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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. III.

Nr. 36.

2. September

1896.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bundesgesetzgebung über den Lebensmittelverkehr.

(Vom 26. August 1896.)

Tit.

Die zur Vorberatung unseres Antrages vom 8. März 1895 betreffend Einfügung eines neuen Art. 69bis in die Bundesverfassung niedergesetzte ständerätliche Kommission hat unserm Departement des Innern mit Zuschrift vom 18. Juni 1895 mitgeteilt, daß es für ihre weitern Beratungen über den genannten Antrag sehr wünschbar sei, die Ansicht der verschiedenen Kantonsregierungen über die Opportunität einer eidgenössischen Gesetzgebung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, sowie ferner darüber einzuholen, ob es eventuell angezeigt sei, den Entwurf des Bundesrates in der Weise zu erweitern, daß dem Bunde auch die Gesetzgebung über den Verkehr mit Futtermitteln, Samen und Düngerstoffen übertragen werde. Das Departement des Innern hat daraufhin in seinem Kreisschreiben vom 4. Juli 1895 den Kantonsregierungen die beiden Fragen unterbreitet und sie ersucht, ihre. Ansicht darüber zu Ihren Händen aussprechen zu wollen. Die Antworten liegen nunmehr vollständig vor, und wir beehren uns, Ihnen in Nachfolgendem eine Zusammenstellung derselben zu übermitteln.

I. Die Frage, ob es wünschbar sei, dem Bunde die Kompetenz zur Gesetzgebung Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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a. über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, 6. über den Verkehr mit solchen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen , welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können, zu übertragen, wurde von 18 Kantonen bejaht, von 7 verneint. Ohne irgend einen Vorbehalt sprachen sich für den gesamten Antrag des Bundesrates aus die Regierungen der Kantone : Zürich, Schwyz, Solothurn, Baselstadt, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Aargau:, mit gewissen Wünschen oder Vorbehalten hinsichtlich der Ausdehnung der zu schaffenden Bundeskompetenz oder in betreff des später zu erlassenden Gesetzes die Kantonsregierungen : Bern, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Zug, Baselland, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf. Vollständig ablehnend verhielten sich nur Uri und Glarus, während die Kantone Appenzell I.-Rh., Graubünden, Tessin und Wallis der Einführung einer auf die Grenze beschränkten eidgenössischen Kontrolle das Wort reden, und Freiburg eine auf der Basis der Freiwilligkeit vereinheitlichte Kontrolle der Lebensmittel und Einführung eines Codex alimentarius vorschlägt.

Aus den mehr oder weniger ausführlichen Kundgebungen der einzelnen Kantonsregierungen soll in folgendem das Wesentlichste reproduziert werden: 1. Gruppe der bedingungslos dem bundesrätlichen Antrage zustimmenden Kantone.

Z ü r i c h . Die Regierung des Kantons Zürich hat schon unterm 26. Januar 1889 sich für den Erlaß eines Bundesgesetzes über den Handel mit Wein ausgesprochen und im Jahr 1890 die Schaffung eines eidgenössischen Lebensmittelgesetzes angeregt. Auch jetzt ist der Regierungsrat wie der Sanitätsrat der Ansicht, daß der Erlaß eines solchen Gesetzes ein ganz. bedeutender Gewinn für das Volk sei. Das Gebiet eines einzelnen Kantons erweise sich je länger je mehr als zu enge für die Kontrolle gewisser von der Großindustrie auf den Markt gebrachten Produkte, die strenge Durchführung der kantonalen Verordnungen sei unmöglich und so leide das Ansehen der Gesetze Schaden. ,,Welchen Gewinn ein für die ganze Schweiz gültiges Lebensmittelgesetz bedeutet, kann wohl treffend durch das Beispiel einer im Lande einheitlich organisierten Fleischschau illustriert werden. Durch eine solche wird die sichere Eruierung der Häufigkeit des Vorkommens der Tuberkulose bei den wichtigsten Haustieren ermöglicht ; man erhält zuverlässige Anhaltspunkte über die Provenienz der erkrankten Tiere. Die richtige Durchführung

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der Bestimmungen der neuern volks- und landwirtschaftlichen Gesetegebung des Bundes und der Kantone (Viehhandelsgesotz, obligatorische Viehversicherung) wird nur möglich sein, .wenn die Fleischpolizei in der ganzen Schweiz nach einheitlichen Normen zur Durchführung gelangt. -- Wir zweifeln nicht daran, daß die Behörden und das Volk des Kantons Zürich für das Zustandekommen eines eidgenössischen Lebensmittelgesetzes einstehen werden."1 S c h w y z . ,,Es scheint uns wünschenswert, daß der Bund gesetzliche Maßnahmen über Kontrollierung der Nahrungsmittel und Getränke aufstelle und hierfür teils eigene Organe schaffe, teils den Kantonen subventionierend und unterstützend entgegenkomme.

