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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 6. November 1896.)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern übermittelt mit Zuschrift vom 28. September abbin die in Sachen der Haftpflichtklage Joh.

B a c h m a n n in Winikon contra Gebrüder Hauser zum Schweizerhof in Luzern erhobene Beschwerde und stellt das Gesuch, der Bundesrat möge entscheiden, ob letztgenanntes Etablissement zur Zeit des dem Bachmann zugestoßenen Unfalls (7. Mai 1896) den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 unterstellt gewesen sei oder nicht. Die Anfrage wird vom Bundesrat, gestützt auf folgende Erwägungen, bejaht: Wie aus den Akten ersichtlich ist, beschäftigen die Hotelbesitzer Hauser während der Fremdensaison mehr als die vom citierten Gesetz verlangte Durchschnittszahl von Arbeitern in ihrer Fuhrhalterei, die dazu bestimmt ist, den Transport der Fremden, des Gepäcks und Materials für den Hotelbetrieb zu besorgen. Es handelt sich somit um eine Fuhrhalterei im Sinne des Gesetzes; denn der Umstand, daß die Fuhrhalterei für das Hotel betrieben wird, statt als besonderes Geschäft, kann an der Sache selbst nichts ändern.

Wenn die Firmainhaber den Einwand erheben, der verunfallte Bachmann sei nur als Knecht bei ihnen in Dienst gestanden und es könne deshalb die Haftpflicht für ihn nicht anerkannt werden, so ist zu bemerken, daß es auf die Benennung nicht ankommt, sondern auf die Qualifikation als Arbeitnehmer. Diese trifft bei Bachmann unbedingt zu, da er Arbeiter in der Fuhrhalterei war und als Fourgonführer dort den Unfall erlitt.

Der Bundesrat hat den Rekurs des J. A. B i l l a u d in Fiez, gegen einen Beschluß des Staatsrates des Kantons Waadt, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes mit folgender Begründung abgewiesen.

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Die Kantone haben das Recht, die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen. Das waadtländische Gesetz über die Wirtschaften macht von diesem Rechte Gebrauch, indem es den Staatsrat ermächtigt, die Erteilung neuer Patente zu verweigern, ,,wenn konstatiert ist, daß die Zahl der vorhandenen Wirtschaften den Bedürfnissen einer Ortschaft genügt". Der Rekurrent behauptet, daß der Grundsatz von Art. 31 der Bundesverfassung im vorliegenden Falle durch willkürliche Anwendung jener Bestimmung verletzt worden sei. Die Thatsache, daß die Gemeindebehörden von Fiez ein direktes pekuniäres Interesse daran haben, der dort bestehenden Wirtschaft jede Konkurrenz fernzuhalten, kann für sich allein noch nicht beweisen, daß der von ihnen gefaßte Entscheid ein willkürlicher und parteiischer gewesen sei. Letztere Frage muß besonders untersucht werden. Aus den Akten erhellt nun, daß die vom Petenten nachgesuchten Wirtschaftspatente nicht ohne richtige Begründung verweigert wurden.

Unter ändern ökonomischen Bedingungen würde allerdings die Zahl von zwei Wirtschaften in einer Gemeinde von 350 Einwohnern für das öffentliche Wohl eine Gefahr nicht bilden. In Fiez hingegen, wo die vorwiegend landwirtschaftliche Bevölkerung selbst Wein pflanzt, kann eine einzige Wirtschaft sehr wohl den Bedürfnissen genügen. Die früher gemachten Erfahrungen beweisen, daß eine zweite überflüssig wäre. Der Entscheid des Staatsrates hat also nichts Willkürliches an sich und enthält ebensowenig eine Unregelmäßigkeit zum Schaden des Rekurrenten.

Der Bundesrat hat beschlossen, auf die Beschwerde des Herrn A. P f l e g h a a r , Fürsprech in Lausanne, gegen das waadtländische Kantonsgericht, die Eintragung in das Handelsregister betreffend, nicht einzutreten, und zwar aus folgenden Gründen : 1. a. Der vom Rekurrenten angerufene Artikel 3 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt sagt in Absatz l : ,,Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Führung des Handelsregisters aus und entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfugungen der kantonalen Aufsichtsbehörden.tt b. Artikel 2 derselben Verordnung statuiert in Absatz 3 : ,,Die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen oder wegen Versäumnis der Registerführer. " 2. Gegenüber Amtshandlungen oder Versäumnissen der Registerführer steht demnach der Weg der Beschwerdeführung bei der

611 kantonalen Aufsichtsbehörde offen ; der Bundesrat kann nur gegenüber Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden angerufen werden.

3. Das Gesuch des Herrn Pfleghaar stellt sich als eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Handelsregisterführers von Lausanne dar. Letzterer hat die Eintragung der Firma ,,A. Pfleghaar, élude d'avocat" verweigert. Ob er sich dabei auf eine Weisung seiner Aufsichtsbehörde stützte oder ob er eine solche Weisung erbeten und erhalten habe oder nicht, ist formell bedeutungslos. Von Bedeutung ist lediglich die Thatsache der Eintragsverweigerung.

Gegen diese Amtshandlung kann sich Herr Pfleghaar gemäß Art. 2, Abs. 3, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschweren. Da er dies bis jetzt nicht gethan hat, so liegt für den Bundesrat keine Veranlassung zum Einachreiten vor.

(Vom 13. November 1896.)

Nach einer Mitteilung des Generalkonsulats von Uruguay in Lugano, vom 5. November, übt Herr Emil J a c o t in Bern die Punktionen eines Konsuls dieser Republik nicht mehr aus.

Den Herren Oskar Z o l l i k o f e r in St. Gallen und Rudolf T h o m m e n - B a r t h in Basel, welche zu spanischen Honorar-Vizekonsuln ernannt worden sind, ersterer für die Kantone St. Gallen, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh. und Thurgau, letzterer für die Kantone Baselstadt und Baselland, wird das Exequatur erteilt.

(Vom 17. November 1896.)

Der seit 1879 bei der schweizerischen Eidgenossenschaft accreditierte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Rußlands, Herr Staatssekretär Andreas von H a m b u r g e r , hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Abberufungssehreiben überreicht.

612 AVahlen.

(Vom 13. November 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Herisau:

Herr Johannes Frischknecht, vonHerisau.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Burgdorf:

Herr August Brander, von Ebnat-Kappel.

(Vom 17. November 1896.)

Politisches Departement.

Vizekonsul in Rosario:

Herr Pietro Chiesa, von Chiasso, provisorischer Verweser des schweizerischen Konsulats in Rosario.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postdienstchef in Lugano : Herr Frédéric Wyß, von Oberdiesbach.

Postcommis in Zürich 7 (Enge) : ,, Rudolf Hirt, von Schleinikon.

Posthalter und Briefträger in Unterneuhaus (Schaffhausen) : Frl. Margaretha Murbach, von Gächlingen.

Telegraphisten in Zürich: Herr Kaspar Schärer, von Hütten (Zürich).

,, Joh. Jak. Ruckstuhl, von Aadorf.

,, Otto Roner, von Schula.

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18.11.1896

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