697

# S T #

Bundesrats beschluß betreffend

die Volksabstimmung vom 4. Oktober 1896 über das Bundesgesetz betreffend die Gewährleistung beim Viehhandel, das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen und das Bundesgesetz betreffend die Disciplinarstrafordnung für die eidgenössische Armee.

(Vom 10. Juli 1896.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz vom 25. März 1896 betreffend die Gewährleistung beim Viehhandel (Bundesbl. 1896, II, 745), das Bundesgesetz vom 27. März 1896 betreffend das Rechnungswesen der Eisenbahnen (Bundesbl. 1896, II, 733) und das Bundesgesetz vom » 23. März 1896 betreffend die Disciplinarstrafordnung für die eidgenössische Armee (Bundesbl. 1896, II, 719) gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werden; in E r w ä g u n g : 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird (Bundesgesetz betreffend Viehhandel : 45,982, Bundesgesetz betreffend Rechnungswesen der Eisenbahnen : 59,706, Bundesgesetz betreffend die Disciplinarstrafordnung : 69,386); 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874, die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

'

47

698 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschließt: 1. Die erwähnten Bundesgesetze sollen dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 4. Oktober 1896 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den genannten Bundesgesetzen besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des citierten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874). Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter Verwahrung der Kantonsregierungeu bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

699

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 10. Juli 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung vom 4. Oktober 1896 über das Bundesgesetz betreffend die Gewährleistung beim Viehhandel, das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen und das Bundesgesetz betreffend die Disciplinarstrafor...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1896

Date Data Seite

697-699

Page Pagina Ref. No

10 017 508

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.