Daß eine bessere und gleichartige polizeiliche Kontrolle über den Verkehr mit Lebensmitteln eintrete und vielfach not thue, wird in unserm Kanton mancherorts lebhaft gewünscht und besprochen, zumal verschiedene Versuche zur Errichtung einer eigenen chemischen Untersuchungsanstalt an der Unzulänglichkeit der finanziellen Mittel gescheitert sind, und die angrenzenden Kantone Luzern, Zug, Zürich, St. Gallen und Glarus in dieser Hinsicht gegen uns in weitem Vorteil stehen.a S o l o t h u r n ist für eine eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung, ,,weil die kantonalen Gesetze zur Verhütung der daherigen Übelstände nicht hinreichen."

B a s e l s t a d t geht mit den in der bundesrätlichen Botschaft niedergelegten Motiven vollständig einig.

Seh äff h a u s e n , A p p e n z e l l A.-R h. und St. G a l l e n halten eine Revision der Bundesverfassung im angeregten Sinne für opportun und wünschbar. Die Regierung des Kantons St. Gallen beruft sich dabei auf die guten Früchte, welche die seit Dezennien bestehende kantonale Gesetzgebung über die Lebensmittelpolizei gezeitigt hat. Ohne Zweifel werde auf diesem Gebiete noch viel besseres erreicht werden können, wenn die einschlägigen Bestimmungen für die ganze Schweiz die gleichen seien.

A a r g a u. Der Regierungsrat verweist auf seine frühere in der bundesrätlichen Botschaft erwähnte Eingabe vom 29. Februar 1892, in welcher er im Auftrag des Großen Rates den Bundesrat um beförderlichen Erlaß eines eidgenössischen Lebensmittelgesetzes ersucht hat, und fügt hinzu, die Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert und ihr Wunsch sei noch der nämliche.

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2. Gruppe der Kantone, welche dem Antrage des Hundesrates beistimmen unter gleichzeitiger Aeusserung gewisser Wünsche, beziehungsweise Vorbehalte hinsichtlich der Ausdehnung der zu schaffenden Bundeskompetenz oder in betreff des später su erlassenden Bundesgesetees.

T h u r g au. Die Regierung des Kantons Thurgau stellt sich wie diejenige von Baselstadt ganz auf den Boden der bundesrätlichen Botschaft vom 8, März 1895, geht aber insofern noch weiter, als sie den Wunsch äußert, es möchte der neue Artikel dahin erweitert werden, daß dem Bunde gleichzeitig die Kompetenz verliehen werde, ,,einheitliche Maßnahmen gegen den immer mehr um sich greifenden, gewissenlosen Ausbeutern zum Schaden der Gesundheit und des Wohlstandes unseres Volkes lohnenden Gewinn bringenden Geheimmittelschwindela zu ergreifen.

L u z er n. Die Regierung dieses Kantons, welche seit zwei Jahren eine neue, ,,allen billigen Anforderungen entsprechende"1 Lebensmittelverordnung besitzt, ist speciell deswegen dem bundesrätlichen Projekte günstig gesinnt, weil sie hofft, ,,daß auf dem Wege der eidgenössischen Gesetzgebung die Unterdrückung des Geheimmittelvertriebes nachhaltiger durchgeführt werden könne, als bloß durch eine kantonale Verordnung"1.

N i d w a i d e n . Im Gegensatz zu Thurgau und Luzern spricht Nidwaiden die Ansicht aus, vorderhand dürfte, wenigstens in Rücksicht auf die Verhältnisse dieses Halbkantons., ,,ein Bundesgesetz, welchem der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln unterstellt ista, genügen.

Bern. Das Schreiben des Regierungsrates äußert sich über die vorliegende Frage folgendermaßen: ,,Seit dem Jahre 1888 besitzt unser Kanton ein diesbezügliches Gesetz, welches für unser ganzes Volk von entschiedenem Nutzen gewesen ist und eine unverkennbare Besserung in der Reellität des Handelns mit den dem Gesetze unterstellten Waren herbeigeführt hat. Die Durchführung unseres kantonalen Gesetzes wird aber vielfach dadurch erschwert, daß die Fabrikanten und Handelsleute anderer Kantone, welche ihre Waren in dem Kanton Bern absetzen, bei ihnen zu Hause entweder gar keinen oder doch nicht den gleichen Vorschriften unterstellt sind, \vie die in unserem Kanton ansäßigen. Deshalb würden wir die Revision der Bundesverfassung in dem Sinne, daß dem Bunde die Befugnis der Gesetzgebung über diese Materie erteilt würde, und die Ausarbeitung eines dem unserigen ähnlichen Gesetzes lebhaft begrüßen.

