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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes Bekanntmachung.

Von selten des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitem Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollämtern Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name des Zollamtes und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

729 Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Juli 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schulwandkarte der Schweiz.

Das eidg. Departement des Innern eröffnet unter Technikern schweizerischer Nationalität eine Konkurrenz für Bemalung des Terrainbildes der Schulwandkarte der Schweiz (Blatt IV) in der Manier der sogenannten Reliefkarten.

Das eidg. topographische Bureau in Bern teilt auf Verlangen die näheren Bedingungen mit und liefert den Bewerbern Abdrücke des südöstlichen Blattes auf Whatmannpapier. Die bis zum 15. September 1896 einzusendenden Arbeiten werden der Beurteilung einer Jury unterstellt und es stehen derselben 800--1000 Franken zur Prämiierung der besten Zeichnungen zur Verfügung.

B e r n , den 1. Juli 1896.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.07.1896

Date Data Seite

728-729

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10 017 518

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