, im Großherzogtum Baden, in Genf und im Berner Jura, und daß er überall, in weniger als 10 Jahren,; so feste Wurzeln getrieben hat, daß er als Gesetzbuch beibehalten worden ist, als diese Länder ihre Unabhängigkeit wieder erlangten oder zu ändern

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Staaten geschlagen wurden. Nicht anders war der Gang der Dinge in unserem Kanton, wo .das Civilgesetzbueh, obgleich es Jahrhunderte alte ,,Coutumesa entweder aufhob oder gründlich abänderte, ohne irgend welche Schwierigkeit im Volke Eingang fand. Nachdem von 1804 bis,1819, .d. h. 15 Jahre lang, über ihm gebrütet worden war und es im Schöße des Großen Rates einen recht heftigen Widerstand gefunden hatte, bürgerte sich das Gesetz in den Volkskreisen mit solcher Leichtigkeit ein, daß es zur Zeit, als ich meine Anwaltspraxis begann, nach kaum zwanzigjähriger .Geltung, das alte Recht so ganz verdrängt hatte, daß man sich desselben', sogar auf dem" Lande, kaum mehr erinnerte.

Wenn der (eidgenossische) Gesetzesentwurf Schwierigkeiten begegnen sollte, so wird es wahrscheinlich in der Bundesversammlung sein; aber einmal angenommen, wird er, glaube ich, nicht weniger leicht als das Obligationenrecht in Wirksamkeit treten, es wäre denn, daß man gegen ihn, wie gegen das Schuldbefcreibungsund Konkursgesetz, zu irgend einem politischen Zwecke das Referendum in Bewegung setzen würde.

.,,Ich bin endlich der Überzeugung, daß die dringlich gewordene Reform unseres Civilrechts viel besser und vollständiger durch die eidgenössischen Behörden ausgeführt werden wird, als durch die kantonalen Großen Räte; jene werden die Fragen von einem höhern Gesichtspunkte aus auffassen als diese, bei denen die Reform wegen des überwiegenden Einflusses derjenigen, die an dem Fortbestand der zu verbessernden Einrichtungen ein Interesse haben;, allzusehr Gefahr liefe,: auf Abwege zu geraten/''*) *) ,,Au poiut où en est arrivé maintenant dans la Confédération le mouvement centralisateur déposé en germe dans la Constitution de 1848, développé par celle de 1874 et par la législation fédérale, surtout après la mise en vigueur des lois sur la capacité civile, l'état civil et le mariage, le droit des obligations, la propriété industrielle, les fabriques, les entreprises de transport et la poursuite pour dettes, l'unification du droit civil me paraît inévitable et le moment me semble venu de la réaliser par la promulgation d'un code embrassant, si possible, toutes les matières qui entrent dans ce domaine.

,,Depuis la promulgation des lois fédérales que je viens d'indiquer., dans presque/tous.les cantons la nécessité s'est manifestée de
procéder à une revision de'la législation ou des codes civils. Cependant, malgré l'urgence de cel travail de revision, la plupart d'entre eux l'ont suspendue dans l'attente d'une législation fédérale complète sur cette matière.. Le moment ne pourrait donc être mieux choisi pour entreprendre la codification projetée et je suis persuadé qu'une réforme de la législation civile actuellement en vigueur par la promulgation d'un code fédéral Rencontrerait dans le peuple beaucoup moins de résistance qu'on ne pourrait le croire. Quoi qu'en puissent dire

780 Und wie verhält es sich nun mit der ä u ß e r n L a n d e s p o l i t i k , mit dem Verhältnis des Bundes zu den uns umgebenden großen Nachbarnationen? Diese Frage scheint uns namentlich für das Civilrecht von Bedeutung zu sein. Denn gerade das Civilrecht trägt, mehr als irgend eine andere Rechtsmaterie, den Stempel der Nationalität, und zwar nicht etwa im Sinne jenes großen Gegensatzes, welcher historisch im römischen und im deutschen Recht gegeben ist, sondern im Anschluß an die moderne Entwicklung eines national deutschen und französischen Rechtes. Die französische Jurisprudenz und die deutsche Rechtswissenschaft sind mächtig geworden, und es sieht sich der Bund als Gesetzgebor dem Rechte Frankreichs und Deutschlands gegenüber. Wird es da nicht zur weitern Aufgabe für ihn, dem eigenen Lande inmitten der beiden Nachbarreiche die richtige Stellung zu verschaffen?