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Da jedoch ein solcher Verfassungsartikel voraussichtlich bei einem Teile des Volkes auf Mißtrauen stoßen und mit der Befürchtung vor einer neuen Vermehrung der Bundesbureaukratie bekämpft werden dürfte, so halten wir dafür, es sollte schon im Verfassungsartikel ausgesprochen werden, daß der Bund zwar einheitliche Vorschriften über die Materie zu erlassen, die ganze Vollziehung des Gesetzes jedoch ausschließlich den Kantonen zu überlassen habe."

Zug. Einen ähnlichen Standpunkt scheint die Zuger Regierung einzunehmen, indem sie den Antrag des Bundesrates als den gegenwärtigen Zeitumständen entsprechend bezeichnet und befürwortet, ,,in der Meinung, daß dadurch allgemein verbindliche Vorschriften für die ganze Schweiz geschaffen werden, daß es aber Sache der kantonalen Organe sein solle, die Vollziehung dieser Bestimmungen zu überwachen".

W a a d t . Der Staatsrat des Kantons Waadt bekennt sich als Freund aller Maßnahmen, welche den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Auge haben, und wünscht, daß in der ganzen Schweiz eine ernsthafte Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingeführt werde, wie eine solche seit vielen Jahren im dortigen Kanton bestehe. Er erklärt sich daher mit dem Antrage des Bundesrates als zeitgemäß und im Interesse der Volksgesundheit, des Handels und der internationalen Bekämpfung der Lebensmittelfälschung liegend einverstanden, mit dem Vorbehalte jedoch, daß der Bund sich, entsprechend der Petition der schweizerischen Ärzte, im. wesentlichen darauf beschränke, allgemeine sanitätspolizeiliche Vorschriften aufzustellen und hauptsächlich eine Kontrolle der einzuführenden Nahrungsmittel und Getränke an der Landesgrenze mit Hülfe speciell hierzu instruierter Zollbeamter und kantonaler oder eidgenössischer Untersuchungsämter zu organisieren, und es den Kantonen so viel als möglich überlasse, die Kontrolle der Lebensmittel im Innern ihres Gebietes selbst zu besorgen.

N e u e n b u r g . Einen ganz ähnlichen Ständpunkt nimmt die Regierung des Kantons Neuenburg ein. Sie anerkennt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung der Lebensmittelpolizei, der Aufstellung allgemein gültiger Vorschriften für die Untersuchung und Beurteilung der Nahrungs- und Genußmittel, der Schaffung gleichartiger Untersuchungsämter, der Beseitigung der so verschiedenen und oft sich widersprechenden Strafbestimmungen der einzelnen -Kantone durch ein Bundesgesetz, kurz, sie ist mit den Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft über die Notwendig-

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keit der vorgeschlagenen Bundesverfassungsrevision durchaus einvorstanden. ,,Wir sind1', sagt der neuenburgische Staatsrat in seinem Schreiben, ,,prinzipiell für eine legislative Intervention des Bundes auf diesem Gebiete, halten aber zugleich dafür, dieses Gesetzgebungsrecht solle in gemäßigter und kluger Weise gehandhabt werden. Der Bund würde wohl daran thun, sich anfänglich mit der Einführung einer Kontrolle der aus dem Ausland importierten Nahrungsmittel und Getränke an der Grenze zu begnügen. Die Organisation dieser Kontrolle würde notwendig dazu führen, in einem Bundesgesetz, beziehungsweise einem Reglement Normen über die Beurteilung der Lebensmittel aufzustellen, zu bestimmen, was als unrein oder gefälscht anzusehen sei, und einheitliche Prüfungsmethoden und ebensolche Strafbestimmungen vorzuschreiben.

Die bereits existierenden kantonalen Untersuchungs-Laboratorien würden nicht zögern, für ihre Untersuchungen die gleichen Regeln und Methoden zu befolgen, und auf diese Weise wäre in kurzer Zeit die in diesem Gebiet so notwendige Gleichmäßigkeit des Vorgehens erreicht."

Eine derartige Organisation werde der öffentlichen Gesundheit schon sehr große Dienste leisten. Liege aber die Notwendigkeit für den Bund vor weiterzugehen, wünsche er die von den Kantonen geschaffenen Einrichtungen zu verbessern und zu ergänzen, so könne er dies am besten auf dem Wege der Gewährung von Subventionen an die Kantone thun. Doch glaubt die neuenburgische Regierung dem Bund, dessen Finanzquellen nicht unerschöpflich seien und der daher seine Ausgaben vorsichtig zu bemessen habe, empfehlen zu sollen, er möchte aus diesem Grunde, vorausgesetzt, daß ihm die angestrebte Kompetenz gewährt werde, sich vorerst auf die Kontrolle an der Grenze beschränken und erst dann weiter gehen, ^venn entscheidende Erfahrungen die Notwendigkeit dies zu thun ergeben hätten.

