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aus dei Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 27. Oktober 1896.)

Der Bundesrat hat an Herrn alt Nationalrat A. S a x e r , Präsident der Abgeordnetenkonferenz der kantonalen evangelischen Kirchenbehörden der Schweiz, in St. Gallen, durch die Bundeskanzlei folgendes Schreiben richten lassen : ,,Mit Eingabe vom 27. Mai abhin gelangen Sie namens der Abgeordnetenkonferenz der kantonalen evangelischen Kirchenbehörden der Schweiz an den schweizerischen Bundesrat mit dem Gesuche, ,,er möchte an die Verabreichung seiner Beiträge an Fortbildungsschulen die Bedingung ausschließlichen Wochentagsunterrichtes knüpfen, eventuell die Inspektoren der Fortbildungsschulen nicht nur ermächtigen, sondern anweisen, darauf hinzuwirken, daß die von Bundes wegen subventionierten Fortbildungsschulen von jeder Inanspruchnahme des Sonntags für ihre Unterrichtszwecke Umgang nehmen".

Die Behörde hat nicht ermangelt, vor ihrer Beschlußfassung, das Gutachten der beteiligten Sektion der eidgenössischen Expertenkommission für das gewerbliche und industrielle Bildungswesen einzuholen, und beauftragt uns nun, in grundsätzlicher Gutheißung der Schlüsse jenes Gutachtens, auf Ihre Eingabe was folgt zu erwidern : Der Bundesrat glaubt vorab, daß die Konferenz nicht ganz, auf richtigem Boden steht, wenn sie von einer mehr und mehr hervortretenden Tendenz der leitenden Kreise spricht, die Unterrichtsstunden an den in Frage stehenden Schulen auf den Sonntag zu verlegen.

Es wäre gewiß für einen großen Teil der mit der Leitung betrauten Persönlichkeiten, vorab auch für das Lehrpersonal, erwünscht, die Wochentage so ausgiebig benutzen zu können, daß die Sonntagsschule wegfiele; allein was an einzelnen Orten als thunlich sich herausgestellt hat, erscheint an andern als geradezu unmöglich. Die Schwierigkeiten, welche sich jenen Wünschen entgegenstellen , sind größer, als die Kirchenbehörden anzunehmen scheinen, ja zur Zeit vielerorts unüberwindlich.

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Der Werktagsunterrieht, der den Sonntagsunterrieht zu erset/en hätte, ist nicht überall leicht erhältlich. Selbst da, wo die Meister den Lehrlingen einige Stunden der Arbeitszeit zum Schulbesuch eingeräumt haben, kann vom Sonntagsunterricht uicht wohl abgesehen werden, aus dem einfachen Grunde, weil die nötigen Fächer in diese frei gegebene Zeit nicht eingerahmt werden können. Der Lehrling bedarf zu seiner guten Weiterbildung per Woche wenigstens 6 Stunden; diese alle z. B. auf e i n e n Nachmittag zu verlegen, ist dem Unterricht sicherlich nicht ersprießlich, indem der junge Mann hierdurch geistig zu sehr in Anspruch genommen wird. Dieselben auf zwei Nachmittage zu verteilen, geht wegen der Arbeitsstörung heim betreffenden Meister sehr oft nicht an.

Ebenso sind auch die Lehrkräfte, die der Praxis entnommen werden, während der Arbeitszeit für den Unterricht! selten erhältlieh. So bleibt denn häufig nur der Sonntagsunterricht übrig.

Den Sonntagsunterricht kurzer Hand verbieten, hieße somit die Axt an das Institut selber legen, und das kann nicht die Aufgabe des Bundes sein, welcher dasselbe bis jetzt in so nachhaltiger Weise unterstützt hat.

