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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn in Zürich (Aufhebung des Betriebes in der Tannenstraße).

(Vom 4. Juni 1896.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 18./19. Februar 1896 ersuchte die Direktion der Zentralen Zürichbergbahn um Abänderung der durch Bundesbeschluß vom 5. April 1895 erweiterten Konzession vom 29. März 1893 (E. A. S. XII, 295 ff., und XIII, 334 f.), in dem Sinne, daß das Stück von der Rämistraße durch die Tannenstraße zur Drahtseilbahn beim Polytechnikum außer Betrieb gesetzt und der direkte Verkehr durch die Plattenstraße-Rämistraße-Universitätsstraße eingeführt werde.

In dieser, sowie einer fernem Eingabe vom 4./6. März 1896, wird zur Begründung dieses Gesuches hauptsächlich folgendes angeführt: Bis jetzt sei die Ergänzungslinie nach Oberstraß (Platte-Rigistraße) für sich betrieben worden mit Anschluß durch Umsteigen bei der Plattean die Stammlinie Bellevue-Kirche Fluntern. Doch haben sich bei diesem Betrieb eine große Zahl Mängel gezeigt, welche auch vom Publikum gerügt und schriftlich und mündlich dem Eisenbahndepartement bekannt gemacht worden seien. Daher habe die Direktion der Zentralen Zürichbergbahn beschlossen, den gegenwärtigen Betrieb so zu ändern, daß die Wagen von der Kirche Fluntern zuerst nach der Rigistraße fahren und von da direkt

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nach dem Bellevue und von diesem wieder zurück nach der Kirche F l untern. Nach dieser Anordnung hätten die Passagiere von der Kirche Fluntern nach dem Bellevue und diejenigen vom Bellevue nach der Rigistraße bei der Platte umzusteigen. Die Wagen kämen jeweilen nach 48 Minuten an den Ausgangspunkt zurück und können daselbst von dem betreffenden Führer während der Wartezeit von 6 Minuten revidiert werden.

Die kurze Strecke ,,Tannenstraße-Seilbahn" solle aufgegeben werden, einmal weil es nicht möglich sei, sich der Drahtseilbahn irgendwie anzupassen, da dieselbe keinen Fahrplan habe und dieweitaus größte Anzahl Personen, welche mit der Seilbahn befördert werden, keinen Anschluß an die Zentrale Zürichbergbahn haben, sodann weil der Personenverkehr in der Tannenstraße überhaupt so gering sei, daß eine Straßenbahn zur Zeit völlig überflüssig erscheine, und endlich, weil sich die Passagiere mit Recht über den unnützen Umweg zu der Seilbahn beklagen. Dieser Anschluß an die Drahtseilbahn verlängere nämlich die Fahrzeit ,,Platte-Rigistraße11 um volle 3 Minuten, und es sei möglich, durch Weglassen diesesStückes und durch etwas erhöhte Fahrgeschwindigkeit auf der Ergänzungslinie den ganzen Betrieb mit 9 Wagen zu bewerkstelligenr statt mit 10 Wagen bei der bisherigen Anordnung.

Um hierbei die maximale Fahrgeschwindigkeit von 12--15 km.

per Stunde einzuhalten und die neue Betriebsweise durchzuführen,, werden einige Geleiseäaderungen notwendig, nämlich : Verlängerung der Ausweichstelle beim Palmhof um 100 m. fhalwärts, Anlegung einer neuen 60 m. langen Ausweichstelle in der Plattenstraße, Einlegung einer Kurve bei der Einmündung der Gloriastraße in die Plattenstraße.

Es sei daher im Interesse der ganzen Unternehmung, das Stück auf der Tannenstraße fallen zu lassen und den direkten Verkehr einzuführen.^ Die neue Fahrordnung, nach welcher bei der Platte alle drei Wagen zusammenkommen, habe den großen Vorteil, daß.

jeder Wagen nach einer solchen Tour, d. h. nach nicht ganz einer Stunde, wieder zur Kraftstation hinaufkomme und die Interessen des Publikums wie der Gesellschaft in jeder Beziehung bestens gewahrt würden. Beim starken Besuche des Zürichbergs im Sommer fahre man direkt von der Quaibrücke zur Kirche' Fluntern und werden an schönen Sonntagen, um dem Andrang des Publikums, zu genügen, doppelte Fahrten
vom Bellevue bis Platte ausgeführt, von wo je ein Wagen direkt zur Kirche, der andere direkt nach Oberstraß fahre.

Nachdem der Verwaltungsrat der Zentralen Zürichbergbahn unterm 21. Februar das Gesuch der Direktion laut Schreiben dieser

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Auch wir sehen uns zu keinerlei Einwendungen veranlaßt,, sondern können dasselbe nur unterstützen, da die Aufhebung des Sackstückes in der Tannenstraße im Interesse der Durchführung eines rationellen Betriebes auf dem übrigen Netze liegt. Wichtige Interessen Dritter können durch Aufhebung dieses cirka 120 m.

langen TeilstUckes nicht verletzt werden, da der Verkehr dieser Strecke fast Null ist.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und ersuchen Sie, Tit., die Versicherung; unserer vollkommenen Hochachtung genehmigen zu wollen.

B e r n , den 4. Juni 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lacheaal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Ringier.

540 (Entwurf.)

Bnndesbeschluf» betreffend

Abänderung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn in Zürich (Aufhebung des Betriebes in der Tannenstraße).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Direktion der Zentralen Zürichbergbahn vom 18./19. Februar 1896 und seitheriger Eingaben; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1896, beschließt: 1. Die der Gesellschaft der Zentralen Zürichbergbahn erteilte Konzession für den Bau und Betrieb von Ergänzungslinien von der Platte (Post) zur Tannenstraße und von der Drahtseilbahn beim Polytechnikum zum Anfang der Rigistraße (E. A. S. XIII, 334 f.)

wird dahin abgeändert, daß die Bahngesellsehaft ermächtigt wird, das Teilstück von der Rämistraße durch die Taunenstraße zur Drahtseilbahn beim Polytechnikum außer Betrieb zu setzen und den direkten Verkehr durch die Plattenstraße-Rämistraße-Universitätsstraße einzuführen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn in Zürich (Aufhebung des Betriebes in der Tannenstraße). (Vom 4. Juni 1896.)

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1896

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10.06.1896

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