G e n f . Wiewohl in Genf die Lebensmittelkontrolle, welche durch das Bureau de salubrité publique ausgeübt wird, eine durchaus zufriedenstellende und genügende ist, so sieht sich der Staatsrat, namentlich in Rücksieht auf den stets zunehmenden Warenverkehr zwischen den verschiedenen Kantonen und der stets wachsenden Einfuhr aus dem Ausland, bewegen, dem Antrage des Bundosrates beizustimmen. Wie die Regierung von Waadt hält auch der Genfer Staatsrat dafür, der
Bund solle für die interne Lebensniittelpolizei nur allgemeine Vorschriften aufstellen und ferner eine zweckmäßige Kontrolle an der Grenze einrichten. Die an der Grenze erhobenen Proben von verdächtigen Lebensmitteln sollten den Untersuchungs-

879 Ämtern der Kantone, in denen der Adressat der Sendung wohnt, zur weitern Untersuchung zugestellt werden, und nur dann einem eidgenössischen Laboratorium, wenn die kantonalen Einrichtungen nicht die nötige Gewähr bieten.

Im fernem hofft die Behörde des Kantons Genf, daß bei der Ausarbeitung der bezüglichen eidgenössischen Gesetze und Verordnungen gewisse zwecklose und selbst vexatorische Bestimmungen vermieden werden, wie solche zur Zeit in der Gesetzgebung verschiedener Kantone vorkommen.

Einen wesentlich von dem der drei zuletzt genannten Kantone verschiedenen Standpunkt nehmen die folgenden zwei Kantono ein.

O b w a l d e n , welches ,,eine Regelung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln und mit solchen Verbrauchsgegenständen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können, auf dem Wege der Bundesgesetzgebung nur begrüßen kann", spricht schon jetzt den Wunsch aus, ,,es möchte hinsichtlich der in Frage kommenden Fälschungen schon bei der Fabrikation, beziehungsweise Bearbeitung der Nahrungsmittel und nicht bloß erst im Verkehre mit denselben eine scharfe Kontrolle gehandhabt werden.

Zu dem Behufe, scheine ihm, sei die Schaffung eines ccntralen eidgenössischen Laboratoriums, im Gegensatz zu Kontrollstellen in den einzelnen Kantonen, vorzuziehen."

B a s e 11 a n d. Noch weiter geht die Mehrheit des Rogierungsrates von Baselland. Dieselbe hält eine einheitliche Regelung der vorliegenden Materie gegenüber dem heutigen Verkehr, für welchen die Kantonsgrenzen keine Schranken mehr bilden, nicht nur als opportun, sondern geradezu als geboten, und äußert sich hinsichtlicli des zu erlassenden Bundesgesetzes wörtlich -wie folgt": ,,Wir würden es --· in Abweichung von dem am Schlüsse der Botschaft des Bundesrates dargelegten Grundzügen eines solchen Gesetzes -- vor allem vorziehen, daß für den Vollzug des Gesetzes nicht kantonale , sondern eidgenössische Beamtungen geschaffen und daß diese demgemäß auch vom Bunde honoriert würden. Diese Art der Organisation, obwohl sie die Autonomie der Kantone einengt, bietet doch vielerlei Vorzüge ; sie sichert einen gleichmäßigen Vollzug, sie ermöglicht es, geeignete, dem Umfange der Arbeit entsprechende Kreise zu bilden, so daß z. B. nicht für jeden kleinen Kanton ein besonderes chemisches Laboratorium brauchte errichtet zu werden ; sie würde es
namentlich auch ermöglichen, daß wenigstens einzelne der Untersuchungsämter für besondere Specialitäten eingerichtet würden ; sie würde endlich Kollisionen zwischen kantonalen und eidgenössischen Stellen vorbeugen. "·

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Eine Minderheit des basellandschaftlichen Regierungsrates machte die Anschauung geltend, es möchte vorerst bloß eine Kontrolle an der Ländesgrenze geschaffen werden, welcher dann später, je nach den gemachten Erfahrungen, die Untersuchung der Lebensmittel im Innern des Landes angefügt werden könnte.

3. Gruppe der ableimenden Kantone.

Uri. Der Regierungsrat von Uri hält den Erlaß eines Gesetzes, welches den Verhältnissen aller Kantone und Landesgegenden entspricht, für schwierig und zur Zeit nicht notwendig. ,,Was vielleicht in den Städten als nützlich und leicht durchführbar erscheint, kann auf dem Lande und namentlich in Gebirgsgegenden eventuell von Nachteil sein oder unmöglich zur Ausführung gelangen. Wenn im Handel mit Lebensmitteln und Getränken Übelstände zu Tage treten, welche namentlich der Einfuhr aus dem Auslande zuzuschreiben sind, so ist damit noch keineswegs die Notwendigkeit zum Erlaß eines Bundesgesetzes in der angegebenen Richtung erwiesen. Der Bund besitzt sicherlich noch andere Mittel, um derartigen Gefahren zu wehren."