Der Einfluß des Auslandes auf die Schweiz im Gebiete des Civilrechtes macht sich doppelt geltend. Einmal nämlich ist"es les jurisconsultes de l'école dite historique, l'histoire elle-même montre, eu effet, que, dans ce domaine, la volonté du législateur, moyennant qu'elle soit en harmonie avec le courant général des idées, 's'impose très facilement aux populations. Sans remonter aux codes promulgués dans le siècle passé (Preußisches Landrecht etc.), on a pu voir avec quelle facilité le Code Napoléon s'est introduit non seulement en France où cependant tout eu cherchant à les concilier il heurtait à la fois les législations du midi et les coutumes du nord, mais encore en Belgique, en Hollande, dans les provinces rhénanes, le Grand-Duché de Bade, à Genève et dans le Jura bernois où il s'est si bien implanté, en moins de 10 ans, qu'il s'y est maintenu, malgré le retour de ces pays à l'indépendance ou leur annexion à d'autres Etats. Il en a été de même dans notre canton où le Code civil, quoiqu'il abrogeât ou modifiât profondément des coutumes remontant à plusieurs siècles, s'est introduit dans le peuple sans aucune difficulté. Après être resté en incubation de 1804 à 1819, c'est-à-dire pendant 15 ans et avoir rencontré dans le Grand Conseil une assez vive opposition, il a été accepté par les populations avec une facilité telle que lorsque j'ai commencé la pratique du barreau, bien qu'il eût alors à peine vingt ans d'existence, il avait
si complètement pris la place des coutumes que c'est à peine si, même dans la campagne, ou en avait encore gardé le souvenir. Si donc le projet de code rencontre des difficultés, ce sera probablement dans l'Assemblée fédérale, mais une fois adopté par elle, il entrera, je crois, en vigueur avec la même facilité que le Code des Obligations, à moins toutefois que, comme on l'a vu pour la loi sur la poursuite pour dettes, on ne cherche à utiliser contre lui le referendum dans quelque but politique.

,,Enfin, je suis convaincu que la réforme, maintenant devenue urgente, de not.re droit civil se fera beaucoup mieux et plus complètement par les autorités fédérales qui envisageront les questions d'un point de vue élevé que par les Grands Conseils cantonaux où elle risquerait fort d'être faussée par l'influence trop prépondérante des intéressés au maintien des institutions qu'il s'agit de réformer."

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die geistige Verwandtschaft, die sich äußert und die trotz der Verschiedenheit der geschichtlichen Schicksale der Völker nicht verloren geht. Sie wird durch die Sitten, die Gebräuche, " namentlich aber durch die Sprache 'vermittelt, die hier nicht nur als äußerliches Mittel zur Erhaltung des Verkehrs in Frage kommt, sondern als Trägerin der Gedanken und der Wissenschaft. Und man kann die Wissenschaft im Gebiete des Civilrechts geradezu als denjenigen Faktor bezeichnen, der diesen ersten Weg des ausländischen Einflusses darstellt. Man .gebe sich darüber keiner Täuschung hin. Die wissenschaftliche Bildung erfolgt in der Schweiz gerade mit Hinblick auf das Recht in der deutschredenden Bevölkerung nach den Lehren der deutschen Wissenschaft und in der romanischen nach dem Vorbilde Frankreichs. Es wäre ein eitles Bemühen, dieses ändern zu wollen, und wäre auch unrichtig, es zu verurteilen. Der wissenschaftliche Zusammenhang besteht mit dem, gleichen Recht wie der sprachliche Zusammenhang.