Übrigens leuchtet ein, daß der Bund ein solches Verbot nicht erlassen könnte, wenn er auch wollte. Er hat die gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen nicht gegründet, er gewährt ihnen lediglich seine Unterstützung und Förderung. Meist sind die Anstalten von Gemeinden gegründet, oft auch gehören sie Berufsverhänden (Gewerbe- und Handwerkervereinen), denen sich der Bund nicht einfach substituieren kann, und die mit Fug und Recht verlangen würden, bei einer so einschneidenden Frage, wie diejenige der Abschaffung des Sonntagsunterrichtes, auch mitzusprechen.

Die Konferenz giebt nun zwar selber zu, daß der Bund ein solches Verbot nicht wohl aussprechen könne, glaubt dagegen, es könnte das gleiche Resultat auf indirektem Wege und zwar dadurch erreicht werden, daß der Bundesrat die Verabreichung seiner Beiträge an die Bedingung ausschließlichen Wochentagsunterrichtes knüpfen würde.

Allein es ist nach dem oben Gesagten klar, daß diese indirekte Zwangsmaßregel nicht weniger als ein direktes Verbot die Großzahl der Fortbildungsschulen in ihrer Existenz bedrohen würde, übei'all da nämlich, wo einerseits der Schulzweck ohne Sonnfagsunterricht schlechterdings
nicht zu erreichen ist, wo anderseits die finanziellen Mittel ohne Bundessubvention nicht aufzubringen sind.

In dieser Weise sein eigenes Werk zu zerstören, dazu kann sich aber der ßundesrat nicht hergeben, und zwar um so weniger, als er, trotz aller Berechtigung, welche er dem von den kirchlichen

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Behörden eingenommenen Standpunkte einräumt, nicht außer achl lassen darf, daß er, als bürgerliche Behörde, doch zunächst andere Ziele ins Auge zu fassen hat.

Die kirchlichen Behörden dürften sich für einmal an der Thatsache genügen lassen, daß eine Störung der Sonntagsruhe durch den Sonntagsunterricht überall nicht stattfindet, während es gewiß, vom ethischen Gesichtspunkt aus, nur zu begrüßen ist, wenn ein Teil der erwachsenen Jugend ihren Feiertag im Zeichnungssaal statt im Wirtshause zubringt.

Wenn nach dem Gesagten dem Bundesrate die Kompetenz mangelt, den Sonntagsunterricht zu verbieten, es ihm auf der andern Seite unthunlich erscheint, diesem durch indirekte Zwangsmittel entgegenzutreten, so steht es ihm dagegen frei, im Sinne des eventuellen Gesuches auf allmähliche Entlastung des Sonntages hinzuwirken, und er kann sich dazu bereit erklären, freilich unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß damit nicht etwa die Ausdehnung des werktäglichen Abendunterrichtes Hand in Hand gehe.

In diesem liegt der Hauptübelstand des gewerblichen Fortbildungswesens; dieser ist in allererster Linie zu bekämpfen und sollte vorab aus all den pädagogischen und sanitarischen Gründen abgeschafft oder doch wesentlich eingeschränkt werden, welche in oft unzutreffender Weise gegen den Sonntagsunterricht ins Feld geführt werden.

Auf Grund dieser Erwägungen ist der Bundesrat zu folgender Schlußnahme gelangt: \. Auf das Gesuch der Abgeordnetenkonferenz der kantonalen evangelischen Kirchenbehörden der Schweiz, es möchte an die Verabreichung der Bundesbeiträge an Fortbildungsschulen die Bedingung ausschließlichen Wochentagsunterrichtes geknüpft werden, kann derzeit aus formellen wie materiellen Gründen nicht eingetreten werden.