G l a r u s . Im Kanton Glarus ist die Lebensmittelpolizei durch ein Gesetz vom Jahre 1884 geordnet und die Regierung ist mit den Ergebnissen dieser Regelung vollkommen zufrieden. Auch in den meisten übrigen, namentlich den größern Kantonen seien ähnliche Maßnahmen getroffen. Eine Übereinstimmung der Vorschriften über die Handhabung der Kontrolle oder eine einheitliche Fixierung der Strafen sei nicht nötig ; vielmehr müsse es als vorteilhaft angesehen ·werden, wenn jeder Kanton hierin volle Freiheit besitze und die gesetzlichen Bestimmungen seinen besondern Verhältnissen und Bedürfnissen anpassen könne.

Der Regierungsrat von Glarus ist auch gegen die Errichtung einer Kontrolle an der Grenze. ,,Der Untersuch auf den Zollstätten würde neben den in der Botschaft angeführten Vorteilen unzweifelhaft auch erhebliche Nachteile zur Folge haben ; jedenfalls würde durch denselben eine Verzögerung in der Warenspedition eintreten.

Auch bietet der Untersuch an der Grenze keine unbedingte Garantie dafür, daß die zum Import zugelassenen Nahrungs- und Genußmittel am Orte ihrer Bestimmung unverfälscht zum Verkaufe gelangen.

Gewissenlose Weinhändler z. B. werden nach wie vor ungescheut ihre Pfuscherkünste auch an Importweinen ausüben."

A p p e n z e l l I.-Rh. Landammann und Standeskommission ,,anerkennen voll und ganz die Wichtigkeit der Volksernährung,

881 welche die vollste Aufmerksamkeit des Staates und den Schutz gegen Betrug und Fälschung verdient, und stehen daher den Bestrebungen, das Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege im Interesse der Volkswohlfahrt möglichst zu kultivieren, durchaus sympathisch gegenüber". Die Verbreitung der Lebensmittelfälschung lasse jedem Volksfreunde eine stramme Handhabung der Lebensmittelpolizei als .notwendig und wünschbar erscheinen. Trotzdem kann die innerrhodische Landesbehörde dem bundesrätlichcn Autrage nicht zustimmen. Wenn sie auch die Wünschbarkeit, daß der Bund für eine Kontrolle an der Grenze bessere gesetzliche Mittel zur Verfügung haben sollte, nicht in Abrede stellt, so stößt sie dagegen ,,hinsichtlich der Centralisation der Lebensmittelpolizei im Innern der Schweiz auf verschiedene, zur Zeit noch nicht leicht zu überwindende Bedenken11. Als solche führt sie an die nach ihrer Meinung durch eine eidgenössische Lebensmittelgcsetzgebung bedingte Vermehrung der beim Volke, ,,ob mit Recht oder Unrecht", wenig beliebten Bundesbureaukratie und eine gleichzeitige finanzielle Mehrbelastung der Kantone. Im übrigen hofft sie, es werde den Kantonen durch Verbesserung ihrer Gesetzgebung und Anwendung aller ihnen zu Gebote stehenden Mittel gelingen, von sich aus dem überhand nehmenden Übel der Lebensmittelfälschuug wirksam zu steuern.

G r a u b l i n d e n . ,,Ein Bedürfnis", schreibt der Kleine Rat des Kantons Graubünden, ,,nach einer eidgenössischen Regelung der Lebensmittelpolizei scheint uns für unsern Kanton nicht vorzuliegen, indem wir der Ansicht sind, daß die den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel genügen, um die auf diesem Gebiete sich zeigenden Übelstände zu bekämpfen."

,,Eine sehr wohlthätige Ergänzung der kantonalen Gesetzgebung läge aber unstreitig in der Einrichtung einer wirksamen Grenzkontrolle durch den Bund. In dieser Richtung könnten wir das Eingreifen · des Bundes auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei nur begrüßen."· T o s s i n. Die Art und Weise, wie im Kanton Tessin die Lebensmittelkontrolle geübt wird, erscheint dem Staatsrat vollkommen genügend, er ist daher gegen eine Regelung dieser Materie durch die Buudesgesetzgebung. Dagegen würde er die Einführung einer strengern Lebensmittelkontrolle durch Zollbeamte an der Landesgronze begrüßen, wozu nach
seiner Ansicht kaum eine besondere Gesetzgebung nötig wäre.