Es kann nicht Aufgabe des schweizerischen Staatswesens sein, die nationalen Sprachen zu überwinden. Darin liegt ja gerade einer der Vorzüge unseres Staatswesens und ein Hinweis auf unsere geschichtlich unabänderliche Mission, daß wir trotz der nationalen Gegensätze eine politische Einheit darstellen und hierdurch dazu beitragen, die höhere Einheit der Völker, die über der Sprache und Wissenschaft des einzelnen von Natur gegeben ist, zu fördern und zu pflegen. Man wäre auch auf unrechtem Wege, wollte man glauben, dieses Ziel werde am besten erreicht, wenn sich die Schweiz vom sprachlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit dem Auslande abwende. Sie muß umgekehrt danach trachten, in jeder der beiden · großen Kultursphären nach ihrer Eigenart das Beste zu leisten. Die Werke, die Von ihr ausgehen, müssen sich als der Ausdruck des vollsten nationalen Geistes darstellen und trotzdem das schweizerische Element dadurch wahren, daß sie zur Verbindung der Nationen auf dem politischen Boden, zur gegenseitigen Anerkennung und gemeinsamen Kulturarbeit aufrufen. Davon kann also keine Rede sein, daß dem Bunde die Aufgabe zufallen würde, auf dem Boden der Rechtswissenschaft den Zusammenhang mit Deutschland, Frankreich oder Italien zu untergraben oder auch nur zu erschweren. Mögen also die schweizerischen Studierenden fortfahren,
ihre Bildung an den deutschen Hochschulen oder in Paris oder Pisa zu holen, das hat keinen schlimmen Einfluß, sondern bedeutet eine Förderung unserer Aufgabe. Möge der rege Austausch in "wissenschaftlicher Lehre und Forschung weiter bestehen, wie bisanhin, mit der Rechtscentralisation hat dies an sich nichts zu thun.

Bundcsblatt. 48. Jahrg.

Bd. IV.

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7b2 Nun verhält es sich aber anders mit dem zweiten Mittel, durch das der ausländische Einfluß sich geltend macht, mit der Gesetzgebung oder dem bestehenden Recht, auf dessen Grundlage die Jurisprudenz eine Gestalt erhält, die ihr eine eigene nationale Bedeutung sichert. Das im Code Napoléon niedergelegte Recht ist seit Anfang des Jahrhunderts der Gegenstand einer reichentwickelten Wissenschaft geworden, und diese Wissenschaft hat ihren Einfluß auf die französisch- und italienischsprechenden Völkerschaften der Schweiz nicht in jenem einfachen und natürlichen Sinne geltend gemacht, wie wir es oben angenommen, sondern im Sinne der Einführung des französischen Rechtes selbst. Das geltende Recht ward hier zur Hauptsache, die Wissenschaft und Sprache dienten nur als das Vehikel, auf dem es seinen Triumphzug angetreten und vollendet hat. Der Einfluß, der diesfalls in der romanischen Schweiz sich geltend gemacht hat, ist außerordentlich groß. Es bedurfte der ganzen zähen Eigenart gesunder Überlieferungen, wenn er doch nicht übermächtig geworden ist und wenigstens vor dem materiellen Gehalt des ehelichen Güterrechts, des Hypothekarrechts und zum Teil auch des Intestaterbrechts der meisten romanischen Kantone Halt gemacht hat.

Und auch diese Institute wären dem Zuge der Zeit schließlich doch unzweifelhaft unterlegen, wenn sie nicht in den kantonalen Kodifikationen bei Zeiten eine kräftige Stütze gefunden hätten.

Es läßt sich mithin die Thatsache nicht verkennen, daß das französische Recht auf die romanischen Kantone, namentlich in der wissenschaftlichen Ausgestaltung der Institute, einen überwiegenden Einfluß ausgeübt hat.

Das in Deutschland geltende Civilrecht vermochte auf die Rechtsentwicklung in unseren deutschredenden Gebietsteilen einen ähnlichen Einfluß niemals auszuüben, weil Deutschland selbst kein einheitliches Recht besaß. Die deutsche Wissenschaft war darauf angewiesen, das gemeine Recht oder die gemeinsamen Grundsätze deutscher · Rechtsanschauung darzustellen und zu pflegen, wobei auch das Recht unserer deutschsprechenden Kantone als fruchtbares Element seine Berücksichtigung erfuhr. Daher war die deutsche Wissenschaft im stände, das geltende Recht dieser Kantone zu fördern, ohne ihnen ein fremdes Recht aufzuzwängen, ein Verhältnis, wie es günstiger für die Wahrung des rein wissenschaftlichen
Zusammenhanges nicht gedacht werden kann. Aber so war der Zustand, und bleiben wird er nicht mehr, nachdem das Deutsche Reich ein einheitliches bürgerliches Gesetzbuch erhalten hat. Es kann darüber kein Zweifel sein, mögen einzelne Elemente auch in Deutschland selbst sich dagegen

