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Bundesratsbeschluß betreffend

Maßnahmen gegen die Reblaus im Kanton Genf.

(Vom 4. Februar 1896.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t,, in Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 28. Februar 1894 (Bundesbl. 1894, I, 499); auf Antrag seines Landwirtschaftsdepartements, beschließt: I.

1. In den nachstehend bezeichneten Gemeinden des Kantons Genf (Zone A) wird die Anpflanzung amerikanischer Reben sowohl auf den wegen Reblausinfektion zerstörten Parzellen als auch in den altershalber zu erneuernden Rebbergen gestattet. Das gegen die Reblaus anzuwendende Kampfverfahren wird fUr die Jahre 1896 und 1897 folgendermaßen beschränkt: a. In den Gemeinden Air-la-Ville, Avully, Avusy, Bardonnex, Bernex, Chancy, Cartigny, Conßgnon, Dardagny, Laconnex, Perly-Certoux, Plan-les-Ouates, Russin und Soral werden die allgemeinen Untersuchungen fortgeführt, dagegen die stockweisen Untersuchungen aufgegeben.

Die aufgefundenen Reblausherde sollen so genau wie möglich begrenzt und sofort durch hinreichend große Mengen von Schwefelkohlenstoff zerstört werden. In der Regel ist diese Behandlung auf eine Sicherheitszone von 1--2 Meter auszudehnen.

Die kantonale Behörde kann außerdem die Anwendung kleinerer Schwefelkohlenstoffmengen auf einer die zerstörte Fläche umgebenden Zone gestatten (traitements culturaux).

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b. lu dea Gemeinden Anières, Carouge, Ghêne-Bougeries, ChêneBourg, Choulex, Cologny, Collonge-Bellerive, Corsier, EauxVives, Gy, Hermance, Jussy, Lancy, Meinier, Onex, Plainpalais, Presinges, Puplinge, Satigny, Thônex, Troinex, Vandoeuvres und Veirier sind die stockweisen Untersuchungen (visites serrées) fortzuführen. Aufgefundene Reblausherde sind samt hinreichend großen Sicherheitszonen mit Schwefelkohlenstoff zu zerstören. Auf den wegen Reblausinfektion zerstörten Parzellen darf die Anpflanzung amerikanischer Reben erst stattfinden, nachdem die Schwefelkohlenstoff behandlung im Winter wiederholt und das Land bis zum ersten November des auf die Zerstörung folgenden Jahres zum Anbau von Hackfrüchten verwendet worden ist.

Diese Parzellen sind bis zu ihrer Wiederbepflanzung mit amerikanischen Reben von den mit der Bekämpfung der Reblaus betrauten Organen zu untersuchen. Die Wurzelausschläge von Reben sind mit Schwefelkohlenstoff zu zerstören.

2. Alle amerikanischen Reben sind den Privaten von der Weinbauversuchsstation Ruth oder deren Succursalen zu liefern, und zwar unter der Kontrolle der kantonalen Behörde. Es ist den Privatpersonen untersagt, amerikanische Reben aus dem Ausland einzuführen oder mit solchen Reben Handel zu treiben.

II.

In den übrigen zehn weinbautreibenden Gemeinden des Kantons Genf (Zone B) soll das bisherige Kampfverfahren unverändert fortgeführt werden. Die Anpflanzung amerikanischer Reben ist nur auf Versuchsfeldern der Station Ruth gestattet, für welche die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gelten.

B e r n , den 4. Februar 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Riugier.

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Bundesratsbeschluß betreffend Maßnahmen gegen die Reblaus im Kanton Genf. (Vom 4.

Februar 1896.)

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1896

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12.02.1896

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601-602

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