2. Dem eventuellen Begehren der Abgeordnetenkonferenz, darin bestehend, es sollen die Inspektoren der Fortbildungsschulen dahin wirken, daß die von Bundes wegen subventionierten Fortbildungsschulen von jeder Inanspruchnahme des Sonntages für ihre Unterrichtszwecke Umgang nehmen, wird nur in dem Sinne entsprochen, daß die eidgenössischen Experten filr das gewerbliche und industrielle Bildungswesen eingeladen werden, zunächst auf die Abschaffung des Spätabendunterrichtes und erst, wenn dieses Ziel erreicht ist, auf eine Einschränkung des Sonntagsunterrichtes hinzuarbeiten.u

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Zwischen der Schweiz und Paraguay ist am 1. September 1896 in Assuncion eine Handels- und Niederlassungsübereinkunft, gleich derjenigen mit Argentinien, vom 12. August, abgeschlossen worden, in welcher sich beide Staaten für ihre Angehörigen und Erzeugnisse die Rechte der meistbegünstigten Nation, und zwar ohne Beschränkung, zusichern.

(Vom 30. Oktober 1896.)

Nach dem Wortlaut der Art. 3 und 19 des neuen Eisenbahnrechnungsgesetzes vom 27. März 1896 hat der Bundesrat von den Bahnunternehmungen, deren nächster Rückkaufstermin in das Jahr 1903 fällt, diejenigen zu bestimmen, welche bis Ende 1896 die konzessionsmäßigen Rechnungsausweise fUr den schon abgelaufenen Teil der zehnjährigen Rechnungsperiode vorzulegen haben.

Gemäß den Konzessionsbestimmungen und den mit einzelnen Bahnen getroffenen Vereinbarungen sind auf das Jahr 1903 vier Hauptbahnen mit den zugehörigen Gemeinschaftslinien und auch die Mehrzahl der normalspurigen Nebenlinien rückkäuflich. Da nun aber die bisherigen Untersuchungen betreffend den konzessionsmäßigen Rückkauf auf den nächsten offenen Termin sich einzig auf die fünf großen Bahnen erstrecken und von diesen die Gotthardbahn erst auf 1. Mai 1909 erworben werden kann und die Kündigung an dieselbe nicht vor dem 30. April 1904 auszusprechen sein wird, so hält das Eisenbahndepartement dafür, Art. 19 des neuen Rechnungsgesetzes sei zur Zeit nur für vier Hauptbahnen zur Anwendung zu bringen. Mit Bezug auf die übrigen Normalbahnen, für welche der Rückkauf auf das Jahr 1903 offen steht, ist im weitern zu bemerken, daß die Einforderung von konzessionsmäßigen Rechnungsnachweiseu vorderhand überflüssig erscheint, weil keine derselben einen 4 % Reinertrag abwirft und somit bei einem allfälligen Rückkauf von solchen die Entschädigung überall auf Grund der Anlagekosten zu erfolgen haben wird.

Unter den vier Hauptbahnen, welche die gesetzlichen Nachweise einzuliefern haben, sind folgende Unternehmungen verstanden : Die Jura-Simplon-Bahn, die Centralbahn und die Nordostbahn (mit den Gemeinschaftsanteilen an der aargauischen Südbahn, der Linie Wohlen-Bremgarten, der Bötzbergbahn, einschließlich Koblenz-Stein), die Vereinigten Schweizerbahnen.

Die Nachweise haben sich im Sinne von Art. 3 des Gesetzes zu erstrecken: bei der Jura-Simplon-Bahn auf das gesamte Netz, da anläßlich der Übertragung der Konzessionen an die fusionierte Unternehmung (Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889) dem Bund

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das Recht eingeräumt worden ist, auf die vorgesehenen Termine die Gesamtheit aller Linien zu erwerben ; bei der Centralbahn, mit Einschluß der Anteile an den Gemeinschaftslinien, ebenfalls auf den Gesamtumfang der Unternehmung entsprechend der mit derselben abgeschlossenen Übereiokunft vom 1. Oktober 1889 /10. Januar 1890 über Zusammenlegung der Konzessionen; bei den Vereinigten Schweizerbahnen auf Grund eines gleichen, vom 1. Mai 1896 datierten Übereinkommens, das die sämtlichen Linien zu einem einheitlichen Objekt zusammen faßt. Mil der Nordostbahn ist eine Einigung über die Zusammenlegung der verschiedenen Konzessionen bis dahin nicht zu stände gekommen. Diese Gesellschaft ist daher nach Vorschrift des Art. 3 des Rechoungsgesetzes einzuladen, für alle Linien, welche nach Mitgab* der Konzessionen besondere Rückkaufsobjekte bilden, auch gesonderte Ausweise über den Reinertrag und das Anlagekapital vorzulegen.