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sträuben, daß die deutsche Rechtswissenschaft dieses Gesetzbuch künftig zur Grundlage ihrer Arbeit machen wird. Damit aber entsteht ein ähnliches Verhältnis, wie wir es auf der Grundlage des Code Napoléon angetroffen haben. Die Wissenschaft wird zur Trägerin des geltenden Rechts, des in Deutschland geltenden Civilrechts, im Gegensatz zu dem deutschen Recht, das in der Schweiz besteht, und Folge davon wird in wenigen Jahrzehuten eine Abnahme der Pflege der deutschschweizerischen kantonalen Rechte und ein übermächtiger Einfluß des deutschen Reichsrechts auf dio schweizerischen Rechtszustände sein.

Solchen Aussichten gegenüber wird man zu wesentlich anderen Schlüssen kommen, als gegenüber der bloßen Wissenschaft. Hier läßt es sich gar nicht verkennen, daß die Schweiz in ihrer Gesamtheit von einer Gefahr bedroht ist. War schon bei der bloßen Verschiedenheit in der systematischen Ausbildung eine Verständigung zwischen den Fachmännern der deutschen und der französischen Schweiz erschwert, so wird dies in weit höherem Maße der Fall sein, wenn dem in französischer Schule ausgebildeten Juristen der nach deutschem Reichsrecht geschulte gegenübersteht.

Die Folge wird sein, daß wir Gefahr laufen, in zwei Landeshälften auseinanderzufallen, die sich auf dem Gebiete des Civilrechts je länger je weniger verstehen. Dürfen wir dieser Entwicklungmüßig zusehen?

Wir glauben nicht, daß ein solches Verhalten einer einsichtigen Politik entsprechen würde. Suchen wir aber nach Abhülfe , so kann sie unseres Erachtens nur gefunden werden in einer Verstärkung der Autorität des Rechts auf dem Boden der Bundesgesetzgebung, in einer Steigerung der Möglichkeit wissenschaftlicher Verarbeitung des Rechtsstoffes auf der Grundlage des Zusammenarbeitens aller juristisch gebildeten Elemente der ganzen Schweiz. Auf dem Boden des einheitlichen Civilrechts wird der Einfluß der Nachbarnationen wieder auf das richtige Maß zurückgeführt werden, dessen wohlthätige Wirkungen wir schon oben anerkannt haben. Heute noch ist wahr, was der Referent des Schweizerischen Juristenvereins im Jahre 1868 ausgeführt hat: ,,Wissenschaft und Praxis finden in der großen Zahl und in der Verschiedenheit der kantonalen Gesetzgebungen Hemmnisse, die sie verhindern, als Faktor der Rechtsentwicklung wirksam zu soin.u Woraus sich uns neuerdings die Richtigkeit
des Satzes bestätigt, daß die Wahrung der Eigenart unseres Landes nicht dann am wirksamsten erfolgt, wenn man unter ungünstig gewordenen, unmöglichen Verhältnissen zähe an den zersplitterten Überlieferungen

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festhält, daß vielmehr die wahre Kräftigung des schweizerischen Wesens gefunden werden muß in der Herausbildung eines kräftigen einheimischen und einheitlichen Rechts.

Endlich darf auch von einem Einfluß der Schweiz auf das Ausland gesprochen werden.