Für den Fall, daß trotzdem eine Regelung der Lebensmittelpolizei auf eidgenössischem Boden zu stände kommen sollte, stellt

882 der Staatsrat schließlich die Forderung auf, die Ausführung des betreffenden Bundesgesetzes sei vollständig den Kantonen zu überlassen.

Wallis. In Übereinstimmung mit den Regierungen der beiden vorstehenden Kantone erklärt der Staatsrat des Kantons Wallis die Installation einer wirksamen Kontrolle an der Grenze für begründet und wünschbar, während die Ausübung der durch erstere ganz wesentlich erleichterten Kontrolle im Innern des Landes füglich den Kantonen überlassen bleiben könne.

Fr ei b ü r g . Einen besondern Standpunkt nimmt der Staatsrat von Freiburg ein. Er giebt das Bestehen der in der bundesrätlichen Botschaft ausführlich erwähnten Mängel der jetzigen Zustände auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei in der Schweiz zu und anerkennt auch die Richtigkeit der daselbst vorgeschlagenen Abhülfsmittel : allgemeine und wirksame Kontrolle der Lebensmittel nach den nämlichen Grundsätzen ; Aufstellung einheitlicher Normen sowohl für die Beurteilung der Lebensrnittel als für die Ausführung der Untersuchungen; einheitliche Vorschriften betreffend die Erzeugung, Behandlung, Aufbewahrung, Verpackung und Bezeichnung der Lebensmittel, betreffend die erlaubten Zusätze u. s. w. ; gleiche Strafbestimmungen für alle Kantone. Er ist aber der Ansicht, diese gewünschte Gleichmäßigkeit und Übereinstimmung in den Kantonen könne auf dem Wege der Freiwilligkeit erzielt werden.

Zu diesem Zwecke schlägt der Staatsrat die Ausarbeitung eines Codex alimentarius durch eine vom Bundesrat zu ernennende Kommission von Sachverständigen vor, welcher alle die soeben erwähnten Vorschriften, mit Ausnahme der Strafbestimmungen, enthielte. Dieser Codex wurde, ähnlich wie die Pharmacopoea helvetica E.d. III, in allen Kautonen, welche ihn annehmen, obligatorisch.

Diejenigen Kantone, welche den Codex eingeführt hätten, würden vom Bunde eine Subvention an die Kosten ihres eigenen oder mit ändern Kantonen zusammen unterhaltenen Lebensmittellaboratoriums bekommen.

Eine Vereinheitlichung der divergierenden Strafbestimmungcn der Kantone scheint der Freiburger Regierung, obwohl sehr wünschbar , doch nicht unbedingt notwendig ; die Hauptsache sei eine aktive Lebensmittelkontrollc. Überdies sei es nicht ausgeschlossen, daß die Kantone nicht auch hinsichtlich des Strafverfahrens und des Strafmaßes sich freiwillig aufzustellenden einheitlichen Normen unterziehen würden. Der Bund könnte die Gewährung seiner finanziellen Beiträge auch von der Annahme dieser Strafnormen

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abhängig machen, sofern die bestehenden Strafbestimmungen von ihm nicht als genügend angesehen würden.

Der Bundesrat seinerseits würde die kantonale Kontrolle durch eine solche an der Grenze ergänzen.

Schließlich schlägt der Staatsrat von Freiburg für den Fall, daß der Bundesrat sein Revisionsprojekt aufrecht erhalten sollte, eine Änderung der Fassung des vorgeschlagenen Art. 69b18 vor in dem Sinne, daß die Organisation der Kontrolle und die Ausführung des Bundesaesetzes den Kantonen überlassen wird.

'-'ö'Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Regierungen der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis und auch Appenzell I.-Rh.

und Freiburg sich gegenüber dem bundesrätlichen Antrag nur zum Teil ablehnend verhalten, indem sie einen wichtigen Teil desselben, die Grenzkontrolle und die notwendig damit verbundene Aufstellung einheitlicher Normen sowohl für die Prüfung als die Beurteilung der Lebensmittel, zur Ausführung empfehlen.

II. Auf die Frage, ob^es eventuell angezeigt sei, die vorgeschlagene Revision der Bundesverfassung dahin zu erweitern, daß dem Bunde auch das Recht der Gesetzgebung über den Vorkehr mit Futtermitteln, Samen und Düngerstoffen verliehen werde, haben nur fünf Kantonsregierungen affirmativ geantwortet, die Regierungen von Zürich, Baselstadt, Appenzell A.-Rh., Waadt und Thurgau, letztere im Widerspruch mit den konsultierten landwirtschaftlichen Kreisen, welche ein ablehnendes Gutachten abgegeben hatten.