Der Bundesrat hat nun beschlossen, die oben erwähnten vier Hauptbahnen einzuladen, ihm die im Rechnungsgesetze vorgesehenen konzessionsmäßigen Rechnungsausweise über die in der zehnjährigen Rechnungsperiode schon abgelaufenen Jahre bis Ende dieses Jahres einzureichen, die Nordostbahn mit dem gleichzeitigen Hinweis darauf, daß die gesetzmäßigen Nachweisungen, in Ermangelung einer Verständigung über die Zusammenfassung der verschiedenen Konzessionen, für jede Konzessionsstrecke, die für sich ein abgeschlossenes Rückkaufsobjekt bildet, getrennt zu erstellen sind.

Der Bundesrat hat durch Beschluß vom 16. Oktober es abgelehnt, auf die mittelst Telegramm vom 15. Oktober an ihn von der Regierung des Kantons Tessin gerichtete Frage einzutreten, ob er ein Abgehen von dem im Bundesgesetze vom 20. Dezember 1888 vorgeschriebenen Publikationstermin, betreffend die Anordnungen zur Erleichterung der Stimmabgabe der Eisenbahnangestellten bei Nationalrntswahlen, gestatten wolle. Dabei wies der ßundesrat darauf hin, daß allfällige Rekurse gegen die Wahlen wegen verspäteter Publikation der bezüglichen Anordnungen vom Nationalrate und nicht vom Bundesrate zu erledigen sein werden.

Auf die Rekursbeschwerde des Carlo Vonmentlen in Bellinzona, d. d. 18. Oktober, gegen das tessinische Regierungsdekret vom 17. Oktober betreffend die Zulassung des Fahrdienslpersonals der Gotthardbahn zur Stimmabgabe auf den Stationen Bellinzona (Darò) und Biasca, ist dagegen der Bundesrat, gestützt auf die ihm in Art. 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 verliehene Kompetenz, eingetreten, und er hat dem Staatsrate des Kantons Tessin eröffnet,

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daß die Ziffern 2 und 3 dieses Regierungsdekrets mit Art. l des Bundesgesfitzes vom 20. Dezember 1888 und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 (Stimmabgabe am Wohnort) unvereinbar seien, indem sie den Eisenbahnangestellten die Stimmabgabe in Darò und Biasca gestatten, gleichviel ob jene in diesen Gemeinden als Ortsbürger, Niedergelassene oder Aufenthalter wohnhaft sind oder nicht, während doch Art. 4 des Bundesgesetzes von 1872, bezw.

Art. l des Gesetzes von 1888, bloß für Militärs eine Ausnahme vom Grundsatze der Stimmgebung am Wohnorte zuläßt.

Der Staatsrat des Kantons Tessin hat hierauf unterm 21. Oktober sein Dekret vom 17. Oktober zurückgezogen.