Die Erfahrung hat hundertfach gelehrt, aaß das Nebeneinanderbestehen verschiedener Nationalitäten, ihrer Sprachen und Anschauungen eine Erschwerung der Gesetzgebungsarbeit des Bundes bedeutet. Diese Erschwerung gereicht der Schweiz dem Ausland gegenüber zum Nachteil, wenn das Bestehen der deutschen, und der romanischen Strömung es hindert, daß grundlegende Gedanken überhaupt in die Gesetzgebung aufgenommen werden, wenn überall nur ein schwächliches Tasten sich zeigt, ein Sichverständigen auf dem Boden der Unbedeutendheiten, ein Vermeiden des Schwierigen, dessen man nicht Herr wird. Daraus entstehen Gesetzeswerke, die niemand befriedigen, die weder dem deutschen noch dem romanischen Geist entsprechen, die in ihrer Schwäche dem Lande jedenfalls nicht zur Ehre gereicheu und die Stellung der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu befestigen vermögen. Zum Vorteil dagegen schlagen für unser Land alle jene Erschwerungen aus, wenn wir sie auch in den schwierigsten Problemen überwinden und dadurch der höheren Einheit der Nationen zum Siege verhelfen.

Man kann es kaum verkennen, daß die Gemeinschaft der Kulturvölker Europas im Steigen begriffen ist. Zahlreiche internationale Vereinbarungen geben davon Zeugnis. Das übereinstimmende Recht der Nationen wächst langsam einer vielversprechenden Reife entgegen. Dabei müssen die Vorzüge des deutschen wie die Verdienste des romanischen Genius gleichmäßig zur Anerkennung gelangen. Der Schweiz erwächst hier die Aufgabe, auf ihrem kleinen Gebiet mit gründlicher Arbeit dieses Ziel zu verfolgen, in ihrer Bundesgesetzgebung Werke zu schaffen, die den deutschen wie den romanischen Geist befriedigen. Eine solche eidgenössische Gesetzgebung kann für die Zukunft als Vorarbeit in dieser Richtung eine besondere Bedeutung gewinnen. .flAll das", sagt Gabuzzi in dem oben citierten Referat, ,,wird dazu beitragen, die Vorzüge des schweizerischen Gesetzes zu erhöhen ; dasselbe wird gerade wegen der besondern Verschiedenheiten der Kantonalgesetzgebungen, die dem Geiste der Gesetzgebungen der uns umgebenden Völker entlehnt sind, als der Anfang jener umfassenderen Vereinheitlichung des Rechts angesehen werden, welche die Verbrüderung der Völker den Nationen Europas unzweifelhaft bringen

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wird.1'*) Zwar wird man einwenden, solche Erwägungen liegen dem Gesetzgeber der Gegenwart doch allzu fern, um ernsthaft in Betracht zu fallen. Allein der Einwand trifft deshalb nicht zu, weil die Einsicht in eine im Völkerleben zu erfüllende Aufgabe den Staaten einen inneren fiait, den Geistern eine maßgebende Richtung, dem öffentlichen Wesen einen achtunggebietenden Charakter zu verleihen vermag. Auch für das Recht ist das nicht gleichgültig.

Nichts vermöchte so, wie diese Richtung nach einer großen Aufgabe, die Eigenart der schweizerischen Rechtsentwicklung zu befestigen und ihre Selbständigkeit für die Zukunft zu wahren.

So sind es denn sehr verschiedene Erwägungen, die im ganzen für die schweizerische Rechtseinheit sprechen. Wir haben sie ausführlicher dargelegt, um den dawider geltend gemachten oder zu erwartenden Bedenken gerecht zu werden. Es ist damit allerdings für Viele nichts Neues gesagt worden ; denn diese Erwägungen drängen sich dem aufmerksamen Beobachter von allen Seiten auf.

Werden aber nur einzelne Gründe erwogen, so erscheint gar zu leicht der Schluß aus ihnen voreilig. In ihrer Gesamtheit gewinnen sie ihr ganzes Gewicht.

Mit der Annahme der von uns vorgeschlagenen Verfassungsrevision wird freilich nur der erste Schritt gethan sein, der uns der Rechtseinheit zuführt. Die eigentlichen Schwierigkeiten der Aufgabe werden erst mit der Gesetzgebung beginnen. Wir unterschätzen sie keineswegs, aber wir hoffen auf den guten Willen, auf die Opferfreudigkeit, auf das Entgegenkommen aller Bürger.

Wir zählen auf die Unterstützung der Männer der Wissenschaft, wie auf die Hülfe der Vertreter von Handel und Industrie, Landwirtschaft und Gewerbe, auf die Mitwirkung der Männer der Arbeit überhaupt. Und wir leben der freudigen Zuversicht, daß dem Schweizervolke das Können nicht fehlen wird, wenn es einmal seinen Entschluß gefaßt hat.