Aus den Meinungsäußerungen dieser fünf Kantone ist folgendes hervorzuheben : Die Regierung von B a s e l s t a d t erklärt, diese Frage sei für ihren Kanton von wenig Belang, ist indessen doch der Ansicht, daß einheitliche Bundesvorschriften auch auf diesem Gebiete der kantonalen Gesetzgebung vorzuziehen seien. A p p e n z e l l A.-Rh.

stimmt dafür, weil auch im Verkehr mit Futtermitteln, Samen elevici Betrug unterlaufe. Aus dem gleichen Grunde erklärt sich dei' Staatsrat von W a a d t für die in Frage stehende Ausdehnung der Bundesgesetzgebung, wobei die nämlichen Prinzipien zur Anwendung zu gelangen hätten wie für die Lebensmittelpolizeigesetzgebung.

Ausführlicher begründen die Regierungen von Z ü r i c h und T h u r g a u ihre Ansicht. Erstére schreibt:

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flWir können es nur begrüßen, wenn in dem betreffenden Entwurf der ständerätlichen 'Kommission auch die Gesetzgebung über den Verkehr mit Futtermitteln, Samen und Düngerstoffen vorgesehen wird.

,,Schon der eine Umstand, daß eine Ausscheidung zwischen Nahrungs- und Futtermitteln nicht immer möglich ist, indem unter dem Namen ,,Futtermittel" Produkte hergestellt und in den Handel gebracht werden, die unter Umständen auch für den menschlichen Haushalt Verwendung finden, wie dies in Bezug auf die Mülleroiprodukte (Mais-, Hafer-, Reis- und Weizenmehle etc.) konstatiert werden kann, rechtfertigt die Einbeziehung dieser Gruppe in den Entwurf.

,,In ähnlicher Weise ist eine genaue Ausscheidung zwischen Futtermitteln und Düngerstoffen oder Futtermitteln und Sämereien schwer durchzuführen. ,,Phosphorsaurer Kalka wird je nach Umständen als Futtermittel oder als Düngmittel verhandelt, ebenso ,,Malzkeime"1, ,,Ölkuchenmehleu u. a. m.

,,Fälschungen werden bei der Fabrikation und beim Handel mit Futtermitteln, Sämereien und Düngstoffen schwungvoll betrieben. Die bestehenden Untersuchungsstationen schlitzen die Landwirte nur zum Teil vor Betrug, weil viele von der Einrichtung keinen Gebrauch machen, indem sie dieselben nicht kennen oder die Mühe der Probenahme scheuen. Eine einheitliche Gesetzgebung, welche die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf solcher Waren kontrollieren würde, könnte einen sehr wesentlichen Schutz bieten vor Betrug und Ausbeutung der Landwirte.

,,Hierbei kämen auch noch sanitarisch-polizeiliche Gründe in Betracht. Fälschungen und Verunreinigungen der Futtermittel sind oft nicht so harmlos (z. B. arsenikhaltiges Futterknochenmehl), sondern sehr wohl geeignet, die Milch, unser wichtigstes Volksnahrungsmittel, nachteilig zu beeinflussen. Mit um so größerem Recht soll ein eidgenössisches Lebensmittelpolizeigesetz auch auf diejenigen Materialien greifen können, welche, wenn auch nur indirekt, einen Einfluß auf menschliche Nahrungsmittel ausüben könnten.

,,Wir halten dafür, die Erweiterung des eidgenössischen Gesetzesentwurfes betreffend den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln im Sinne der Einbeziehung von Futtermitteln, Samen und Düngstoffen bilde eine notwendige Ergänzung desselben und sei als solche zu befürworten. "

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In analoger Weise, nur kürzer, äußert sich der Regierungsrat des Kantons Thurgau, während die von demselben um ihre Meinung befragten landwirtschaftlichen Interessentenkreise sich gegen eine Ausdehnung der Bundesgesetzgebung in dem angedeuteten Sinne ausgesprochen haben. ,,Wenn"1, so argumentierten sie, ,,bei den betreffenden Produkten vereinzelte Fälschungen auch noch vorkommen mögen, so haben hierin die bestehenden samen- und agrikulturchemischen Untersuchungs- und Kontrollstationen doch in erfreulicher Weise Wandel zum Bessern geschaffen ; in Verbindung mit genossenschaftlichem Bezüge solcher landwirtschaftlicher Hülfsstoffe schützen diese Einrichtungen jeden vor Betrug und Fälschung und es ist daher besser, das Publikum auf eine vermehrte Benutzung derselben hinzuleiten und sie möglichst zugänglich zu machen, statt das letztere durch immer wieder zu umgehende Gesetze in einer angeborenen Nachlässigkeit zu bestärken".