In Ablehnung eines gestellten Gesuches wird das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 auf einen am 29. Mai abhin in dem Apothekerlaboratorium von Eduard Wartmanu in Biel zugestoßenen Unfall nicht anwendbar erklärt. Aus den Akten ergiebt sich, daß Herr Wartmann neben dem Apothekergeschäft in dem Laboratorium seiner Apotheke noch die Fabrikation künstlicher Mineralwasser betreibt. Nachdem der Bundesrat mit Entscheid vom 28. April 1885 (s. Bundesbl. 1886, Bd. I, S. 278 oben) erklärt hat, daß Apotheken nicht als Fabriken betrachtet werden und daher dem Fabrikgesetz nicht unterstellt seien, wurde bis heute kein einziges derartiges Etablissement dem Gesetze unterstellt, und es fällt damit auch das Fabrikhaftpflichtgesetz vom 25. Juni 1881 gegenüber der Apotheke Wartmann außer Betracht. In gleicher Weise muß auch die Frage, ob hier das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 Anwendung finde, unbedingt verneint werden. Wenn der Petent in seiner Eingabe auf Art. l, Ziff. l, dieses Gesetzes hinweist, so ist darauf aufmerksam zu machen, daß nach wissenschaftlichen Begriffen und nach der Anlage des Gesetzes (vergleiche die bundcsrätliche Botschaft vom 7. Juni 1886) unter ,,explodierbaven Stoffen" diejenigen, welche bei Herstellung von Mineralwasser verwendet werden, nicht zu verstehen sind.

Für das nächstjährige eidgenössische Turnfest in Schaffhausen wird eine Ehrengabe, bestehend in Fr. 2000 in bar, zwei Repetiergewehren, Modell 1889/96, und zwei Ordonnanzrevolvern bewilligt.

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Herr Charles C. T a v e 1, von Payerne, Legationssekretär bei der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin, wird zum kegationsrat befördert.

Es werden ernannt: a. Im Militärgerichte der IV. Division : Zum Großrichter: Herr Hauptmann Alex. R e i c h e l in Bern, bisher Auditor im Militärgerichte der III. Division, unter gleichzeitiger Beförderung desselben zum Major.

0. Im Militärgerichte der III. Division : Ì. Zum Auditor: Herr Hauptmann Alfred S t o o ß in Bern, bisher Untersuchungsrichter.

2. Zum Untersuchungsrichter : Herr Hauptmann Heinrich T ü r l e r in Bern, bisher Gerichtsschreiber.

3. Zum Gerichtsschreiber : Herr Oberlieutenant Wilhelm G o n z e n b a c h in Thun, bisher Gerichtsschreiber im Ersatzgericht des IV. Territorialkreises.

(Vom 3. November 1896.)

Die königlich niederländische Gesandtschaft teilt mit Note vom 30. Oktober mit, daß die Unterzeichnung der Übereinkunft zur Aufstellung einiger gemeinsamen civilprozeßrechtlichen Grundsätze am 14. November demnächst im Haag, in der ,,Salle de Trêves", nachmittags 2 Uhr, erfolgen werde. Außer den Niederlanden und der Schweiz werden die Übereinkunft unterzeichnen : Belgien, BVankreich, Luxemburg, Portugal und wahrscheinlich noch zwei andere Staaten.

Der Bundesrat bevollmächtigt Herrn Generalkonsul Ferdinand K o c h in Rotterdam, namens der schweizerischen Eidgenossenschaft den Vertrag zu unterzeichnen.

Herr Professor Jakob Ï S h r h a r d t in Zürich wird zum Mitgliede der tierärztlichen FachprUfungskommission in Zürich ernannt.

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"Wahlen.

(Vom 30. Oktober 1896.)

Finanz- und Zolldepartement.

Z o l i v e r w a l t u n g.

Zollgehülfen :

Herr Ernst Fenk, von Eichberg (St.

Gallen).

,, Max Roth, von Erlinabach (Aargau).

,, Daniel A Marca, von Leggia (Graubünden).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Bureauchef in Aarau : Postcommis in Zürich : Posthalter in Großhöchstetten: Posthalter in Mühlrüti:

Herr Wilhelm Siegrist, von Seengen.

,, Peter Niggli, von Fideris.

Frl. Lina Schaller, von Walkringen.

Herr Albert Widmer, von Mosnang.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Großhöchstetten: Frl. Lina Schaller, von Walkringen.

Telegraphist in Mosnang (St. Gallen) : Herr Thomas Huber, von und in Mosnang.

(Vom 3. November 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

o

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Chur :

Herr Kaspar Stüßy, von Hasten (Glarus), Telegraphist in Zürich.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1896

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04.11.1896

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