Zwar wissen wir wohl, daß kein Gesetzeswerk vollkommen ist. Und so werden auch ein schweizerisches Strafgesetz und ein *) ,,Tutto questo contribuirà alla bontà della legge svizzera, la quale, appunto per le speciali differenze delle legislazioni cantonali improntate allo spirito delle diverse legislazioni straniere dei popoli che ci circondano, sarà citata come il principio di una più estesa unificazione del diritto, che l'affratellamento dei popoli recherà indubbiamente alle nazioni d' Europa."

786

schweizerisches Civilgesetz Unvollkommenheiten aufweisen, mag auf deren Ausarbeitung noch so viel Fleiß und Wissen vorwendet worden sein, mag über ihrem Werden auch der beste Geist, das größte Verständnis für die Bedürfnisse des Landes gewaltet haben.

Aber so klar wie diese Einsicht, so fest ist unsere Überzeugung, daß die Rechtseinheit für die Schweiz ein Segen sein wird, daß sie unseres Volkes sittliche und wirtschaftliche Kraft erhöhen, unser Land emporheben wird in seiner staatlichen Entwicklung.

Das schweizerische Strafrecht, in Verbindung mit der wirksamen Unterstützung aller Verbesserungen im Straf voll zugo, wird uns in einem Maße, wie man es gemeiniglich kaum ahnt, fördern in dem Kampfe gegen das Verbrechertum und in der moralischen Hebung unserer Gesellschaft. Und das bedeutet nicht nur einen moralischen Gewinn, sondern auch einen Gewinn im volkswirtschaftlichen Sinne. Das schweizerische Civilrecht wird das Labyrinth der kantonalen Verschiedenheiten beseitigen und Klarheit schaffen für unser gesamtes Rechtsleben. Es wird die Familie als Grundlage der Gesellschaft festigen und unsern wirtschaftlichen Verkehr zu neuer, kräftiger Entwicklung bringen. Auf beiden Gebieten wird die Rechtseinheit das Schweizervolk immer enger zusammenschließen, ohne die Grundlagen des Bundesstaates zu schwächen ; sie wird im Volke das Bewußtsein der Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation neu beleben und nach Außen das Ansehen des Vaterlandes mehren.

Wir empfehlen Ihnen die nachstehenden Beschlussesentwürfe zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. November

1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Rangier.

787

(Entwurf.)

I.

Bundesbeschluss betreffend

Revision des Artikels 64 der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1896, in Anwendung der Artikel 84, 85, Ziffer 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschließt: I. In Art. 64 der Bundesverfassung wird als Absatz 2 folgende Bestimmung aufgenommen : .,,Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den anderen Gebieten des Civilrechts .befugt. a II. Dieser Bundesbeschluß ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterstellen.

III. Der Bundesrat' ist beauftragt, die zur Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Anmerkung. Art. 64 der Bundesverfassung würde nach Annahme des obenstehenden Beschlussesentwurfes lauten wie folgt:

788 ,,Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu: über die persönliche Handlungsfähigkeit; über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts) ; über das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst ; über den Schutz neuer Muster und Modelle, sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwertbar sind; über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.

,,Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den anderen Gebieten des Civilrechts befugt.

,,Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten Kompetenzen."

789

(Entwurf.)

li.

Bundesbeschluss betreffend

Aufnahme eines Artikels 64bls in die Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1896; in Anwendung der Artikel 84, 85, Ziffer 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschließt: I. In die Bundesverfassung werden als Art. 64bis folgende Bestimmungen aufgenommen : ,,Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt.

Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgericht eingeräumten Kompetenzen.

Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schütze gefährdeter und verwahrloster Kinder zu beteiligen.a

790

II. Mit der Erlassung eines Strafgesetzbuches für die Eidgenossenschaft treten die Absätze 2 und 3 des Artikels 55 der Bundesverfassung außer Kraft.

III. Dieser Bundesbeschluß ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterstellen.

IV. Der Bundesrat ist beauftragt, die zur Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

-T*O*£-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit. (Vom 28. November 1896.)

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Jahr

1896

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4

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49

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02.12.1896

Date Data Seite

733-790

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