Die Kantonsrogierungen St. G a l l e n und Z u g bedauern, sich über die vorliegende Frage nicht mit Bestimmtheit aussprechen zu können, weil dieselbe sehr allgemein laute und keinerlei Materialien beigegeben seien, welche gestatten würden, zu einer bestimmten Meinung zu gelangen. Sie möchten daher eine Prüfung der Anregung durch den Bundesrat befürworten, obschon (St. Gallen) ein Bedürfnis nach dieser Ausdehnung der Bundesgesetzgebung einstweilen nicht vorhanden zu sein scheine, angesichts der bestehenden gesetzlichen und administrativen Einrichtungen, insbesondere der centralen Samenkontrollstation in Zürich.

Die Regierungen von L u z e r n und A a r g a u äußern sich über die Frage überhaupt nicht und der Staatsrat von N e u e n b u r g läßt in seinem Schreiben nur gelegentlich der Besprechung der vom Bund an der Grenze zu errichtenden Lebensmittelkontrolle die Bemerkung einfließen, diese Kontrolle könnte gleichzeitig ja auch auf Futtermittel, Sämereien und andere landwirtschaftliche Artikel ausgedehnt werden.

Die übrigen 14 Kantone erklären sich sämtlich gegen eine Ausdehnung der Bundesgesetzgebung auf den Verkehr mit Düngermitteln und Futterstoffen, und zwar die meisten ohne weitere Motivierung. Der. die landwirtschaftliehen Interessen des Kantons B e r n vertretende Vorstand der ökonomischen und gemeinnützigen Gesellschaft, welchen die Regierung dieses Kantons um einen
gutachtlichen Bericht ersucht hatte, sprach sich, wie die Landwirte des Thurgau, dahin aus, diese Ausdehnung sei nicht notwendig.

Die Regierung von S c h w y z ist der Ansicht, der Bund biete für

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die Untersuchung der erwähnten Artikel genügende Gelegenheit in der agrikulturchemischen Untersuchungsanstalt und der Samenkontrollstation des Polytechnikums in Zürich. Auch die Regierungsräte von B a s e l l a n d und G r a u b ü n d e n teilen diese Anschauung.

Letzterer fügt hinzu : ^Der Verbrauch von Kunstdünger in unserm Kanton ist nicht gar groß. Um sich vor Betrug zu schützen, lassen sich die Bezüger in der Weise sicher stellen, daß sie sich von den betreffenden Fabriken für einen bestimmten Gehalt des Düngers Garantie leisten und dann eine Probe chemisch untersuchen lassen, was um so weniger mit großen Kosten verbunden ist, als der Bezug gewöhnlich in größern Partien samthaft und nicht von jedem Landwirt einzeln erfolgt. -- Noch geringer ist bei uns die Verwendung von Kunstfuttermitteln. Im allgemeinen wird zu denselben gar nicht gegriffen, wenn nicht Notjahre, wie 1885 und 1893 solche \varen, dazu zwingen. In solchen Fällen vermittelt die Regierung hauptsächlich den Ankauf, wobei ihr ganz zuverlässige Bezugsquellen zur Verfügung stehen11.

Der Staatsrat des Kantons W a 11 i s macht den Vorschlag, den auf diesem Gebiete zu Tage tretenden Bedürfnissen durch Ausdehnung und Vermehrung der schon bestehenden diesbezüglichen Kontrollstellen und Erleichterung der Benutzung derselben abzuhelfen. Eventuell könnte auch an eine Kontrolle an der Grenze gedacht werden.

G e n f und F r e i b u r g sind ihrerseits der Ansicht, die von den Kantonen geübte Kontrolle des Verkehrs mit Futtermitteln, Düngerstoffen u. dgl. genüge vollständig. Freiburg macht ferner darauf aufmerksam, daß es sich hier um ein von der Lebensmittelpolizei durchaus verschiedenes und abgetrenntes Gebiet handle, welches für sich betrachtet und behandelt werden müsse. Ein Bedürfnis nach einheitlicher Réglementation liege übrigens gar nicht vor und daherige Wünsche seien von Seiten der Interessenten auch nicht geäußert worden. Man möge daher einstweilen ruhig zuwarten.

Auch der Regierungsrat von S o l o t h u r n hält dafür, die Überwachung des Handels mit Futtermitteln und Düngerstoffen, deren einheitliche Regelung in Zukunft vielleicht vorteilhaft und wünschenswert sein dürfte, solle nicht mit der wichtigeren und dringlicheren Lebensmittelgesetzgebung verquickt werden, da diese beiden Materien zu ungleichartig seien und daher auch gesondert behandelt werden müssen.

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Indem wir Ihnen diesen Bericht ohne weiteres übermitteln, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer -vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. August 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der I. Vizekanzler: Schutzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bundesgesetzgebung über den Lebensmittelverkehr. (Vom 26. August 1896.)

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02.09.1896

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